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SB.2022.58

schwere Körperverletzung (Versuch) sowie Beschimpfung

Basel-Stadt · 2024-05-16 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.58

BESCHLUSS

vom16. Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

Wohnort unbekannt Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                       Opfer (Privatkläger)

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. Januar 2022

betreffend schwere Körperverletzung (Versuch) sowie Beschimpfung

://:        Das Dispensationsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'153.30 und ein Auslagenersatz von CHF 177.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 415.55 (7,7 % auf CHF 4'071.15 sowie 8,1 % auf 1'259.90), somit total CHF 5'746.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], wird für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'300.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 179.45 (7,7 % auf CHF 1'720.– sowie 8,1 % auf CHF 580.–), somit total CHF 2'479.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Martin Manyoki

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.