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SB.2022.47

mehrfacher (teilweise versuchter) Betrug

Basel-Stadt · 2025-04-29 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.47

URTEIL

vom29. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Mustafa Ates, Advokat,

Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. November 2021 (SG.2021.184)

betreffend mehrfacher (teilweise versuchter) Betrug

2.4.1Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom

17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, vgl. auchMaeder/Niggli, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom

24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom

17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass, wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_877/2021 vom

7. Oktober 2021 E. 2.1, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 140 IV 11 E. 2.4.6). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig […], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3; BGer 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2, 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2, 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom

3. Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Leichtfertig handelt eine Behörde demnach allenfalls dann, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Selbst eine solche Unterlassung kann ihr angesichts der grossen Zahl von Leistungsersuchenden allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3, 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Auch beinhalten diese Anforderungen, wie soeben gesehen, keineswegs eine generelle Überprüfungspflicht der Behörde betreffend die Angaben, welche ein Leistungsbezüger nach Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten gemacht hat, denn darauf dürfen die Behörden grundsätzlich vertrauen.

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Hinsichtlich des objektiven Tatverschulden ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Deliktszeitraum von drei Jahren im Einklang mit der Einschätzung des Strafgerichts lang erscheint und der Berufungskläger sich während dieser Dauer zwölf Betrugshandlungen zu Schulden kommen liess. Der Deliktsbetrag von rund CHF 24'000.– ist zwar nicht am untersten Rand, aber angesichts der Dauer des Deliktszeitraums sowie im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen fällt er auch nicht sonderlich hoch aus. Hinsichtlich des Tatvorgehens ist zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass dieses bei den einzelnen Handlungen nicht sonderlich raffiniert war – es beschränkte sich insofern auf ein falsches Ankreuzen bzw. einfache Falschangaben. Allerdings ist erschwerend zu berücksichtigen, dass er sich die Rente zu deren Verschleierung auf ein Bankkonto in der Türkei auszahlen und das Geld von einer Drittperson abheben und in bar übergeben liess. Dies zeugt doch von einer gewissen kriminellen Energie. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz handelte. Es mag zwar, wie vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragen (vgl. Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 502) –, sein, dass er sich mit den Geldern kein Luxusleben auf Kosten des Staates leistete. Jedoch handelte er auch nicht – trotz der engen wirtschaftlichen Verhältnisse – aus einer eigentlichen Notlage. Vielmehr hat er das zusätzliche Geld, welches er in Form der türkischen Rente erhalten hatte, für eine Zahnbehandlung sowie als Feriengeld verwendet. Insgesamt ist im Einklang mit dem Strafgericht von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Für diesen Deliktskomplex erscheint nach dem Gesagten eine Strafe von 140 Strafeinheiten angemessen.

3.2.3Das Strafgericht erachtete für den mehrfachen Betrug eine Geldstrafe für angemessen, was nicht zu beanstanden ist und aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers geändert werden könnte.

3.2.4Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Berufungskläger am […] in der Türkei zur Welt kam und dort die Grundschule absolvierte. Einen Beruf hat er nie erlernt. Im Jahr 1988 kam er in die Schweiz. Er arbeitete zunächst im Rheinhafen und in der Folge als Metzger, wurde indes seit dem Jahr 2014 von der Sozialhilfe unterstützt. Der Berufungskläger erlitt in der Vergangenheit einen Herzinfarkt und er leidet an erhöhtem Cholesterin, erhöhtem Blutdruck sowie Diabetes (vgl. Akten S. 3 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. Im Tatzeitpunkt wies der Strafregisterauszug eine Vorstrafe aus, indessen datiert die Tat aus dem Jahr 2011 und handelt es sich nicht um eine einschlägige Verurteilung (vgl. Akten S. 13). Die Vorstrafe ist im aktuellen Strafregisterauszug vom 1. April 2025 zudem nicht mehr verzeichnet (vgl. Akten S. 475 ff.). Eine Straferhöhung fällt daher ausser Betracht.

