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SB.2022.80

mehrfache Rassendiskriminierung, mehrfache üble Nachrede und mehrfache Beschimpfung (Beschwerde beim BG hängig)

Basel-Stadt · 2024-05-24 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Erwägungen

1.         Formelles

2.         Rassendiskriminierung

2.4Der zweite Vorwurf wegen Rassendiskriminierung beruht auf dem Video (Akten S. 175a), das den Berufungskläger im Innenhof des Basler Rathauses zeigt, wie er eine Ansprache hält. Auf dem Video sind zwei weitere Personen zu sehen. Die Hauptbotschaft lautet: Wer aus dem Ausland in die Schweiz kommt, nicht arbeitet und nur Kinder macht, hat hier nichts zu suchen. Der Berufungskläger sagt: «Ich ha öppis, wie du, gege die Kriminelle, wo do ine kömme, die Afrikaner mit de lange Schwänz, wo nume ficki-ficki mache. Das wän mir nid.» Das Video wurde im Januar oder Februar 2021 auf TikTok veröffentlicht.

Insgesamt hat der Berufungskläger die Gruppe der (Schwarz-) Afrikaner in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt (Art. 261bisAbs. 4 StGB). Der diesbezügliche Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung ist demnach zu bestätigen.

3.         Ehrverletzungsdelikte

3.1      Ausgangslage

3.2      Video vor dem Eingang zum Wohnhaus (Privatklägerin 1)

3.3      Video im Park des St. Claraspitals (Privatklägerinnen 2 und 3)

4.         Strafzumessung

4.2Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Rassendiskriminierung im Video betreffend Afrikaner. Der Strafrahmen beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Berufungskläger hat eine ganze Gruppe als kriminell, nutzlos und triebgesteuert herabgesetzt. Die vor­instanzliche Würdigung des Verschuldens im unteren Bereich des Strafrahmens mit einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen ist als zutreffend zu bestätigen.

Der Deliktsmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Das Verschulden betreffend die üble Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin aufgrund von Äusserlichkeiten verächtlich gemacht und ihren Namen auf vulgäre Weise verhunzt. Er wählte als Drehort ihren ehemaligen Wohnort, was Züge einer Nachstellung trägt und bedrohlich wirken kann. Er erreichte über das Internet einen breiten Personenkreis. In subjektiver Hinsicht war offenbar Rache das Tatmotiv, wollte sich der Beschuldigte doch dafür revanchieren, dass die Privatklägerin das Wahlgesetz zu seinen Ungunsten abzuändern versuchte. Isoliert wäre, gemäss zutreffender Einschätzung der Vor­instanz, die üble Nachrede mit 40 Tagessätzen und die Beschimpfung mit 20 Tagessätzen zu bestrafen. Auf dem Weg der Asperation ergeht eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 40 Tagessätze.

Das Verschulden betreffend die üble Nachrede und die Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 2 wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin vor einem grossen Publikum unverhohlen und massiv sexistisch attackiert und sie wegen ihres Körpergewichts blossgestellt. Ein Motiv ist nicht erkennbar, es ging ihm wohl einfach darum, möglichst viel Aufmerksamkeit zu erlangen. Insgesamt erscheint die vor­instanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze (isoliert 60 Tagessätze) angemessen.

Hinsichtlich der üblen Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 3 fällt das Verschulden nach zutreffender Würdigung der Vor­instanz etwas geringer aus. Zwar wurde auch sie sexistisch diffamiert, im Vergleich zur Privatklägerin 2 aber weniger massiv. Gleichermassen negativ zu Buche schlägt der Umstand, dass das Video einem grossen Publikum zugänglich gemacht wurde. Mit der Vor­instanz erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 Tagessätze (isoliert 40 Tagessätze) angemessen.

Unter alleiniger Berücksichtigung des Tatverschuldens resultiert somit eine Gesamtstrafe von 165 Tagessätzen.

5.         Zivilforderungen

6.         Ergebnis und Kosten

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind: In teilweiser Gutheissung wird A____ vom Vorwurf der Rassendiskriminierung gemäss Anklage Ziffer I.3, 1. Aufzählungspunkt,freigesprochen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. Der Berufungskläger wird der Rassendiskriminierung (Anklage Ziffer I.2), der mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen Beschimpfung (beides gemäss Anklage Ziffer I.3 und ergänzender Anklage Ziffer I) schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 25.–,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 261bisAbs. 4, 173 und 177 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Der Berufungskläger wird, neben den anerkannten Verbindlichkeiten, zu CHF 1’700.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. Februar 2021 an B____ verurteilt. Überdies hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 3'921.65 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von B____ im Betrage von CHF 1'000.– wird abgewiesen. Der Berufungskläger wird zu CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. April 2021 an C____ verurteilt. Überdies hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'220.– für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von C____ im Betrage von CHF 3'000.– wird abgewiesen. Der Berufungskläger wird zu CHF 1'300.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. April 2021 an D____ verurteilt. Überdies hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'220.– für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von D____ im Betrage von CHF 3'700.– wird abgewiesen. Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1'848.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'080.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'900.– (einschliesslich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 147.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 394.40 (7,7 % auf CHF 3’605.– sowie 8,1 % auf CHF 1'442.–), somit total CHF 5’441.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten. Der Vorbehalt im besagten Umfang gilt auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 540.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen. Die Parteientschädigung für Privatklägerinnen 2 und 3 wird auf CHF 4'165.60 festgesetzt (einschliesslich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung, 3 % Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) und diesen je hälftig zugesprochen. Demnach wird C____ und D____ für das Berufungsverfahren je der Betrag von CHF 2'082.80 zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.80

URTEIL

vom24. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokat,                                             Privatklägerin 1

[...]

