Sachverhalt
Erwägungen
1. Formelles
1.1Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2Da weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin (Anschluss-)berufung erklärt haben, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 2'000. (zuzüglich 5 % Zins seit 13. September
2019) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.2.3Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung, der Beschimpfung und der Drohung, die der Privatklägerin zugesprochenen Zivilforderungen, die Landesverweisung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.
2. Beweisanträge und Konfrontationsrecht
2.1Die Verteidigung hat in der heutigen Berufungsverhandlung im Anschluss an die Befragung der Zeugin C____ ihre bereits mehrfach gestellten und vom Verfahrensleiter bzw. Gericht grösstenteils abgewiesenen Beweisanträge wiederholt, wonach die Privatklägerin sowie die Zeugen D____, E____, F____, G____, H____ und I____ unter Einräumung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers vor den Schranken zu befragen und zu konfrontieren seien (Protokoll Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 S. 6, Akten S. 870). Zusammenfassend begründet sie ihre Anträge damit, die Beweislage sei ziemlich dürftig, weshalb den Aussagen der Beteiligten und Zeugen ein besonderes Gewicht zukomme. Das Gericht sei verpflichtet, die Privatklägerin selbst zu befragen, zumal die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck des Gerichts abhängig sei. Insbesondere da die Vorwürfe gegen den Berufungskläger ausschliesslich auf deren Aussagen beruhen würden. Was die Zeuginnen und Zeugen anbelange, habe G____ offensichtlich von Anfang an sehr wesentlich Einfluss genommen auf die Belastungen des Berufungsklägers. Zudem könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine enge Verbindung zu H____ bestehe, der sich mit dem Berufungskläger zerstritten habe. Die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen könnten zudem ohne entsprechende Konfrontation und Einräumung des rechtlichen Gehörs nicht zu Lasten des Berufungsklägers gewertet werden. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen, ohne dafür eine schriftliche Begründung zu liefern. Dies verletze weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör. In Bezug auf die Privatklägerin sei aktenkundig, dass diese nur indirekt befragt worden sei. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz, sei das Konfrontationsrecht dadurch nicht gewahrt worden. Eine Teilnahme an einer Befragung mit der Einräumung des Fragerechts am Schluss ohne tatsächliche (wechselseitige) Konfrontation könne nicht dem Konfrontationsrecht im Sinne der StPO genügen (Berufungsbegründung Rz. 6 ff., Akten S. 669 ff.; Plädoyer AV vom 31. Oktober 2023 S. 1 ff., Akten S. 835 ff.).
2.2
2.2.1Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2).
2.2.2Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.2.3Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2).
2.3Abgesehen von den Ausführungen betreffend den Antrag auf Befragung und Konfrontation der Zeugin C____, welcher vom Gesamtgericht anlässlich der Verhandlung vom 6. Juni 2023 gutgeheissen wurde, kann zunächst auf die nach wie vor zutreffende Begründung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. September 2022 verwiesen werden (Akten S. 717 f.). Demnach liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor, da die Abweisung der Anträge zwar im Urteil vom 27. April 2021 nicht mehr eingehend begründet worden seien, aber immerhin auf die Verfügung vom 17. März 2021 und deren Begründung verwiesen (Akten S. 507 ff.) worden sei. Die von der Verteidigung geltend gemachte tatsächliche wechselseitige Konfrontation sei in der StPO nicht vorgesehen. Es sei selbst bei direkter Konfrontation kein Kreuzverhör bzw. keine direkte Befragung des Opfers möglich. Die entsprechenden Fragen müssten grundsätzlich über die Verfahrensleitung gestellt werden (Art. 341 Abs. 2 StPO). Eine indirekte Konfrontation sei aufgrund des Opferschutzes rechtmässig und genügend. Ausserdem liege beim Vorfall im Restaurant [...] (vgl. unten E. 4) keine reine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, da sich zumindest was das Verletzungsbild anbelangt auch objektive Beweismittel in den Akten befänden. Darüber hinaus lägen genügend Beweise vor, um den vorgeworfenen Sachverhalt und insbesondere die Frage der Täterschaft zu beurteilen. Aus den beantragten Erhebungen seien angesichts der bestehenden Beweislage keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Warum dem Berufungskläger bezüglich der übrigen Zeugen zwingend das Konfrontationsrecht vor den Schranken gewährt werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.
Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass diverse der aus Sicht der Verteidigung vor Gericht zu befragenden und zu konfrontierenden Personen bereits im Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung einvernommen wurden und diese dabei die Möglichkeit hatten, die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen mit entsprechenden Fragen in Zweifel zu ziehen. So wurde F____ am 16. Juli 2020 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers und seiner Verteidigung einvernommen (Akten S. 350 ff.). Sowohl der Berufungskläger als auch die Verteidigung wurden zum Schluss der Einvernahme gefragt, ob sie Fragen hätten, die dem Zeugen gestellt werden sollten (Akten S. 368). Eine Verletzung des Konfrontationsrechts ist damit nicht ersichtlich. Gleiches gilt denn auch für die Einvernahmen von G____ vom 9. Juni 2020 (vgl. Akten S. 306 ff, S. 319 ff.) und H____ vom 16. Juni 2020 (Akten S. 326 ff., S. 345 f.). Aus den entsprechenden Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass die Verteidigung hier von der Möglichkeit Gebrauch machte und der Zeugin bzw. dem Zeugen zahlreiche Ergänzungsfragen stellte. Die Privatklägerin selbst wurde sodann am 24. September 2019 zunächst ohne Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung befragt (Akten S. 267 ff.). Am 3. Dezember 2020 erfolgte dann aber eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und der Verteidigung. Diese konnten der Einvernahme mit Bild und Ton in einem Nebenraum folgen und der Privatklägerin im Anschluss entsprechende Fragen stellen, was die Verteidigung denn auch tat (vgl. Akten S. 393 ff., S. 402 ff.). Die Privatklägerin hat sich dabei ausführlich zum Vorfall geäussert und ist auf die Fragen des Untersuchungsbeamten und der Verteidigung eingegangen. Mit Blick auf das Konfrontationsrecht erscheint eine weitere Befragung dieser Personen somit nicht angezeigt. Mangels Konfrontation hingegen nicht zu verwerten sind die Aussagen von D____. Seine Einvernahme fand am 27. November 2019 ohne Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung statt (Akten S. 282 ff.). Da anders als bei der Privatklägerin eine Konfrontationseinvernahme gänzlich ausblieb und der Berufungskläger folglich nie die Möglichkeit hatte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____ zu prüfen bzw. deren Beweiswert auf die Probe zu stellen, werden diese Aussagen im Folgenden unberücksichtigt bleiben.
