opencaselaw.ch

SB.2022.54

Betrug

Basel-Stadt · 2024-01-16 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: TOPHINKE, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch WOHLERS, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

4.3.1Allgemeines Aussageverhalten

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.

Die Privatklägerin ist aufgrund der gescheiterten Beziehung zum Beschuldigten in ihren Gefühlen verletzt und hat zudem als Zivilklägerin auch ein finanzielles Interesse an seiner Verurteilung. Aufgrund dieser Motivlage sind ihre Aussagen durchaus kritisch zu würdigen. Es fällt aber auf, dass sie den Berufungsbeklagten nicht über die Massen belastet und eine durchaus differenzierte Darstellung abgibt. Ihre Schilderungen sind sodann inhaltlich von hoher Qualität. Sie sind farbig, von angemessenem Detailreichtum sowie nachvollziehbar und schlüssig; dabei sind sie aber gelegentlich auch sprunghaft und wirken nicht auswendig gelernt. Die Privatklägerin machte über einen längeren Zeitraum konstante und stimmige Aussagen, und es finden sich darin keine grösseren Widersprüche. Die Privatklägerin schilderte den Sachverhalt bereits anlässlich ihrer Anzeige im Wesentlichen gemäss der Anklage (Akten S. 150-153). Dabei blieb sie auch in ihrer ersten Einvernahme vom 3. September 2019 (Akten S. 227 ff.) sowie in der späteren Befragung (Konfrontationseinvernahme, Akten S. 368 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sie erneut befragt (Akten S. 954 ff.). Sie beschrieb jeweils innere Vorgänge und Überlegungen zu den Motiven und Überlegungen des Berufungsbeklagten. Interaktionen schilderte sie zahlreich und anschaulich. Dabei erwähnt sie auch ungewöhnliche Details und Dinge, die nicht unmittelbar mit dem zentralen Tatgeschehen zu tun haben.

Der Berufungsbeklagte hat in seinen Befragungen stets bestritten, die Berufungsklägerin über seine wahren Familienverhältnisse getäuscht und unter Vorspiegelung von gewinnbringenden Anlagemöglichkeiten in Kamerun und der Absicht, eine langfristige Beziehung mit der Privatklägerin führen zu wollen, die inkriminierten Geldübergaben veranlasst zu haben. Mit Ausnahme von CHF 4’000.‒ habe er kein Geld von ihr erhalten (Einvernahmen Akten S. 368 ff, 473 ff., vor Strafgericht: Akten S. 641 ff; vor Berufungsgericht. Akten S. 949 ff.).

Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beteiligten ist nachfolgend bezüglich ihrer Angaben zur Rolle der Ehefrau des Beschuldigten und zur Frage, ob, weshalb und in welchem Umfang es zu Geldübergaben gekommen ist, unter Berücksichtigung der vorhandenen Sachbeweise zu überprüfen (E. 4.3.2-4.3.4).

4.3.2.4Die Darstellung des Berufungsklägers wird entgegen der Ansicht des Verteidigers durch den Chatverlauf keineswegs belegt. Es ist unzutreffend, dass der Berufungsbeklagte «auch immer wieder» von seiner Ehefrau schreibe. Er schreibt zwar am 20. Dezember 2018 tatsächlich noch von «ma femme» (und auch von seinen Kindern; Akten S. 241) – aber nur an jenem Tag. Dies war noch in Anbahnungsphase einer (angeblichen) Liebesbeziehung, wie aus der gesamten Konversation eindeutig hervorgeht (der Berufungsbeklagte erkundigt sich nach dem Verhältnis der Privatklägerin zu ihrem Noch-Ehemann und meint, sie wolle doch «rien avoir avec moi»; sie spricht davon, dass sie Angst habe, mit einem anderen Mann wieder eine Beziehung einzugehen; der Berufungsbeklagte zeigt sich verständnisvoll und betont, dass ein neuer Partner zuerst ihr Freund sein müsse; Akten S. 241 f.). Dass der Beschuldigte verheiratet war, war der Privatklägerin unbestrittenermassen bekannt. Ihm blieb daher zunächst nichts anderes übrig, als seine Frau als das zu bezeichnen, was sie offiziell war. Zugleich bestand mit Blick auf das Eingehen einer intimen Beziehung zur Privatklägerin offenbar die Notwendigkeit und auch die Gelegenheit, die Rolle der Ehefrau so zu erklären, dass sie einer Zweitbeziehung nicht hinderlich war, betonte doch die Privatklägerin wiederholt, dass ihr Ehrlichkeit in einer Beziehung das Wichtigste sei (Akten S. 241-244).

Dass der Berufungsbeklagte deshalb gegenüber der Privatklägerin behauptete, es handle sich bei seiner Ehefrau in Wahrheit um seine Schwester, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Whatsapp-Nachrichten. So meint er am 20. Dezember 2018: «Pour ma femme, je t’ai expliqué. Donc il y a pas de problème» (Akten S. 241), während die Privatklägerin gleichentags unter Bezugnahme auf ein persönliches Treffen meint, sie schätze seine Ehrlichkeit und dass er das Vertrauen gehabt habe, ihr «ta situation avec ta femme» zu erklären (Akten S. 242). Mit Blick auf eine mögliche Beziehung fragt sie ihn, wie er denke, dass er eine Affäre oder eine Beziehung im Diskreten führen könne, wo doch jedermann wisse, dass er verheiratet sei und die Kameruner Meister der Gerüchteküche seien. Das störe sie zwar weniger persönlich, da sie nicht darauf achte, was die Leute sprächen.«Mais j’ai peur pour ton fils qui pense toi et ta sœur sont ses parents» (Akten S. 243).Nach einer ersten gemeinsamen Nacht gibt die Privatklägerin Entwarnung in Bezug auf ihre Mitbewohnerin F____ (ebenfalls kamerunischer Herkunft), die sie offenbar über die vermeintliche Verwandtschaft zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner Ehefrau aufgeklärt hat, um kein Missfallen zu erregen: «Elle sait que tu étais là et elle sait de ta soeur.Comme[nt] je t’ai dit je ne pourrais pas la laisser penser que j’ai une affaire avec toi derrière ta femme.Je ne pourrais pas faire cela, je sais quelle souffrance ça cause» (Akten S. 246 f., Rechtschreibung korrigiert). Der – unbestritten authentische – Chatverlauf ist eindeutig und es ist damit belegt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin erfolgreich davon überzeugen konnte, dass er nur zum Schein verheiratet sei und sein Zivilstand einer Beziehung nicht im Wege stehe.

Zur Beantwortung der Frage, weshalb sich die Berufungsklägerin davon überzeugen liess, dass der Beschuldigte trotz seinem Status als verheirateter Familienvater ein für sie verfügbarer Partner sein sollte, ist der gemeinsame Aufenthalt in Barcelona ein zentrales Element. Unbestrittenermassen verbrachte der Beschuldigte mit seiner Ehefrau und seinem Sohn dort einige Tage über Silvester/Neujahr 2018/2019. Die vom Beschuldigten bis zuletzt aufrechterhaltene Version, die Berufungsklägerin habe darauf gedrängt, ihn zu sehen, und er habe sich mit ihr getroffen, ohne dass seine Frau etwas davon mitbekommen habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 953), wird von der Berufungsklägerin bestritten (a.a.O., Akten S. 954) und ist durch die vorliegenden Whatsapp-Chats eindeutig widerlegt: Offenbar fragte der Berufungsbeklagte die Privatklägerin recht spontan, ob sie nach Barcelona komme, denn sie schrieb ihm am 28. Dezember 2018 «Oui, je pourrais venir à Barcelona. Tu veux que je vienne?» (Akten S. 251). Sie flog dann am frühen Morgen des 30. Dezember 2018 er freute sich angeblich sehr auf die gemeinsame Zeit («super heureux»). Mit seiner «Schwester» (Anführungszeichen nicht im Original) habe er gesprochen, da gebe es keinerlei Probleme («Avec ma soeur il n y a aucun problème») und ebensowenig mit E____ (Whatsapp-Nachrichten, Akten S. 252). Am Abend des 31. Dezember 2018 erkundigt sie sich ungeduldig, ob er noch komme, worauf er antwortet: «Oui, je dors avec toi, pourquoi?» (a.a.O.). Am

3. Januar 2019 schreibt die Privatklägerin begeistert von der gemeinsamen Zeit in Barcelona, die sie nie vergessen werde und von den «moments marveilleuses avec toi et qui m’ont touché le coeur (Akten S. 252 f. [mit Korrekturen]). Aus den Nachrichten ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses Erlebnis ausschlaggebend für ihre Entscheidung, sich auf eine ernsthafte Beziehung mit dem vermeintlich ungebundenen Beschuldigten einzulassen: Er sei ein ausserordentlicher Mann und sie spüre, dass sie ihre Angst überwinde und sich fallen lasse zu «100% dans l’amour». Ausserdem lässt sie D____ und E____ grüssen und ihren Dank ausrichten, dass sie ihre Anwesenheit akzeptiert hätten («Mes salutations à D____ et E____. Aussi à un grand merci pour accepter ma presence chez vous», Akten S. 253).

Damit ist einerseits die Aussage der Privatklägerin belegt, dass der gemeinsame Aufenthalt auf Initiative des Beschuldigten zustande kam und andererseits, dass die Berufungsklägerin in Barcelona nicht nur Zeit mit dem Beschuldigten alleine, sondern auch mit seiner Ehefrau D____ und dem Sohn E____ verbrachte und der Beschuldigte bei ihr im Zimmer übernachtete. Der so gestaltete Aufenthalt war nur mit dem Einverständnis von D____ möglich, was die Behauptung des Beschuldigten, sie sei in Wahrheit seine Schwester, glaubhaft erscheinen liess. Dem Einwand des Verteidigers, eine solche Behauptung wäre durch Erkundigungen in der kamerunischen Gemeinde leicht zu widerlegen gewesen, zumal «G____» der Berufungsklägerin explizit das Gegenteil versichert habe, ist nicht zu folgen. Dass die romantischen Kurzferien in Barcelona offenbar vor den Augen der Ehefrau des Beschuldigten stattfanden und dieses Setting geeignet war, etwaige Bedenken der Privatklägerin zu zerstreuen, wurde bereits dargelegt. Hinzu kommt, dass die aufgestellte Behauptung, dass es sich bei seiner Ehefrau um seine Schwester und beim vermeintlichen gemeinsamen Sohn um seinen Neffen handle, keineswegs leicht zu überprüfen war. Ein solches Konstrukt, welches unter Vorspiegelung des Familiennachzugs der Verschaffung von Aufenthaltstiteln dienen würde, wäre zur Vermeidung der Entdeckung durch die Migrationsbehörden streng geheim zu halten gewesen und auch innerhalb der Kameruner Diaspora nicht unnötig verbreitet worden. Entsprechend konnten auch etwaige Warnungen anderer Kameruner und konkret jene von «G____», der Beschuldigte sei verheiratet, keine Wirkung entfalten, da deren Ansicht ja der ‒ vermeintlich vorgetäuschten ‒ nach aussen gelebten Darstellung entsprach.