Strafmindernd ist jedoch die lange Dauer des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Berufung datiert vom 7. April 2022, womit das vorliegende Berufungsverfahren seit rund drei Jahren dauert. Zwar ist zu konstatieren, dass der amtliche Verteidiger mit seinen sechs Fristerstreckungsgesuchen zur Einreichung der Berufungsbegründung sowie seinem erst anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 gestellten Antrag, Belege in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Betreuungsbedürftigkeit der Tochter des Berufungsklägers einzureichen, nicht unwesentlich zur Länge des Verfahrens beitrug. Dennoch dauerte das Verfahren insgesamt zu lange, wobei es zwischen Februar 2023 und Oktober 2024 auch länger stillstand. Damit ist vorliegend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, die zu einer Reduktion der Strafe führt (vgl. zu den Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6 oder 133 IV 158 E. 8). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erscheint eine Reduktion von 20 Tagessätzen angemessen. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.

3.2.5Wie dargelegt (vgl. E. 3.1.2 oben), ist vorliegend in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen, vollendeten Betrugs eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juli 2019 zu bilden, mit welchem der Berufungskläger wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden ist (vgl. Akten S. 475 ff.).

3.3.3Das Strafgericht sprach für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe aus. Es erwog, die mit Strafbefehl vom 23. Juli 2019 ausgesprochene Geldstrafe habe den Berufungskläger nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen, weshalb aus legalprognostischer Sicht eine weitere Geldstrafe nicht zweckmässig erscheine (angefochtenes Urteil S. 9).

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl.leading caseBGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Die vorinstanzlichen Ausführungen treffen grundsätzlich zu. Zu relativieren ist allerdings, dass das zu beurteilende Delikt an sich zum Deliktskomplex der vollendeten Betrugsdelikte gehört und sich der Berufungskläger, nachdem er den Strafbefehl vom 23. Juli 2019 erhalten hatte, nicht ein völlig neu gelagertes Delikt zu Schulden kommen liess. Zu berücksichtigen ist ferner, dass seither über fünf Jahre verstrichen sind, in denen sich der Berufungskläger wohlverhalten hat und regelmässig Rückzahlungen der zu viel bezogenen Sozialhilfegelder leistete (vgl. Akten S. 437 ff.). Ausserdem erhält der Berufungskläger mittlerweile eine AHV-Altersrente sowie Ergänzungsleistungen und wurde somit von der Sozialhilfe abgelöst (vgl. Akten S. 440 ff.). Aus heutiger Sicht erscheint eine Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Überlegungen daher nicht mehr angezeigt, weshalb auch für dieses Delikt eine Geldstrafe auszusprechen ist.

3.4Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. Juli 2019 sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, insgesamt damit zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu verurteilen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse (wie erwähnt bezieht der Berufungskläger eine AHV-Rente und ist auf Ergänzungsleistungen angewiesen), ist der Tagessatz dabei auf CHF 30.– zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

3.5Im Einklang mit dem Strafgericht ist dem Berufungskläger für beide Strafen der bedingte Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei in Anbetracht der Ausführungen betreffend die Frage von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (vgl. E. 3.3.3 oben) die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren zu bemessen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3.6Das Strafgericht verzichtete schliesslich in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf der Vorstrafe vom 23. Juli 2019, verwarnte den Berufungskläger indessen und verlängerte die Probezeit der Vorstrafe um ein Jahr (angefochtenes Urteil S. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragt zwar die Bestätigung der Verwarnung und der Verlängerung der Probezeit (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 501). Allerdings wurde dem Berufungskläger im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2019 eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt (vgl. Akten S. 17), womit mittlerweile gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht nur ein Widerruf unzulässig ist, sondern auch das Aussprechen einer Verwarnung und das Verlängern der Probezeit ausser Betracht fallen.

3.7Zusammenfassend ist der Berufungskläger damit zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2019, mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von zwei Jahren.

4.

4.1Der Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte teilweise nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und damit, da er die Delikte zum Nachteil der Sozialhilfe beging, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

4.2

4.2.2Zwar ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

Besonders hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2, 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

4.2.3Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in SachenI.M. gegen Schweizvom 9. April 2019 (Req. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im UrteilÜner gegen Niederlandevom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).

Aus diesem Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus ergibt sich, dass auch ein Familiennachzug keineswegs zu einem von den Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das Bundesgericht hat u.a. in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4., vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1). Neben der engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung und der Unmöglichkeit, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten, ist grundsätzlich ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils erforderlich (BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).

4.3.3.2Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3, 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2mit weiteren Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur unter das geschützte Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen, bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3, 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2, je mit weitern Hinweisen).

