Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.2
URTEIL
vom14. Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
C____
beide vertreten durch [...], Advokat
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juni 2021
betreffend versuchte Nötigung und mehrfache Beschimpfung
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl.Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auchHaas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl.Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.;Dittmann,Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.;Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her:Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl.Dittmann,a.a.O., S. 34 f.).
4.1.4Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte dann nicht strafbar, wenn er beweist, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom
25. April 2018 E. 1.4). Er wird vom Beweis nur dann ausgeschlossen, wenn er seine Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a, 102 IV 176 E. 1c; BGer 6B_1114/2018 vom
29. Januar 2020 E. 2.1.2).
4.1.5Der Gutglaubensbeweis ist dann erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Täter muss dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der zum Beispiel in Form des Verdachts anvisierten Tatsache. Wer eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3, 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; vgl. zum Ganzen auch:Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 173 N 18).
4.1.6Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei den Äusserungen des Berufungsklägers, die Privatklägerin sei eine grässliche, widerwärtige Person, um Verbalinjurien, bei den Äusserungen, die Privatklägerin sei eine Lügnerin und ausländer- und schwulenfeindlich, um gemischte Werturteile.
Eine Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB fällt vorliegend mangels unmittelbarer vorangehender Beschimpfung bzw. Tätlichkeit zum Vornherein ausser Betracht. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB vorlag, wie dies der Berufungskläger sinngemäss geltend macht. Bei derProvokationhandelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungs- bzw. -milderungsgrund und nicht um einen Rechtfertigungsgrund (Riklin, a.a.O., Art. 177 N 19), wobei die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten gegenüber der beschimpfenden Person oder anderen Personen zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Als Beispiele werden in der Literatur unter anderem die Anschwärzung der früheren Geliebtenunterdem Vorwand, die Interessen des Kindes zu wahren (BGE 74 IV 98, 101) oder unberechtigte Vorwürfe (OGer ZH, 28. 4. 1952, ZR 1952, 365, Nr. 200) genannt. Nach BGE 83 IV 151 wird die ratio legis der Strafbefreiung vor allem im Affekt des Tätersgesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt; diese Auffassung wird zum Teil als zu restriktiv kritisiert. Gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums ist die Bestimmung auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens anwendbar (BGE 117 IV 270, 272; vgl. zum Ganzen:Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 23 m.w.H.).
Der Berufungskläger führte anlässlich beider Hauptverhandlungen aus, dass er aufgrund seiner Homosexualität und Staatsangehörigkeit bereits vielfach diskriminiert worden sei. Dies wird vorliegend nicht in Abrede gestellt. Es entsteht allerdings der Eindruck, dass sich der Berufungskläger deshalb aus bereits nichtigem Anlass provoziert fühlte. Der Berufungskläger befürchtete, infolge seiner sexuellen Orientierung bzw. Nationalität, (wieder einmal) benachteiligt zu werden, obwohl die Privatklägerin routinemässig eine wertungsfreie Auskunft erteilte. Der Berufungskläger fühlte sich wohl tatsächlich durch die Aussage der Privatklägerin, dass die Verlängerung der C-Bewilligung geprüft werde, in hohem Masse provoziert. Allerdings war das Verhalten der Privatklägerin alles andere als ungebührlich, weshalb sie keinen unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung gegeben hat. Es liegt dementsprechend keine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB vor.
4.1.7Betreffend die vom Berufungskläger vorgebrachten Entlastungsbeweise ist anzumerken, dass die Vorinstanz deren Prüfung entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht unterlassen hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es dem Berufungskläger in erster Linie wohl darum ging, die Privatklägerin schlecht zu machen. Selbst unter der Annahme, dass der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zuzulassen wäre, beweisen seine pauschalen Behauptungen weder, dass die Privatklägerin tatsächlich schwulen- bzw. ausländerfeindlich sowie eine Lügnerin ist, noch, dass der Berufungskläger ernsthafte Gründe gehabt hatte, um die Wahrheit dieser Äusserungen zu glauben.
4.1.8Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungskläger in rechtswidriger Weise den Tatbestand der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) erfüllt hat.
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom
8. Juni 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist:
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung einer Parteientschädigung (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 2'776.70 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'212.55 für das Berufungsverfahren gemeinsam an B____ und C____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 683. und eine Urteilsgebühr von CHF 1'400. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Stephanie von Sprecher
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.