Die Staatsanwaltschaft ging zunächst davon aus, dass die Ehefrau des Berufungsbeklagten als dessen Komplizin am Betrug mitgewirkt hat, was diese bestreitet. Das zunächst gegen sie eingeleitete Strafverfahren wurde aber schliesslich eingestellt, wobei die von der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Plädoyer gezeichnete Möglichkeit einer vom Berufungsbeklagten eingefädelten «Verwechslungskomödie» aufgrund der erhobenen Beweise nicht überzeugt (vgl. Akten S. 658). Nach dem Gesagten ist vielmehr erstellt, dass die Ehefrau des Beschuldigten in dessen Täuschungspläne bezüglich der familiären Situation eingeweiht gewesen sein muss, wobei damit noch nicht geklärt ist, ob sie über den Zweck dieser Täuschung orientiert war. Gegen diese Annahme spricht nach Ansicht der Verteidigung die Requisition der Polizei BS vom 20. Juni 2019 (Akten S. 394 ff.). Diese wird als Beleg dafür angeführt, dass es sich bei der Beziehung zur Privatklägerin um eine «echte» aussereheliche Affäre gehandelt habe. Die Polizei wurde vom Beschuldigten gerufen, weil seine Frau gedroht habe, sich das Leben zu nehmen. Die Ehefrau erklärte, sie habe auf dem Mobiltelefon ihres Mannes Nachrichten gefunden, welche er einer anderen Frau geschrieben habe und diesen entnommen, dass er eine Affäre mit dieser Frau habe. D____ wurde in der Folge durch den Amtsarzt zwecks fürsorglicher Unterbringung in die UPK eingewiesen. Dass D____ erst zu diesem Zeitpunkt von der intimen Beziehung ihres Mannes zur Privatklägerin erfuhr, ist jedoch durch die erwähnten Umstände des Barcelona-Aufenthalts widerlegt.

Letztlich kann die Frage, wie viel die Ehefrau von den wahren Umständen wusste, jedoch offenbleiben, denn entgegen der Ansicht der Verteidigung belegt auch ein nervlicher Zusammenbruch der Ehefrau nicht, dass es sich bei der Affäre des Berufungsbeklagten mit der Privatklägerin um eine echte Liebesbeziehung handelte. Es ist nicht abwegig, dass der Berufungsbeklagte die Beziehung mit der Privatklägerin gegenüber seiner Ehefrau herunterspielte oder als bloss von kürzerer Dauer darstellte und dass die Ehefrau einen Zusammenbruch erlitt, als sie erfuhr, dass es sich um ein intensiv gepflegtes Verhältnis handelte und dass dieses immer noch andauerte. Andererseits ist auch denkbar, dass sie es nicht mehr aushielt, vor der Kameruner Diaspora als über längere Zeit betrogene Ehefrau dazustehen. Und schliesslich ist auch denkbar, dass sie wusste, dass ihr Ehemann von der Privatklägerin namhafte Geldbeträge erhältlich machte und sie dieses Vorhaben ‒ vielleicht auch mit Blick auf allfällige rechtliche Konsequenzen, welche bis zur Verfahrenseinstellung denn tatsächlich auch ihr persönlich drohten ‒ nicht mehr mittragen wollte.

Die Berufungsklägerin geht davon aus, dass sich der Beschuldigte mit einem Teil des Geldes in Kamerun eine Villa hat bauen lassen. Es befinden sich Fotos eines Hauses im Rohbau in den Akten sowie Dokumente, welche belegen sollen, dass ein gewisser [...] das Grundstück für den Berufungsbeklagten erworben habe. Dabei ist auch ein Ausweisdokument des Berufungsbeklagten, ausserdem stimmt ein Stempel zeitlich genau mit einem Aufenthalt des Berufungsbeklagten in Kamerun überein (Akten S. 317-334). Der Berufungsbeklagte meinte darauf angesprochen, in Kamerun könne man alles zusammenbasteln und auch solche Papiere besorgen, wenn man Geld habe. Er anerkenne diese Unterlagen nicht (Akten S. 481 ff.). Die Berufungsklägerin vertrat mit Hinweis auf einen vom Beschuldigten verantworteten Internetauftritt («Vision moderne est une entreprise ayant un service dans le lotissement au Cameroun depuis des années», Akten S. 898 ff.) weiterhin die Ansicht, dieser habe wohl tatsächlich ‒ wenn auch einzig zu seinem eigenen Nutzen ‒ in Lotissements in Kamerun investiert (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 955). Dass der Beschuldigte die vielfach erwähnten Lotissements verkaufe oder jemals verkauft habe, hat er bis zuletzt bestritten. Er habe diese Website in Kamerun programmieren lassen, zu solchen Geschäften sei es aber nie gekommen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 951).

Wohin das Geld der Privatklägerin geflossen ist, kann letztlich offen bleiben. Nachdem die inkriminierten Geldübergaben vollumfänglich nachgewiesen sind und der Berufungskläger deren Erhalt dennoch bestreitet, steht bereits fest, dass er das Geld nicht in der von ihm behaupteten Weise verwendet hat. Da die Verwendung des Geldes ungeklärt ist, ist auch keine Aussage darüber möglich, wie sich dadurch die persönliche finanzielle Situation des Beschuldigten verändert hat. Das Argumente der Verteidigung, dass er bei tatsächlichen Erhalt von CHF 200’000.‒ keinen Kredit über CHF 6’000.‒ hätte aufnehmen müssen, geht daher ins Leere.

5.4.1Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. vgl. auchMaeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit wird bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung getragen.Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft.Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

Der Begriff der «Opfermitverantwortung» darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es nicht um eine Art «Verschuldenskompensation» geht – eine solche ist dem Strafrecht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich fremd (vgl. BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Insofern ist die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfereffektivaufbringt (resp. vermissen lässt), bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes oder ein vollendetes Delikt vorliegt). Vielmehr muss die Irreführung als solche geeignet sein, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken. Dies hängt auch von dessen Möglichkeiten ab, sich eigenverantwortlich zu schützen. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten richtet sich dabei nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich vorsichtigen und erfahrenen Dritten. Vielmehr ist ein individueller Massstab anzulegen, welcher den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt: Es kommt darauf an, wieviel Selbstschutz individuell möglich und zumutbar ist. Persönliche Eigenschaften wie Geistesschwäche, Unerfahrenheit und alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, ebenso, wenn sich ein Täuschungsopfer in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befindet und deshalb nur eingeschränkt im Stande ist, dem Täter zu misstrauen.Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich somit nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; 6B_97/2019 vom

6. November 2019 E. 2.1.1).

5.4.2Dass der Berufungsbeklagte die Privatklägerin über seine wahren Absichten ihr gegenüber getäuscht und sie durch das Vorgaukeln von Plänen für eine gemeinsame Zukunft dazu gebracht hat, ihm Geld auszuhändigen, ist bezüglich der angeblichen Geschäfte in Kamerun erstellt (siehe dazu E.4). Nachdem sich all dies als unwahr herausgestellt hat und der Berufungsbeklagte selbst einräumt, gar nichts in Kamerun investiert zu haben, sind die Tatbestandselemente der Täuschung und der schädigenden Vermögensverfügung sowie des dazwischen bestehenden Motivationszusammenhangs in Bezug auf die behaupteten Geschäfte klarerweise gegeben. Das gilt im Übrigen nicht nur in Bezug auf die vermögensvermindernden Verfügungen der Privatklägerin, sondern auch in Bezug auf das Eingehen einer Beziehung zum Berufungsbeklagten als Grundlage für solche Geldübergaben. Der Einwand des Verteidigers, die angebliche Täuschung sei für das Eingehen einer amourösen Beziehung mit dem Berufungsbeklagten gar nicht notwendigerweise kausal gewesen (Berufungsantwort Rz 35) stimmt keineswegs. Im Gegenteil hat die Berufungsklägerin von Anfang an klargestellt, dass sie niemals eine Beziehung mit einem verheiraten Mann eingehen würde.

5.4.3Anders präsentiert sich die Situation auf den ersten Blick in Bezug auf die Schenkung von Geld für einen behaupteten Autokauf. Dieses Geld hat die Privatklägerin dem Berufungsbeklagten weder mit der Aussicht auf eine Anlage mit Gewinn noch mit Rückzahlungsvorbehalt übergeben. Allerdings steht ausser Frage, dass die Privatklägerin dem Berufungsbeklagten auch dieses Geld nicht ausgehändigt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sein Interesse an ihr rein wirtschaftlicher Natur war, sondern damit ‒ ebenso wie mit der Finanzierung der angeblichen Geschäfte in Kamerun ‒ den Status des Beschuldigten und damit einhergehend dessen Selbstwertgefühl verbessern und damit die Grundlage für eine Beziehung auf Augenhöhe schaffen wollte. Auch hier wurde das erhaltene Geld in unbekannter anderer Weise verwendet als gegenüber der Privatklägerin behauptet. Die so erhältlich gemachten EUR 32’000.‒ und CHF 2000.‒ sind somit rechtlich nicht anders zu behandeln als die zur Investition übergebenen Gelder.

