Sachverhalt
7.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____wird neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu34 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 3. März 2022,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 291 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 und 66b Abs. 1 des Strafgesetzbuches für20 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 22'024.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'760. und ein Auslagenersatz von CHF 366.60, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 454., somit total CHF 6'580.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 ://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____wird neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu34 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 3. März 2022,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 291 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 und 66b Abs. 1 des Strafgesetzbuches für20 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 22'024.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'760. und ein Auslagenersatz von CHF 366.60, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 454., somit total CHF 6'580.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.129
URTEIL
vom5. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/a JVA Thorberg, Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 6. September 2022
betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfachen Verweisungsbruch
Sachverhalt
7.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____wird neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu34 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 3. März 2022,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 291 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 und 66b Abs. 1 des Strafgesetzbuches für20 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 22'024.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'760. und ein Auslagenersatz von CHF 366.60, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 454., somit total CHF 6'580.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.