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SB.2022.33

versuchte vorsätzliche Tötung

Basel-Stadt · 2023-04-13 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2022.33

BESCHLUSS

vom13. April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

MLaw Anja Dillenaund GerichtsschreiberDr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,  Anschlussberufungsbeklagter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel                          Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

und

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil einer Kammer des Strafgerichts

vom 23. November 2021 (SG.2021.169)

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

In Erwägung,

dass    dem Verteidiger, B____, ein Honorar von CHF 6’451.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäss Honorarnote vom 12. April 2023 auszubezahlen ist,

dass    der Beschuldigte angesichts des späten Berufungsrückzugs bzw. des bereits angefallenen Aufwands für das zweitinstanzliche Verfahren eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu tragen hat.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Es wird festgestellt, dass mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahingefallen ist.

Das Verfahren wird zufolge Berufungsrückzugs als erledigt abgeschrieben.

B____ wird ein Honorar von CHF 6’451.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäss Honorarnote vom 12. April 2023 ausbezahlt.

Der Beschuldigte trägt für das zweitinstanzliche Verfahren eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).