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SB.2022.121

Schändung, versuchten Betrug, einfache Körperverletzung und Landesverweisung (Entscheid BGer vom 7. Juli 2025 6B_588/2025)

Basel-Stadt · 2024-12-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.121

URTEIL

vom6. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

Wohnort unbekannt                                                               Beschuldigter

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Privatklägerin

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. August 2022

betreffend Schändung, versuchten Betrug, einfache Körperverletzung

und Landesverweisung

2.2Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).

3.3.3Folgende sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

3.4

3.4.1Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin ausser Frage steht. Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden (Urteil Akten S. 2044; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.4.2Die Privatklägerin erstattete eine Woche nach den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen Strafanzeige gegen den Berufungskläger, unter anderem wegen Schändung. Entgegen der Vermutung der Verteidigung ist der in den Verfahrensakten unter S. 987 ff. abgelegte Polizeirapport vom 28. Juni 2017 (Verfahren SW 2017 6 1236 wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs [Akten S. 985 f.]) identisch mit dem Rapport, der auch unter Akten S. 1036 (Verfahren SW 2017 6 1234 wegen Schändung [Akten S. 1034 f.]) abgelegt wurde. Aus diesem Polizeirapport vom 28. Juni 2017 geht hervor, die Privatklägerin habe dem Berufungskläger nach einer klärenden Aussprache am 20. Juni 2017 angeboten, bei ihr zu übernachten, ihm jedoch wiederholt und klar mitgeteilt, sie wolle keinen Sex mit ihm. Als sie am nächsten Morgen erwacht sei, sei er halb auf ihr gelegen und mit seinem Glied bereits von hinten in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe ihn abgeschüttelt und von sich gestossen. Anschliessend sei es zum Streit gekommen, worauf er ihre Wohnung verlassen habe (Polizeirapport Akten S. 1038 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Juli 2018 schilderte die Privatklägerin, sie sei wach geworden und der Berufungskläger sei in ihr gewesen. Sie habe ihn weggestossen und zunächst nicht weiter reagiert (Auss. Akten S. 1047: «Dann habe ich mich umgedreht, weil ich im Moment nicht realisiert habe, was da jetzt gerade passiert ist»). Als sie ihn zur Rede gestellt habe, habe er geäussert, er habe sie noch ein letztes Mal ficken wollen, bevor er gehe. Sie habe ihm am Vorabend nach der Aussprache und in der Nacht mehrmals gesagt, dass sie keinen Sex mit ihm wolle und voll bekleidet geschlafen (Auss. Akten S. 1048: […], sodass er nicht etwas macht, wenn ich schlafe»). Als Einschlafhilfe nehme sie Schlafmittel, so auch in dieser Nacht; der Berufungskläger habe dies gewusst. Als sie erwacht sei, sei er in ihr gewesen, ihre Trainer- und Unterhose seien bis Mitte Oberschenkel heruntergezogen gewesen. Er habe sie von hinten vaginal penetriert. Als sie ihn weggestossen habe, habe er beleidigt und wütend reagiert (Akten S. 1046-1057). In der Konfrontationseinvernahme vom 17. März 2019 gab die Privatklägerin in freier Schilderung an, sie habe sich am Vorabend mit dem Berufungskläger versöhnt, danach seien sie zu ihr nach Hause gegangen, dies unter der Bedingung, dass sie keinen Sex mit ihm gewollt habe. Sie habe wie üblich ihre Schlaftablette eingenommen. Als sie am nächsten Morgen erwacht sei, sei er in ihr drin gewesen. Sie habe ihn sofort weggestossen und ihn gefragt, warum er dies gemacht habe. Im ersten Moment habe er nichts dazu gesagt. Sie habe sich dann umgedreht und vergeblich versucht weiterzuschlafen. Der Berufungskläger sei in der Wohnung herumgegangen und sei ihr ziemlich wütend erschienen. Auf ihre erneute Nachfrage, warum er dies getan habe, habe er geäussert, er habe sie nochmals ficken wollen, bevor er gehe (Akten S. 1106-1114). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Privatklägerin an ihren früheren Aussagen fest. Sie gab weiter zu Protokoll, aufgewacht sei sie, als der Berufungskläger sie angefasst habe. Sie habe gefühlt, dass etwas nicht gestimmt habe. Sie habe nicht gemerkt, wie er sie ausgezogen habe. Er habe sich rein und raus bewegt (Auss. Akten S. 1990: «[…] Geschlechtsverkehrsbewegungen»). Als sie ihn weggestossen habe, sei er wütend geworden und habe geschmollt (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1988-1991).

