Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb;Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 StPO N 2).
3.9.3Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten beging der Berufungskläger in der Zeit vom 19. April 2022 bis 28. April 2022. Die Anklageschrift datiert vom 11. Juli 2022 und ist somit zweieinhalb Monate nach Eröffnung der Untersuchung vorgelegen, die Hauptverhandlung ist am 18. August 2022 durchgeführt worden. Es ist richtig, dass der Fall nicht sonderlich komplex ist, doch die Zeitspanne von knapp
E. 4 Monaten von der Festnahme bis zur Hauptverhandlung ist auch für einen wenig komplexen Fall speditiv und absolut verhältnismässig. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz bei der Strafzumessung vom Ergebnis ausgegangen ist, zumal bereits die vorinstanzliche Strafzumessung grundsätzlich sorgfältig und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren vorgenommen wurde. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend nicht verletzt und es gibt auch keine Anhaltspunkte, die für eine ergebnisorientierte Strafzumessung sprechen würden.
E. 6 6.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
6.2Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
E. 7 7.1Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Honorarnote ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
7.2Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100% des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. August 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____ wird in Abweisung seiner Berufung neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen der rechtswidrigen Einreise und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. April 2022 bis 18. August 2022 (112 Tage) sowie zu einerBusse von CHF 300.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes und Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66abisdes Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen.
Auf die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'844.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzlichen Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 700. und ein Auslagenersatz von CHF 30., zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 56.20, somit total CHF 786.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.113
URTEIL
vom 29. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. August 2022 (SG.2022.140)
betreffend rechtswidrige Einreise und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
3.9.2Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb;Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 StPO N 2).
3.9.3Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten beging der Berufungskläger in der Zeit vom 19. April 2022 bis 28. April 2022. Die Anklageschrift datiert vom 11. Juli 2022 und ist somit zweieinhalb Monate nach Eröffnung der Untersuchung vorgelegen, die Hauptverhandlung ist am 18. August 2022 durchgeführt worden. Es ist richtig, dass der Fall nicht sonderlich komplex ist, doch die Zeitspanne von knapp 4 Monaten von der Festnahme bis zur Hauptverhandlung ist auch für einen wenig komplexen Fall speditiv und absolut verhältnismässig. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz bei der Strafzumessung vom Ergebnis ausgegangen ist, zumal bereits die vorinstanzliche Strafzumessung grundsätzlich sorgfältig und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren vorgenommen wurde. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend nicht verletzt und es gibt auch keine Anhaltspunkte, die für eine ergebnisorientierte Strafzumessung sprechen würden.
6.
6.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
6.2Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.
7.1Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Honorarnote ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
7.2Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100% des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. August 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____ wird in Abweisung seiner Berufung neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen der rechtswidrigen Einreise und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. April 2022 bis 18. August 2022 (112 Tage) sowie zu einerBusse von CHF 300.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes und Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66abisdes Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen.
Auf die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'844.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzlichen Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 700. und ein Auslagenersatz von CHF 30., zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 56.20, somit total CHF 786.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).