opencaselaw.ch

SB.2022.101

Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung (Beschwerde am BG hängig)

Basel-Stadt · 2023-11-10 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Erwägungen

1.

3.2Gemäss Art. 286 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Täterschaft die Handlung einer Amtsperson ganz verunmöglicht; es genügt, dass sie deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Sanktioniert wird grundsätzlich jedes Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung der Amtshandlung führt. Allerdings ist ein Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt; der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht. Vom Tatbestand erfasst ist indessen jede Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Ein gegen die Amtsträgerschaft gerichteter physische Angriff ist nicht verlangt (s. zum Ganzen:Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht 2,4. Auflage 2019, Art. 286 N 4 ff.).

Was das Kriterium einer Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse betrifft, sind die Anforderungen an deren Rechtmässigkeit gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht hoch, weshalb die Ausführungen des Verteidigers zur angeblichen Unverhältnismässigkeit der Personenkontrolle zum Vornherein ins Leere gehen. In Art. 215 Abs. 1 StPO wird unter dem Titel «Polizeiliche Anhaltung» vermerkt, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen kann, um die Identität festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder um abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz befinden, gefahndet wird (lit. d.). In § 34 Polizeigesetz (PolG; SG 510.100) wird der Polizei die Befugnis eingeräumt, im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 PolG zum Schutz privater Rechte die Identität einer Person festzustellen und abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat. Die überprüften Personen können gemäss § 35 PolG in eine Dienststelle verbracht werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Nach diesen Vorgaben erscheinen die besagten Personenkontrollen der Polizei grundsätzlich zulässig. Im Übrigen könnte ein fehlerhaftes Vorgehen der Polizei für die Strafbarkeit der Berufungsklägerin nur dann relevant sein, wenn das polizeiliche Vorgehen ihr Anlass dazu gegeben hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. So ist von den Bürgerinnen und Bürgern im modernen demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb sie sich krass ungerechten Anordnungen widersetzen dürfen. Zugleich aber kann auch nicht jedem Adressaten und jeder Adressatin eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden, dessen Rechtmässigkeit – unter Umständen noch im Vollstreckungsstadium - bis ins Detail zu überprüfen (Trechsel/Vestin: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4 Auflage 2021, Vor Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis so gelöst, dass nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und offensichtliche Rechtsmängel einer Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht der befehlsempfangenden Person führen und damit deren Strafbarkeit aufzuheben vermögen. Dabei ist grundsätzlich bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen wie etwa einer Verhaftung das Abstellen auf formelle Kriterien meistens nicht möglich. In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen, z.T. kritisch:Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 9, N 15 ff.;Trechsel/Vest, a.a.O., vor Art. 285 N 18-23b). Auch wenn man sich der Kritik der Lehre insoweit anschliesst und diese letzteren Kriterien des Bundesgerichts nicht verlangt, so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei von der Berufungsklägerin nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden durfte. Etwaige Einwände, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns fussen, sind somit in jedem Fall unbehelflich.

3.4Nach § 4 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, SG 253.100) wird mit Busse bestraft, wer Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen, namentlich betreffend Angabe der Personalien. Damit entspricht § 4 ÜStG im Wesentlichen dem früheren § 16 Abs. 1 und 2 aÜStG. Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes ist die öffentliche Gewalt, mithin das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von Art. 285 ff. StGB geschützt wird. Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 16 aÜStG werden leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 16 aÜStG nicht hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer Anordnung (vgl. hierzu Ratschlag zur Totalrevision des ÜStG vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17 f.). In jedem Fall stellt ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges Verhalten dar. Selbst das Aushändigen des Ausweises erst nach der zweiten oder dritten Aufforderung wird in der kantonalen Praxis gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert (AGE SB. 2019.25 vom 20. Dezember 2019 E. 5.3; StGE ES.2017.892 vom 18. April 2019 E. II. 2; SG.2014.99 vom 20. Juni 2014 E. III.6, best. in SB.2014.91. vom 13. November 2015).

