Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.8
Urteil
vom21. August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr,
MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberlic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
C____
vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD)
Leonhardsstrasse 45, Postfach 715, 4001 Basel
D____
vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD)
Leonhardsstrasse 45, Postfach 715, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 10. November 2021
betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil seines Kindes) sowie Drohung
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts,vom
10. November 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung vonA____wird teilweise gutgeheissen.
Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von B____ wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Jenes betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes (D____), begangen nach Februar 2020, wird mangels Vorliegens eines Strafantrags eingestellt.
Der Berufungskläger wird verurteilt zu einerBusse von CHF 500.‒(getilgt durch 5 Tage Untersuchungshaft),
in Anwendung von Art. 126 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird behaftet bei der Anerkennung der schuldhaften Herbeiführung des Verfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO mit vollständiger Kostenauferlegung. Er trägt demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4780.10 und Urteilsgebühren von CHF 5000.‒ sowie eine reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.‒.
Dem Berufungskläger wird eine Haftentschädigung von CHF 800.‒ ausgerichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4166.60 und ein Auslagenersatz von CHF 81.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 331.55 (7,7 % auf CHF 3135.35 sowie 8,1% auf CHF 1112.80, somit total CHF 4579.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B____, [...], werden ein Honorar von CHF 983.35 und ein Auslagenersatz von CHF 29.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 78.‒, somit total CHF 1090.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Christian Lindner
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.