Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.120
URTEIL
vom20. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,lic. iur. Sara Lamm,
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
A____Berufungsklägerin 2
vertreten durch [...], Advokatin, Privatklägerin
[...]
gegen
B____, geb. [...] Beschuldigter
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Privatklägerschaft
Opferhilfe beider Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergericht
vom 8. Juli 2022 (SG.2022.93)
betreffend einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder
bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Versuch), Betrug, Erpressung
(Gewaltanwendung), mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Urkundenfälschung
(mehrfach) eventualiter teilweise Anstiftung zur Urkundenfälschung,
Nötigung (mehrfach, teilw. Versuch), und mehrfaches Vergehen gegen
das Waffengesetz.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
8. Juli 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin werden teilweise gutgeheissen.
B____wird neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 23 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November 2022, sowie zu einerGeldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.. mit bedingtem Strafvollzug für die Geldstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2017,
in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 und 3, Art. 180 Abs. 2 lit. a und Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt 3 wird B____ vom Vorwurf der Nötigung, im Anklagepunkt 4 von den Vorwürfen des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung (eventualiter teilweise Anstiftung zur Urkundenfälschung)freigesprochen.
Im Anklagepunkt 6 (versuchte einfache Körperverletzung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, umqualifiziert in Tätlichkeit) wird das Verfahren zufolge Eintritt der Verjährungeingestellt.
Die gegen B____ am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30., Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuchesnicht vollziehbar erklärt.
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin in Höhe von CHF 30'000. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September 2017 sowie die Schadenersatzforderung für den, den Betrag von CHF 30000. übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der [...] AG [...]) werden auf den Zivilweg verwiesen.
B____ wird zu CHF 2'000. Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000. wird abgewiesen.
B____ trägt die Kosten von CHF 557.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'800. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13420. und ein Auslagenersatz von CHF 716.45, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 818.15 (7,7 % auf CHF 6'589.65 sowie 8,1 % auf CHF 7'546.80), somit total CHF 15'255.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13'874.35 und ein Auslagenersatz von CHF 55.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 1'093.95 (7,7 % auf CHF 8'587.45 sowie 8,1 % auf CHF 5'342.20), somit total CHF 15'023.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
B____ wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'235.20 zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.