5.4.4Die entscheidende Frage ist vorliegend ohne Zweifel, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist, oder dies aufgrund der Opfermitverantwortung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Arglist, wie vorstehend ausgeführt, verneint (siehe E.5.1). Ihre Argumentation überzeugt indes nicht. Der Berufungsbeklagte hat sich unbestreitbar besonderer Machenschaften bedient, um die Privatklägerin zu täuschen. Er hat seine Ehefrau als Schwester ausgegeben und seinen leiblichen Sohn als Neffen und dies im Wissen darum, dass dies für die Privatklägerin praktisch nicht überprüfbar war – die Behauptung, mithilfe falscher Dokumente habe er seine Schwester und deren Sohn in die Schweiz geholt, hätte auch durch Einsehen der Ausweise nicht falsifiziert werfen können. Dass auch innerhalb der Kameruner Diaspora davon ausgegangen wurde, dass der Beschuldigte verheiratet sei und einen Sohn habe, liess sich ebenfalls mit einer erfolgreichen Täuschung aus migrationsrechtlichen Gründen erklären. Entscheidende Bedeutung kommt unter dem Gesichtspunkt der Arglist dem Silvester-Urlaub in Barcelona zu. Weshalb die Vorinstanz es als Argument gegen die Annahme von Arglist wertet, dass die Privatklägerin «sogar die Ehefrau und den Sohn des Beschuldigten kennengelernt» habe, überzeugt nicht, denn sie wurden ihr eben nicht als solche, sondern als Schwester und Neffe präsentiert, was einer eigentlichen Inszenierung entspricht, wie sie zur Begründung der Arglist erforderlich ist. Es erstaunt denn auch nicht, dass ein Urlaub in dieser Konstellation die Bedenken der Berufungsklägerin, sich auf eine Beziehung einzulassen, wirksam zerstreute, käme doch auch ein skeptischer Mensch nicht auf die Idee, dass sich eine Ehefrau für eine solche Inszenierung zur Verfügung stellen würde, noch dazu vor den Augen des gemeinsamen Sohns. Hinzu kommt, dass die emotionale Ausnahmesituation, in welcher sich ein verliebter Mensch befindet, beim individuellen Massstab der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen ist. So ist in Lehre und Praxis etabliert, dass eine «vor Liebe blinde Person» in ihrer Fähigkeit, dem Täter zu misstrauen, erheblich eingeschränkt ist. Der durch eine solche emotionale Situation bewirkte Mangel an kritischem Hinterfragen, ja sogar die blinde Leichtgläubigkeit des Opfers soll grundsätzlich nicht zu einer tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung führen, wenn der Täter dem Opfer vorspiegelt, dass auch seinerseits Liebesgefühle bestehen und das Opfer dergestalt manipuliert. So hat das Bundesgericht etwa in älteren Entscheiden ausgeführt, dass der «Heiratsschwindler [...] die Psyche des Opfers in einer Weise [anspricht], die das Opfer die sonst übliche Vorsicht und Zurückhaltung vergessen lässt». Weiss der Täter, dass er es mit einem emotional abhängigen, vom Wunsch nach Liebe und Zuneigung beseelten Menschen zu tun hat, und nützt er dies aus, wird im Lichte der Rechtsprechung die Arglist aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers in aller Regel zu bejahen sein (vgl.Sägesser, Opfermitverantwortung beim Betrug, Bern 2014, S. 93 m. Hinw. auf BGer 6S.23/2004 vom 24. Juni 2005, 6S.380/2001 vom 13. November 2001; vgl. auch AGE SB.2017.75). Auch die Vorinstanz hat mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer sowie diejenigen Opfer, die gegenüber dem Täter in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis stehen, sei dies aufgrund von Einsamkeit, sozialer Isolation oder einer Liebesbeziehung, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, in ständiger Rechtsprechung besonderen Schutz erfahren. Gerade solche Opfer seien in erhöhtem Masse für betrügerische Anstalten von Tätern, die das Vertrauen ihrer Opfer erschleichen und ihre Gefühle ausbeuten, empfänglich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 713). Es überzeugt nach dem Gesagten nicht, dass die Vorinstanz die Arglist dennoch verneint hat.

Auch die weiteren Einwände der Verteidigung vermögen keine Opfermitverantwortung zu begründen, welche das täuschende Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse: Dass die Privatklägerin mit einem Kameruner verheiratet war und mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut war, mussten sie die Täuschung nicht erkennen lassen. Der Beschuldigte nutzte diese Umstände vielmehr für seine Zwecke: Er grenzte sich explizit vom Exmann der Berufungsklägerin ab und präsentierte sich als Mann, der ihr verlorenes Vertrauen wiederherstellen könne (Nachricht vom 20.12.18: « [...] il faut juste qu’un homme te comprenne et tout ira bien et tu pourras retrouver l’amour et la confiance que tu as persue», Akten S. 242). Die Berufungsklägerin sagte glaubhaft aus, gerade weil sie mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut gewesen sei, habe sie gewusst, dass es dort möglich sei, falsche Papiere zu beschaffen. Sie habe B____ die Geschichte mit seiner Schwester geglaubt, «dies, weil ich solche Geschichten auch kenne» (Einvernahme vom 3. September 2019, Akten S. 228). Zum Einwand, sie sei von G____ gewarnt worden, hat sie ausgeführt, dass sie diesen als eifersüchtigten Nebenbuhler angesehen und seinen Äusserungen daher keinen Glauben geschenkt habe (Akten S. 230). Der Vertreter der Berufungsklägerin hat zudem mit Recht eingewendet, dass diese Warnung erst Ende März 2019 und somit nach der Übergabe von CHF 145’000.‒ erfolgt sei und daher höchstens für die später erfolgten Zahlungen relevant sei könnte. Wenn die Verteidigung sodann ausführt, die Berufungsklägerin habe nicht einmal ihre kamerunische Mitbewohnerin F____ nach den wahren familiären Verhältnissen des Beschuldigten befragt, trifft dies nicht zu: Den Whatsapp-Chats ist zu entnehmen, dass sie F____ um den 22. Dezember 2018 ins Geheimnis der vermeintlichen Scheinehe des Beschuldigten eingeweiht hat (Chat-Protokolle, Akten S. 246). Dass F____ ihr nicht widersprach, lässt zwei Schlüsse zu: Entweder waren die wahren Verhältnisse in der kamerunischen Diaspora nicht allgemein bekannt, oder der Beschuldigte hatte eine derart mächtige Position inne, dass ihn F____nicht der Lüge überführen wollte oder konnte. In jedem Fall ist damit bewiesen, dass eine entsprechende Erkundigung nicht ausreichte, um die Täuschung des Beschuldigten aufzudecken. Dass die Äusserung der Geschädigten, sie wolle die Zeit mit B____ geniessen, nicht dahingehend zu verstehen ist, dass es ihr im Austausch für eine unbeschwerte Zeit egal war, wenn sie das Geld verlieren würde, ist durch eine andere Nachricht widerlegt, mit welcher sie dem Beschuldigten die gewünschten CHF 120’000.– in Aussicht stellt, jedoch mit dem vorangehenden Hinweis, dass er sie im Gegenzug dabei unterstützen müsse, das Schulgeld für ihren Sohn zu bezahlen (Akten S. 271). Es trifft zu, dass anstelle der gewählten Geldübergaben in bar auch Kontoüberweisungen möglich gewesen wären, aber solche hätten lediglich den späteren Beweis für die erfolgten Zahlungen erleichtert und den Betrug keineswegs verhindert. Das gleiche gilt für die nicht verlangten Quittungen. Ob der Berufungskläger explizit erklärte, dass er das Geld in bar benötige und die Berufungsklägerin es ihm daher bereits in dieser Form übergab, ist nicht bekannt. Hingegen sagte die Geschädigte aus, dass sie ihrem Bankberater den Geldbedarf von CHF 35’000– mit anstehenden Renovationen begründete, da dieser ihr ansonsten davon abgeraten hätte, einem Kameruner so viel Geld zu geben (Einvernahme vom 3. September 2019, Akten S. 229). Barbezüge hatten somit für die Berufungsklägerin den Vorteil, dass für ihren Berater nicht ersichtlich war, wem sie Geld zukommen liess.

5.4.5Zusammenfassend ist es die Täuschung über die tatsächlichen familiären Verhältnisse gewesen, welche die Privatklägerin dazu bewogen hat, sich auf eine Beziehung mit dem Berufungskläger einzulassen und ihm in der Hoffnung auf eine langfristige gemeinsame Zukunft mehrfach namhafte Geldbeträge für angebliche Geschäfte in Kamerun sowie die Anschaffung eines standesgemässen Fahrzeugs zu übergeben.  Der Berufungskläger hat das gesamte Geld in unbekannter Weise, jedoch nicht in der in Aussicht gestellten Weise und namentlich nicht zu Gunsten einer längerfristigen Paarbeziehung mit der Berufungsklägerin verwendet. Er hat dabei das besondere Vertrauen missbraucht, welches die Berufungsklägerin aufgrund der mit ihm eingegangenen Liebesbeziehung und dem Glauben an eine gemeinsame Zukunft in ihn setzte. Durch die dreiste Präsentation seiner tatsächlichen Familie als Schwester und Neffen inklusive gemeinsamer Kurzferien schuf er die Grundlage hierzu, und dieses Vorgehen war geeignet, die anfänglichen Widerstände der Berufungsklägerin gegen eine Beziehung mit einem verheirateten Mann zu beseitigen. Auch wenn sich die Berufungsklägerin ex post betrachtet eine gewisse Leichtfertigkeit vorwerfen lassen muss, ist doch offensichtlich, dass das betrügerische Verhalten des Beschuldigten, welcher sich die Verliebtheit der Berufungsklägerin zunutze gemacht und zu diesem Zweck seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn instrumentalisiert hat, keinesfalls in den Hintergrund tritt und die Opfermitverantwortung der Annahme der Arglist nicht entgegensteht. Nachdem somit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs gegeben sind, ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

Diese rechtliche Qualifikation als einfacher Betrug erscheint angesichts der Mehrzahl von ertrogenen Geldbeträgen mit unterschiedlicher Begründung und der Höhe der Deliktssumme nicht zwingend, eine möglicherweise gewerbsmässige Begehung ist jedoch in der Anklageschrift nicht geschildert, weshalb eine entsprechende Prüfung entfällt.

6.         Strafzumessung

6.1Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt, ohne sich zu den einzelnen Komponenten der Strafzumessung zu äussern (Akten S. 909).

6.2Der Verteidiger des Berufungsklägers hat für den Fall eines Schuldspruches eine bedingte Freiheitstrafe von maximal 9 Monaten beantragt. Bei einem Schuldspruch müsse das Verhalten des Opfers doch zumindest zu einer wesentlichen Strafreduktion führen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht noch nie etwas habe zu Schulden kommen lassen und auch seit der inkriminierten Tat nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (Plädoyer, Akten S. 931).

6.3.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

://:        Die Berufung wird gutgeheissen.

B____wird des Betrugs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu CHF 231’576.‒ Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2022 an A____ verurteilt. Die Zins-Mehrforderung (von April 2019 bis 1. Februar 2022) wird auf den Zivilweg verwiesen. Er wird zudem zu einer Parteientschädigung von CHF 10’802.30 für die erste Instanz und CHF 12’045.25 für die zweite Instanz an A____ verurteilt.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 1’851.10 für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 9’265.40 und eine Spesenvergütung von CHF 15.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 732.35 (7,7 % auf CHF 4’847.30 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 4’433.40 [Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 10’013.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Januar 2019 schreibt die Privatklägerin begeistert von der gemeinsamen Zeit in Barcelona, die sie nie vergessen werde und von den «moments marveilleuses avec toi et qui m’ont touché le coeur (Akten S. 252 f. [mit Korrekturen]). Aus den Nachrichten ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses Erlebnis ausschlaggebend für ihre Entscheidung, sich auf eine ernsthafte Beziehung mit dem vermeintlich ungebundenen Beschuldigten einzulassen: Er sei ein ausserordentlicher Mann und sie spüre, dass sie ihre Angst überwinde und sich fallen lasse zu «100% dans l’amour». Ausserdem lässt sie D____ und E____ grüssen und ihren Dank ausrichten, dass sie ihre Anwesenheit akzeptiert hätten («Mes salutations à D____ et E____. Aussi à un grand merci pour accepter ma presence chez vous», Akten S. 253).