Schliesslich vermag die Verteidigung nicht zu begründen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine (erneute) Befragung der entsprechenden Personen, etwas zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. So haben sich D____ und E____ dahingehend geäussert, dass sie betrunken gewesen seien und den Vorfall entweder nicht gesehen hätten oder sich nicht mehr daran erinnern würden, was vorgefallen sei (vgl. Akten S. 240, 283, 290). Auch I____ war zum Zeitpunkt des Vorfalls offenbar nicht im Restaurant [...] zugegen, womit auch von ihr keine aufklärenden Aussagen zu erwarten sind. Die damalige Geschäftsführerin des Restaurants [...], C____, welche sich an besagtem Abend im Lokal aufhielt und womöglich neue Erkenntnisse hätte bringen können, wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eingehend befragt. Wie im Nachfolgenden noch aufzuzeigen sein wird, konnte oder wollte aber auch sie sich kaum erinnern und waren aus ihren Aussagen daher keine relevanten Informationen zu entnehmen (vgl. unten E. 4.1.5.6 und 4.1.6.4). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die bereits unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte befragten Personen, namentlich die Privatklägerin, G____, H____ und F____, vor den Schranken erneut zu befragen wären. Aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt, dass sich der massgebliche Sachverhalt ohne weiteres anhand der bereits vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Insbesondere lassen sich die relevanten Aussagen der Privatklägerin grösstenteils durch weitere Beweismittel verifizieren, womit nicht lediglich eine Aussage der anderen gegenübersteht. So bestehen hinsichtlich der Verletzungsursache sowie dem Verletzungsbild objektive Beweismittel und kann hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Täteridentifikation auf Angaben der anderen Zeugen zurückgegriffen werden (vgl. unten E. 4.1).
2.4Zusammenfassend sind die an der heutigen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge auf Befragung und Konfrontation der Zeugen D____, E____, F____, G____H____ und I____ abzuweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation ist lediglich beim Zeugen D____ ersichtlich, weshalb im Folgenden anders als noch im vorinstanzlichen Urteil nicht auf dessen Aussagen abgestellt wird.
3.Drohung und Beschimpfung
3.3.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2derEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatzin dubio pro reoabgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich:Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.3.2Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.3.3In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
4. Versuchte schwere Körperverletzung
4.1 Tatsächliches
4.1.5Was sodann die Frage der Täteridentifikation betrifft, liegen im Wesentlichen die Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin sowie diejenigen der Zeugen H____, G____, F____ und C____ vor.
4.1.5.1Die Privatklägerin hat gemäss dem Rapport vom 13. September 2019 der Polizei gegenüber auf Französisch sinngemäss angegeben, sie sei mit drei Freundinnen im Restaurant [...] gewesen. Es habe ca. zehn Personen im Restaurant gehabt. Unvermittelt sei ein Mann zu ihr gekommen und habe begonnen, sie zu beschimpfen. Es sei dabei um etwas Politisches, ein Konflikt zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen in Äthiopien und Eritrea, gegangen. Plötzlich habe der Mann ihr mit dem Glas, welches er in der Hand gehalten habe, ins Gesicht geschlagen. Sie sei vom Stuhl gefallen, woraufhin sie kurz in Ohnmacht gefallen sei und geblutet habe. Irgendjemand habe sie nach draussen gebracht. Als sie aufgewacht sei, hätten sich zwei Männer, beide mit dem Vornamen [...], um sie gekümmert. Die Geschäftsführerin C____ und die Kellnerin hätten bereits das Blut weggeputzt; geholfen hätten sie ihr nicht. Man habe alles unter den Teppich kehren wollen. Unter Äthiopiern wolle man sich nicht gegenseitig beschuldigen und nicht mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie habe bei der Polizei angerufen, doch habe der kontaktierte Polizeibeamte kein Französisch gekonnt. Die beiden Männer hätten sie ins Spital gebracht. Sie hätten den Vorfall beobachtet und einer der beiden habe auch Fotos der Verletzungen gemacht und ihr geschickt. Nachdem sie im Spital versorgt worden sei, hätten die Männer sie zu ihrer Kollegin gebracht. Aufgrund ihrer Beschreibung habe diese ihr sagen können, wie der Täter heisse. Sie habe den Täter auch schon gesehen, habe zuvor jedoch nie persönlich mit ihm zu tun gehabt (Akten S. 203 f.).
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. September 2019 schilderte die Privatklägerin den Vorfall in freier Rede wie folgt: Sie seien gegen 22.00 bzw. 22.30 Uhr zu viert dort gewesen, sie sei sich aber nicht ganz sicher. Sie habe der Polizei bereits drei der vier Namen genannt. Sie seien im Restaurant zusammengesessen, wobei noch eine Frau hinzugekommen sei. Es sei das äthiopische neue Jahr gewesen. Als sie reingekommen sei, sei der Mann, der sie geschlagen habe, schon dort gewesen mit zwei oder drei Frauen. Sie hätten sich begrüsst. Sie kenne ihn, da sie ihn schon drei oder vier Mal gesehen habe. Sie kenne auch seine Frau. Vor diesem Vorfall habe sie ihn bereits an einer Geburtstagsfeier seines Sohnes gesehen. Auch sei sie später noch bei seiner Frau gewesen, als deren Vater gestorben sei. Dies sei am Wohnort der beiden gewesen. Sie sei Äthiopierin und er Eritreer. Früher seien sie ein Land gewesen, heute hätten die beiden Volksgruppen Probleme untereinander. Sie sei nicht die erste, welche er deswegen geschlagen habe. Es habe Musik gehabt und sie hätten getanzt. Er habe dann angefangen über Politik zu sprechen. Sie habe ihm gesagt, dass ihr dies egal sei und ihre Mutter Eritreerin sei. Sie verstehe seine Sprache. Er habe zu ihr gesagt, dass er die Region Agame nicht möge. Sie habe ihm geantwortet, dass sie stolz sei, aus Agame zu kommen. Sie habe sich nach dem Gespräch hingesetzt. Er sei ein bisschen später zu ihr gekommen. Wie lange nach dem Gespräch dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Er habe ein Glas in seiner Hand gehabt. Er habe ihr auf die linke Schulter getippt, worauf sie sich zu ihm gedreht habe. Sie habe plötzlich einen Schlag gegen ihr Gesicht bekommen. Sie habe angefangen zu schreien. Er sei sofort weggerannt. Sie habe die Chefin des Restaurants und die Gäste nach der Nummer der Polizei gefragt. Niemand habe ihr die Nummer gegeben. Sie habe eine Freundin in Basel angerufen, welche ihr dann die Nummer der Polizei habe geben können. Sie habe ca. 5 Minuten mit einem Polizeibeamten gesprochen, doch dieser habe kein Französisch gekonnt. Die Chefin habe Tücher auf den Boden gemacht und die Blutspuren weggewischt. Sie habe gesagt, dass sie die Türe zumache. Es seien zwei Männer gewesen, die ihr gesagt hätten, sie müsse in Spital. Einer davon, er heisse [...]» [wohl [...]»], habe sie ins Spital gebracht. Er sei die ganze Zeit bei ihr geblieben. Als sie fertig gewesen seien, sei sie mit ihm zusammen raus. Vor dem Spital hätten vier Männer gewartet. Einer davon habe ebenfalls «[...]» [wohl «[...]»] geheissen. Die Namen der anderen kenne sie nicht. Sie habe sich bei den Männern bedankt. Sie habe ihre Freundin aus Basel angerufen und habe sie gefragt, ob sie zu ihr gehen könne. Diese sei einverstanden gewesen, habe ihr die Adresse gegeben und sie sei zu ihr gegangen und habe dort übernachtet. Die Anzeige habe sie am gleichen Tag am Nachmittag gemacht. Viele Leute würden sagen, dass dieser Mann aus demselben Grund immer wieder Frauen schlage (Akten S. 268 f.). Auf Frage hin erklärte die Privatklägerin, dass sie den Namen des Täters nicht von sich aus gekannt habe, sondern eine Kollegin ihr diesen genannt habe. Diese Freundin habe ihr auch bei der Polizei geholfen (Akten S. 269 f.). Weiter konnte sie auf entsprechende Fragen hin beschreiben, dass der Täter in einem Haus wohne, in welchem sich im Erdgeschoss ein Fahrradgeschäft befinde (Akten S. 270). Entsprechendes hat sich aufgrund eines von der Vertreterin der Privatklägerin an der heutigen Berufungsverhandlung eingereichten Ausschnitts von Google Maps bestätigen lassen. Auch konnte sie den Berufungskläger anlässlich der Wahlbildkonfrontation wiedererkennen (Akten S. 270 ff.). In diesem Zusammenhang gab sie weiter an, dass er sich stets «[...]» genannt habe. Sie sei von ihm in den Sprachen Amhari und Tigrinya beschimpft worden, wobei diese fast identisch seien (Akten S. 276). Sie verstehe nicht, weshalb er sie mit einem Glas geschlagen habe. Eine Ohrfeige hätte ja auch gereicht. Auch verstehe sie nicht, weshalb er sie vor dem Schlag noch auf der Schulter angetippt habe (Akten S. 277). In welcher Hand der Täter das Glas gehalten habe, wisse sie nicht mehr. Er sei aber links hinter ihr gestanden. Unmittelbar nachdem er sie angetippt habe, habe sie ihren Kopf gedreht und er habe ihr sofort das Glas ins Gesicht gehauen (Akten S. 278). Unter anderem weil die Geschäftsführerin des Restaurants die Polizei nicht habe anrufen wollen, aber das Blut sofort weggeputzt habe, vermute sie, dass die Anwesenden nicht aussagen würden. Das tue ihr am meisten weh. Vor ihr würden sie zwar Betroffenheit zeigen, aber was sie dann sagen würden, könne sie nicht vorhersagen. Die ostafrikanische Gemeinschaft habe einen starken Zusammenhalt (Akten S. 280).
Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 3. Dezember 2020 schilderte sie den Vorfall weniger ausführlich, aber im Wesentlichen gleich. Es sei Neujahr in Äthiopien gewesen und sie habe mit einer Freundin, die auch eine Bekannte des Berufungsklägers sei, gegessen. Es sei das dritte Mal gewesen, dass sie ihn gesehen habe. Sie seien zu viert oder zu fünft im Restaurant [...] gewesen. Der Berufungskläger sei schon dort gewesen. Sie hätten eine Art Diskussion geführt, aber nicht böse. Sie habe sich auf ihren Sitz zurückgedreht, dann sei er hinter ihr gestanden und habe sie mit dem Glas in der Hand auf die linke Halsseite geschlagen. Hätte sie gewusst, dass er dies tun würde, dann hätte sie sich etwas geschützt (Akten S. 395). Das sei dermassen schnell gegangen. Danach wisse sie nichts mehr. Sie habe immer noch Schmerzen. Es fühle sich an «wie unter Narkose». Auf Vorlage der Verletzungsbilder (Akten S. 397 ff.) fing die Privatklägerin an zu weinen. Sie wisse nicht, weshalb der Berufungskläger das getan habe. Sie verstecke es vor ihren Kindern. Sie sei sich sicher, dass es der Berufungskläger gewesen sei, sie habe ihn gesehen (Akten S. 396). Auf Frage der Verteidigung hin, erklärte die Privatklägerin, dass ihre Freundin, I____, nicht im Restaurant gewesen sei. Sie sei nach dem Vorfall ca. 15 Tage bei ihr geblieben, da sie nicht gewollt habe, dass ihr Sohn sie so sehe. Der Berufungskläger habe zwei Leute zu ihr vorbeigeschickt, um sie zu überzeugen, die Sache ruhen zu lassen und ihm zu verzeihen. Insgesamt seien sechs Personen dabei gewesen. Am Abend nach dem Vorfall habe sie mit den beiden Personen mit dem Vornamen «[...]», mit der Chefin des Restaurants und mit einer anderen Frau darüber gesprochen. Sie habe geschrien und geweint, dann sei sie zur Polizei gegangen, doch der Polizeibeamte habe keine Französisch gesprochen. Anschliessend sei sie ins Spital (Akten S. 401 ff.). Sie könne nicht mehr sagen, mit welcher Hand er geschlagen habe, es sei sehr schnell gegangen (Akten S. 405).
4.1.5.2Der Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft. In der Einvernahme vom
28. November 2019 antwortete er auf die Frage, ob er sich in der Tatnacht im Restaurant [...] aufgehalten habe, er könne sich nicht daran erinnern. Es könne sein, dass er in der Umgebung gewesen sei. Im Restaurant selbst sei er nicht gewesen (Akten S. 296). Den Namen der Privatklägerin habe er bereits gehört, da eine Person namens «[...]» zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er sie geschlagen habe. Er habe diesem dann anlässlich eines Gespräches mit mehreren Personen gesagt, dass er sie nicht geschlagen habe. Es hätten insgesamt zwei solcher Versöhnungsgespräche stattgefunden, an welchen die Privatklägerin aber nicht anwesend gewesen sei. Da er von nichts gewusst habe, habe er den Männern mehrmals erklärt, dass er die Privatklägerin nicht getroffen und auch nicht geschlagen habe. Die Männer hätten entschieden, dass wenn in ihrer Gemeinde Auseinandersetzungen stattfänden, die Kultur es vorsehe, dass man die entstandenen Probleme lösen müsse. Erst nach diesen Gesprächen habe er die Privatklägerin per Zufall in einem Restaurant bei der [...] getroffen. Sie hätten ganz normal geredet und sie habe gelacht (Akten S. 297 f.). Auf die Frage, in welchem Verhältnis er zur Privatklägerin vor dem 13. September 2019 gestanden sei, antwortete der Berufungskläger, er habe die Privatklägerin zwei oder drei Mal gesehen. Sie sei zum Geburtstagsfest seines Sohnes gekommen, obwohl er sie nicht eingeladen habe, und sie sei vorbeigekommen, als der Vater seiner Freundin gestorben sei (Akten S. 299). Weshalb die Privatklägerin ihn als Täter beschuldige, wisse er nicht. Auch treffe nicht zu, dass er Druck auf die Privatklägerin ausgeübt habe, damit diese den Strafantrag zurückziehe (Akten S. 299 f.).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 bestritt er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erneut und verwies dabei mehrheitlich auf seine Aussagen in der ersten Einvernahme (Akten S. 376 ff.). Er und H____ seien beste Freunde gewesen. Nun hätten sie aber einen gewissen Abstand zueinander. H____ habe gesagt, dass er, der Berufungskläger, mit dessen Frau geschlafen habe. Sie seien wirklich gute Freunde gewesen. Die Kinder von H____ würden ihn Onkel [...] nennen. H____ und seine Frau hätten dann Probleme gehabt. Als seine Frau Hilfe gebraucht habe, sei er alleine oder mit seiner Freundin zu ihr nach Hause gegangen. Es sei wie sein Haus gewesen. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern gehabt (Akten S. 378). Er habe H____ erklärt, dass er nicht mit dessen Frau geschlafen habe, dann habe sich dieser beruhigt, aber das Verhältnis sei nicht mehr so eng gewesen. Später habe er einen Job in der [...] bekommen, wo auch H____ gearbeitet habe. Gleichzeitig hätten sie H____ dort gekündigt. H____ habe ihm Vorwürfe gemacht, dass es seine Schuld gewesen sei und er ihm den Job weggenommen habe (Akten S. 379). Den Vorwurf, dass er H____ gesagt haben solle, er habe die Privatklägerin geschlagen, bestritt der Berufungskläger. H____ sage das vielleicht, weil er immer noch eifersüchtig sei wegen dem Job in der [...] oder er habe noch andere Probleme (Akten S. 384). Weiter gab der Berufungskläger an, er sei zehn Jahre lang [...] genannt worden. Aus [...] sei [...] geworden. Anschliessend habe er seinen richtigen Namen, A____, wieder angenommen (Akten S. 384). Auch zu G____ habe er ein gutes Verhältnis gehabt. H____ habe jedoch eine Beziehung gestartet mit G____. Er habe ihm daraufhin mehrmals geraten, zu seiner Frau zurückzugehen. Seither habe sie ihn nicht mehr so gern wie früher (Akten S. 384). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2020 hatte der Berufungskläger nicht mehr beizufügen (Akten S. 390).
