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SB.2022.8

einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil eines Kindes) sowie Drohung

Basel-Stadt · 2024-08-21 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.8

Urteil

vom21. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr,

MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberlic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

vertreten durch [...], Advokatin

[...]

C____

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD)

Leonhardsstrasse 45, Postfach 715, 4001 Basel

D____

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD)

Leonhardsstrasse 45, Postfach 715, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 10. November 2021

betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil seines Kindes) sowie Drohung

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts,vom

10. November 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung vonA____wird teilweise gutgeheissen.

Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von B____ wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Jenes betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes (D____), begangen nach Februar 2020, wird mangels Vorliegens eines Strafantrags eingestellt.

Der Berufungskläger wird verurteilt zu einerBusse von CHF 500.‒(getilgt durch 5 Tage Untersuchungshaft),

in Anwendung von Art. 126 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird behaftet bei der Anerkennung der schuldhaften Herbeiführung des Verfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO mit vollständiger Kostenauferlegung. Er trägt demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’780.10 und Urteilsgebühren von CHF 5’000.‒ sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.‒.

Dem Berufungskläger wird eine Haftentschädigung von CHF 800.‒ ausgerichtet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4’166.60 und ein Auslagenersatz von CHF 81.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 331.55 (7,7 % auf CHF 3’135.35 sowie 8,1% auf CHF 1’112.80, somit total CHF 4’579.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B____, [...], werden ein Honorar von CHF 983.35 und ein Auslagenersatz von CHF 29.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 78.‒, somit total CHF 1’090.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.