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SB.2022.5

einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), etc.

Basel-Stadt · 2024-09-27 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.5

URTEIL

vom27. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Sara Lamm,

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

vertreten durch Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

und

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagter

Privatkläger 1

C____Privatklägerin 2

vertreten durch [...],

Adresse dem Gericht bekannt

vertreten durch Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardsstrasse 45, Postfach 715, 4001 Basel

Privatklägerschaft

D____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 5. November 2021

betreffend einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffen-

gesetz, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahr-

unfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), versuchte Vereitel-

ung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahr-

zeugführer), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Hinder-

ung einer Amtshandlung, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Ausweises sowie versuchte Nötigung

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl.leading caseBGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2.3). Wenngleich grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt, ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom

25. April 2017 E. 1.7).

Das Strafgericht hat aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten erwogen, es sei zu befürchten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne, weshalb es angemessen sei, für alle verwirklichten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen (angefochtenes Urteil S. 21).

In den vom Verfahrensleiter beigezogenen elektronischen Strafakten des (weiteren) hängigen Strafverfahrens (VT.[...]) findet sich ein Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 23. Dezember 2021 (PDF S. 21 ff.). Aus diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 19 offene Betreibungen über CHF 52'584.85 hat. Ausserdem liegen gegen ihn 39 Verlustscheine im Betrag von CHF 80'499.05 vor. Der Beschuldigte bezieht mittlerweile eine IV-Rente und erhält nach Angaben seines Verteidigers ausserdem Ergänzungsleistungen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 1131). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten ist nicht nur im Einklang mit dem Strafgericht zu befürchten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte, sondern bestehen angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar über Jahre hinweg Schulden unbekümmert auflaufen liess, auch erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Eine blosse Geldstrafe scheint vorliegend daher nicht geeignet, in irgendeiner Weise präventiv auf den Täter einzuwirken, weshalb für jedes der begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.

4.3.1

4.3.1.1Ausgangspunkt der vorliegenden Strafzumessung ist die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

4.3.1.2Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hatte. Es handelte sich zudem um eine vergleichsweise lange Fahrt durch städtisches Gebiet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht fahrfähig war und bei der Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse nicht nur die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, sondern unkontrolliert über das Parkplatzgelände unter der Schwarzwaldbrücke in eine Fussgängerstange schleuderte. Mit seinem Fahrverhalten hat der Beschuldigte eine grosse abstrakte Gefährdung anderer geschaffen, welche deutlich über dem Mass liegt, das für die Erfüllung des Tatbestands notwendig ist. Im Einklang mit dem Strafgericht ist immerhin zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er keine Beifahrer im Fahrzeug hatte, keine waghalsigen Manöver während der Fahrt tätigte und aufgrund der Tageszeit wenig Verkehrsaufkommen herrschte, wobei letzteres jedoch massgebliches Kriterium ist, dass nicht von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. In objektiver Hinsicht ist denn auch von einem Grenzfall zu Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen, der einen Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Innerhalb der groben Verkehrsregelverletzung ist mithin von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verletzung der Verkehrsregeln direktvorsätzlich begangen hat. Die Beweggründe für sein rücksichtsloses Verhalten sind einzig darin zu sehen, dass er sich einer Kontrolle durch die Polizei entziehen wollte. Mit dem Strafgericht erschwerend ins Gewicht fällt, dass den Beschuldigten nicht einmal der Unfall unter der Schwarzwaldbrücke von seinem Vorhaben abbringen liess. Insgesamt bleibt es damit dabei, dass das Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen ist, wofür eine Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen erschiene. Im Einklang mit dem Strafgericht ist darin die Fahrunfähigkeit bereits mitberücksichtigt, sodass hierfür keine weitere Erhöhung erfolgt.

4.3.1.3Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2020 wurde dem Beschuldigten nebst einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Kokain sowie eines schädlichen Gebrauchs von Amphetaminen und Opiaten eine bipolar affektive Störung diagnostiziert, wobei im Tatzeitpunkt von einer rasch abklingenden psychotischen Symptomatik auszugehen sei (Akten S. 128 f., 146). Hinsichtlich der in Frage stehenden Autofahrt vom 12. August 2018 attestierte der Gutachter dem Beschuldigten eine volle Einsichtsfähigkeit, jedoch eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (Akten S. 135 f., 147). Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass die fragliche Fahrt durchaus ein planerisches Vorgehen und ein gewisses Mass an Aussenwahrnehmung sowie Konzentration benötigte, die Schuldfähigkeit aufgrund des Gesagten jedoch stark eingeschränkt war. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht im angefochtenen Urteil aufgrund dieser Umstände von einer Verminderung im mittleren Mass ausgegangen ist; der vom Beschuldigten mehrfach geäusserte Vorwurf, sein psychischer Zustand sei zu wenig berücksichtigt worden, ist somit klar unbegründet. Die Einsatzstrafe ist daher um die Hälfte auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

4.3.1.4Schliesslich nicht zu hören ist der Beschuldigte, wenn er eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB beantragt. Einerseits kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen selbst angesichts der mittlerweile rund sechs Jahre, die seit dem Vorfall verstrichen sind, nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. Der langen Verfahrensdauer ist vielmehr in Form einer Reduktion der Gesamtstrafe Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.3.7 unten). Andererseits kann beim vorliegenden Delikt aber auch mitnichten von geringfügigen Tatfolgen gesprochen zu werden; wie dargelegt, hat der Beschuldigte durch seine riskante Fahrt eine grosse abstrakte Gefährdung anderer geschaffen. Für die Anwendung von Art. 52 StGB bleibt vorliegend daher kein Raum.

4.3.5Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend weisen die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz einen besonders engen Konnex auf und es bestehen gewisse Überschneidungen hinsichtlich des Unrechtswerts. Das Vergehen gegen das Waffengesetz steht zwar insbesondere in zeitlicher Hinsicht in einem Konnex zu den Strassenverkehrsdelikten – der Schlagstock wurde im vom Beschuldigten entwendeten Fahrzeug sichergestellt – ein sachlicher Zusammenhang besteht indes nicht wirklich. Das gleiche gilt auch für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, weshalb deren Schuldbetrag eine leicht geringere Verringerung erfahren.

Die Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG von sechs Monaten Freiheitsstrafe wird nach dem Gesagten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, für das Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und für die Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch um jeweils einen halben Monat, für die einfache Körperverletzung um einen Monat und für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz um einen halben Monat erhöht. Damit resultiert vor Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten.

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

5. November 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____wird der einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 7 ½ Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. bis 23. August 2018 (1 Tag) sowie vom 6. bis 8. September 2018 (2 Tage),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. d des Waffengesetzes, Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 31 Abs. 1 sowie 32 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, 91 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, Art. 94 Abs. 1 lit. a und 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie 19 Abs. 2, 41 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

Von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer I. 4) sowie der versuchten Nötigung (Anklageziffer I.6) wird A____freigesprochen.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu CHF 400.– Genugtuung an B____ verurteilt.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 12'000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Die Mehrkosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 12'595.20 gehen zu Lasten des Strafgerichts.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die erste Instanz ein Honorar von CHF 13'546.80 und ein Auslagenersatz von CHF 243.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'061.85, somit total CHF 14'852.05 zu Lasten der Strafgerichtskasse zugesprochen (wobei CHF 12'464.30 bereits ausgerichtet worden sind). Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 7'344.90 und ein Auslagenersatz von CHF 93.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 580.15 (7,7 % auf CHF 5'586.90 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'851.20 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 8'018.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                   MLaw Thomas Inoue

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.