3.4.4Der Berufungskläger macht geltend, die Privatklägerin habe ihre belastenden Aussagen aus Rache vor dem Hintergrund der gescheiterten Beziehung gemacht (Akten S. 938: «Weil sie mir einen reindrücken will», Akten S. 1161: «100% Auftrag von ihr», Akten S. 1996: «Sie wollte aufhetzen gegen mich»), was sich durch die Aussagen von F____ erhärten lasse. Diese gab in der Befragung vom 21. August 2019 an, sie sei eine langjährige Freundin des Berufungsklägers. F____ führte weiter aus, die Privatklägerin habe den Berufungskläger nach der Trennung «gestalkt» und ihr mehrmals Briefe für ihn übergeben. Sie sei traurig und verletzt gewesen (Auss. F____ Akten S. 1123: «[…] Angst glaube ich nicht, aber es war ihr unwohl, unangenehm»). Der Berufungskläger habe ihr auch Mailnachrichten der Privatklägerin gezeigt. Von einer Anzeige der Privatklägerin gegen den Berufungskläger wisse sie nichts (Akten S. 1120-1124). Diese Aussagen von F____ tragen entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nichts zur Erhellung der vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse bei. Die Privatklägerin hat nie bestritten, dass sie durch die vom Berufungskläger ausgegangene Trennung äussert betroffen gewesen sei und sein nachfolgendes Verhalten im Freundeskreis sie irritiert und verletzt habe. Sie hat sogar offen zugestanden, auch nach der Tat noch Gefühle für den Berufungskläger gehegt zu haben, weshalb ihr die Entscheidung zur Anzeigeerstattung nicht leichtgefallen sei. In diesem Zusammenhang erklärte sie den Umstand, dass sie erst eine Woche nach dem Vorfall Anzeige erstattet habe, nachvollziehbar mit ihrer emotionalen Ambivalenz bezüglich des Berufungsklägers, den sie einerseits noch geliebt habe, anderseits aber auch für sein Verhalten habe zur Rechenschaft ziehen wollen (Akten S. 1048: «Ich finde, dass er aber für das, was er gemacht hat, bestraft wird. Ich glaube, es kommt mir falsch vor, weil ich ihn immer noch liebe und jemanden, den man liebt, sollte man nicht in die Pfanne hauen»; vgl. auch Akten S. 1112: «Ich habe ihn zu diesem Zeitpunkt noch geliebt. Man hört ja nicht sofort damit auf, wenn eine Beziehung in die Brüche geht, jemanden zu lieben»). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung schilderte sie erneut eindrücklich, weshalb sie sich erst eine Woche nach dem Übergriff zur Anzeige entschlossen habe (Akten S. 1990: «Mir verursachte das eine riesige Verletzung. Ich versuchte, mich nicht traumatisieren zu lassen, was doch passierte. Ich wollte mein Leben normal weiterführen. Er tauchte aber auch auf im Freundeskreis und benahm sich wie Sau. Ich überlegte mir, ob ich eine Anzeige machen sollte»). Insgesamt spricht damit die Aussagegenese keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen, sondern vielmehr dafür.

3.7Gestützt auf das Beweisergebnis, namentlich die äussert glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass sich die angeklagten Ereignisse wie von ihr geschildert zugetragen haben. Damit ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.

3.8Rechtlich hat der Berufungskläger, indem er mit seinem Penis in die Vagina der schlafenden und damit widerstandsunfähigen Privatklägerin eingedrungen ist, den Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB erfüllt. Es ergeht in diesem Punkt Schuldspruch gemäss Anklage.

4.

4.1Die Vorinstanz hat erwogen, der körperliche Übergriff des Berufungsklägers auf die Privatklägerin durch Bisse in den Arm vom 15. Juni 2017 sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nachgewiesen. Nicht erstellt sei hingegen, dass die Bisse das Mass einer einfachen Körperverletzung erreicht hätten, zumal weitere Beweismittel fehlten. Das von der Privatklägerin eingereichte Foto vom

28. Juni 2017 zeige lediglich eine leichte Rötung am linken Oberarm, die von Auge kaum zu erkennen sei, weshalb die Bisse als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 109 StGB sei das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Urteil Akten S. 2042 f.).