Damit ist einerseits die Aussage der Privatklägerin belegt, dass der gemeinsame Aufenthalt auf Initiative des Beschuldigten zustande kam und andererseits, dass die Berufungsklägerin in Barcelona nicht nur Zeit mit dem Beschuldigten alleine, sondern auch mit seiner Ehefrau D____ und dem Sohn E____ verbrachte und der Beschuldigte bei ihr im Zimmer übernachtete. Der so gestaltete Aufenthalt war nur mit dem Einverständnis von D____ möglich, was die Behauptung des Beschuldigten, sie sei in Wahrheit seine Schwester, glaubhaft erscheinen liess. Dem Einwand des Verteidigers, eine solche Behauptung wäre durch Erkundigungen in der kamerunischen Gemeinde leicht zu widerlegen gewesen, zumal «G____» der Berufungsklägerin explizit das Gegenteil versichert habe, ist nicht zu folgen. Dass die romantischen Kurzferien in Barcelona offenbar vor den Augen der Ehefrau des Beschuldigten stattfanden und dieses Setting geeignet war, etwaige Bedenken der Privatklägerin zu zerstreuen, wurde bereits dargelegt. Hinzu kommt, dass die aufgestellte Behauptung, dass es sich bei seiner Ehefrau um seine Schwester und beim vermeintlichen gemeinsamen Sohn um seinen Neffen handle, keineswegs leicht zu überprüfen war. Ein solches Konstrukt, welches unter Vorspiegelung des Familiennachzugs der Verschaffung von Aufenthaltstiteln dienen würde, wäre zur Vermeidung der Entdeckung durch die Migrationsbehörden streng geheim zu halten gewesen und auch innerhalb der Kameruner Diaspora nicht unnötig verbreitet worden. Entsprechend konnten auch etwaige Warnungen anderer Kameruner und konkret jene von «G____», der Beschuldigte sei verheiratet, keine Wirkung entfalten, da deren Ansicht ja der ‒ vermeintlich vorgetäuschten ‒ nach aussen gelebten Darstellung entsprach.

Die Staatsanwaltschaft ging zunächst davon aus, dass die Ehefrau des Berufungsbeklagten als dessen Komplizin am Betrug mitgewirkt hat, was diese bestreitet. Das zunächst gegen sie eingeleitete Strafverfahren wurde aber schliesslich eingestellt, wobei die von der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Plädoyer gezeichnete Möglichkeit einer vom Berufungsbeklagten eingefädelten «Verwechslungskomödie» aufgrund der erhobenen Beweise nicht überzeugt (vgl. Akten S. 658). Nach dem Gesagten ist vielmehr erstellt, dass die Ehefrau des Beschuldigten in dessen Täuschungspläne bezüglich der familiären Situation eingeweiht gewesen sein muss, wobei damit noch nicht geklärt ist, ob sie über den Zweck dieser Täuschung orientiert war. Gegen diese Annahme spricht nach Ansicht der Verteidigung die Requisition der Polizei BS vom 20. Juni 2019 (Akten S. 394 ff.). Diese wird als Beleg dafür angeführt, dass es sich bei der Beziehung zur Privatklägerin um eine «echte» aussereheliche Affäre gehandelt habe. Die Polizei wurde vom Beschuldigten gerufen, weil seine Frau gedroht habe, sich das Leben zu nehmen. Die Ehefrau erklärte, sie habe auf dem Mobiltelefon ihres Mannes Nachrichten gefunden, welche er einer anderen Frau geschrieben habe und diesen entnommen, dass er eine Affäre mit dieser Frau habe. D____ wurde in der Folge durch den Amtsarzt zwecks fürsorglicher Unterbringung in die UPK eingewiesen. Dass D____ erst zu diesem Zeitpunkt von der intimen Beziehung ihres Mannes zur Privatklägerin erfuhr, ist jedoch durch die erwähnten Umstände des Barcelona-Aufenthalts widerlegt.

Letztlich kann die Frage, wie viel die Ehefrau von den wahren Umständen wusste, jedoch offenbleiben, denn entgegen der Ansicht der Verteidigung belegt auch ein nervlicher Zusammenbruch der Ehefrau nicht, dass es sich bei der Affäre des Berufungsbeklagten mit der Privatklägerin um eine echte Liebesbeziehung handelte. Es ist nicht abwegig, dass der Berufungsbeklagte die Beziehung mit der Privatklägerin gegenüber seiner Ehefrau herunterspielte oder als bloss von kürzerer Dauer darstellte und dass die Ehefrau einen Zusammenbruch erlitt, als sie erfuhr, dass es sich um ein intensiv gepflegtes Verhältnis handelte und dass dieses immer noch andauerte. Andererseits ist auch denkbar, dass sie es nicht mehr aushielt, vor der Kameruner Diaspora als über längere Zeit betrogene Ehefrau dazustehen. Und schliesslich ist auch denkbar, dass sie wusste, dass ihr Ehemann von der Privatklägerin namhafte Geldbeträge erhältlich machte und sie dieses Vorhaben ‒ vielleicht auch mit Blick auf allfällige rechtliche Konsequenzen, welche bis zur Verfahrenseinstellung denn tatsächlich auch ihr persönlich drohten ‒ nicht mehr mittragen wollte.

Die Berufungsklägerin geht davon aus, dass sich der Beschuldigte mit einem Teil des Geldes in Kamerun eine Villa hat bauen lassen. Es befinden sich Fotos eines Hauses im Rohbau in den Akten sowie Dokumente, welche belegen sollen, dass ein gewisser [...] das Grundstück für den Berufungsbeklagten erworben habe. Dabei ist auch ein Ausweisdokument des Berufungsbeklagten, ausserdem stimmt ein Stempel zeitlich genau mit einem Aufenthalt des Berufungsbeklagten in Kamerun überein (Akten S. 317-334). Der Berufungsbeklagte meinte darauf angesprochen, in Kamerun könne man alles zusammenbasteln und auch solche Papiere besorgen, wenn man Geld habe. Er anerkenne diese Unterlagen nicht (Akten S. 481 ff.). Die Berufungsklägerin vertrat mit Hinweis auf einen vom Beschuldigten verantworteten Internetauftritt («Vision moderne est une entreprise ayant un service dans le lotissement au Cameroun depuis des années», Akten S. 898 ff.) weiterhin die Ansicht, dieser habe wohl tatsächlich ‒ wenn auch einzig zu seinem eigenen Nutzen ‒ in Lotissements in Kamerun investiert (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 955). Dass der Beschuldigte die vielfach erwähnten Lotissements verkaufe oder jemals verkauft habe, hat er bis zuletzt bestritten. Er habe diese Website in Kamerun programmieren lassen, zu solchen Geschäften sei es aber nie gekommen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 951).

Wohin das Geld der Privatklägerin geflossen ist, kann letztlich offen bleiben. Nachdem die inkriminierten Geldübergaben vollumfänglich nachgewiesen sind und der Berufungskläger deren Erhalt dennoch bestreitet, steht bereits fest, dass er das Geld nicht in der von ihm behaupteten Weise verwendet hat. Da die Verwendung des Geldes ungeklärt ist, ist auch keine Aussage darüber möglich, wie sich dadurch die persönliche finanzielle Situation des Beschuldigten verändert hat. Das Argumente der Verteidigung, dass er bei tatsächlichen Erhalt von CHF 200’000.‒ keinen Kredit über CHF 6’000.‒ hätte aufnehmen müssen, geht daher ins Leere.

5.4.1Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. vgl. auchMaeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit wird bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung getragen.Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft.Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

Der Begriff der «Opfermitverantwortung» darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es nicht um eine Art «Verschuldenskompensation» geht – eine solche ist dem Strafrecht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich fremd (vgl. BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Insofern ist die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfereffektivaufbringt (resp. vermissen lässt), bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes oder ein vollendetes Delikt vorliegt). Vielmehr muss die Irreführung als solche geeignet sein, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken. Dies hängt auch von dessen Möglichkeiten ab, sich eigenverantwortlich zu schützen. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten richtet sich dabei nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich vorsichtigen und erfahrenen Dritten. Vielmehr ist ein individueller Massstab anzulegen, welcher den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt: Es kommt darauf an, wieviel Selbstschutz individuell möglich und zumutbar ist. Persönliche Eigenschaften wie Geistesschwäche, Unerfahrenheit und alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, ebenso, wenn sich ein Täuschungsopfer in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befindet und deshalb nur eingeschränkt im Stande ist, dem Täter zu misstrauen.Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich somit nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; 6B_97/2019 vom

E. 6 November 2019 E. 2.1.1).

5.4.2Dass der Berufungsbeklagte die Privatklägerin über seine wahren Absichten ihr gegenüber getäuscht und sie durch das Vorgaukeln von Plänen für eine gemeinsame Zukunft dazu gebracht hat, ihm Geld auszuhändigen, ist bezüglich der angeblichen Geschäfte in Kamerun erstellt (siehe dazu E.4). Nachdem sich all dies als unwahr herausgestellt hat und der Berufungsbeklagte selbst einräumt, gar nichts in Kamerun investiert zu haben, sind die Tatbestandselemente der Täuschung und der schädigenden Vermögensverfügung sowie des dazwischen bestehenden Motivationszusammenhangs in Bezug auf die behaupteten Geschäfte klarerweise gegeben. Das gilt im Übrigen nicht nur in Bezug auf die vermögensvermindernden Verfügungen der Privatklägerin, sondern auch in Bezug auf das Eingehen einer Beziehung zum Berufungsbeklagten als Grundlage für solche Geldübergaben. Der Einwand des Verteidigers, die angebliche Täuschung sei für das Eingehen einer amourösen Beziehung mit dem Berufungsbeklagten gar nicht notwendigerweise kausal gewesen (Berufungsantwort Rz 35) stimmt keineswegs. Im Gegenteil hat die Berufungsklägerin von Anfang an klargestellt, dass sie niemals eine Beziehung mit einem verheiraten Mann eingehen würde.

5.4.3Anders präsentiert sich die Situation auf den ersten Blick in Bezug auf die Schenkung von Geld für einen behaupteten Autokauf. Dieses Geld hat die Privatklägerin dem Berufungsbeklagten weder mit der Aussicht auf eine Anlage mit Gewinn noch mit Rückzahlungsvorbehalt übergeben. Allerdings steht ausser Frage, dass die Privatklägerin dem Berufungsbeklagten auch dieses Geld nicht ausgehändigt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sein Interesse an ihr rein wirtschaftlicher Natur war, sondern damit ‒ ebenso wie mit der Finanzierung der angeblichen Geschäfte in Kamerun ‒ den Status des Beschuldigten und damit einhergehend dessen Selbstwertgefühl verbessern und damit die Grundlage für eine Beziehung auf Augenhöhe schaffen wollte. Auch hier wurde das erhaltene Geld in unbekannter anderer Weise verwendet als gegenüber der Privatklägerin behauptet. Die so erhältlich gemachten EUR 32’000.‒ und CHF 2000.‒ sind somit rechtlich nicht anders zu behandeln als die zur Investition übergebenen Gelder.