Im Rahmen der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger dann aus, vom 12. auf den 13. September werde normalerweise Neujahr gemäss dem orthodoxen Kalender gefeiert. Im Jahr 2019 habe er jedoch Zuhause gefeiert. Er habe diesen Abend zu Hause verbracht und habe Besuch gehabt bis 22 oder 23 Uhr. Als sie gegangen seien, sei er zu Hause geblieben. Er sei müde von der Arbeit gewesen und seine Freundin sei mit dem Sohn in Deutschland gewesen. Er habe die Privatklägerin vorher zwei Mal gesehen, am Geburtstag seines Sohnes und als der Vater seiner Freundin gestorben sei. Er selber sei mit mehr Äthiopiern befreundet als mit Eritreern. Er beherrsche deren Sprache sehr gut, zumal er dort geboren und aufgewachsen sei. Er könne sich nicht erklären, weshalb die Privatklägerin diesen Vorwurf erhebe. Er habe ihr später anlässlich eines Treffens erklärt, dass er das nicht gewesen sei. Auch anlässlich der Versöhnungsgespräche, welche in ihrer Kultur üblich seien, habe er gesagt, er sei es nicht gewesen. Angesprochen auf den Widerspruch hinsichtlich seines Aufenthaltsortes an besagtem Abend meinte der Berufungskläger, vielleicht sei er tagsüber in der Umgebung des Restaurants gewesen, aber sonst sei er zu Hause geblieben. Nachdem sein Besuch gegangen sei, sei er jedenfalls nicht mehr raus. Er habe der Staatsanwaltschaft damals nichts von seinem Besuch erzählt, weil er aufgeregt gewesen sei. Auch habe er H____ nie gesagt, dass er die Privatklägerin geschlagen habe. Er verstehe nicht, weshalb H____ so etwas gesagt habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 ff., Akten S. 521 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 sagte er erneut aus, er sei an besagtem Abend zu Hause geblieben und zwei Freunde seien bis 22 Uhr bei ihm gewesen. Anschliessend sei er nicht mehr nach draussen gegangen. Dass er bei der ersten Einvernahme noch gesagt habe, er sei in der Umgebung gewesen, sei darauf zurückzuführen, dass er überfordert gewesen sei und er sich auch nicht mehr an alles habe erinnern können. Zudem hätten sie ja eine andere Zeitrechnung und erst, als er alle diese Tage mit ihrem Kalender verglichen habe, sei ihm bewusst geworden, wo er am fraglichen Abend gewesen sei. Vermutlich habe er zum ersten Mal von den Verletzungen der Privatklägerin gehört, als er über die Strafanzeige informiert worden sei. Er kenne die Gründe nicht, weshalb die Privatklägerin ihren Strafantrag zwischenzeitlich zurückgezogen habe. Dass H____ ihn belaste, erkläre er sich mit dem zerrütteten Verhältnis. Dieser sei eifersüchtig gewesen auf seine Anstellung in der [...] (Protokoll Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 S. 6 f., Akten S. 791 f.).
4.1.5.3H____ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juni 2020 aus, er kenne den Berufungskläger schon seit 17 Jahren. In der Tatnacht sei er nicht im Restaurant gewesen. Er habe die Privatklägerin gesehen, als diese nach dem Spital zu G____ gekommen sei. Er sei ebenfalls bei ihr gewesen. Die Privatklägerin habe dort gesagt, dass sie den Berufungskläger provoziert habe. Sie hätten über Politik gesprochen und dann habe er sie mit einem Glas geschlagen. Er habe die Verletzungen am nächsten Tag in der Wohnung von G____ gesehen. Die Privatklägerin sei an dem Abend mit einem Mann in dem Restaurant gewesen. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall hätten Friedensgespräche stattgefunden. G____ sei ebenfalls nicht im Restaurant vor Ort gewesen. Sie habe alles von der Privatklägerin erfahren, als diese sie angerufen habe. Er habe das Telefonat mitbekommen, weil er zu diesem Zeitpunkt bei G____ zu Hause gewesen sei. G____ habe der Privatklägerin die Telefonnummer der Polizei gegeben. Die Privatklägerin habe dann, so glaube er, die Polizei kontaktiert, sei ins Spital und anschliessend zu G____ gegangen. Er sei wütend gewesen auf den Berufungskläger, weil dieser die Privatklägerin geschlagen habe. Bei dem Friedensgespräch habe die Privatklägerin geweint. Sie habe keinen Frieden machen wollen. Sie habe die Anzeige weiterziehen wollen. Sie hätten ihr gesagt, dass sie Frieden machen solle. Bei einem weiteren Treffen mit G____ und dem Berufungskläger, etwa drei Wochen nach dem Vorfall, habe der Berufungskläger gesagt, die Privatklägerin habe ihn provoziert und er habe sie geschlagen. Er habe dabei nicht gesagt, wie er sie geschlagen habe. Etwa eine Woche nach dem Vorfall habe er den Berufungskläger zudem alleine angetroffen. Dort habe ihm dieser dasselbe erzählt. Auf die Frage, was er zu den Bestreitungen durch den Berufungskläger sage, lächelte H____ und meinte, er wisse es nicht. Er könne es nicht sagen. Auf die Frage, was er denn glaube, antwortete er: «Ich habe es gehört, was passiert ist und habe schon alles erzählt. Ich habe es von G____ erfahren und habe alles gesagt» (Akten S. 328 ff.).
4.1.5.4G____ gab gemäss dem Polizeirapport vom 13. September 2019 sinngemäss an, sie habe genau gewusst, dass es sich um den Berufungskläger handle, als die Privatklägerin ihr von dem Vorfall erzählt und den Täter beschrieben habe. Sie kenne ihn schon seit ein paar Jahren. Er arbeite im Restaurationsbetrieb [...]. Er mache immer wieder Probleme und sei schon öfters gewalttätig geworden (Akten S. 204).
