Dispositiv
- Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2022.33
BESCHLUSS
vom13. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
MLaw Anja Dillenaund GerichtsschreiberDr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Anschlussberufungsbeklagter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
und
Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil einer Kammer des Strafgerichts
vom 23. November 2021 (SG.2021.169)
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
In Erwägung,
dass dem Verteidiger, B____, ein Honorar von CHF 6451.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäss Honorarnote vom 12. April 2023 auszubezahlen ist,
dass der Beschuldigte angesichts des späten Berufungsrückzugs bzw. des bereits angefallenen Aufwands für das zweitinstanzliche Verfahren eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu tragen hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahingefallen ist.
Das Verfahren wird zufolge Berufungsrückzugs als erledigt abgeschrieben.
B____ wird ein Honorar von CHF 6451.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäss Honorarnote vom 12. April 2023 ausbezahlt.
Der Beschuldigte trägt für das zweitinstanzliche Verfahren eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).