5.4.4Die entscheidende Frage ist vorliegend ohne Zweifel, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist, oder dies aufgrund der Opfermitverantwortung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Arglist, wie vorstehend ausgeführt, verneint (siehe E.5.1). Ihre Argumentation überzeugt indes nicht. Der Berufungsbeklagte hat sich unbestreitbar besonderer Machenschaften bedient, um die Privatklägerin zu täuschen. Er hat seine Ehefrau als Schwester ausgegeben und seinen leiblichen Sohn als Neffen und dies im Wissen darum, dass dies für die Privatklägerin praktisch nicht überprüfbar war – die Behauptung, mithilfe falscher Dokumente habe er seine Schwester und deren Sohn in die Schweiz geholt, hätte auch durch Einsehen der Ausweise nicht falsifiziert werfen können. Dass auch innerhalb der Kameruner Diaspora davon ausgegangen wurde, dass der Beschuldigte verheiratet sei und einen Sohn habe, liess sich ebenfalls mit einer erfolgreichen Täuschung aus migrationsrechtlichen Gründen erklären. Entscheidende Bedeutung kommt unter dem Gesichtspunkt der Arglist dem Silvester-Urlaub in Barcelona zu. Weshalb die Vorinstanz es als Argument gegen die Annahme von Arglist wertet, dass die Privatklägerin «sogar die Ehefrau und den Sohn des Beschuldigten kennengelernt» habe, überzeugt nicht, denn sie wurden ihr eben nicht als solche, sondern als Schwester und Neffe präsentiert, was einer eigentlichen Inszenierung entspricht, wie sie zur Begründung der Arglist erforderlich ist. Es erstaunt denn auch nicht, dass ein Urlaub in dieser Konstellation die Bedenken der Berufungsklägerin, sich auf eine Beziehung einzulassen, wirksam zerstreute, käme doch auch ein skeptischer Mensch nicht auf die Idee, dass sich eine Ehefrau für eine solche Inszenierung zur Verfügung stellen würde, noch dazu vor den Augen des gemeinsamen Sohns. Hinzu kommt, dass die emotionale Ausnahmesituation, in welcher sich ein verliebter Mensch befindet, beim individuellen Massstab der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen ist. So ist in Lehre und Praxis etabliert, dass eine «vor Liebe blinde Person» in ihrer Fähigkeit, dem Täter zu misstrauen, erheblich eingeschränkt ist. Der durch eine solche emotionale Situation bewirkte Mangel an kritischem Hinterfragen, ja sogar die blinde Leichtgläubigkeit des Opfers soll grundsätzlich nicht zu einer tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung führen, wenn der Täter dem Opfer vorspiegelt, dass auch seinerseits Liebesgefühle bestehen und das Opfer dergestalt manipuliert. So hat das Bundesgericht etwa in älteren Entscheiden ausgeführt, dass der «Heiratsschwindler [...] die Psyche des Opfers in einer Weise [anspricht], die das Opfer die sonst übliche Vorsicht und Zurückhaltung vergessen lässt». Weiss der Täter, dass er es mit einem emotional abhängigen, vom Wunsch nach Liebe und Zuneigung beseelten Menschen zu tun hat, und nützt er dies aus, wird im Lichte der Rechtsprechung die Arglist aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers in aller Regel zu bejahen sein (vgl.Sägesser, Opfermitverantwortung beim Betrug, Bern 2014, S. 93 m. Hinw. auf BGer 6S.23/2004 vom 24. Juni 2005, 6S.380/2001 vom 13. November 2001; vgl. auch AGE SB.2017.75). Auch die Vorinstanz hat mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer sowie diejenigen Opfer, die gegenüber dem Täter in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis stehen, sei dies aufgrund von Einsamkeit, sozialer Isolation oder einer Liebesbeziehung, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, in ständiger Rechtsprechung besonderen Schutz erfahren. Gerade solche Opfer seien in erhöhtem Masse für betrügerische Anstalten von Tätern, die das Vertrauen ihrer Opfer erschleichen und ihre Gefühle ausbeuten, empfänglich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 713). Es überzeugt nach dem Gesagten nicht, dass die Vorinstanz die Arglist dennoch verneint hat.

Auch die weiteren Einwände der Verteidigung vermögen keine Opfermitverantwortung zu begründen, welche das täuschende Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse: Dass die Privatklägerin mit einem Kameruner verheiratet war und mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut war, mussten sie die Täuschung nicht erkennen lassen. Der Beschuldigte nutzte diese Umstände vielmehr für seine Zwecke: Er grenzte sich explizit vom Exmann der Berufungsklägerin ab und präsentierte sich als Mann, der ihr verlorenes Vertrauen wiederherstellen könne (Nachricht vom 20.12.18: « [...] il faut juste qu’un homme te comprenne et tout ira bien et tu pourras retrouver l’amour et la confiance que tu as persue», Akten S. 242). Die Berufungsklägerin sagte glaubhaft aus, gerade weil sie mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut gewesen sei, habe sie gewusst, dass es dort möglich sei, falsche Papiere zu beschaffen. Sie habe B____ die Geschichte mit seiner Schwester geglaubt, «dies, weil ich solche Geschichten auch kenne» (Einvernahme vom 3. September 2019, Akten S. 228). Zum Einwand, sie sei von G____ gewarnt worden, hat sie ausgeführt, dass sie diesen als eifersüchtigten Nebenbuhler angesehen und seinen Äusserungen daher keinen Glauben geschenkt habe (Akten S. 230). Der Vertreter der Berufungsklägerin hat zudem mit Recht eingewendet, dass diese Warnung erst Ende März 2019 und somit nach der Übergabe von CHF 145’000.‒ erfolgt sei und daher höchstens für die später erfolgten Zahlungen relevant sei könnte. Wenn die Verteidigung sodann ausführt, die Berufungsklägerin habe nicht einmal ihre kamerunische Mitbewohnerin F____ nach den wahren familiären Verhältnissen des Beschuldigten befragt, trifft dies nicht zu: Den Whatsapp-Chats ist zu entnehmen, dass sie F____ um den 22. Dezember 2018 ins Geheimnis der vermeintlichen Scheinehe des Beschuldigten eingeweiht hat (Chat-Protokolle, Akten S. 246). Dass F____ ihr nicht widersprach, lässt zwei Schlüsse zu: Entweder waren die wahren Verhältnisse in der kamerunischen Diaspora nicht allgemein bekannt, oder der Beschuldigte hatte eine derart mächtige Position inne, dass ihn F____nicht der Lüge überführen wollte oder konnte. In jedem Fall ist damit bewiesen, dass eine entsprechende Erkundigung nicht ausreichte, um die Täuschung des Beschuldigten aufzudecken. Dass die Äusserung der Geschädigten, sie wolle die Zeit mit B____ geniessen, nicht dahingehend zu verstehen ist, dass es ihr im Austausch für eine unbeschwerte Zeit egal war, wenn sie das Geld verlieren würde, ist durch eine andere Nachricht widerlegt, mit welcher sie dem Beschuldigten die gewünschten CHF 120’000.– in Aussicht stellt, jedoch mit dem vorangehenden Hinweis, dass er sie im Gegenzug dabei unterstützen müsse, das Schulgeld für ihren Sohn zu bezahlen (Akten S. 271). Es trifft zu, dass anstelle der gewählten Geldübergaben in bar auch Kontoüberweisungen möglich gewesen wären, aber solche hätten lediglich den späteren Beweis für die erfolgten Zahlungen erleichtert und den Betrug keineswegs verhindert. Das gleiche gilt für die nicht verlangten Quittungen. Ob der Berufungskläger explizit erklärte, dass er das Geld in bar benötige und die Berufungsklägerin es ihm daher bereits in dieser Form übergab, ist nicht bekannt. Hingegen sagte die Geschädigte aus, dass sie ihrem Bankberater den Geldbedarf von CHF 35’000– mit anstehenden Renovationen begründete, da dieser ihr ansonsten davon abgeraten hätte, einem Kameruner so viel Geld zu geben (Einvernahme vom 3. September 2019, Akten S. 229). Barbezüge hatten somit für die Berufungsklägerin den Vorteil, dass für ihren Berater nicht ersichtlich war, wem sie Geld zukommen liess.

5.4.5Zusammenfassend ist es die Täuschung über die tatsächlichen familiären Verhältnisse gewesen, welche die Privatklägerin dazu bewogen hat, sich auf eine Beziehung mit dem Berufungskläger einzulassen und ihm in der Hoffnung auf eine langfristige gemeinsame Zukunft mehrfach namhafte Geldbeträge für angebliche Geschäfte in Kamerun sowie die Anschaffung eines standesgemässen Fahrzeugs zu übergeben.  Der Berufungskläger hat das gesamte Geld in unbekannter Weise, jedoch nicht in der in Aussicht gestellten Weise und namentlich nicht zu Gunsten einer längerfristigen Paarbeziehung mit der Berufungsklägerin verwendet. Er hat dabei das besondere Vertrauen missbraucht, welches die Berufungsklägerin aufgrund der mit ihm eingegangenen Liebesbeziehung und dem Glauben an eine gemeinsame Zukunft in ihn setzte. Durch die dreiste Präsentation seiner tatsächlichen Familie als Schwester und Neffen inklusive gemeinsamer Kurzferien schuf er die Grundlage hierzu, und dieses Vorgehen war geeignet, die anfänglichen Widerstände der Berufungsklägerin gegen eine Beziehung mit einem verheirateten Mann zu beseitigen. Auch wenn sich die Berufungsklägerin ex post betrachtet eine gewisse Leichtfertigkeit vorwerfen lassen muss, ist doch offensichtlich, dass das betrügerische Verhalten des Beschuldigten, welcher sich die Verliebtheit der Berufungsklägerin zunutze gemacht und zu diesem Zweck seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn instrumentalisiert hat, keinesfalls in den Hintergrund tritt und die Opfermitverantwortung der Annahme der Arglist nicht entgegensteht. Nachdem somit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs gegeben sind, ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

Diese rechtliche Qualifikation als einfacher Betrug erscheint angesichts der Mehrzahl von ertrogenen Geldbeträgen mit unterschiedlicher Begründung und der Höhe der Deliktssumme nicht zwingend, eine möglicherweise gewerbsmässige Begehung ist jedoch in der Anklageschrift nicht geschildert, weshalb eine entsprechende Prüfung entfällt.

6.         Strafzumessung

6.1Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt, ohne sich zu den einzelnen Komponenten der Strafzumessung zu äussern (Akten S. 909).

6.2Der Verteidiger des Berufungsklägers hat für den Fall eines Schuldspruches eine bedingte Freiheitstrafe von maximal 9 Monaten beantragt. Bei einem Schuldspruch müsse das Verhalten des Opfers doch zumindest zu einer wesentlichen Strafreduktion führen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht noch nie etwas habe zu Schulden kommen lassen und auch seit der inkriminierten Tat nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (Plädoyer, Akten S. 931).