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2020 nahm sie sodann sehr ausführlich Stellung zum Ablauf der Geschehnisse aus ihrer Sicht. Sie sei zu Hause gewesen und habe in der Nacht einen Anruf erhalten. Die genaue Zeit wisse sie nicht mehr. Sie habe zuvor gemeinsam mit der Privatklägerin, H____ und einer weiteren Person gegessen. Die Privatklägerin und die vierte Person seien anschliessend weitergegangen. Als sie bereits geschlafen habe, habe sie den Videoanruf der Privatklägerin erhalten. Diese habe ihr gesagt, dass ihr niemand die Nummer der Polizei geben wolle. Sie habe der Privatklägerin gesagt, sie wolle ohne Video telefonieren, da sie die Verletzungen nicht habe anschauen wollen. Sie habe ihr dann die Nummer der Polizei gegeben. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, er habe sie geschlagen und sie sei am Sitzen gewesen. Er sei von hinten gekommen und habe mit dem Glas geschlagen. Sie, G____, habe geschrien, woraufhin H____ gekommen sie und gefragt habe, was los sei. Sie habe zwei Männern gesagt, sie sollten die Privatklägerin ins Spital bringen. Auch habe sie die beiden gefragt, was passiert sei. Sie hätten geantwortet, der Berufungskläger habe die Privatklägerin geschlagen und sei anschliessend weggerannt. Eine andere Person habe den Berufungskläger danach draussen angetroffen. Die Privatklägerin habe versucht, die Polizei auf Französisch zu verständigen, was nicht geklappt habe. Sie habe die Privatklägerin angerufen, als diese im Spital gewesen sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt mit einer Person namens [...] im Notfallzimmer gewesen. Die Privatklägerin habe anschliessend bei ihr geschlafen. Danach seien sie gemeinsam zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Sie habe bei der Übersetzung unterstützt, weil niemand französisch gesprochen habe. Anschliessend seien sie zu einer Hilfestelle für Frauen gegangen. Dort sei ihr ein Anwalt vermittelt worden, zu welchem sie ebenfalls gemeinsam gegangen seien. Auf Nachfrage schilderte sie die Geschehnisse, so wie sie ihr durch die Privatklägerin, die beiden Personen namens [...] sowie weitere Personen geschildert worden seien, folgendermassen: Es seien mehrere Personen an einem Tisch gewesen und hätten miteinander gesprochen. Die Privatklägerin sei auch dabei gewesen. Der Berufungskläger sei an der Bar gewesen. Die Privatklägerin sei aufgestanden und habe an der Bar ein Getränk geholt. Sie und der Berufungskläger hätten sich an der Bar unterhalten. Die Privatklägerin habe gehört, dass der Berufungskläger Personen aus gewissen Regionen in Äthiopien hasse. Dies sei der Grund für die Probleme gewesen. Anlässlich der nachfolgenden Friedensgespräche hätten die anwesenden Männer vorgeschlagen, der Berufungskläger würde die Spitalrechnungen übernehmen und die Privatklägerin solle die Anzeige zurückziehen. Der Berufungskläger habe ein krankes Kind. Aber die Privatklägerin habe die Anzeige nicht zurückziehen wollen. In der Folge hätten die Männer Druck auf sie ausgeübt. Sie, G____, habe mit ihrer Schwester, H____ und dem Berufungskläger ein Gespräch geführt. Der Berufungskläger habe den Eindruck gehabt, dass sie und H____ Druck auf die Privatklägerin ausüben würden, dass diese die Anzeige aufrechterhalte. Sie habe ausführlich darüber gesprochen mit der Privatklägerin. Der Anwalt der Privatklägerin habe dieser gesagt, die Staatsanwaltschaft würde das Verfahren unabhängig von einem allfälligen Rückzug weiterführen (Akten S. 306 ff.).
4.1.5.5F____ gab am 17. Juni 2020 gegenüber den Untersuchungsbehörden an, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, er dort gewesen sei, die verletzte Person ins Spital gebracht habe und bereit sei, zum Vorfall auszusagen (Akten S. 250). In seiner Einvernahme vom 16. Juli 2020 führte er dann aber aus, er könne sich an gar nichts erinnern, da er ziemlich betrunken gewesen sei (Akten S. 352). Er habe die Privatklägerin ca. 3 Tage nach dem Vorfall besucht (Akten S. 353). Er habe vom Vorfall erst durch «[...]» erfahren (Akten S. 355). Er und beide Personen mit dem Namen «[...]» hätten mit der Privatklägerin ein Gespräch geführt in der Wohnung von G____ und ihr angeboten, zwischen ihr und dem Berufungskläger zu vermitteln. Sie hätten ein schlechtes Gewissen gehabt: «Als wir zum Opfer gingen, hatten wir ein schlechtes Gewissen. Weil diese Art der Versöhnung in der Schweiz nicht praktiziert wird» (Akten S. 366). Die Vermittlung habe sie zuerst abgelehnt, sei dann aber einverstanden gewesen (Akten S. 356 und 359). Es habe ca. 5 oder 6 Treffen gegeben (Akten S. 364). Er sei einmal mit beiden «[...]» und der Privatklägerin nach Deutschland Kaffee trinken gegangen. Man habe sie überreden wollen, sich mit dem Berufungskläger zu versöhnen (Akten S. 364). Die Privatklägerin habe ihm eine Rechnung ihres Anwalts über CHF 1050. gegeben und gewollt, dass er etwas beisteuern werde (Akten S. 366). Als sie den Berufungskläger betreffend die Vermittlung angesprochen hätten, habe dieser abgestritten, sie je geschlagen zu haben (Akten S. 359, 365, 367). Auf Vorhalt hin verneinte er, sich mit dem Berufungskläger an besagtem Abend gestritten zu haben, nachdem die Privatklägerin verletzt worden sei (Akten S. 360).
4.1.5.6C____ gab anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung an, zu besagtem Zeitpunkt zusammen mit einer weiteren Person das Restaurant [...] gepachtet zu haben. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei sie in der Küche gewesen. Sie habe nichts mitbekommen und könne sich nicht erinnern, wer alles dort gewesen sei. Auch akustisch habe sie nichts mitbekommen vom Vorfall. Als sie aus der Küche gekommen sei, seien zerbrochene Sektgläser auf dem Boden gelegen. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie Blut weggeputzt habe. Weiter gab sie an, dass sie die Privatklägerin bereits gekannt habe. Den Berufungskläger habe sie hingegen noch nie gesehen und auch dessen Namen sage ihr nichts (Protokoll Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 S. 3 ff., Akten S. 867 ff.).