4.3.3.3Der Berufungskläger ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die über eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz verfügt (vgl. Akten S. 25) und sich seit rund 28 Jahren in der Schweiz aufhält (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 4, Akten S. 448). Aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz dürfte sie ähnliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei bekunden, wie der Berufungskläger. Dennoch ist es ihr grundsätzlich zumutbar, ihre Ehe mit dem Berufungskläger in der Türkei fortzusetzen. Auch sie hat ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht, spricht die Landessprache (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten S. 453) und hat mit ihrer Schwester auch noch nähere Verwandtschaft in der Türkei (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 5, Akten S. 449).

Die drei Söhne des Berufungsklägers haben Jahrgang 1982, 1986 und 1988 (vgl. Akten S. 25). Sie sind allesamt volljährig, weshalb sie gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zum geschützten Familienkreis gehören (vgl. E. 4.3.3.2 oben). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die für eine besondere Abhängigkeit und damit für ein Verhältnis sprechen würden, das im Sinn einer Ausnahme unter das geschützte Familienleben fallen würde. Im Gegenteil, aus den Ausführungen des Berufungsklägers ist zu schliessen, dass seine Söhne auch hinsichtlich der Betreuung ihrer eigenen Kinder nicht auf die Unterstützung des Berufungsklägers angewiesen sind (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 8, Akten S. 452). Das Verhältnis, das der Berufungskläger zu seinen volljährigen Söhnen pflegt, geht demnach nicht über eine übliche innige Beziehung eines Elternteils zu den volljährigen Kindern hinaus.

Auch die jüngste Tochter des Berufungsklägers ist volljährig (geboren Am 20. November 2002) und geht einer geregelten Arbeit nach. Allerdings lebt sie noch zusammen mit ihren Eltern im selben Haushalt und sie leidet an einer angeborenen und nicht heilbaren Gefässfehlbildung der Blut- und Lymphgefässe am Kopf und Hals, welche bis in die tiefen Halsorgane reicht, weshalb sie derzeit auch krankgeschrieben ist. Aus dem ärztlichen Verlaufsbericht vom 24. Februar 2025 wird ersichtlich, dass die Tochter seit ihrer Geburt bereits mehr als zehn operative Eingriffe vornehmen lassen musste (vgl. Akten S. 463 f.). Der Berufungskläger legte im Berufungsverfahren mehrere Arztberichte ein, welche belegen sollen, dass die Tochter auf die Anwesenheit ihres Vaters angewiesen ist. Die Staatsanwaltschaft will diesen Berichten kein besonderes Gewicht beimessen, da sie kurz vor der zweitinstanzlichen Verhandlung und damit offensichtlich im Hinblick auf die Beurteilung der Landesverweisung verfasst worden seien (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 497). Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass die vom Berufungskläger jüngst eingereichten Unterlagen beinahe allesamt nach der ersten Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 datieren (vgl. Akten S. 461 ff.). Dies verwundert indes keineswegs, wäre doch ohne die im Raum stehende Landesverweisung nicht zu erwarten, dass sich die behandelnden Ärzte der Tochter etwa in Operationsberichten oder dergleichen zur Wichtigkeit der Unterstützung durch den Berufungskläger äussern. Verfasser der Berichte sind unter anderem ein leitender Arzt und stellvertretender Klinikleiter sowie ein Facharzt für Radiologie und interventionelle Radiologie von zwei grösseren medizinischen Institutionen. Dass es sich lediglich um Gefälligkeitsberichte handelt, deren Inhalt nicht (medizinischen) Tatsachen entsprechen, erscheint abwegig. Das gleiche gilt für den Bericht der Psychotherapeutin der Tochter des Berufungsklägers vom 3. April

