Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.36
URTEIL
vom17. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
C____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Dezember 2021 (SG.2021.224)
betreffend Landesverweisung
1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach entsprechender Beschränkung der Berufung ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Landesverweisung und der auferlegten Verfahrenskosten in Rechtskraft erwachsen.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Dezember 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Schuldsprüche wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB),mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedebruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabis) und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG);
- Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (AS Ziff. 4) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in Form des Konsums von Kokain und Benzodiazepin (AS Ziff. 5);
- Verurteilung zu12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- Verurteilung zu Schadenersatz von CHF 15362.60 an C____ (CHF 4712.20 auf Zivilweg verwiesen, CHF 14305.80 abgewiesen) und zu CHF 3693.80 an die B____;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird nicht ins Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 8959.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 2400.‒ für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1200.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 114.‒ sowie 7,7 % MWST von CHF 301.35, insgesamt also CHF 4215.35 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt bezüglich der erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten vorbehalten.
Mitteilung an:
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Christian Lindner
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).