Das Bundesgericht erachtete in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 eine Bestimmung im zürcherischen kantonalen Polizeirecht, welche das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung unter Strafe stellt, als zulässig. In jenem Fall hatte sich der Betroffene einer Personenkontrolle widersetzt, deren Voraussetzungen im Zürcherischen PolG im Wesentlichen gleich wie im Basler PolG geregelt sind. Das Bundesgericht schützte die deswegen ausgesprochene Busse und taxierte die Verurteilung als nicht grundrechtswidrig. Es erwog dazu, eine Personenkontrolle greife nur kurzfristig und leicht in die Bewegungsfreiheit ein und setzte keine hohen Anforderungen an das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer solchen Kontrolle (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3 und 4.5 ff. m.w.H.). Die Frage, ob eine kantonalrechtlich geregelte «Diensterschwerung» nur dann nicht strafbar sei, wenn das Verhalten der Polizei geradezu nichtig bzw. offensichtlich unrechtmässig erscheine, liess das Bundesgericht im genannten Entscheid zwar unbeantwortet. Allerdings weisen seine Erwägungen klarerweise in diese Richtung. Insgesamt vermöchte es nicht zu überzeugen, in Bezug auf die Diensterschwerung als blossen Übertretungstatbestand von strengeren Vor­aussetzungen an die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns auszugehen als in Bezug auf die eingriffsintensiveren Tatbestände des Strafgesetzbuches. Daran kann auch der im totalrevidierten ÜStG eingefügte Zusatz, dass die Anordnung der Polizei «innerhalb ihrer Befugnisse» liegen müsse, nichts ändern. Damit ist ganz offenkundig lediglich das Kriterium gemeint, wonach eine «Amtshandlung» im Sinne von Art. 285 ff. vorliegen muss (vgl. hierzuHeimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 9). Ähnlich entschied das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Bern im Jahr 2020. Dort hielt es fest, dass ein kantonalrechtlicher Übertretungsstraftatbestand wegen «Ungehorsams gegenüber der Polizei» nicht gegen Bundesrecht verstosse und die Kantone befugt seien, die Weigerung, auf gerechtfertigte Anordnung eines Polizeibeamten die Identität offenzulegen, mit Busse zu ahnden (BGer 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.5.2 m.w.H.). Auch in jüngeren Entscheiden hielt es wiederholt fest, dass die Weigerung, sich auf Aufforderung der Polizei auszuweisen, vom kantonalen Übertretungsstrafrecht mit einer Busse geahndet werden dürfe, was keinen Verstoss gegen das nemo tenetur-Prinzip bedeute (BGer 6B_1325/2021 vom 27. September 2022 E. 5.2.3 m.w.H.).

3.5Der Berufungsklägerin wird in der Anklageschrift als Diensterschwerung das Verweilen im Demonstrationskessel vorgeworfen. Sie habe der Aufforderung der Polizei, welche per Megaphon Personenkontrollen ankündigte, keine Folge geleistet, sondern sei im Pulk geblieben, woraus sie erst über 90 Minuten nach Beginn der polizeilichen Intervention habe gelöst und einer Personenkontrolle unterzogen werden können. Als Tathandlung reicht dies entsprechend den Erwägungen aus, schliesslich wurde die Arbeit bereits aufgrund des zuerst schlicht passiven Verhaltens der Berufungsklägerin in zeitlicher Hinsicht massiv verzögert. Auch hier kann die bloss persönliche Wertung, wonach die Polizei anlässlich der damaligen - notabene unbewilligten - Demonstration «übertrieben» habe, gemäss den strengen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zweifellos nicht zu einem Widerstandsrecht führen. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen und die Verurteilung wegen Diensterschwerung zu bestätigen.

4.

