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SB.2022.53

schwere und einfache Körperverletzung

Basel-Stadt · 2024-10-25 · Deutsch BS
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Sachverhalt

2.1.2Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlichTophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).

2.1.3Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.2.1Von der obligatorischen Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1 [Pra 6/2019 S. 698]). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGer 6B_643/2023 vom

8. Januar 2024 E. 1.5.1, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen. Namentlich ist der Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom

11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl.deWeck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 21).

Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar und ein Auslagenersatz entsprechend der eingereichten Honorarnote, zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 1);

-      Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des C____ im Betrag von CHF 593.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Juli 2020;

-      Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.

A____wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung – der versuchten schweren Körperverletzungschuldig erklärtund verurteilt zu3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

11. bis zum 14. Oktober 2020 (3 Tage),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 20. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Unterlassung der Buchführung bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. September 2019 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuchesvollziehbar erklärt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches für7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 9'098.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'352.– und ein Auslagenersatz von CHF 203.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 592.– (7,7 % auf CHF 4'991.90 sowie 8,1 % auf 2'563.10), somit total CHF 8'147.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 8 Januar 2024 E. 1.5.1, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen. Namentlich ist der Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom

11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl.deWeck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 21).

Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar und ein Auslagenersatz entsprechend der eingereichten Honorarnote, zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 1);

-      Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des C____ im Betrag von CHF 593.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Juli 2020;

-      Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.

A____wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung – der versuchten schweren Körperverletzungschuldig erklärtund verurteilt zu3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

E. 11 bis zum 14. Oktober 2020 (3 Tage),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 20. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Unterlassung der Buchführung bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. September 2019 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuchesvollziehbar erklärt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches für7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 9'098.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'352.– und ein Auslagenersatz von CHF 203.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 592.– (7,7 % auf CHF 4'991.90 sowie 8,1 % auf 2'563.10), somit total CHF 8'147.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.53

URTEIL

vom25. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur.Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

B____Berufungsbeklagter

Privatkläger

Privatklägerschaft

C____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. Januar 2022

betreffend schwere und einfache Körperverletzung

Sachverhalt

2.1.2Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlichTophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).

2.1.3Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.2.1Von der obligatorischen Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1 [Pra 6/2019 S. 698]). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGer 6B_643/2023 vom

8. Januar 2024 E. 1.5.1, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen. Namentlich ist der Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom

11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl.deWeck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 21).

Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar und ein Auslagenersatz entsprechend der eingereichten Honorarnote, zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 1);

-      Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des C____ im Betrag von CHF 593.15, zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Juli 2020;

-      Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.

A____wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung – der versuchten schweren Körperverletzungschuldig erklärtund verurteilt zu3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

11. bis zum 14. Oktober 2020 (3 Tage),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 20. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Unterlassung der Buchführung bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. September 2019 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuchesvollziehbar erklärt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches für7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 9'098.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'352.– und ein Auslagenersatz von CHF 203.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 592.– (7,7 % auf CHF 4'991.90 sowie 8,1 % auf 2'563.10), somit total CHF 8'147.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.