Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.42
URTEIL
vom 17. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [ ] Berufungsbeklagter 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____, geb. [ ] Berufungsbeklagter 2
[...] Beschuldigter 2
Anschlussberufungskläger
Privatkläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____, geb. [ ] Berufungsbeklagter 3
[...] Beschuldigter 3
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Privatklägerschaft
D____
E____
F____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 27. Oktober 2021 (SG.2021.95)
betreffend
ad 1: versuchte schwere Körperverletzung
ad 2: Raufhandel, versuchte schwere Körperverletzung
ad 3: einfache Körperverletzung
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Der Beschuldigte 2 ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das vorinstanzliche Urteil ist in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen: Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB betreffend den Beschuldigten 1; Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und Verurteilung zu einer Busse von CHF 100. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend den Beschuldigten 2; Schuldsprüche wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB sowie Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und Verurteilung zu einer Busse von CHF 500. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend den Beschuldigten 3. Ebenfalls rechtskräftig ist der Verweis der unbezifferten Schadenersatzforderung von D____ auf den Zivilweg, die Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für alle drei Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren.
5.2.2Der Beschuldigte 1 wird im Berufungsverfahren vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung kostenlos freigesprochen und betreffend den Beschuldigten 3 wird das Verfahren zufolge Fehlens eines Strafantrages bezüglich der einfachen Körperverletzung eingestellt, weshalb beide Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Kosten zu tragen haben. Der Beschuldigte 2 unterliegt mit seiner Anschlussberufung zwar insofern, als er entgegen seinem Antrag des Raufhandels schuldig gesprochen wird, doch auch die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen und der Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung fällt vorliegend mehr ins Gewicht. Die Kosten für das Berufungsverfahren des Beschuldigten 2 werden um 80% reduziert und belaufen sich auf CHF 300.. Dies, weil der Beschuldigte 2 ohne Berufung der Staatsanwaltschaft wohl keine selbständige Berufung angemeldet hätte. Darin eingeschlossen ist eine reduzierte Urteilsgebühr sowie Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.
5.3.1Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Dies ging beim nach der Verhandlung zugestellten Dispositiv vergessen. Neu werden der amtlichen Verteidigerin für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'150. und ein Auslagenersatz von CHF 16.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 330.85 (7,7 % auf CHF 1'664.80 sowie 8,1 % auf CHF 2'501.70), somit total CHF 4'480.85 (im Vergleich zum zugestellten Dispositiv CHF 415.90 mehr) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Auf die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO wird zufolge des Freispruchs verzichtet.
5.3.2Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, [...], wird aus der Gerichtskasse ebenfalls die Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Auf eine Rückförderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO wird mit Hinweis auf das vorstehend zu den Kosten Erwogene verzichtet (vgl. dazu oben E. 5.2.2).
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1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung von B____ wird abgewiesen.
3. A____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung kostenlosfreigesprochen.
Betreffend den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Raufhandels wird A____ verurteilt zu einerGeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'929.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000. für das erstinstanzliche Verfahren.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'150. und ein Auslagenersatz von CHF 16.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 330.85 (7,7 % auf CHF 1'664.80 sowie 8,1 % auf CHF 2'501.70), somit total CHF 4'480.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. B____wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzungfreigesprochen.
B____ wird neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 136 Tagessätzen zu CHF 20., mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133 des Strafgesetzbuches und Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 5'000. zzgl. 5% Zins seit dem 9. November 2019 wird abgewiesen.
B____ trägt die Kosten von CHF 3'550.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000. für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300. (20% der vollen Gebühr, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'800. und ein Auslagenersatz von CHF 132., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 387.85 (7,7 % auf CHF 2'935.50 sowie 8,1 % auf CHF 1'996.50), somit total CHF 5'319.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. C____wird betreffend die rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen Raufhandels, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Beschimpfung verurteilt zu einerGeldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 10., mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133, 177 und 285 Ziff. 1, 286 und Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Das Verfahren gegen C____ betreffend einfache Körperverletzung wird zufolge Fehlens eines Strafantrageseingestellt.
C____ trägt die Kosten von CHF 4'237.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000. für das erstinstanzliche Verfahren.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'916.60 und ein Auslagenersatz von CHF 49.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 316.90 (7,7 % auf CHF 1'084.45 sowie 8,1 % auf CHF 2'881.30), somit total CHF 4'282.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.