2025. An dessen Aussagekraft ändert auch – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – nichts, dass die Tochter des Berufungsklägers gemäss diesem Bericht erst seit dem 20. Dezember 2024 in psychotherapeutischer Behandlung ist (vgl. Akten S. 466). Auch wenn die erstinstanzliche Landesverweisung bereits am 19. November 2021 ausgesprochen wurde, bedeutet dies nicht, dass die Tochter nicht bereits vor der Behandlungsaufnahme unter der Situation litt. Gegen die Vermutung, dass die Behandlung womöglich nur im Hinblick auf die Berufungsverhandlung aufgenommen worden sein könnte, spricht zudem, dass der Berufungskläger und sein Verteidiger es bis zur ersten Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 nicht für notwendig erachtet hatten, einen entsprechenden Beleg einzureichen, und der Antrag auf Aussetzung der Verhandlung zur Nachreichung solcher Unterlagen erst gestellt wurde, nachdem die Verfahrensleiterin auf deren Wichtigkeit hingewiesen hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 7 ff., Akten S. 451 ff.). Es gibt demnach keine Gründe an der Aussagekraft der verschiedenen Berichte zu zweifeln. Diesen ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger für die Tochter eine wichtige Stütze ist. Entsprechendes geht etwa aus dem Bericht der Psychotherapeutin der Tochter vom 3. April 2025 (vgl. Akten S. 466) hervor. Aber auch ihr langjähriger Arzt, Dr. med. [...], sowie der Radiologe, der die Tochter des Berufungsklägers seit vielen Jahren behandelt, bezeichnen den Berufungskläger als engste Bezugsperson, der die Tochter bei den Behandlungen stets begleitet und unterstützt habe (vgl. Akten S. 467 f.). Dass im Fall einer Trennung von ihrem Vater nicht nur Unsicherheiten und Trennungsängste drohen, wie dies von der Staatsanwaltschaft ausgeführt wird (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4 unten und S. 5 oben, Akten S. Akten S. 497 f.), sondern die Trennung bei der Tochter des Berufungsklägers Blutdruckveränderungen und psychischen Stress zur Folge haben könnte, die zu einer Verschlechterung der Gefässmissbildung führen können, wurde von sämtlichen Fachpersonen in ihren Berichten bestätigt. Der Radiologe der Tochter sieht gar ihre weitere Therapie gefährdet (vgl. Akten S. 468). Der Berufungskläger begleitet seine Tochter gemäss Angaben des Radiologen jeweils zu den Behandlungen in Zürich (vgl. Akten S. 468), wobei aus der Terminbestätigung vom 10. April 2025 betreffend einen Eingriff vom 5. Mai 2025 zu entnehmen ist, dass ihr ärztlich empfohlen wurde, sich von einer Begleitperson oder einem Taxi abholen zu lassen, da sie nach dem Eingriff kein Fahrzeug lenken dürfe (vgl. Akten S. 470 f.). Auch wenn die Tochter, wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, eine gute Beziehung zu ihren Brüdern pflegt, ist aufgrund des Gesagten evident, dass diese nicht die wichtige Rolle des Berufungsklägers im Leben der Tochter einnehmen können, zumal sie ohnehin alle ihre eigenen Familien haben und ins dortige Familienleben eingebunden sein dürften. Es erscheint für das Appellationsgericht daher klar, dass zwischen dem Berufungskläger und seiner Tochter eine Beziehung besteht, welche über normale affektiven Bindungen hinausgeht und daher unter das geschützte Familienleben nach Art. 8 EMRK fällt.