4.1Die Hinderung einer Amtshandlung wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen sanktioniert (Art. 286 StGB). Die individuelle Strafzumessung erfolgt nach den in Art. 47 StGB festgelegten Grundsätzen (s. dazu Strafurteil S. 12, act. 292). Wie das Strafgericht zu Recht ausführt, hat sich die Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten die Arbeit der Polizei zwar behindert, letztlich war die Durchführung der Personenkontrolle aber gleichwohl möglich, weshalb ihr Verschulden als leicht eingestuft werden kann. Die dafür erstinstanzlich verhängte Geldstrafe von 5 Tagessätzen erweist sich als angemessen und wird bestätigt. Die von der Berufungsklägerin dargelegte Motivation zur Teilnahme an der unbewilligten Demonstration ist in diesem milden Strafmass enthalten. An der Berufungsverhandlung hat die Berufungsklägerin angegeben, sich in Ausbildung zu befinden. Damit erweist sich auch die erstinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 30.– als (nach wie vor) korrekt. Die Berufungsklägerin ist nicht vorbestraft und es gibt keine Hinweise darauf, dass sie sich in Zukunft nicht an die Rechtsordnung halten wird, weshalb die Strafe bedingt sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren angeordnet wird (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.2Für die begangene Diensterschwerung ist eine Busse auszusprechen (§ 4 ÜStG). Diese beträgt maximal CHF 10'000.– (§ 2 Abs. 1 ÜStG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch hier hat die Vorinstanz das Verschulden der Berufungsklägerin als «im unteren Rahmen» liegend erachtet, da – wie bei der Hinderung einer Amtshandlung – die Personenkontrolle schlussendlich stattfand, wenn auch später als dies bei einem sofortigen und freiwilligen Verlassen des Pulks möglich gewesen wäre. Diesen Ausführungen schliesst sich das Berufungsgericht an. Die Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wird bestätigt.

5.

Damit unterliegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch die Verlegung der Kosten durch das Strafgericht erweist sich damit als richtig. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufungsklägerin,A____, wird in Abweisung der Berufung derHinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einerGeldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 100.-(bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 286 Abs. 1 StGB, § 4 ÜStG, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 106 StGB.

Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inkl. MWST und Auslagen) unter Abweisung der Mehrforderung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Die Berufungsklägerin trägt die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 310.60 sowie die reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren und eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das Berufungsverfahren.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 3.2Gemäss Art. 286 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Täterschaft die Handlung einer Amtsperson ganz verunmöglicht; es genügt, dass sie deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Sanktioniert wird grundsätzlich jedes Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung der Amtshandlung führt. Allerdings ist ein Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt; der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht. Vom Tatbestand erfasst ist indessen jede Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Ein gegen die Amtsträgerschaft gerichteter physische Angriff ist nicht verlangt (s. zum Ganzen:Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht 2,4. Auflage 2019, Art. 286 N 4 ff.).

Was das Kriterium einer Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse betrifft, sind die Anforderungen an deren Rechtmässigkeit gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht hoch, weshalb die Ausführungen des Verteidigers zur angeblichen Unverhältnismässigkeit der Personenkontrolle zum Vornherein ins Leere gehen. In Art. 215 Abs. 1 StPO wird unter dem Titel «Polizeiliche Anhaltung» vermerkt, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen kann, um die Identität festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder um abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz befinden, gefahndet wird (lit. d.). In § 34 Polizeigesetz (PolG; SG 510.100) wird der Polizei die Befugnis eingeräumt, im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 PolG zum Schutz privater Rechte die Identität einer Person festzustellen und abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat. Die überprüften Personen können gemäss § 35 PolG in eine Dienststelle verbracht werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Nach diesen Vorgaben erscheinen die besagten Personenkontrollen der Polizei grundsätzlich zulässig. Im Übrigen könnte ein fehlerhaftes Vorgehen der Polizei für die Strafbarkeit der Berufungsklägerin nur dann relevant sein, wenn das polizeiliche Vorgehen ihr Anlass dazu gegeben hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. So ist von den Bürgerinnen und Bürgern im modernen demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb sie sich krass ungerechten Anordnungen widersetzen dürfen. Zugleich aber kann auch nicht jedem Adressaten und jeder Adressatin eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden, dessen Rechtmässigkeit – unter Umständen noch im Vollstreckungsstadium - bis ins Detail zu überprüfen (Trechsel/Vestin: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4 Auflage 2021, Vor Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis so gelöst, dass nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und offensichtliche Rechtsmängel einer Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht der befehlsempfangenden Person führen und damit deren Strafbarkeit aufzuheben vermögen. Dabei ist grundsätzlich bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen wie etwa einer Verhaftung das Abstellen auf formelle Kriterien meistens nicht möglich. In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen, z.T. kritisch:Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 9, N 15 ff.;Trechsel/Vest, a.a.O., vor Art. 285 N 18-23b). Auch wenn man sich der Kritik der Lehre insoweit anschliesst und diese letzteren Kriterien des Bundesgerichts nicht verlangt, so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei von der Berufungsklägerin nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden durfte. Etwaige Einwände, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns fussen, sind somit in jedem Fall unbehelflich.

