Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.58
BESCHLUSS
vom16. Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Opfer (Privatkläger)
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21. Januar 2022
betreffend schwere Körperverletzung (Versuch) sowie Beschimpfung
://: Das Dispensationsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'153.30 und ein Auslagenersatz von CHF 177.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 415.55 (7,7 % auf CHF 4'071.15 sowie 8,1 % auf 1'259.90), somit total CHF 5'746.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], wird für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'300., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 179.45 (7,7 % auf CHF 1'720. sowie 8,1 % auf CHF 580.), somit total CHF 2'479.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.