6.3.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

://:        Die Berufung wird gutgeheissen.

B____wird des Betrugs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu CHF 231’576.‒ Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2022 an A____ verurteilt. Die Zins-Mehrforderung (von April 2019 bis 1. Februar 2022) wird auf den Zivilweg verwiesen. Er wird zudem zu einer Parteientschädigung von CHF 10’802.30 für die erste Instanz und CHF 12’045.25 für die zweite Instanz an A____ verurteilt.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 1’851.10 für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 9’265.40 und eine Spesenvergütung von CHF 15.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 732.35 (7,7 % auf CHF 4’847.30 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 4’433.40 [Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 10’013.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.54

URTEIL

vom16. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____Berufungsklägerin

[...] Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 2. Februar 2022

betreffend Betrug

4.2Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: TOPHINKE, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch WOHLERS, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

4.3.1Allgemeines Aussageverhalten

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.

Die Privatklägerin ist aufgrund der gescheiterten Beziehung zum Beschuldigten in ihren Gefühlen verletzt und hat zudem als Zivilklägerin auch ein finanzielles Interesse an seiner Verurteilung. Aufgrund dieser Motivlage sind ihre Aussagen durchaus kritisch zu würdigen. Es fällt aber auf, dass sie den Berufungsbeklagten nicht über die Massen belastet und eine durchaus differenzierte Darstellung abgibt. Ihre Schilderungen sind sodann inhaltlich von hoher Qualität. Sie sind farbig, von angemessenem Detailreichtum sowie nachvollziehbar und schlüssig; dabei sind sie aber gelegentlich auch sprunghaft und wirken nicht auswendig gelernt. Die Privatklägerin machte über einen längeren Zeitraum konstante und stimmige Aussagen, und es finden sich darin keine grösseren Widersprüche. Die Privatklägerin schilderte den Sachverhalt bereits anlässlich ihrer Anzeige im Wesentlichen gemäss der Anklage (Akten S. 150-153). Dabei blieb sie auch in ihrer ersten Einvernahme vom 3. September 2019 (Akten S. 227 ff.) sowie in der späteren Befragung (Konfrontationseinvernahme, Akten S. 368 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sie erneut befragt (Akten S. 954 ff.). Sie beschrieb jeweils innere Vorgänge und Überlegungen zu den Motiven und Überlegungen des Berufungsbeklagten. Interaktionen schilderte sie zahlreich und anschaulich. Dabei erwähnt sie auch ungewöhnliche Details und Dinge, die nicht unmittelbar mit dem zentralen Tatgeschehen zu tun haben.

Der Berufungsbeklagte hat in seinen Befragungen stets bestritten, die Berufungsklägerin über seine wahren Familienverhältnisse getäuscht und unter Vorspiegelung von gewinnbringenden Anlagemöglichkeiten in Kamerun und der Absicht, eine langfristige Beziehung mit der Privatklägerin führen zu wollen, die inkriminierten Geldübergaben veranlasst zu haben. Mit Ausnahme von CHF 4’000.‒ habe er kein Geld von ihr erhalten (Einvernahmen Akten S. 368 ff, 473 ff., vor Strafgericht: Akten S. 641 ff; vor Berufungsgericht. Akten S. 949 ff.).

Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beteiligten ist nachfolgend bezüglich ihrer Angaben zur Rolle der Ehefrau des Beschuldigten und zur Frage, ob, weshalb und in welchem Umfang es zu Geldübergaben gekommen ist, unter Berücksichtigung der vorhandenen Sachbeweise zu überprüfen (E. 4.3.2-4.3.4).

4.3.2.4Die Darstellung des Berufungsklägers wird entgegen der Ansicht des Verteidigers durch den Chatverlauf keineswegs belegt. Es ist unzutreffend, dass der Berufungsbeklagte «auch immer wieder» von seiner Ehefrau schreibe. Er schreibt zwar am 20. Dezember 2018 tatsächlich noch von «ma femme» (und auch von seinen Kindern; Akten S. 241) – aber nur an jenem Tag. Dies war noch in Anbahnungsphase einer (angeblichen) Liebesbeziehung, wie aus der gesamten Konversation eindeutig hervorgeht (der Berufungsbeklagte erkundigt sich nach dem Verhältnis der Privatklägerin zu ihrem Noch-Ehemann und meint, sie wolle doch «rien avoir avec moi»; sie spricht davon, dass sie Angst habe, mit einem anderen Mann wieder eine Beziehung einzugehen; der Berufungsbeklagte zeigt sich verständnisvoll und betont, dass ein neuer Partner zuerst ihr Freund sein müsse; Akten S. 241 f.). Dass der Beschuldigte verheiratet war, war der Privatklägerin unbestrittenermassen bekannt. Ihm blieb daher zunächst nichts anderes übrig, als seine Frau als das zu bezeichnen, was sie offiziell war. Zugleich bestand mit Blick auf das Eingehen einer intimen Beziehung zur Privatklägerin offenbar die Notwendigkeit und auch die Gelegenheit, die Rolle der Ehefrau so zu erklären, dass sie einer Zweitbeziehung nicht hinderlich war, betonte doch die Privatklägerin wiederholt, dass ihr Ehrlichkeit in einer Beziehung das Wichtigste sei (Akten S. 241-244).

Dass der Berufungsbeklagte deshalb gegenüber der Privatklägerin behauptete, es handle sich bei seiner Ehefrau in Wahrheit um seine Schwester, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Whatsapp-Nachrichten. So meint er am 20. Dezember 2018: «Pour ma femme, je t’ai expliqué. Donc il y a pas de problème» (Akten S. 241), während die Privatklägerin gleichentags unter Bezugnahme auf ein persönliches Treffen meint, sie schätze seine Ehrlichkeit und dass er das Vertrauen gehabt habe, ihr «ta situation avec ta femme» zu erklären (Akten S. 242). Mit Blick auf eine mögliche Beziehung fragt sie ihn, wie er denke, dass er eine Affäre oder eine Beziehung im Diskreten führen könne, wo doch jedermann wisse, dass er verheiratet sei und die Kameruner Meister der Gerüchteküche seien. Das störe sie zwar weniger persönlich, da sie nicht darauf achte, was die Leute sprächen.«Mais j’ai peur pour ton fils qui pense toi et ta sœur sont ses parents» (Akten S. 243).Nach einer ersten gemeinsamen Nacht gibt die Privatklägerin Entwarnung in Bezug auf ihre Mitbewohnerin F____ (ebenfalls kamerunischer Herkunft), die sie offenbar über die vermeintliche Verwandtschaft zwischen dem Berufungsbeklagten und seiner Ehefrau aufgeklärt hat, um kein Missfallen zu erregen: «Elle sait que tu étais là et elle sait de ta soeur.Comme[nt] je t’ai dit je ne pourrais pas la laisser penser que j’ai une affaire avec toi derrière ta femme.Je ne pourrais pas faire cela, je sais quelle souffrance ça cause» (Akten S. 246 f., Rechtschreibung korrigiert). Der – unbestritten authentische – Chatverlauf ist eindeutig und es ist damit belegt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin erfolgreich davon überzeugen konnte, dass er nur zum Schein verheiratet sei und sein Zivilstand einer Beziehung nicht im Wege stehe.

Zur Beantwortung der Frage, weshalb sich die Berufungsklägerin davon überzeugen liess, dass der Beschuldigte trotz seinem Status als verheirateter Familienvater ein für sie verfügbarer Partner sein sollte, ist der gemeinsame Aufenthalt in Barcelona ein zentrales Element. Unbestrittenermassen verbrachte der Beschuldigte mit seiner Ehefrau und seinem Sohn dort einige Tage über Silvester/Neujahr 2018/2019. Die vom Beschuldigten bis zuletzt aufrechterhaltene Version, die Berufungsklägerin habe darauf gedrängt, ihn zu sehen, und er habe sich mit ihr getroffen, ohne dass seine Frau etwas davon mitbekommen habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 953), wird von der Berufungsklägerin bestritten (a.a.O., Akten S. 954) und ist durch die vorliegenden Whatsapp-Chats eindeutig widerlegt: Offenbar fragte der Berufungsbeklagte die Privatklägerin recht spontan, ob sie nach Barcelona komme, denn sie schrieb ihm am 28. Dezember 2018 «Oui, je pourrais venir à Barcelona. Tu veux que je vienne?» (Akten S. 251). Sie flog dann am frühen Morgen des 30. Dezember 2018 er freute sich angeblich sehr auf die gemeinsame Zeit («super heureux»). Mit seiner «Schwester» (Anführungszeichen nicht im Original) habe er gesprochen, da gebe es keinerlei Probleme («Avec ma soeur il n y a aucun problème») und ebensowenig mit E____ (Whatsapp-Nachrichten, Akten S. 252). Am Abend des 31. Dezember 2018 erkundigt sie sich ungeduldig, ob er noch komme, worauf er antwortet: «Oui, je dors avec toi, pourquoi?» (a.a.O.). Am

3. Januar 2019 schreibt die Privatklägerin begeistert von der gemeinsamen Zeit in Barcelona, die sie nie vergessen werde und von den «moments marveilleuses avec toi et qui m’ont touché le coeur (Akten S. 252 f. [mit Korrekturen]). Aus den Nachrichten ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses Erlebnis ausschlaggebend für ihre Entscheidung, sich auf eine ernsthafte Beziehung mit dem vermeintlich ungebundenen Beschuldigten einzulassen: Er sei ein ausserordentlicher Mann und sie spüre, dass sie ihre Angst überwinde und sich fallen lasse zu «100% dans l’amour». Ausserdem lässt sie D____ und E____ grüssen und ihren Dank ausrichten, dass sie ihre Anwesenheit akzeptiert hätten («Mes salutations à D____ et E____. Aussi à un grand merci pour accepter ma presence chez vous», Akten S. 253).

