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SB.2022.71

mehrfache, teilweise versuchte Nötigung

Basel-Stadt · 2024-04-16 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.71

URTEIL

vom16. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 10. Februar 2022 (SG.2021.255)

betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

3.1.2Nach Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder wenn sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei (bei schweren Straftaten) informiert worden ist (lit. c). Dasselbe gilt bei polizeilichen Massnahmen mit hoher Eingriffsintensität wie etwa bei vorläufiger Festnahme, Hausdurchsuchung und Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten (vgl. dazuJositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, Rz. 1228;Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 10b). Nach Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person unter anderem dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO).

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

7.3.1

7.3.1.1Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).

7.3.1.2Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

7.3.1.3Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

7.3.2Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 30), besteht zwischen den begangenen Delikten ein enger sachlicher Zusammenhang. So hat der Berufungskläger mit seinen wiederholten Drohungen, die stets einem ähnlichen Muster folgten, den Druck auf die Privatklägerin über Jahre hartnäckig aufrechterhalten und sie so zu einer von ihr nicht gewollten Lebensführung gedrängt. Bereits wegen dieses Zusammenhangs und der von der Privatklägerin während langer Zeit dadurch erlittenen Freiheitseinschränkungen ist für alle begangenen Delikte nur eine einheitliche Strafe in Form der Freiheitsstrafe zweckmässig. Zudem dürfte eine Geldstrafe auch beim anwendbaren Höchstmass der Strafart nicht geeignet sein, in genügendem Masse spezialpräventiv auf den Berufungskläger einzuwirken. Vor dem Hintergrund der erlittenen Untersuchungshaft würden ihm bei der Verhängung einer Geldstrafe die in der Gesamtbetrachtung erheblichen Auswirkungen seiner Taten als minder gravierend erscheinen. Auch wäre eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) im Lichte des derzeitigen monatlichen Einkommens von CHF 1’400.‒, das für die ganze, [...]köpfige Familie (vgl. dazu E. 7.6) reichen muss (Akten S. 926), kaum einbringlich (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

7.4.1Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden hinsichtlich der ersten Nötigung vom Dezember 2018 (AS Ziff. 2; vgl. zur MethodikAckermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 116), wobei der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt (Art. 181 StGB). Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

7.4.2In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger einer Todesdrohung, der schwersten aller möglichen Nachteile, welche er der Privatklägerin in Aussicht stellen konnte, bediente. Auch die weiteren Androhungen, er würde sie alternativ nach [...] schicken und auch ihrem Vater von ihrem Verhältnis zu H____ erzählen, erscheinen gravierend. Neben dem Umstand, dass in Teilen [...] damals Krieg herrschte (und immer noch herrscht), wusste der Berufungskläger auch, dass die Privatklägerin nicht zu ihrem Vater hätte zurückkehren können, da dieser eine Scheidung seiner Tochter ebenfalls abgelehnt hatte (Akten S. 430). Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass das abgenötigte Verhalten, die Fortführung einer unglücklichen Beziehung, den Kernbereich der persönlichen Freiheit und der Lebensführung der Privatklägerin betrifft. Verwerflich ist weiter, dass A____ seine altersmässige und familienhierarchische Überlegenheit ausspielte, wusste er doch, dass die Kernfamilie der Privatklägerin nicht in der Schweiz lebt und sie, die jung in die Schweiz gekommen war, von den hier lebenden Verwandten abhängig und somit besonders verletzlich war. Allerdings ist entlastend zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin vor den Schranken der Vorinstanz aussagte, dass sie nicht nur wegen den Drohungen und der damit verbundenen Angst getötet zu werden, bei ihrem Ehemann geblieben sei, sondern auch, um den Familienfrieden zu wahren und um ihren Vater nicht zu belasten (Akten S. 430, 938). In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der direktvorsätzlich handelnde Berufungskläger die Wahrung der Familienehre über das Wohlergehen seiner Nichte stellte. Es ist nach dem Gesagten von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, welches eine Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 33) nichts entgegen. Dasselbe gilt für die Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft (Art. 51 StGB). Die Anträge auf Zusprechung einer Haftentschädigung und um umgehende Löschung von erkennungsdienstlich erfassten Daten sind abzuweisen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

10. Februar 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wirdabgewiesen.

A____ wird der mehrfachen, teils versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu1 Jahr Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 29. September 2021 und dem 10. Februar 2022, mitbedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,

in Anwendung von Art. 181 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1) sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die Anträge auf Zusprechung einer Haftentschädigung und um umgehende Löschung von erkennungsdienstlich erfassten Daten werden abgewiesen.

A____ wird zu CHF 4'000.‒ Genugtuung an C____ verurteilt (zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Mai 2020).

A____ wird für die Dauer von 2 Jahren verboten, Kontakt zu C____ aufzunehmen, weder direkt oder indirekt über andere Personen, weder schriftlich oder mündlich noch auf einem anderen Weg (Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a des Strafgesetzbuches).

A____ trägt Kosten von CHF 2'639.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 6’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘368.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 391.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 373.70 (7,7 % auf CHF 2'961.70 sowie 8,1 % auf CHF 1'798.20), somit total CHF 5‘133.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 3'774.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.