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SB.2022.60

Sachentziehung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Basel-Stadt · 2025-08-20 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.60

URTEIL

vom20. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Peter Vetter, Advokat,

Centralbahnstrasse 7, Postfach 206, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatkläger

B____Berufungsbeklagter

vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat,

Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. März 2022 (ES.2021.19)

betreffend Sachentziehung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügun-

gen

://:Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

A____wird des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerBusse von CHF 200.‒, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 292 sowie 106 des Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 255.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem Beurteilten wird aus der Gerichtskasse für beide Instanzen eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft CHF 8’558.‒ ausgerichtet.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.