Damit ist einerseits die Aussage der Privatklägerin belegt, dass der gemeinsame Aufenthalt auf Initiative des Beschuldigten zustande kam und andererseits, dass die Berufungsklägerin in Barcelona nicht nur Zeit mit dem Beschuldigten alleine, sondern auch mit seiner Ehefrau D____ und dem Sohn E____ verbrachte und der Beschuldigte bei ihr im Zimmer übernachtete. Der so gestaltete Aufenthalt war nur mit dem Einverständnis von D____ möglich, was die Behauptung des Beschuldigten, sie sei in Wahrheit seine Schwester, glaubhaft erscheinen liess. Dem Einwand des Verteidigers, eine solche Behauptung wäre durch Erkundigungen in der kamerunischen Gemeinde leicht zu widerlegen gewesen, zumal «G____» der Berufungsklägerin explizit das Gegenteil versichert habe, ist nicht zu folgen. Dass die romantischen Kurzferien in Barcelona offenbar vor den Augen der Ehefrau des Beschuldigten stattfanden und dieses Setting geeignet war, etwaige Bedenken der Privatklägerin zu zerstreuen, wurde bereits dargelegt. Hinzu kommt, dass die aufgestellte Behauptung, dass es sich bei seiner Ehefrau um seine Schwester und beim vermeintlichen gemeinsamen Sohn um seinen Neffen handle, keineswegs leicht zu überprüfen war. Ein solches Konstrukt, welches unter Vorspiegelung des Familiennachzugs der Verschaffung von Aufenthaltstiteln dienen würde, wäre zur Vermeidung der Entdeckung durch die Migrationsbehörden streng geheim zu halten gewesen und auch innerhalb der Kameruner Diaspora nicht unnötig verbreitet worden. Entsprechend konnten auch etwaige Warnungen anderer Kameruner und konkret jene von «G____», der Beschuldigte sei verheiratet, keine Wirkung entfalten, da deren Ansicht ja der ‒ vermeintlich vorgetäuschten ‒ nach aussen gelebten Darstellung entsprach.

Die Staatsanwaltschaft ging zunächst davon aus, dass die Ehefrau des Berufungsbeklagten als dessen Komplizin am Betrug mitgewirkt hat, was diese bestreitet. Das zunächst gegen sie eingeleitete Strafverfahren wurde aber schliesslich eingestellt, wobei die von der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Plädoyer gezeichnete Möglichkeit einer vom Berufungsbeklagten eingefädelten «Verwechslungskomödie» aufgrund der erhobenen Beweise nicht überzeugt (vgl. Akten S. 658). Nach dem Gesagten ist vielmehr erstellt, dass die Ehefrau des Beschuldigten in dessen Täuschungspläne bezüglich der familiären Situation eingeweiht gewesen sein muss, wobei damit noch nicht geklärt ist, ob sie über den Zweck dieser Täuschung orientiert war. Gegen diese Annahme spricht nach Ansicht der Verteidigung die Requisition der Polizei BS vom 20. Juni 2019 (Akten S. 394 ff.). Diese wird als Beleg dafür angeführt, dass es sich bei der Beziehung zur Privatklägerin um eine «echte» aussereheliche Affäre gehandelt habe. Die Polizei wurde vom Beschuldigten gerufen, weil seine Frau gedroht habe, sich das Leben zu nehmen. Die Ehefrau erklärte, sie habe auf dem Mobiltelefon ihres Mannes Nachrichten gefunden, welche er einer anderen Frau geschrieben habe und diesen entnommen, dass er eine Affäre mit dieser Frau habe. D____ wurde in der Folge durch den Amtsarzt zwecks fürsorglicher Unterbringung in die UPK eingewiesen. Dass D____ erst zu diesem Zeitpunkt von der intimen Beziehung ihres Mannes zur Privatklägerin erfuhr, ist jedoch durch die erwähnten Umstände des Barcelona-Aufenthalts widerlegt.

Letztlich kann die Frage, wie viel die Ehefrau von den wahren Umständen wusste, jedoch offenbleiben, denn entgegen der Ansicht der Verteidigung belegt auch ein nervlicher Zusammenbruch der Ehefrau nicht, dass es sich bei der Affäre des Berufungsbeklagten mit der Privatklägerin um eine echte Liebesbeziehung handelte. Es ist nicht abwegig, dass der Berufungsbeklagte die Beziehung mit der Privatklägerin gegenüber seiner Ehefrau herunterspielte oder als bloss von kürzerer Dauer darstellte und dass die Ehefrau einen Zusammenbruch erlitt, als sie erfuhr, dass es sich um ein intensiv gepflegtes Verhältnis handelte und dass dieses immer noch andauerte. Andererseits ist auch denkbar, dass sie es nicht mehr aushielt, vor der Kameruner Diaspora als über längere Zeit betrogene Ehefrau dazustehen. Und schliesslich ist auch denkbar, dass sie wusste, dass ihr Ehemann von der Privatklägerin namhafte Geldbeträge erhältlich machte und sie dieses Vorhaben ‒ vielleicht auch mit Blick auf allfällige rechtliche Konsequenzen, welche bis zur Verfahrenseinstellung denn tatsächlich auch ihr persönlich drohten ‒ nicht mehr mittragen wollte.

Die Berufungsklägerin geht davon aus, dass sich der Beschuldigte mit einem Teil des Geldes in Kamerun eine Villa hat bauen lassen. Es befinden sich Fotos eines Hauses im Rohbau in den Akten sowie Dokumente, welche belegen sollen, dass ein gewisser [...] das Grundstück für den Berufungsbeklagten erworben habe. Dabei ist auch ein Ausweisdokument des Berufungsbeklagten, ausserdem stimmt ein Stempel zeitlich genau mit einem Aufenthalt des Berufungsbeklagten in Kamerun überein (Akten S. 317-334). Der Berufungsbeklagte meinte darauf angesprochen, in Kamerun könne man alles zusammenbasteln und auch solche Papiere besorgen, wenn man Geld habe. Er anerkenne diese Unterlagen nicht (Akten S. 481 ff.). Die Berufungsklägerin vertrat mit Hinweis auf einen vom Beschuldigten verantworteten Internetauftritt («Vision moderne est une entreprise ayant un service dans le lotissement au Cameroun depuis des années», Akten S. 898 ff.) weiterhin die Ansicht, dieser habe wohl tatsächlich ‒ wenn auch einzig zu seinem eigenen Nutzen ‒ in Lotissements in Kamerun investiert (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 955). Dass der Beschuldigte die vielfach erwähnten Lotissements verkaufe oder jemals verkauft habe, hat er bis zuletzt bestritten. Er habe diese Website in Kamerun programmieren lassen, zu solchen Geschäften sei es aber nie gekommen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 951).

Wohin das Geld der Privatklägerin geflossen ist, kann letztlich offen bleiben. Nachdem die inkriminierten Geldübergaben vollumfänglich nachgewiesen sind und der Berufungskläger deren Erhalt dennoch bestreitet, steht bereits fest, dass er das Geld nicht in der von ihm behaupteten Weise verwendet hat. Da die Verwendung des Geldes ungeklärt ist, ist auch keine Aussage darüber möglich, wie sich dadurch die persönliche finanzielle Situation des Beschuldigten verändert hat. Das Argumente der Verteidigung, dass er bei tatsächlichen Erhalt von CHF 200’000.‒ keinen Kredit über CHF 6’000.‒ hätte aufnehmen müssen, geht daher ins Leere.

5.4.1Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. vgl. auchMaeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit wird bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung getragen.Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft.Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

Der Begriff der «Opfermitverantwortung» darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es nicht um eine Art «Verschuldenskompensation» geht – eine solche ist dem Strafrecht auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich fremd (vgl. BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Insofern ist die Aufmerksamkeit und Vorsicht, die das Opfereffektivaufbringt (resp. vermissen lässt), bei einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes oder ein vollendetes Delikt vorliegt). Vielmehr muss die Irreführung als solche geeignet sein, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken. Dies hängt auch von dessen Möglichkeiten ab, sich eigenverantwortlich zu schützen. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten richtet sich dabei nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich vorsichtigen und erfahrenen Dritten. Vielmehr ist ein individueller Massstab anzulegen, welcher den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt: Es kommt darauf an, wieviel Selbstschutz individuell möglich und zumutbar ist. Persönliche Eigenschaften wie Geistesschwäche, Unerfahrenheit und alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, ebenso, wenn sich ein Täuschungsopfer in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befindet und deshalb nur eingeschränkt im Stande ist, dem Täter zu misstrauen.Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird.Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich somit nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; 6B_97/2019 vom

6. November 2019 E. 2.1.1).

5.4.2Dass der Berufungsbeklagte die Privatklägerin über seine wahren Absichten ihr gegenüber getäuscht und sie durch das Vorgaukeln von Plänen für eine gemeinsame Zukunft dazu gebracht hat, ihm Geld auszuhändigen, ist bezüglich der angeblichen Geschäfte in Kamerun erstellt (siehe dazu E.4). Nachdem sich all dies als unwahr herausgestellt hat und der Berufungsbeklagte selbst einräumt, gar nichts in Kamerun investiert zu haben, sind die Tatbestandselemente der Täuschung und der schädigenden Vermögensverfügung sowie des dazwischen bestehenden Motivationszusammenhangs in Bezug auf die behaupteten Geschäfte klarerweise gegeben. Das gilt im Übrigen nicht nur in Bezug auf die vermögensvermindernden Verfügungen der Privatklägerin, sondern auch in Bezug auf das Eingehen einer Beziehung zum Berufungsbeklagten als Grundlage für solche Geldübergaben. Der Einwand des Verteidigers, die angebliche Täuschung sei für das Eingehen einer amourösen Beziehung mit dem Berufungsbeklagten gar nicht notwendigerweise kausal gewesen (Berufungsantwort Rz 35) stimmt keineswegs. Im Gegenteil hat die Berufungsklägerin von Anfang an klargestellt, dass sie niemals eine Beziehung mit einem verheiraten Mann eingehen würde.

5.4.3Anders präsentiert sich die Situation auf den ersten Blick in Bezug auf die Schenkung von Geld für einen behaupteten Autokauf. Dieses Geld hat die Privatklägerin dem Berufungsbeklagten weder mit der Aussicht auf eine Anlage mit Gewinn noch mit Rückzahlungsvorbehalt übergeben. Allerdings steht ausser Frage, dass die Privatklägerin dem Berufungsbeklagten auch dieses Geld nicht ausgehändigt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sein Interesse an ihr rein wirtschaftlicher Natur war, sondern damit ‒ ebenso wie mit der Finanzierung der angeblichen Geschäfte in Kamerun ‒ den Status des Beschuldigten und damit einhergehend dessen Selbstwertgefühl verbessern und damit die Grundlage für eine Beziehung auf Augenhöhe schaffen wollte. Auch hier wurde das erhaltene Geld in unbekannter anderer Weise verwendet als gegenüber der Privatklägerin behauptet. Die so erhältlich gemachten EUR 32’000.‒ und CHF 2000.‒ sind somit rechtlich nicht anders zu behandeln als die zur Investition übergebenen Gelder.

