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SB.2022.116

Freispruch von der Anklage des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Veruntreuung

Basel-Stadt · 2024-05-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.116

URTEIL

vom6. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____Berufungsklägerin 2

[...] Privatklägerin

vertreten durch [...],

[...]

gegen

B____Berufungsbeklagter

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 31. August 2022

betreffend Freispruch von der Anklage des Betrugs, der Urkundenfäl-

schung sowie der Veruntreuung

://:Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin werden abgewiesen.

B____wird vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung (evtl. Widerhandlung gegen das Covid-19-SBüG) sowie der Veruntreuungkostenlos freigesprochen.

Die Schadenersatzforderung der A____ in Höhe von CHF 116’876.08 zuzüglich Zins von 5 % seit 25. März 2022 sowie die geltend gemachte Parteientschädigung werden auf den Zivilweg verwiesen.

Die Verfahrenskosten von CHF 1’725.30 gehen zulasten des Staates. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8’350.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 153.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 665.05 (7,7 % auf CHF 5’935.30 sowie 8,1 % auf CHF 2’268.50), somit total CHF 9’168.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard              lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.