3.4Nach § 4 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, SG 253.100) wird mit Busse bestraft, wer Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen, namentlich betreffend Angabe der Personalien. Damit entspricht § 4 ÜStG im Wesentlichen dem früheren § 16 Abs. 1 und 2 aÜStG. Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes ist die öffentliche Gewalt, mithin das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von Art. 285 ff. StGB geschützt wird. Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 16 aÜStG werden leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 16 aÜStG nicht hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer Anordnung (vgl. hierzu Ratschlag zur Totalrevision des ÜStG vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17 f.). In jedem Fall stellt ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges Verhalten dar. Selbst das Aushändigen des Ausweises erst nach der zweiten oder dritten Aufforderung wird in der kantonalen Praxis gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert (AGE SB. 2019.25 vom 20. Dezember 2019 E. 5.3; StGE ES.2017.892 vom 18. April 2019 E. II. 2; SG.2014.99 vom 20. Juni 2014 E. III.6, best. in SB.2014.91. vom 13. November 2015).

Das Bundesgericht erachtete in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 eine Bestimmung im zürcherischen kantonalen Polizeirecht, welche das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung unter Strafe stellt, als zulässig. In jenem Fall hatte sich der Betroffene einer Personenkontrolle widersetzt, deren Voraussetzungen im Zürcherischen PolG im Wesentlichen gleich wie im Basler PolG geregelt sind. Das Bundesgericht schützte die deswegen ausgesprochene Busse und taxierte die Verurteilung als nicht grundrechtswidrig. Es erwog dazu, eine Personenkontrolle greife nur kurzfristig und leicht in die Bewegungsfreiheit ein und setzte keine hohen Anforderungen an das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer solchen Kontrolle (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3 und 4.5 ff. m.w.H.). Die Frage, ob eine kantonalrechtlich geregelte «Diensterschwerung» nur dann nicht strafbar sei, wenn das Verhalten der Polizei geradezu nichtig bzw. offensichtlich unrechtmässig erscheine, liess das Bundesgericht im genannten Entscheid zwar unbeantwortet. Allerdings weisen seine Erwägungen klarerweise in diese Richtung. Insgesamt vermöchte es nicht zu überzeugen, in Bezug auf die Diensterschwerung als blossen Übertretungstatbestand von strengeren Vor­aussetzungen an die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns auszugehen als in Bezug auf die eingriffsintensiveren Tatbestände des Strafgesetzbuches. Daran kann auch der im totalrevidierten ÜStG eingefügte Zusatz, dass die Anordnung der Polizei «innerhalb ihrer Befugnisse» liegen müsse, nichts ändern. Damit ist ganz offenkundig lediglich das Kriterium gemeint, wonach eine «Amtshandlung» im Sinne von Art. 285 ff. vorliegen muss (vgl. hierzuHeimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 9). Ähnlich entschied das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Bern im Jahr 2020. Dort hielt es fest, dass ein kantonalrechtlicher Übertretungsstraftatbestand wegen «Ungehorsams gegenüber der Polizei» nicht gegen Bundesrecht verstosse und die Kantone befugt seien, die Weigerung, auf gerechtfertigte Anordnung eines Polizeibeamten die Identität offenzulegen, mit Busse zu ahnden (BGer 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.5.2 m.w.H.). Auch in jüngeren Entscheiden hielt es wiederholt fest, dass die Weigerung, sich auf Aufforderung der Polizei auszuweisen, vom kantonalen Übertretungsstrafrecht mit einer Busse geahndet werden dürfe, was keinen Verstoss gegen das nemo tenetur-Prinzip bedeute (BGer 6B_1325/2021 vom 27. September 2022 E. 5.2.3 m.w.H.).

3.5Der Berufungsklägerin wird in der Anklageschrift als Diensterschwerung das Verweilen im Demonstrationskessel vorgeworfen. Sie habe der Aufforderung der Polizei, welche per Megaphon Personenkontrollen ankündigte, keine Folge geleistet, sondern sei im Pulk geblieben, woraus sie erst über 90 Minuten nach Beginn der polizeilichen Intervention habe gelöst und einer Personenkontrolle unterzogen werden können. Als Tathandlung reicht dies entsprechend den Erwägungen aus, schliesslich wurde die Arbeit bereits aufgrund des zuerst schlicht passiven Verhaltens der Berufungsklägerin in zeitlicher Hinsicht massiv verzögert. Auch hier kann die bloss persönliche Wertung, wonach die Polizei anlässlich der damaligen - notabene unbewilligten - Demonstration «übertrieben» habe, gemäss den strengen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zweifellos nicht zu einem Widerstandsrecht führen. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen und die Verurteilung wegen Diensterschwerung zu bestätigen.