C____Berufungsbeklagte

Privatklägerin 2

D____Berufungsbeklagte

Privatklägerin 3

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Februar 2022 (SG.2021.156)

betreffend mehrfache Rassendiskriminierung, mehrfache üble Nachrede und mehrfache Beschimpfung

Sachverhalt

Erwägungen

1.         Formelles

2.         Rassendiskriminierung

2.4Der zweite Vorwurf wegen Rassendiskriminierung beruht auf dem Video (Akten S. 175a), das den Berufungskläger im Innenhof des Basler Rathauses zeigt, wie er eine Ansprache hält. Auf dem Video sind zwei weitere Personen zu sehen. Die Hauptbotschaft lautet: Wer aus dem Ausland in die Schweiz kommt, nicht arbeitet und nur Kinder macht, hat hier nichts zu suchen. Der Berufungskläger sagt: «Ich ha öppis, wie du, gege die Kriminelle, wo do ine kömme, die Afrikaner mit de lange Schwänz, wo nume ficki-ficki mache. Das wän mir nid.» Das Video wurde im Januar oder Februar 2021 auf TikTok veröffentlicht.

Insgesamt hat der Berufungskläger die Gruppe der (Schwarz-) Afrikaner in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt (Art. 261bisAbs. 4 StGB). Der diesbezügliche Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung ist demnach zu bestätigen.

3.         Ehrverletzungsdelikte

3.1      Ausgangslage

3.2      Video vor dem Eingang zum Wohnhaus (Privatklägerin 1)

3.3      Video im Park des St. Claraspitals (Privatklägerinnen 2 und 3)

4.         Strafzumessung

4.2Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Rassendiskriminierung im Video betreffend Afrikaner. Der Strafrahmen beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Berufungskläger hat eine ganze Gruppe als kriminell, nutzlos und triebgesteuert herabgesetzt. Die vor­instanzliche Würdigung des Verschuldens im unteren Bereich des Strafrahmens mit einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen ist als zutreffend zu bestätigen.

Der Deliktsmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Das Verschulden betreffend die üble Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin aufgrund von Äusserlichkeiten verächtlich gemacht und ihren Namen auf vulgäre Weise verhunzt. Er wählte als Drehort ihren ehemaligen Wohnort, was Züge einer Nachstellung trägt und bedrohlich wirken kann. Er erreichte über das Internet einen breiten Personenkreis. In subjektiver Hinsicht war offenbar Rache das Tatmotiv, wollte sich der Beschuldigte doch dafür revanchieren, dass die Privatklägerin das Wahlgesetz zu seinen Ungunsten abzuändern versuchte. Isoliert wäre, gemäss zutreffender Einschätzung der Vor­instanz, die üble Nachrede mit 40 Tagessätzen und die Beschimpfung mit 20 Tagessätzen zu bestrafen. Auf dem Weg der Asperation ergeht eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 40 Tagessätze.

Das Verschulden betreffend die üble Nachrede und die Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 2 wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin vor einem grossen Publikum unverhohlen und massiv sexistisch attackiert und sie wegen ihres Körpergewichts blossgestellt. Ein Motiv ist nicht erkennbar, es ging ihm wohl einfach darum, möglichst viel Aufmerksamkeit zu erlangen. Insgesamt erscheint die vor­instanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze (isoliert 60 Tagessätze) angemessen.

Hinsichtlich der üblen Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 3 fällt das Verschulden nach zutreffender Würdigung der Vor­instanz etwas geringer aus. Zwar wurde auch sie sexistisch diffamiert, im Vergleich zur Privatklägerin 2 aber weniger massiv. Gleichermassen negativ zu Buche schlägt der Umstand, dass das Video einem grossen Publikum zugänglich gemacht wurde. Mit der Vor­instanz erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 Tagessätze (isoliert 40 Tagessätze) angemessen.

Unter alleiniger Berücksichtigung des Tatverschuldens resultiert somit eine Gesamtstrafe von 165 Tagessätzen.

5.         Zivilforderungen

6.         Ergebnis und Kosten

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

In teilweiser Gutheissung wird A____ vom Vorwurf der Rassendiskriminierung gemäss Anklage Ziffer I.3, 1. Aufzählungspunkt,freigesprochen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. Der Berufungskläger wird der Rassendiskriminierung (Anklage Ziffer I.2), der mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen Beschimpfung (beides gemäss Anklage Ziffer I.3 und ergänzender Anklage Ziffer I) schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 25.–,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 261bisAbs. 4, 173 und 177 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger wird, neben den anerkannten Verbindlichkeiten, zu CHF 1’700.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 11. Februar 2021 an B____ verurteilt. Überdies hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 3'921.65 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von B____ im Betrage von CHF 1'000.– wird abgewiesen.

Der Berufungskläger wird zu CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. April 2021 an C____ verurteilt. Überdies hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'220.– für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von C____ im Betrage von CHF 3'000.– wird abgewiesen.

Der Berufungskläger wird zu CHF 1'300.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. April 2021 an D____ verurteilt. Überdies hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'220.– für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von D____ im Betrage von CHF 3'700.– wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1'848.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'080.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'900.– (einschliesslich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 147.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 394.40 (7,7 % auf CHF 3’605.– sowie 8,1 % auf CHF 1'442.–), somit total CHF 5’441.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten. Der Vorbehalt im besagten Umfang gilt auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 540.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Die Parteientschädigung für Privatklägerinnen 2 und 3 wird auf CHF 4'165.60 festgesetzt (einschliesslich 3 Stunden für die Berufungsverhandlung, 3 % Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) und diesen je hälftig zugesprochen. Demnach wird C____ und D____ für das Berufungsverfahren je der Betrag von CHF 2'082.80 zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.