4.1.6
4.1.6.1Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Fülle von Realkriterien enthalten. Was das Kerngeschehen anbelangt, zeichnen sie sich durch eine hohe Konstanz aus und sind sie in den wesentlichen Teilen frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Die enthaltenen geringfügigen Abweichungen in ihren Schilderungen sind durchaus erklärbar. So ist für die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Täteridentifikation nicht relevant, ob sie an besagtem Abend mit zwei, drei oder vier weiteren Personen im Restaurant war. Anlässlich ihrer formellen Einvernahmen hat sie denn auch entsprechende Erinnerungslücken diesbezüglich eingestanden und erwähnt, dass sie der Polizei gegenüber eine Person nicht erwähnt habe. Ebenfalls keine Zweifel zu begründen vermögen die Abweichungen in ihren Schilderungen hinsichtlich ihrem Verhalten direkt nach dem Schlag. Während sie gemäss Polizeirapport nach dem Schlag kurz in Ohnmacht gefallen sein will, hat sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme geschildert, sie habe geschrien. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass sich die Versionen gegenseitig nicht komplett ausschliessen. So geht aus allen ihren Aussagen jedenfalls hervor, dass anschliessend alles sehr schnell gegangen sei, sie mithin nicht alle Einzelheiten wiedergeben kann. Dass sie in Anbetracht des überraschenden Schlages und dem damit verbundenen Schockzustand die Details ihrer Reaktion nicht mehr genau schildern kann und ihre Wahrnehmung in diesem Zeitpunkt eingeschränkt war, ist nachvollziehbar. Gewisse Abweichungen dürften zudem auf die (fehlende) Übersetzung bei Aufnahme des Polizeirapports zurückzuführen sein. Im Übrigen schildert die Privatklägerin das Geschehen denn auch lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie zahlreiche nebensächliche Einzelheiten erwähnt. Ausserdem sind ihre freien Schilderungen sprunghaft; beispielsweise unterbricht sie ihre Darstellung durch allgemeine Ausführungen zur politischen Lage in Äthiopien und Eritrea, bevor sie anschliessend wieder zurück in die Geschehnisse der Tatnacht springt. Wenn sie sich an etwas nicht erinnert oder in ihrer Wahrnehmung unsicher ist, benennt sie dies. So räumt sie beispielsweise nachvollziehbare Erinnerungslücken hinsichtlich der Frage ein, in welcher Hand der Täter das Glas gehalten habe. Ihr Bericht ist schlüssig und in sich stimmig; er ist eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf. Insbesondere schildert sie eindrücklich und logisch die Geschehensabläufe vom gemeinsamen Essen mit G____ über den Vorfall selbst bis hin zur Zeit im Nachgang des Vorfalls mit der Kontaktierung der Polizei, dem Spitalbesuch und denn anschliessend stattgefundenen Treffen hinsichtlich einer Versöhnung. Auch schildert sie unverstandene Handlungselemente, wieso der Berufungskläger etwa mit einem Glas geschlagen habe; eine Ohrfeige hätte ja auch gereicht. Weiter erwähnt sie Komplikationen im Handlungsablauf wie beispielsweise die fehlende Hilfe der anwesenden Personen bei der Kontaktierung der Polizei sowie die diesbezüglichen sprachlichen Verständnisschwierigkeiten mit dem entsprechenden Polizeibeamten. Schliesslich schildert sie zum Teil auch eigene innerpsychologische Vorgänge. Am meisten tue ihr weh, dass die anwesenden Personen vor ihr zwar Betroffenheit zeigen würden, sie aber Zweifel bezüglich deren Aussagebereitschaft habe. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin somit von ihrer Qualität her äusserst glaubhaft. Insbesondere was die umstrittene Täteridentifikation anbelangt, kann die Privatklägerin nachvollziehbar erklären, weshalb sie sich diesbezüglich so sicher sei. Anders als die Verteidigung teilweise vorbringt, hat sie nämlich nie behauptet, die Person des Täters nicht er- oder gekannt zu haben. Vielmehr gestand sie konstant über die verschiedenen Einvernahmen hinweg ein, dass sie lediglich dessen Namen anfangs nicht gekannt habe. Dieser sei ihr erst nach dem Vorfall durch eine Freundin mitgeteilt worden. Ein Grund für eine Falschbezichtigung ist zudem nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine mögliche Beeinflussung durch G____ und H____, wie es die Verteidigung geltend zu machen versucht. Wenn sich auch das Verhältnis zwischen diesen und dem Berufungskläger distanziert haben mag, scheint keine Feindschaft zu bestehen, aufgrund welcher die Motivation einer Falschbezichtigung erkennbar wäre. Darüber hinaus wäre ohnehin nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Privatklägerin sich beeinflussen lassen und damit den vermeintlich wahren Täter schützen würde. Schliesslich erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin ein derartiges Lügengebäude widerspruchsfrei hätte erhalten und dass sie alles in gleicher Konstanz hätte schildern können. Im Ergebnis ist damit auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen.
4.1.6.2Die Aussagen der Privatklägerin werden denn auch durch weitere Beweise gestützt. So sind die Verletzungsfolgen objektiviert und unbestritten. In Anbetracht dessen braucht auch nicht geklärt zu werden, welche Art von Glas die Verletzung verursacht hat. Wesentlich ist, dass die Verletzungen gemäss IRM Gutachten mit Glassplittern vereinbar sind. Dass die Privatklägerin von einem Glas und nicht von Glasscherben gesprochen hat, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedenfalls nicht zu relativieren, zumal die Zeugin C____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, es sei zumindest ein zerbrochenes Sektglas am Boden gelegen. Dass die Verletzungen durch ein derartiges Glas hervorgerufen wurden, ist wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu Recht vorbringt durchaus naheliegend. So ist es in der Regel dünnwandig, weshalb es schnell zerbricht, was wiederum die im IRM-Gutachten erwähnten fehlenden Anzeichen stumpfer Gewalteinwirkung erklärt. Auch sonst scheint ein Schlag mit einem Sektglas mit dem Verletzungsbild vereinbar zu sein, zumal Schnittwunden am Hals und an der Wange bestanden, was sich mit einem länglichen Glas erklären lassen würde.
Weiter gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin insbesondere durch die Angaben von G____ und H____. Die beiden waren während des Vorfalls zwar nicht am Tatort. Sie erzählen indes ihre Wahrnehmungen rund um das Geschehen, wobei sich die Schilderungen auch in diversen Einzelheiten mit denjenigen der Privatklägerin überschneiden. Zudem wirken ihre Aussagen in keiner Weise einstudiert, zumal die erfolgreiche Konstruktion eines derart komplexen Lügengebäudes über verschiedene Personen hinweg höchst unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen ebenfalls eine hohe inhaltliche Qualität aufweisen. Insbesondere die Aussagen von G____ enthalten zahlreiche Realkriterien. Zunächst gibt sie klar zu erkennen, welche Äusserungen ihrer eigenen direkten Wahrnehmung entsprechen und welche lediglich das von der Privatklägerin oder weiteren Personen Erzählte wiedergeben. Ihre Schilderungen in freier Rede sind sodann äusserst detailliert und in sich stimmig. Auch sie berichtete von den Anrufen nach dem Vorfall, den Verständigungsproblemen zwischen der Privatklägerin und der Polizei und den anschliessenden Friedensgesprächen. Auch erzählte sie an diversen Stellen ihre eigene Gefühlslage während des Geschehensablaufs oder Nebensächlichkeiten wie z.B. der Umstand, dass sie statt des Videoanrufs einen normalen Anruf bevorzugte. Dass sie der Privatklägerin nach deren Beschreibung den Namen des Berufungsklägers mitteilte, geht schliesslich bereits aus dem Polizeirapport hervor. Einen Grund, weshalb die Beteiligten im Falle einer bewussten Falschbezichtigung eine solche Vorgehensweise wählen sollten, ist nicht ersichtlich und damit abwegig. Auch die Schilderungen von H____ sind als glaubhaft zu betrachten. So äussert er sich nur relativ zurückhaltend. Er scheint sich bei seinen Äusserungen zu beschränken auf das, was er selber wahrgenommen hat. Hervorzuheben ist dabei seine Aussage, wonach der Berufungskläger ihm persönlich gesagt habe, dass er die Privatklägerin nach Provokationen ihrerseits geschlagen habe. Dass er zugleich offenlegt, dass der Berufungskläger dabei nicht gesagt habe, wie er sie geschlagen habe, spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Schliesslich geht aus seinen Aussagen hervor, dass sein Verhältnis zum Berufungskläger bis zu besagtem Vorfall durchaus intakt war, er aber seit dem Vorfall wütend sei auf diesen.