E. 4 4.1Die Hinderung einer Amtshandlung wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen sanktioniert (Art. 286 StGB). Die individuelle Strafzumessung erfolgt nach den in Art. 47 StGB festgelegten Grundsätzen (s. dazu Strafurteil S. 12, act. 292). Wie das Strafgericht zu Recht ausführt, hat sich die Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten die Arbeit der Polizei zwar behindert, letztlich war die Durchführung der Personenkontrolle aber gleichwohl möglich, weshalb ihr Verschulden als leicht eingestuft werden kann. Die dafür erstinstanzlich verhängte Geldstrafe von 5 Tagessätzen erweist sich als angemessen und wird bestätigt. Die von der Berufungsklägerin dargelegte Motivation zur Teilnahme an der unbewilligten Demonstration ist in diesem milden Strafmass enthalten. An der Berufungsverhandlung hat die Berufungsklägerin angegeben, sich in Ausbildung zu befinden. Damit erweist sich auch die erstinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 30.– als (nach wie vor) korrekt. Die Berufungsklägerin ist nicht vorbestraft und es gibt keine Hinweise darauf, dass sie sich in Zukunft nicht an die Rechtsordnung halten wird, weshalb die Strafe bedingt sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren angeordnet wird (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.2Für die begangene Diensterschwerung ist eine Busse auszusprechen (§ 4 ÜStG). Diese beträgt maximal CHF 10'000.– (§ 2 Abs. 1 ÜStG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch hier hat die Vorinstanz das Verschulden der Berufungsklägerin als «im unteren Rahmen» liegend erachtet, da – wie bei der Hinderung einer Amtshandlung – die Personenkontrolle schlussendlich stattfand, wenn auch später als dies bei einem sofortigen und freiwilligen Verlassen des Pulks möglich gewesen wäre. Diesen Ausführungen schliesst sich das Berufungsgericht an. Die Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wird bestätigt.

E. 5 Damit unterliegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch die Verlegung der Kosten durch das Strafgericht erweist sich damit als richtig. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufungsklägerin,A____, wird in Abweisung der Berufung derHinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einerGeldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 100.-(bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 286 Abs. 1 StGB, § 4 ÜStG, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 106 StGB.

Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inkl. MWST und Auslagen) unter Abweisung der Mehrforderung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Die Berufungsklägerin trägt die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 310.60 sowie die reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren und eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das Berufungsverfahren.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.101

URTEIL

vom10. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Juni 2022 (ES.2021.372)

betreffend Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung

Sachverhalt

Erwägungen

1.

3.2Gemäss Art. 286 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Täterschaft die Handlung einer Amtsperson ganz verunmöglicht; es genügt, dass sie deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Sanktioniert wird grundsätzlich jedes Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung der Amtshandlung führt. Allerdings ist ein Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt; der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht. Vom Tatbestand erfasst ist indessen jede Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Ein gegen die Amtsträgerschaft gerichteter physische Angriff ist nicht verlangt (s. zum Ganzen:Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht 2,4. Auflage 2019, Art. 286 N 4 ff.).

