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SB.2022.111

Eintreten auf die Anschlussberufung

Basel-Stadt · 2023-05-01 · Deutsch BS
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten ist, wenn eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus ist auch die Rechtzeitigkeit einer allfälligen Anschlussberufung zu prüfen (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 403 N 8). Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 1.1, SB.2018.45 vom 16. Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für die Überprüfung der Urteile der Dreiergerichte für Strafsachen ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Stellt eine Partei einen Nichteintretensantrag, so ist dieser innert einer Frist von 20 Tagen ab Empfang der beanstandeten Berufungserklärung kurz begründet einzureichen (Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO). Dem Berufungskläger wurde die als Berufungserklärung und -begründung bezeichnete Eingabe der Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2022 zugestellt. Sein formgerechter Antrag vom 17. November 2022 erfolgte somit innerhalb der gesetzlichen Frist.

E. 2 2.1Der Berufungskläger stellt zunächst den Antrag, dass auf die Berufungserklärung und -begründung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 nicht einzutreten sei. Dies begründet er mit dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nicht fristgemäss angemeldet habe.

E. 2.2 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht sodann dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Am Prozess beteiligte Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen demnach zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren; ein erstes Mal im Rahmen der Anmeldung gegenüber der ersten Instanz und ein zweites Mal durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Obgleich an die Anmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO keine hohen formellen Anforderungen gestellt sind, ist sie zwingender Natur.

2.3Vorliegend ist das Dispositiv des Urteils des Strafgerichts am 1. Juli 2022 eröffnet worden. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 meldete sodann der Berufungskläger Berufung an, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Juli 2022 «Anschlussberufung» anmeldete. Eine fristgemässe Anmeldung der Berufung blieb hingegen seitens der Staatsanwaltschaft aus. Dem Antrag des Berufungsklägers entsprechend, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 mangels Anmeldung selbiger nicht einzutreten.

Daran würde der Umstand, dass innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht die schriftliche Berufungserklärung eingereicht worden sei, auch nichts ändern. Es kann deshalb offenbleiben, wann der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zugestellt wurde und ob die Berufungserklärung vom 19. Oktober 2022 innerhalb der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO eingegangen ist.

Über die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

://:        Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird eingetreten.

Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Bei Anfechtung von Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.111

ZWISCHENENTSCHEID

vom1. Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Mia Fuchs,MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 1. Juli 2022

betreffend Eintreten auf die Anschlussberufung

Erwägungen

1.

1.1Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten ist, wenn eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus ist auch die Rechtzeitigkeit einer allfälligen Anschlussberufung zu prüfen (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 403 N 8). Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 1.1, SB.2018.45 vom 16. Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für die Überprüfung der Urteile der Dreiergerichte für Strafsachen ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Stellt eine Partei einen Nichteintretensantrag, so ist dieser innert einer Frist von 20 Tagen ab Empfang der beanstandeten Berufungserklärung kurz begründet einzureichen (Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO). Dem Berufungskläger wurde die als Berufungserklärung und -begründung bezeichnete Eingabe der Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2022 zugestellt. Sein formgerechter Antrag vom 17. November 2022 erfolgte somit innerhalb der gesetzlichen Frist.

2.

2.1Der Berufungskläger stellt zunächst den Antrag, dass auf die Berufungserklärung und -begründung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 nicht einzutreten sei. Dies begründet er mit dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nicht fristgemäss angemeldet habe.

2.2

Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht sodann dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Am Prozess beteiligte Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen demnach zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren; ein erstes Mal im Rahmen der Anmeldung gegenüber der ersten Instanz und ein zweites Mal durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Obgleich an die Anmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO keine hohen formellen Anforderungen gestellt sind, ist sie zwingender Natur.

2.3Vorliegend ist das Dispositiv des Urteils des Strafgerichts am 1. Juli 2022 eröffnet worden. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 meldete sodann der Berufungskläger Berufung an, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Juli 2022 «Anschlussberufung» anmeldete. Eine fristgemässe Anmeldung der Berufung blieb hingegen seitens der Staatsanwaltschaft aus. Dem Antrag des Berufungsklägers entsprechend, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 mangels Anmeldung selbiger nicht einzutreten.

Daran würde der Umstand, dass innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht die schriftliche Berufungserklärung eingereicht worden sei, auch nichts ändern. Es kann deshalb offenbleiben, wann der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zugestellt wurde und ob die Berufungserklärung vom 19. Oktober 2022 innerhalb der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO eingegangen ist.

Über die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

://:        Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird eingetreten.

Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Bei Anfechtung von Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).