Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Jugendanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
C____ AGPrivatklägerin 2
Privatklägerschaft
D____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Jugendgerichts
vom 17. Dezember 2021
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, ver-
suchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung,
Beschimpfung sowie geringfügiger Diebstahl
://: Die Dispensationsgesuche des Beschuldigten A____ und des Privatklägers B____ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Das Berufungsverfahren von B____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'500. und ein Auslagenersatz von CHF 130.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 595. (7,7 % auf CHF 5'782.90 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'847.40 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total gerundet CHF 8'225. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8'225. inklusive Auslagenersatz und inklusive Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.
E. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.37
BESCHLUSS
vom13. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLawJacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____Berufungskläger 2
Wohnort unbekannt Privatkläger 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Jugendanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
C____ AGPrivatklägerin 2
Privatklägerschaft
D____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Jugendgerichts
vom 17. Dezember 2021
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, ver-
suchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung,
Beschimpfung sowie geringfügiger Diebstahl
://: Die Dispensationsgesuche des Beschuldigten A____ und des Privatklägers B____ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Das Berufungsverfahren von B____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'500. und ein Auslagenersatz von CHF 130.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 595. (7,7 % auf CHF 5'782.90 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'847.40 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total gerundet CHF 8'225. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8'225. inklusive Auslagenersatz und inklusive Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.