Was das Kriterium einer Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse betrifft, sind die Anforderungen an deren Rechtmässigkeit gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht hoch, weshalb die Ausführungen des Verteidigers zur angeblichen Unverhältnismässigkeit der Personenkontrolle zum Vornherein ins Leere gehen. In Art. 215 Abs. 1 StPO wird unter dem Titel «Polizeiliche Anhaltung» vermerkt, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen kann, um die Identität festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder um abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz befinden, gefahndet wird (lit. d.). In § 34 Polizeigesetz (PolG; SG 510.100) wird der Polizei die Befugnis eingeräumt, im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 PolG zum Schutz privater Rechte die Identität einer Person festzustellen und abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat. Die überprüften Personen können gemäss § 35 PolG in eine Dienststelle verbracht werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Nach diesen Vorgaben erscheinen die besagten Personenkontrollen der Polizei grundsätzlich zulässig. Im Übrigen könnte ein fehlerhaftes Vorgehen der Polizei für die Strafbarkeit der Berufungsklägerin nur dann relevant sein, wenn das polizeiliche Vorgehen ihr Anlass dazu gegeben hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. So ist von den Bürgerinnen und Bürgern im modernen demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb sie sich krass ungerechten Anordnungen widersetzen dürfen. Zugleich aber kann auch nicht jedem Adressaten und jeder Adressatin eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden, dessen Rechtmässigkeit – unter Umständen noch im Vollstreckungsstadium - bis ins Detail zu überprüfen (Trechsel/Vestin: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4 Auflage 2021, Vor Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis so gelöst, dass nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und offensichtliche Rechtsmängel einer Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht der befehlsempfangenden Person führen und damit deren Strafbarkeit aufzuheben vermögen. Dabei ist grundsätzlich bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen wie etwa einer Verhaftung das Abstellen auf formelle Kriterien meistens nicht möglich. In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen, z.T. kritisch:Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 9, N 15 ff.;Trechsel/Vest, a.a.O., vor Art. 285 N 18-23b). Auch wenn man sich der Kritik der Lehre insoweit anschliesst und diese letzteren Kriterien des Bundesgerichts nicht verlangt, so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei von der Berufungsklägerin nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden durfte. Etwaige Einwände, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns fussen, sind somit in jedem Fall unbehelflich.

3.4Nach § 4 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, SG 253.100) wird mit Busse bestraft, wer Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen, namentlich betreffend Angabe der Personalien. Damit entspricht § 4 ÜStG im Wesentlichen dem früheren § 16 Abs. 1 und 2 aÜStG. Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes ist die öffentliche Gewalt, mithin das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von Art. 285 ff. StGB geschützt wird. Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 16 aÜStG werden leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 16 aÜStG nicht hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer Anordnung (vgl. hierzu Ratschlag zur Totalrevision des ÜStG vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17 f.). In jedem Fall stellt ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges Verhalten dar. Selbst das Aushändigen des Ausweises erst nach der zweiten oder dritten Aufforderung wird in der kantonalen Praxis gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert (AGE SB. 2019.25 vom 20. Dezember 2019 E. 5.3; StGE ES.2017.892 vom 18. April 2019 E. II. 2; SG.2014.99 vom 20. Juni 2014 E. III.6, best. in SB.2014.91. vom 13. November 2015).

Das Bundesgericht erachtete in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 eine Bestimmung im zürcherischen kantonalen Polizeirecht, welche das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung unter Strafe stellt, als zulässig. In jenem Fall hatte sich der Betroffene einer Personenkontrolle widersetzt, deren Voraussetzungen im Zürcherischen PolG im Wesentlichen gleich wie im Basler PolG geregelt sind. Das Bundesgericht schützte die deswegen ausgesprochene Busse und taxierte die Verurteilung als nicht grundrechtswidrig. Es erwog dazu, eine Personenkontrolle greife nur kurzfristig und leicht in die Bewegungsfreiheit ein und setzte keine hohen Anforderungen an das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer solchen Kontrolle (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3 und 4.5 ff. m.w.H.). Die Frage, ob eine kantonalrechtlich geregelte «Diensterschwerung» nur dann nicht strafbar sei, wenn das Verhalten der Polizei geradezu nichtig bzw. offensichtlich unrechtmässig erscheine, liess das Bundesgericht im genannten Entscheid zwar unbeantwortet. Allerdings weisen seine Erwägungen klarerweise in diese Richtung. Insgesamt vermöchte es nicht zu überzeugen, in Bezug auf die Diensterschwerung als blossen Übertretungstatbestand von strengeren Vor­aussetzungen an die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns auszugehen als in Bezug auf die eingriffsintensiveren Tatbestände des Strafgesetzbuches. Daran kann auch der im totalrevidierten ÜStG eingefügte Zusatz, dass die Anordnung der Polizei «innerhalb ihrer Befugnisse» liegen müsse, nichts ändern. Damit ist ganz offenkundig lediglich das Kriterium gemeint, wonach eine «Amtshandlung» im Sinne von Art. 285 ff. vorliegen muss (vgl. hierzuHeimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 9). Ähnlich entschied das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Bern im Jahr 2020. Dort hielt es fest, dass ein kantonalrechtlicher Übertretungsstraftatbestand wegen «Ungehorsams gegenüber der Polizei» nicht gegen Bundesrecht verstosse und die Kantone befugt seien, die Weigerung, auf gerechtfertigte Anordnung eines Polizeibeamten die Identität offenzulegen, mit Busse zu ahnden (BGer 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.5.2 m.w.H.). Auch in jüngeren Entscheiden hielt es wiederholt fest, dass die Weigerung, sich auf Aufforderung der Polizei auszuweisen, vom kantonalen Übertretungsstrafrecht mit einer Busse geahndet werden dürfe, was keinen Verstoss gegen das nemo tenetur-Prinzip bedeute (BGer 6B_1325/2021 vom 27. September 2022 E. 5.2.3 m.w.H.).