Der Berufungskläger ist wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Bei den Taten des Berufungsklägers, die gegen das staatliche Vermögen gerichtet sind, handelt es sich keineswegs um Bagatellen. Der Verfassungs- und der Gesetzgeber werten den Sozialhilfebetrug im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche und soziale Leben in der Schweiz denn auch grundsätzlich als besonders verwerflich (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Dennoch sind es reine Vermögensdelikte, welche ein deutlich geringeres öffentliches Fernhalteinteresse als etwa Gewaltdelikte oder Delikte gegen die sexuelle Integrität begründen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Tatschwere im vorliegenden Fall nicht sonderlich gravierend ist, was sich auch in der Strafhöhe niederschlägt. Beim Deliktsbetrag von CHF 24'000.– wäre in Anbetracht der vorliegenden Umstände zudem nicht ausgeschlossen, dass im Fall einer Anwendbarkeit des Auffangtatbestands des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB von einem leichten Fall im Sinn von Abs. 2 der Bestimmung ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.7), welcher gemäss dem Willen des Gesetzgebers keine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. In diesem Zusammenhang hervorzuheben ist ausserdem, dass sich der Deliktsbetrag per 1. Juli 2016 bereits auf rund CHF 10'000.– belief. Ein beträchtlicher Teil fiel damit vor Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung am 1. Oktober 2016 an, was bei der vorliegenden Interessenabwägung zusätzlich zu Gunsten des Berufungsklägers zu werten ist. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die zu Unrecht erhaltenen Gelder ratenweise zurückzahlt; per Ende Januar 2025 betrug die offene Forderung der Sozialhilfe noch rund CHF 12'000.– zuzüglich CHF 3'704.50 Zins (vgl. Akten S. 437 ff.). Nicht zu seinen Gunsten sprechen seine Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung vom 23. Juli 2019 ebenfalls im Zusammenhang der Sozialhilfe (vgl. Akten S. 17 ff.). Immerhin ist zu konstatieren, dass die Tatbegehungen Ende 2012 und Anfang 2013 datieren und damit bereits mehr als 10 Jahre in der Vergangenheit liegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der nicht einschlägigen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung aus dem Jahr 2012, deren Tatzeitpunkt am 20. Januar 2011 war (vgl. Akten S. 13). Seit der vorliegend zu beurteilenden Betrugshandlung vom 24. September 2019, die im Versuchsstadium geblieben ist, hat sich der Berufungskläger wohlverhalten. Ausserdem erhält er mittlerweile eine AHV-Altersrente sowie Ergänzungsleistungen und wurde somit von der Sozialhilfe abgelöst (vgl. Akten S. 440 ff.). Aus diesen Überlegungen wurde vorliegend nicht nur darauf verzichtet, eine Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe auszusprechen (vgl. E. 3.3.3 oben), sondern kann offensichtlich auch nicht von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Dass selbst die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung ist, ergibt sich nur schon daraus, dass sie bereits erstinstanzlich eine bedingte Strafe beantragte (angefochtenes Urteil S. 5) und nicht nur den erstinstanzlich ausgesprochenen bedingten Strafvollzug akzeptierte, sondern auch den Verzicht des Strafgerichts auf Widerruf der Vorstrafe vom 23. Juli 2019. Insgesamt erscheint das Risiko für weitere Delikte äusserst gering, woraus sich eine positive Legalprognose ableitet. Diesem Umstand hat der EGMR jüngst in einem die Schweiz betreffenden Fall bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK besonderes Gewicht beigemessen (vgl. Urteil des EGMR in SachenP.J. und R.J. gegen Schweizvom 17. September 2024 [Nr. 52232/20]). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Berufungsklägers ist demnach im Vergleich zu anderen Fällen nicht als besonders hoch einzustufen. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022 zu verweisen, bei dem es eine 74-jährige ausländische Person zu beurteilten hatte, die seit rund 52 Jahren in der Schweiz lebte und bei der es einen schweren persönlichen Härtefall angenommen hat. Das Bundesgericht hat die Interessenabwägung in diesem Fall zu Gunsten der beurteilten Person ausfallen lassen, obschon es sich bei der Anlasstat um sexuelle Handlungen mit einem Kind handelte, das Tatverschulden der beurteilten Person als mittelschwer eingestuft wurde und ein psychiatrisches Gutachten vorlag, welches von einem mittelgrossen Rückfallrisiko ausging. Das Bundesgericht berücksichtigte die relativierenden gutachterlichen Feststellungen, wonach Ziel der im Strafurteil angeordneten ambulanten Massnahme sein solle, Einsicht in das Unrecht der Tat zu fördern und die «verkrusteten» Vorstellungen der beurteilten Person aufzulösen. Seien erste Behandlungsziele erreicht, bestehe gemäss Gutachten die Perspektive, dass sie sich medikamentös behandeln lasse, weshalb die prognostizierte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit soweit relativiert werde, dass das öffentliche Interesse das ausserordentlich grosse, private Interesse nicht mehr überwiege (vgl. BGer 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.5). Das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall, den Berufungskläger zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus der Schweiz wegzuweisen, ist klar weniger hoch als im soeben skizzierten Fall einzustufen. Die Interessenabwägung fällt daher auch deutlich zu Gunsten des gewichtigen, privaten Interesses des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz aus, welches sich aus den Ausführungen zum persönlichen Härtefall ergibt (sehr lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, keine leichte Wiedereingliederung in der Türkei, starke familiäre Interessen an einem Verbleib; vgl. E. 4.3 oben).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 19. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____wird des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2019,mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1) sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs.

Die gegen A____ am 23. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuchsnicht vollziehbar erklärt.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 420.90 und die Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Mustafa Ates, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'650.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 294.95 (7,7 % auf CHF 1'640.65 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'081.50 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total gerundet CHF 4'017.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 40 % vorbehalten

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.