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SB.2022.37

versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie geringfügiger Diebstahl

Basel-Stadt · 2024-12-13 · Deutsch BS
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Jugendanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

C____ AGPrivatklägerin 2

Privatklägerschaft

D____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Jugendgerichts

vom 17. Dezember 2021

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, ver-

suchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung,

Beschimpfung sowie geringfügiger Diebstahl

://:        Die Dispensationsgesuche des Beschuldigten A____ und des Privatklägers B____ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Das Berufungsverfahren von B____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 130.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 595.– (7,7 % auf CHF 5'782.90 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'847.40 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total gerundet CHF 8'225.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8'225.– inklusive Auslagenersatz und inklusive Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.

E. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.37

BESCHLUSS

vom13. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLawJacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

Wohnort unbekannt                                                               Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____Berufungskläger 2

Wohnort unbekannt                                                               Privatkläger 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Jugendanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

C____ AGPrivatklägerin 2

Privatklägerschaft

D____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Jugendgerichts

vom 17. Dezember 2021

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, ver-

suchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung,

Beschimpfung sowie geringfügiger Diebstahl

://:        Die Dispensationsgesuche des Beschuldigten A____ und des Privatklägers B____ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Das Berufungsverfahren von B____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 130.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 595.– (7,7 % auf CHF 5'782.90 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'847.40 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total gerundet CHF 8'225.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8'225.– inklusive Auslagenersatz und inklusive Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.