3.5Der Berufungsklägerin wird in der Anklageschrift als Diensterschwerung das Verweilen im Demonstrationskessel vorgeworfen. Sie habe der Aufforderung der Polizei, welche per Megaphon Personenkontrollen ankündigte, keine Folge geleistet, sondern sei im Pulk geblieben, woraus sie erst über 90 Minuten nach Beginn der polizeilichen Intervention habe gelöst und einer Personenkontrolle unterzogen werden können. Als Tathandlung reicht dies entsprechend den Erwägungen aus, schliesslich wurde die Arbeit bereits aufgrund des zuerst schlicht passiven Verhaltens der Berufungsklägerin in zeitlicher Hinsicht massiv verzögert. Auch hier kann die bloss persönliche Wertung, wonach die Polizei anlässlich der damaligen - notabene unbewilligten - Demonstration «übertrieben» habe, gemäss den strengen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zweifellos nicht zu einem Widerstandsrecht führen. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen und die Verurteilung wegen Diensterschwerung zu bestätigen.

4.

4.1Die Hinderung einer Amtshandlung wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen sanktioniert (Art. 286 StGB). Die individuelle Strafzumessung erfolgt nach den in Art. 47 StGB festgelegten Grundsätzen (s. dazu Strafurteil S. 12, act. 292). Wie das Strafgericht zu Recht ausführt, hat sich die Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten die Arbeit der Polizei zwar behindert, letztlich war die Durchführung der Personenkontrolle aber gleichwohl möglich, weshalb ihr Verschulden als leicht eingestuft werden kann. Die dafür erstinstanzlich verhängte Geldstrafe von 5 Tagessätzen erweist sich als angemessen und wird bestätigt. Die von der Berufungsklägerin dargelegte Motivation zur Teilnahme an der unbewilligten Demonstration ist in diesem milden Strafmass enthalten. An der Berufungsverhandlung hat die Berufungsklägerin angegeben, sich in Ausbildung zu befinden. Damit erweist sich auch die erstinstanzlich festgelegte Tagessatzhöhe von CHF 30.– als (nach wie vor) korrekt. Die Berufungsklägerin ist nicht vorbestraft und es gibt keine Hinweise darauf, dass sie sich in Zukunft nicht an die Rechtsordnung halten wird, weshalb die Strafe bedingt sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren angeordnet wird (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.2Für die begangene Diensterschwerung ist eine Busse auszusprechen (§ 4 ÜStG). Diese beträgt maximal CHF 10'000.– (§ 2 Abs. 1 ÜStG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch hier hat die Vorinstanz das Verschulden der Berufungsklägerin als «im unteren Rahmen» liegend erachtet, da – wie bei der Hinderung einer Amtshandlung – die Personenkontrolle schlussendlich stattfand, wenn auch später als dies bei einem sofortigen und freiwilligen Verlassen des Pulks möglich gewesen wäre. Diesen Ausführungen schliesst sich das Berufungsgericht an. Die Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wird bestätigt.

5.

Damit unterliegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch die Verlegung der Kosten durch das Strafgericht erweist sich damit als richtig. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufungsklägerin,A____, wird in Abweisung der Berufung derHinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einerGeldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 100.-(bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 286 Abs. 1 StGB, § 4 ÜStG, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 106 StGB.

Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inkl. MWST und Auslagen) unter Abweisung der Mehrforderung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Die Berufungsklägerin trägt die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 310.60 sowie die reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren und eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das Berufungsverfahren.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.