Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.102
URTEIL
vom28. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juni 2022 (ES.2022.56)
betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
A____wird des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 186 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die Anträge von A____ auf Ausrichtung einer Genugtuung und einer erstinstanzlichen Parteientschädigung werden abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1117.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Entschädigung der Auskunftsperson C____ im Betrag von CHF 30.‒, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'380.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 141.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 275.05 (7,7 % auf CHF 2'562.20 sowie 8,1 % auf CHF 959.75), somit total CHF 3797.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.