4.2Die Staatsanwaltschaft machte mit ihrer Anschlussberufung geltend, die von der Vorinstanz erfolgte Verfahrenseinstellung sei zu Unrecht erfolgt. Die Privatklägerin habe bereits im Vorverfahren geschildert, dass sie von den Bissen des Berufungsklägers zwei etwa faustgrosse Flecken davongetragen habe, welche etwa zwei Wochen lang sichtbar gewesen seien (S. 996, 999). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe sie ebenfalls geschildert, dass sie aufgrund der Bisse zwei blaue Flecken erlitten habe (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1988). Auch E____ habe angegeben, am Oberkörper bzw. an den Armen der Privatklägerin faustgrosse Hämatome gesehen zu haben (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1992). Zudem sei die Privatklägerin am 21. Juni 2017 von einem gewissen «[...]» auf die Verletzungen an ihrem linken Arm angesprochen worden (S. 991). Da die Tatzeit der Bisse der 15. Juni 2017 gewesen sei und diese auch sechs Tage später noch Dritten ins Auge gefallen seien, gehe dies klar über bloss kurzfristige Beeinträchtigung des Wohlbefindens hinaus. Zur Entstehung von blauen Flecken sei eine schmerzhafte und einigermassen starke Einwirkung auf die Haut sowie die darunterliegenden Hautgefässe erforderlich. Zudem bestehe bei Bissen immer auch eine Infektionsgefahr, wenn die Zähne die Haut durchdringen, was der Berufungskläger angesichts des dynamischen Tatgeschehens nicht habe kontrollieren können. Aus diesen Gründen seien die geschilderten Bisse als einfache Körperverletzung einzustufen; es habe ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 2167 f.).

4.3Dagegen wandte der Berufungskläger zu Recht ein, die Privatklägerin habe es unterlassen, die Bissspuren ärztlich dokumentieren zu lassen (Berufungsbegründung S. 2190). Im Unterschied zur Schändung, welche wohl durch eine ärztliche Untersuchung nicht hätte erstellt werden können (vgl. oben E. 3.4.5), hätten durch Bisse hervorgerufene Hämatome von der geschilderten Grösse und Intensität ohne weiteres durch eine ärztliche Untersuchung dokumentiert und damit nachgewiesen werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, zeigt das von der Privatklägerin zu den Akten gegebene Bild vom 28. Juni 2017 tatsächlich lediglich eine sehr diskrete Rötung am Oberarm, welche keinesfalls als faustgrosses Hämatom bezeichnet werden kann (Akten S. 1003). Möglicherweise hat die Privatklägerin den richtigen Zeitpunkt zur Dokumentation der Verletzung verpasst. Jedenfalls sind Bissverletzungen, welche die Intensität einer einfachen Körperverletzung erreichen durch die aktenkundigen Beweise nicht erstellt. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen (Urteil Akten S. 2042 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt damit in diesem Punkt bei der Verfahrenseinstellung.

10.1.3Die Vorinstanz hat der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'189.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen; darauf kann verwiesen werden (Urteil Akten S. 2056).

10.2.3Der amtlichen Verteidigerin ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 136 StPO). Gestützt auf ihre Honorarnoten vom 6. Mai 2024,

29. Juli 2024 und 5. Dezember 2024 (Akten S. 2319-2324) errechnet sich, zuzüglich drei Stunden für die Dauer Hauptverhandlung, für die zweite Instanz ein Honorar von gesamthaft CHF 14'373.75. Davon wurde der Verteidigerin mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Juli 2024 bereits eine Teilzahlung in Höhe von CHF 8'000.– ausgerichtet (Akten S. 2325).

10.2.4Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin hat am 2. Dezember 2024 ihre Honorarnote mit ihren Bemühungen eingereicht. Entsprechend ist ihr eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'964.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Für eine weitergehende Entschädigung zu Lasten des Berufungsklägers besteht jedoch angesichts ihres Unterliegens im Berufungsverfahren kein Raum.

://:      Folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. August 2022 sind mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen:

A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – in Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung – der Schändung und des versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 12. Mai 2020 bis 24. Juni 2020 (43 Tage), sowie zu einerBusse von CHF 300.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180, 186 und 191 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung gemäss Anklagepunkt I/1.1., qualifiziert als Tätlichkeiten, wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchesfür 6 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Berufungskläger wird zu einer Genugtuung von CHF 5'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Juni 2017 sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 2'189.55 für das erstinstanzliche Verfahren an die Privatklägerin verurteilt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten in Höhe von CHF 15'455.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 11'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, […], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 14’373.75 (inkl. Auslangeersatz und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen (davon CHF 8'000.– bereits ausbezahlt). Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, […], wird für ihre Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 2'964.– (inkl. Auslangeersatz und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsklägers wird abgewiesen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                              lic. iur. Mirjam Kündig

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.