Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.116
URTEIL
vom6. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____Berufungsklägerin 2
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...],
[...]
gegen
B____Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 31. August 2022
betreffend Freispruch von der Anklage des Betrugs, der Urkundenfäl-
schung sowie der Veruntreuung
://:Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin werden abgewiesen.
B____wird vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung (evtl. Widerhandlung gegen das Covid-19-SBüG) sowie der Veruntreuungkostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung der A____ in Höhe von CHF 116876.08 zuzüglich Zins von 5 % seit 25. März 2022 sowie die geltend gemachte Parteientschädigung werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Verfahrenskosten von CHF 1725.30 gehen zulasten des Staates. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8350.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 153.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 665.05 (7,7 % auf CHF 5935.30 sowie 8,1 % auf CHF 2268.50), somit total CHF 9168.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard lic. iur. Christian Lindner
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.