Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschuldigter) wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 16. April 2020 des mehrfachen Vergehens gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand vom 21. März 2020, COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 290., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1500., bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 22. April 2020 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Mit Urteil des Strafgerichts vom 24. November 2021 (das schriftlich begründete Urteil wurde wohl versehentlich auf den 1. Dezember 2021 datiert) wurde er vom Vorwurf des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 freigesprochen. Stattdessen wurde er der Übertretung gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300., bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Darüber hinaus wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 314.60 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600. (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 300.) auferlegt. Schliesslich wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'000. (inklusive Spesen) zuzüglich 308. Mehrwertsteuer zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 26. November 2021 Berufung angemeldet und dieselbe mit Eingaben vom 24. März und 6. Mai 2022 erklärt und begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 schuldig zu sprechen und infolgedessen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 290., bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 500., bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, zu verurteilen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte, vertreten durch [...], beantragt mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er den Antrag gestellt, es sei die vorliegende Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. Juni 2022 auf eine Replik zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort verzichtet. Gleichzeitig hat sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Da der auch vom Beschuldigten unangefochtene Schuldspruch wegen Übertretung gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 im Falle der Gutheissung der Berufung durch den Vergehenstatbestand aber verdrängt würde, steht auch dieser Punkt zur Disposition. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu überprüfen.
2. Tatsächliches
3. Rechtliches
4. Strafzumessung
5. Kosten
5.1Nach dem Gesagten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Der Beschuldigte hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche Verfahren sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom
13. März 2015 E. 1.4). Da der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung schuldig gesprochen wird, sind ihm nach dem Verursacherprinzip die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 314.60 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300..
5.2Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Obsiegen oder Unterliegen der Parteien verlegt (BGer 6B_1025/2014 vom
9. Februar 2015 E. 2.4.1). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollständig, wohingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen entsprechend zu Lasten des Staates.
5.3
5.3.1Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).
5.3.2Nachdem die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bestätigt wurden (vgl. E. 5.1), ist auch die vom Strafgericht zugesprochene reduzierte Parteientschädigung zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe des von seiner Verteidigerin geltend gemachten Aufwands gemäss der Honorarnote vom 13. März 2023 zuzusprechen. Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:A____wird der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung schuldig erklärt und verurteilt zu einerBusse von CHF 300.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 7 und Art. 40 des Epidemiengesetzes und Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 lit. m und Art. 10a Abs. 2 und 3 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand vom 21. März 2020) sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches. Vom Vorwurf des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand vom 21. März 2020) wird der Beschuldigte in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft freigesprochen. Der Beschuldigte trägt die Kosten von CHF 314.60 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600. für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4308. (einschliesslich MWST und Auslagen) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'764.25 (einschliesslich MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse entrichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.39
URTEIL
vom26. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
lic. iur. Sara Lammund Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...] Beschuldigter
[...] Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. November 2021
betreffend Vergehen gegen die COVID‑19‑Verordnung 2
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschuldigter) wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 16. April 2020 des mehrfachen Vergehens gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand vom 21. März 2020, COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 290., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1500., bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 22. April 2020 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Mit Urteil des Strafgerichts vom 24. November 2021 (das schriftlich begründete Urteil wurde wohl versehentlich auf den 1. Dezember 2021 datiert) wurde er vom Vorwurf des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 freigesprochen. Stattdessen wurde er der Übertretung gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300., bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Darüber hinaus wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 314.60 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600. (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 300.) auferlegt. Schliesslich wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'000. (inklusive Spesen) zuzüglich 308. Mehrwertsteuer zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 26. November 2021 Berufung angemeldet und dieselbe mit Eingaben vom 24. März und 6. Mai 2022 erklärt und begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 schuldig zu sprechen und infolgedessen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 290., bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 500., bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, zu verurteilen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte, vertreten durch [...], beantragt mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er den Antrag gestellt, es sei die vorliegende Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. Juni 2022 auf eine Replik zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort verzichtet. Gleichzeitig hat sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufung zwar lediglich gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung
2. Da der auch vom Beschuldigten unangefochtene Schuldspruch wegen Übertretung gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 im Falle der Gutheissung der Berufung durch den Vergehenstatbestand aber verdrängt würde, steht auch dieser Punkt zur Disposition. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu überprüfen.
2. Tatsächliches
3. Rechtliches
4. Strafzumessung
5. Kosten
5.1Nach dem Gesagten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Der Beschuldigte hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche Verfahren sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom
13. März 2015 E. 1.4). Da der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung schuldig gesprochen wird, sind ihm nach dem Verursacherprinzip die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 314.60 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300..
5.2Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Obsiegen oder Unterliegen der Parteien verlegt (BGer 6B_1025/2014 vom
9. Februar 2015 E. 2.4.1). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollständig, wohingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen entsprechend zu Lasten des Staates.
5.3
5.3.1Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).
5.3.2Nachdem die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bestätigt wurden (vgl. E. 5.1), ist auch die vom Strafgericht zugesprochene reduzierte Parteientschädigung zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe des von seiner Verteidigerin geltend gemachten Aufwands gemäss der Honorarnote vom 13. März 2023 zuzusprechen. Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:A____wird der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung schuldig erklärt und verurteilt zu einerBusse von CHF 300.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 7 und Art. 40 des Epidemiengesetzes und Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 lit. m und Art. 10a Abs. 2 und 3 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand vom 21. März 2020) sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand vom 21. März 2020) wird der Beschuldigte in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft freigesprochen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten von CHF 314.60 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600. für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4308. (einschliesslich MWST und Auslagen) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'764.25 (einschliesslich MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.