5.4.4Die entscheidende Frage ist vorliegend ohne Zweifel, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist, oder dies aufgrund der Opfermitverantwortung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Arglist, wie vorstehend ausgeführt, verneint (siehe E.5.1). Ihre Argumentation überzeugt indes nicht. Der Berufungsbeklagte hat sich unbestreitbar besonderer Machenschaften bedient, um die Privatklägerin zu täuschen. Er hat seine Ehefrau als Schwester ausgegeben und seinen leiblichen Sohn als Neffen und dies im Wissen darum, dass dies für die Privatklägerin praktisch nicht überprüfbar war – die Behauptung, mithilfe falscher Dokumente habe er seine Schwester und deren Sohn in die Schweiz geholt, hätte auch durch Einsehen der Ausweise nicht falsifiziert werfen können. Dass auch innerhalb der Kameruner Diaspora davon ausgegangen wurde, dass der Beschuldigte verheiratet sei und einen Sohn habe, liess sich ebenfalls mit einer erfolgreichen Täuschung aus migrationsrechtlichen Gründen erklären. Entscheidende Bedeutung kommt unter dem Gesichtspunkt der Arglist dem Silvester-Urlaub in Barcelona zu. Weshalb die Vorinstanz es als Argument gegen die Annahme von Arglist wertet, dass die Privatklägerin «sogar die Ehefrau und den Sohn des Beschuldigten kennengelernt» habe, überzeugt nicht, denn sie wurden ihr eben nicht als solche, sondern als Schwester und Neffe präsentiert, was einer eigentlichen Inszenierung entspricht, wie sie zur Begründung der Arglist erforderlich ist. Es erstaunt denn auch nicht, dass ein Urlaub in dieser Konstellation die Bedenken der Berufungsklägerin, sich auf eine Beziehung einzulassen, wirksam zerstreute, käme doch auch ein skeptischer Mensch nicht auf die Idee, dass sich eine Ehefrau für eine solche Inszenierung zur Verfügung stellen würde, noch dazu vor den Augen des gemeinsamen Sohns. Hinzu kommt, dass die emotionale Ausnahmesituation, in welcher sich ein verliebter Mensch befindet, beim individuellen Massstab der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen ist. So ist in Lehre und Praxis etabliert, dass eine «vor Liebe blinde Person» in ihrer Fähigkeit, dem Täter zu misstrauen, erheblich eingeschränkt ist. Der durch eine solche emotionale Situation bewirkte Mangel an kritischem Hinterfragen, ja sogar die blinde Leichtgläubigkeit des Opfers soll grundsätzlich nicht zu einer tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung führen, wenn der Täter dem Opfer vorspiegelt, dass auch seinerseits Liebesgefühle bestehen und das Opfer dergestalt manipuliert. So hat das Bundesgericht etwa in älteren Entscheiden ausgeführt, dass der «Heiratsschwindler [...] die Psyche des Opfers in einer Weise [anspricht], die das Opfer die sonst übliche Vorsicht und Zurückhaltung vergessen lässt». Weiss der Täter, dass er es mit einem emotional abhängigen, vom Wunsch nach Liebe und Zuneigung beseelten Menschen zu tun hat, und nützt er dies aus, wird im Lichte der Rechtsprechung die Arglist aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers in aller Regel zu bejahen sein (vgl.Sägesser, Opfermitverantwortung beim Betrug, Bern 2014, S. 93 m. Hinw. auf BGer 6S.23/2004 vom 24. Juni 2005, 6S.380/2001 vom 13. November 2001; vgl. auch AGE SB.2017.75). Auch die Vorinstanz hat mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer sowie diejenigen Opfer, die gegenüber dem Täter in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis stehen, sei dies aufgrund von Einsamkeit, sozialer Isolation oder einer Liebesbeziehung, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, in ständiger Rechtsprechung besonderen Schutz erfahren. Gerade solche Opfer seien in erhöhtem Masse für betrügerische Anstalten von Tätern, die das Vertrauen ihrer Opfer erschleichen und ihre Gefühle ausbeuten, empfänglich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 713). Es überzeugt nach dem Gesagten nicht, dass die Vorinstanz die Arglist dennoch verneint hat.

Auch die weiteren Einwände der Verteidigung vermögen keine Opfermitverantwortung zu begründen, welche das täuschende Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse: Dass die Privatklägerin mit einem Kameruner verheiratet war und mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut war, mussten sie die Täuschung nicht erkennen lassen. Der Beschuldigte nutzte diese Umstände vielmehr für seine Zwecke: Er grenzte sich explizit vom Exmann der Berufungsklägerin ab und präsentierte sich als Mann, der ihr verlorenes Vertrauen wiederherstellen könne (Nachricht vom 20.12.18: « [...] il faut juste qu’un homme te comprenne et tout ira bien et tu pourras retrouver l’amour et la confiance que tu as persue», Akten S. 242). Die Berufungsklägerin sagte glaubhaft aus, gerade weil sie mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut gewesen sei, habe sie gewusst, dass es dort möglich sei, falsche Papiere zu beschaffen. Sie habe B____ die Geschichte mit seiner Schwester geglaubt, «dies, weil ich solche Geschichten auch kenne» (Einvernahme vom 3. September 2019, Akten S. 228). Zum Einwand, sie sei von G____ gewarnt worden, hat sie ausgeführt, dass sie diesen als eifersüchtigten Nebenbuhler angesehen und seinen Äusserungen daher keinen Glauben geschenkt habe (Akten S. 230). Der Vertreter der Berufungsklägerin hat zudem mit Recht eingewendet, dass diese Warnung erst Ende März 2019 und somit nach der Übergabe von CHF 145’000.‒ erfolgt sei und daher höchstens für die später erfolgten Zahlungen relevant sei könnte. Wenn die Verteidigung sodann ausführt, die Berufungsklägerin habe nicht einmal ihre kamerunische Mitbewohnerin F____ nach den wahren familiären Verhältnissen des Beschuldigten befragt, trifft dies nicht zu: Den Whatsapp-Chats ist zu entnehmen, dass sie F____ um den 22. Dezember 2018 ins Geheimnis der vermeintlichen Scheinehe des Beschuldigten eingeweiht hat (Chat-Protokolle, Akten S. 246). Dass F____ ihr nicht widersprach, lässt zwei Schlüsse zu: Entweder waren die wahren Verhältnisse in der kamerunischen Diaspora nicht allgemein bekannt, oder der Beschuldigte hatte eine derart mächtige Position inne, dass ihn F____nicht der Lüge überführen wollte oder konnte. In jedem Fall ist damit bewiesen, dass eine entsprechende Erkundigung nicht ausreichte, um die Täuschung des Beschuldigten aufzudecken. Dass die Äusserung der Geschädigten, sie wolle die Zeit mit B____ geniessen, nicht dahingehend zu verstehen ist, dass es ihr im Austausch für eine unbeschwerte Zeit egal war, wenn sie das Geld verlieren würde, ist durch eine andere Nachricht widerlegt, mit welcher sie dem Beschuldigten die gewünschten CHF 120’000.– in Aussicht stellt, jedoch mit dem vorangehenden Hinweis, dass er sie im Gegenzug dabei unterstützen müsse, das Schulgeld für ihren Sohn zu bezahlen (Akten S. 271). Es trifft zu, dass anstelle der gewählten Geldübergaben in bar auch Kontoüberweisungen möglich gewesen wären, aber solche hätten lediglich den späteren Beweis für die erfolgten Zahlungen erleichtert und den Betrug keineswegs verhindert. Das gleiche gilt für die nicht verlangten Quittungen. Ob der Berufungskläger explizit erklärte, dass er das Geld in bar benötige und die Berufungsklägerin es ihm daher bereits in dieser Form übergab, ist nicht bekannt. Hingegen sagte die Geschädigte aus, dass sie ihrem Bankberater den Geldbedarf von CHF 35’000– mit anstehenden Renovationen begründete, da dieser ihr ansonsten davon abgeraten hätte, einem Kameruner so viel Geld zu geben (Einvernahme vom 3. September 2019, Akten S. 229). Barbezüge hatten somit für die Berufungsklägerin den Vorteil, dass für ihren Berater nicht ersichtlich war, wem sie Geld zukommen liess.

5.4.5Zusammenfassend ist es die Täuschung über die tatsächlichen familiären Verhältnisse gewesen, welche die Privatklägerin dazu bewogen hat, sich auf eine Beziehung mit dem Berufungskläger einzulassen und ihm in der Hoffnung auf eine langfristige gemeinsame Zukunft mehrfach namhafte Geldbeträge für angebliche Geschäfte in Kamerun sowie die Anschaffung eines standesgemässen Fahrzeugs zu übergeben.  Der Berufungskläger hat das gesamte Geld in unbekannter Weise, jedoch nicht in der in Aussicht gestellten Weise und namentlich nicht zu Gunsten einer längerfristigen Paarbeziehung mit der Berufungsklägerin verwendet. Er hat dabei das besondere Vertrauen missbraucht, welches die Berufungsklägerin aufgrund der mit ihm eingegangenen Liebesbeziehung und dem Glauben an eine gemeinsame Zukunft in ihn setzte. Durch die dreiste Präsentation seiner tatsächlichen Familie als Schwester und Neffen inklusive gemeinsamer Kurzferien schuf er die Grundlage hierzu, und dieses Vorgehen war geeignet, die anfänglichen Widerstände der Berufungsklägerin gegen eine Beziehung mit einem verheirateten Mann zu beseitigen. Auch wenn sich die Berufungsklägerin ex post betrachtet eine gewisse Leichtfertigkeit vorwerfen lassen muss, ist doch offensichtlich, dass das betrügerische Verhalten des Beschuldigten, welcher sich die Verliebtheit der Berufungsklägerin zunutze gemacht und zu diesem Zweck seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn instrumentalisiert hat, keinesfalls in den Hintergrund tritt und die Opfermitverantwortung der Annahme der Arglist nicht entgegensteht. Nachdem somit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs gegeben sind, ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

Diese rechtliche Qualifikation als einfacher Betrug erscheint angesichts der Mehrzahl von ertrogenen Geldbeträgen mit unterschiedlicher Begründung und der Höhe der Deliktssumme nicht zwingend, eine möglicherweise gewerbsmässige Begehung ist jedoch in der Anklageschrift nicht geschildert, weshalb eine entsprechende Prüfung entfällt.

6.         Strafzumessung

6.1Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt, ohne sich zu den einzelnen Komponenten der Strafzumessung zu äussern (Akten S. 909).

6.2Der Verteidiger des Berufungsklägers hat für den Fall eines Schuldspruches eine bedingte Freiheitstrafe von maximal 9 Monaten beantragt. Bei einem Schuldspruch müsse das Verhalten des Opfers doch zumindest zu einer wesentlichen Strafreduktion führen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht noch nie etwas habe zu Schulden kommen lassen und auch seit der inkriminierten Tat nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (Plädoyer, Akten S. 931).

6.3.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

://:        Die Berufung wird gutgeheissen.

B____wird des Betrugs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu CHF 231’576.‒ Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2022 an A____ verurteilt. Die Zins-Mehrforderung (von April 2019 bis 1. Februar 2022) wird auf den Zivilweg verwiesen. Er wird zudem zu einer Parteientschädigung von CHF 10’802.30 für die erste Instanz und CHF 12’045.25 für die zweite Instanz an A____ verurteilt.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 1’851.10 für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 9’265.40 und eine Spesenvergütung von CHF 15.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 732.35 (7,7 % auf CHF 4’847.30 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 4’433.40 [Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 10’013.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).