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SB.2022.128

Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises

Basel-Stadt · 2023-12-22 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.128

URTEIL

vom22. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. September 2022

betreffend Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises

1.3.2Die Freisprüche von der Anklage der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, der Missachtung der Massnahmen im Sinne der COVID-19-Verordnung 2 sowie der Übertretung des Gastgewerbegesetzes wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen der Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

Die Vorinstanz erachtete die Darstellung des Berufungsklägers als unplausibel. Bereits die Aussage des Berufungsklägers, wonach er angenommen habe, dass sich das Fahrverbot lediglich auf die Schweiz beziehen würde und er deshalb in Deutschland weiterhin ein Auto führen dürfe, gelte es infrage zu stellen. In der Verfügung betreffend den Entzug des Führerausweises vom

30. Juli 2019 lasse sich diesbezüglich keine Grundlage finden, auf welche sich der Berufungskläger in seiner Annahme hätte stützen können. Es bleibe in diesem Zusammenhang denn auch schleierhaft, wie der Berufungskläger bei einer allfälligen Kontrolle in Deutschland ohne seinen Führerausweis seine Fahrkompetenz hätte bescheinigen wollen. Weiter stünden die Aussagen des Berufungsklägers im Widerspruch zu seiner im Polizeirapport vom

14. November 2019 sinngemäss aufgenommenen Spontanaussage, wonach er mit einem Kollegen in Frankreich (Hueningen) gewesen sei und dort das Fahrzeug übernommen habe, um seine Freundin in Deutschland abzuholen. Bezüglich des angeblichen Notfalls des Cousins in Freiburg, zu welchem der Beschuldigte bei der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht keine näheren Angaben habe machen können, lasse sich aus dem Polizeirapport nichts entnehmen. Im Zusammenhang mit der Spontanaussage falle ausserdem auf, dass darin bloss die Rede von einem Kollegen sei. Dass in den angeblichen «Autowechsel» an der Grenze noch eine dritte Person namens «D____» involviert gewesen sei, sei vom Berufungskläger derweilen erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

20. August 2021 deklariert worden. In Bezug auf «D____» mute es überdies sonderbar an, dass der Berufungskläger diesem angeblich bereitwillig sein Fahrzeug überlassen haben soll, obwohl er ihn gemäss eigenen Angaben gar nicht gekannt habe. Sofern sich der Sachverhalt in der Form zugetragen habe, wie dies vom Berufungskläger geschildert worden sei, erstaune es zudem, dass die Verteidigung nicht einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe, wonach «D____» als Zeuge einzuvernehmen sei. Die Identität von «D____» hätte über C____ wohl leichthin in Erfahrung gebracht werden können.

Dem Schreiben von C____, in dem dieser die Sachverhaltsschilderungen bestätige, komme keinerlei Beweiskraft zu, da darin lediglich handschriftlich Name, Adresse, Ort, Datum und Unterschrift ergänzt worden seien, während der übrige Inhalt bereits abgedruckt gewesen sei. Angesichts dessen bleibe es auch zweifelhaft, ob der restliche Inhalt des Schreibens tatsächlich von C____ abgefasst worden sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung es unterlassen habe, einen Antrag auf Einvernahme von C____ zu stellen.

Weiter sei es nicht möglich, dass der «Autowechsel» auf dem Camionrastplatz stattgefunden habe, da die Durchgangsstelle beim Zoll für LKWs lediglich bis 22.00 Uhr geöffnet sei, der Berufungskläger gemäss Polizeirapport vom

14. November 2019 jedoch um 22.50 Uhr in die Kontrolle geraten sei. Hinzu komme, dass nach dem Übergangsgelände für die LKWs unmittelbar die Autobahneinfahrt erfolge. Die Kontrolle durch die Bereitschaftspolizei hätte diesfalls praktisch auf der Autobahn erfolgen müssen, worauf in den Akten keine Hinweise bestünden.

3.1.2Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

3.1.3In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).

3.1.4Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2).

3.1.5Zu berücksichtigen sind sodann Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (vgl. AGE BES.2020.199 vom

21. Januar 2021 E. 2.2.2.1, BES.2020 vom

5. Oktober 2020 E. 2), auch wenn ihm nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zukommt. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom

7. September 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweiseskostenlos freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 6'206.55 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'014.65 für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Manyoki

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).