Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.60
URTEIL
vom20. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Peter Vetter, Advokat,
Centralbahnstrasse 7, Postfach 206, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Privatkläger
B____Berufungsbeklagter
vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat,
Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. März 2022 (ES.2021.19)
betreffend Sachentziehung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügun-
gen
://:Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
A____wird des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerBusse von CHF 200.‒, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 292 sowie 106 des Strafgesetzbuches.
Er wird vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 255.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem Beurteilten wird aus der Gerichtskasse für beide Instanzen eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft CHF 8558.‒ ausgerichtet.
Mitteilung an:
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.