4.1.6.3Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen sodann die Aussagen des Berufungsklägers. Diesbezüglich ist vielmehr mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich hinsichtlich seines Aufenthaltsortes in einen gewichtigen Widerspruch verstrickte. So gab er zunächst an, er sei in der Tatnacht zwar nicht im Restaurant selbst gewesen, doch es könne sein, dass er in der Umgebung gewesen sei. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er sodann vor, an besagtem Abend bis ca. 22 Uhr Besuch gehabt und anschliessend die Wohnung nicht mehr verlassen zu haben. Eine schlüssige Erklärung für diesen Widerspruch vermag der Berufungskläger nicht zu erbringen. Vielmehr verstrickte er sich in weitere Widersprüche, indem er einerseits geltend machte, er habe aufgrund der unterschiedlichen Jahreskalender nicht gewusst, um welchen Tag es sich gehandelt habe, und andererseits habe er mit seiner ersten Aussage womöglich gemeint, er sei tagsüber in der Umgebung gewesen. Der Berufungskläger weiss offenbar selbst nicht, ob er nun eine datumsbedingte Verwechslung oder ein Missverständnis als Grund für den Widerspruch vorbringen möchte. Dass er aufgrund der unterschiedlichen Jahreskalender bis zur Hauptverhandlung nicht gewusst haben soll, wo er sich an diesem Feiertag befunden haben soll, erscheint in Anbetracht der gewichtigen Vorwürfe und seiner bereits langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz unwahrscheinlich, zumal das Neujahrsfest gemäss seinen eigenen Angaben jährlich am gleichen Tag stattfinde. Zudem wurde er in der Einvernahme vom 28. November 2019 klar danach gefragt, wo er sich in der Nacht vom 12. auf den 13. September 2019 aufgehalten habe. Dass er mit seiner Antwort gemeint habe, er habe sich tagsüber womöglich in der Umgebung des Restaurants aufgehalten habe, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie bereits erwähnt, vermögen denn auch seine Äusserungen hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbezichtigung nicht zu überzeugen. Auffallend ist bereits, dass er das zerrüttete Verhältnis zu H____ und G____ in seiner ersten Einvernahme vom 28. November 2019 überhaupt nicht erwähnt. Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 und damit als Reaktion auf die zwischenzeitlich von diesen getätigten belastenden Aussagen, brachte er den Konflikt als mögliche Erklärung für deren Aussageverhalten sowie die Beschuldigungen durch die Privatklägerin auf. Wie schon bei seinen Angaben zu seinem Aufenthaltsort in der Tatnacht scheint der Berufungskläger seine Aussagen der jeweiligen Beweislage anzupassen.
4.1.6.4Aus den Aussagen von F____ und C____ sind weder Anhaltspunkte für noch solche gegen die Täterschaft des Berufungsklägers abzuleiten. Vielmehr machen beide grösstenteils Erinnerungslücken geltend, wobei insgesamt Zweifel an der Aussagebereitschaft bestehen.
4.1.7Zusammenfassend ist die Täterschaft des Berufungsklägers gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die fehlenden Falschbezichtigungsmotive, die fehlenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer Dritttäterschaft sowie die Aussagen von H____ und G____ als erstellt zu erachten. Demgegenüber vermögen die in wesentlichen Teilen mit Widersprüchen behafteten Aussagen des Berufungsklägers keine Zweifel zu erwecken. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind damit zu bestätigen.
4.2 Rechtliches
5. Strafzumessung
5.2Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.4
5.4.1Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.4.2Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.
Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.5In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.
6. Landesverweisung
7. Zivilforderung
8. Kosten
9. Entschädigungsfolgen
9.2
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2Da weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin (Anschluss-)berufung erklärt haben, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 2'000. (zuzüglich 5 % Zins seit 13. September
2019) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.2.3Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung, der Beschimpfung und der Drohung, die der Privatklägerin zugesprochenen Zivilforderungen, die Landesverweisung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.
2. Beweisanträge und Konfrontationsrecht
2.1Die Verteidigung hat in der heutigen Berufungsverhandlung im Anschluss an die Befragung der Zeugin C____ ihre bereits mehrfach gestellten und vom Verfahrensleiter bzw. Gericht grösstenteils abgewiesenen Beweisanträge wiederholt, wonach die Privatklägerin sowie die Zeugen D____, E____, F____, G____, H____ und I____ unter Einräumung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers vor den Schranken zu befragen und zu konfrontieren seien (Protokoll Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 S. 6, Akten S. 870). Zusammenfassend begründet sie ihre Anträge damit, die Beweislage sei ziemlich dürftig, weshalb den Aussagen der Beteiligten und Zeugen ein besonderes Gewicht zukomme. Das Gericht sei verpflichtet, die Privatklägerin selbst zu befragen, zumal die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck des Gerichts abhängig sei. Insbesondere da die Vorwürfe gegen den Berufungskläger ausschliesslich auf deren Aussagen beruhen würden. Was die Zeuginnen und Zeugen anbelange, habe G____ offensichtlich von Anfang an sehr wesentlich Einfluss genommen auf die Belastungen des Berufungsklägers. Zudem könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine enge Verbindung zu H____ bestehe, der sich mit dem Berufungskläger zerstritten habe. Die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen könnten zudem ohne entsprechende Konfrontation und Einräumung des rechtlichen Gehörs nicht zu Lasten des Berufungsklägers gewertet werden. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen, ohne dafür eine schriftliche Begründung zu liefern. Dies verletze weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör. In Bezug auf die Privatklägerin sei aktenkundig, dass diese nur indirekt befragt worden sei. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz, sei das Konfrontationsrecht dadurch nicht gewahrt worden. Eine Teilnahme an einer Befragung mit der Einräumung des Fragerechts am Schluss ohne tatsächliche (wechselseitige) Konfrontation könne nicht dem Konfrontationsrecht im Sinne der StPO genügen (Berufungsbegründung Rz. 6 ff., Akten S. 669 ff.; Plädoyer AV vom 31. Oktober 2023 S. 1 ff., Akten S. 835 ff.).
2.2
2.2.1Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2).
2.2.2Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.2.3Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2).
