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SB.2022.26

Honorar der amtlichen Verteidigung

Basel-Stadt · 2023-10-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.26

BESCHLUSS

vom31. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), MLaw Anja Dillena, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb.[...]Berufungskläger

[...]Beschuldigter

vertreten durch[...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Honorar der amtlichen Verteidigung

Ergänzung zum Urteil vom 18. Oktober 2023

InErwägung, dass

-anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht vom 18. Oktober 2023 in rubrizierter Angelegenheit dem amtlichen Verteidiger,[...], für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 7'500.– und einAuslagenersatzvon CHF 271.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 598.45, somit total CHF 8’370.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde;

-bezüglich dieses Honorars der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung nicht miteinbezogenwordenist, dieser dem amtlichen Verteidiger jedoch ebenfalls zu vergüten ist;

-zur Festlegung der Höhe der Entschädigung der Spruchkörper der Hauptverhandlung zuständig ist, wobei der vorliegende Beschluss im Zirkularverfahren ergeht;

-es sich angesichts der Verhandlungsdauer (von 8.15–10.50 Uhr und Urteilseröffnung von 12.15–13.00 Uhr) rechtfertigt, im vorliegenden Fall dem amtlichen Verteidiger zusätzlich einen Aufwand von 4.5 Stunden (inkl. eine kurze Nachbesprechung) zuzusprechen;

-demnach dem amtlichen Verteidiger – ergänzend zum Betrag von CHF 8’370.25 für seine zweitinstanzlichen Bemühungen bis zur Hauptverhandlung gemäss Urteilsdispositiv vom 18. Oktober 2023 – zusätzlich als Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung ein Honorar von CHF 900.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 69.30, somit total CHF 969.30, aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind;

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Dem amtlichen Verteidiger werden ergänzend zum Urteil vom 18. Oktober 2023 für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung und ein Honorar von CHF 900.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 69.30, somit total CHF 969.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 derStrafprozessordnungbleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Die amtliche Verteidigung kann betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).