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SB.2022.81

Parteientschädigung

Basel-Stadt · 2023-08-24 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        A____ wird für seine Verteidigungskosten aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von EUR 8’711.22 ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Christian Lindner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.81

BESCHLUSS

vom24. August 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[...]

Gegenstand

Parteientschädigung

Sachverhalt

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        A____ wird für seine Verteidigungskosten aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von EUR 8’711.22 ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.