2.3Abgesehen von den Ausführungen betreffend den Antrag auf Befragung und Konfrontation der Zeugin C____, welcher vom Gesamtgericht anlässlich der Verhandlung vom 6. Juni 2023 gutgeheissen wurde, kann zunächst auf die nach wie vor zutreffende Begründung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. September 2022 verwiesen werden (Akten S. 717 f.). Demnach liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor, da die Abweisung der Anträge zwar im Urteil vom 27. April 2021 nicht mehr eingehend begründet worden seien, aber immerhin auf die Verfügung vom 17. März 2021 und deren Begründung verwiesen (Akten S. 507 ff.) worden sei. Die von der Verteidigung geltend gemachte tatsächliche wechselseitige Konfrontation sei in der StPO nicht vorgesehen. Es sei selbst bei direkter Konfrontation kein Kreuzverhör bzw. keine direkte Befragung des Opfers möglich. Die entsprechenden Fragen müssten grundsätzlich über die Verfahrensleitung gestellt werden (Art. 341 Abs. 2 StPO). Eine indirekte Konfrontation sei aufgrund des Opferschutzes rechtmässig und genügend. Ausserdem liege beim Vorfall im Restaurant [...] (vgl. unten E. 4) keine reine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, da sich zumindest was das Verletzungsbild anbelangt auch objektive Beweismittel in den Akten befänden. Darüber hinaus lägen genügend Beweise vor, um den vorgeworfenen Sachverhalt und insbesondere die Frage der Täterschaft zu beurteilen. Aus den beantragten Erhebungen seien angesichts der bestehenden Beweislage keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Warum dem Berufungskläger bezüglich der übrigen Zeugen zwingend das Konfrontationsrecht vor den Schranken gewährt werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.
Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass diverse der aus Sicht der Verteidigung vor Gericht zu befragenden und zu konfrontierenden Personen bereits im Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung einvernommen wurden und diese dabei die Möglichkeit hatten, die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen mit entsprechenden Fragen in Zweifel zu ziehen. So wurde F____ am 16. Juli 2020 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers und seiner Verteidigung einvernommen (Akten S. 350 ff.). Sowohl der Berufungskläger als auch die Verteidigung wurden zum Schluss der Einvernahme gefragt, ob sie Fragen hätten, die dem Zeugen gestellt werden sollten (Akten S. 368). Eine Verletzung des Konfrontationsrechts ist damit nicht ersichtlich. Gleiches gilt denn auch für die Einvernahmen von G____ vom 9. Juni 2020 (vgl. Akten S. 306 ff, S. 319 ff.) und H____ vom 16. Juni 2020 (Akten S. 326 ff., S. 345 f.). Aus den entsprechenden Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass die Verteidigung hier von der Möglichkeit Gebrauch machte und der Zeugin bzw. dem Zeugen zahlreiche Ergänzungsfragen stellte. Die Privatklägerin selbst wurde sodann am 24. September 2019 zunächst ohne Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung befragt (Akten S. 267 ff.). Am 3. Dezember 2020 erfolgte dann aber eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und der Verteidigung. Diese konnten der Einvernahme mit Bild und Ton in einem Nebenraum folgen und der Privatklägerin im Anschluss entsprechende Fragen stellen, was die Verteidigung denn auch tat (vgl. Akten S. 393 ff., S. 402 ff.). Die Privatklägerin hat sich dabei ausführlich zum Vorfall geäussert und ist auf die Fragen des Untersuchungsbeamten und der Verteidigung eingegangen. Mit Blick auf das Konfrontationsrecht erscheint eine weitere Befragung dieser Personen somit nicht angezeigt. Mangels Konfrontation hingegen nicht zu verwerten sind die Aussagen von D____. Seine Einvernahme fand am 27. November 2019 ohne Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung statt (Akten S. 282 ff.). Da anders als bei der Privatklägerin eine Konfrontationseinvernahme gänzlich ausblieb und der Berufungskläger folglich nie die Möglichkeit hatte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____ zu prüfen bzw. deren Beweiswert auf die Probe zu stellen, werden diese Aussagen im Folgenden unberücksichtigt bleiben.
Schliesslich vermag die Verteidigung nicht zu begründen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine (erneute) Befragung der entsprechenden Personen, etwas zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. So haben sich D____ und E____ dahingehend geäussert, dass sie betrunken gewesen seien und den Vorfall entweder nicht gesehen hätten oder sich nicht mehr daran erinnern würden, was vorgefallen sei (vgl. Akten S. 240, 283, 290). Auch I____ war zum Zeitpunkt des Vorfalls offenbar nicht im Restaurant [...] zugegen, womit auch von ihr keine aufklärenden Aussagen zu erwarten sind. Die damalige Geschäftsführerin des Restaurants [...], C____, welche sich an besagtem Abend im Lokal aufhielt und womöglich neue Erkenntnisse hätte bringen können, wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eingehend befragt. Wie im Nachfolgenden noch aufzuzeigen sein wird, konnte oder wollte aber auch sie sich kaum erinnern und waren aus ihren Aussagen daher keine relevanten Informationen zu entnehmen (vgl. unten E. 4.1.5.6 und 4.1.6.4). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die bereits unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte befragten Personen, namentlich die Privatklägerin, G____, H____ und F____, vor den Schranken erneut zu befragen wären. Aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt, dass sich der massgebliche Sachverhalt ohne weiteres anhand der bereits vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Insbesondere lassen sich die relevanten Aussagen der Privatklägerin grösstenteils durch weitere Beweismittel verifizieren, womit nicht lediglich eine Aussage der anderen gegenübersteht. So bestehen hinsichtlich der Verletzungsursache sowie dem Verletzungsbild objektive Beweismittel und kann hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Täteridentifikation auf Angaben der anderen Zeugen zurückgegriffen werden (vgl. unten E. 4.1).
2.4Zusammenfassend sind die an der heutigen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge auf Befragung und Konfrontation der Zeugen D____, E____, F____, G____H____ und I____ abzuweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation ist lediglich beim Zeugen D____ ersichtlich, weshalb im Folgenden anders als noch im vorinstanzlichen Urteil nicht auf dessen Aussagen abgestellt wird.
3.Drohung und Beschimpfung
3.3.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2derEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatzin dubio pro reoabgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich:Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.3.2Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.3.3In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
4. Versuchte schwere Körperverletzung
4.1 Tatsächliches
4.1.5Was sodann die Frage der Täteridentifikation betrifft, liegen im Wesentlichen die Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin sowie diejenigen der Zeugen H____, G____, F____ und C____ vor.
4.1.5.1Die Privatklägerin hat gemäss dem Rapport vom 13. September 2019 der Polizei gegenüber auf Französisch sinngemäss angegeben, sie sei mit drei Freundinnen im Restaurant [...] gewesen. Es habe ca. zehn Personen im Restaurant gehabt. Unvermittelt sei ein Mann zu ihr gekommen und habe begonnen, sie zu beschimpfen. Es sei dabei um etwas Politisches, ein Konflikt zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen in Äthiopien und Eritrea, gegangen. Plötzlich habe der Mann ihr mit dem Glas, welches er in der Hand gehalten habe, ins Gesicht geschlagen. Sie sei vom Stuhl gefallen, woraufhin sie kurz in Ohnmacht gefallen sei und geblutet habe. Irgendjemand habe sie nach draussen gebracht. Als sie aufgewacht sei, hätten sich zwei Männer, beide mit dem Vornamen [...], um sie gekümmert. Die Geschäftsführerin C____ und die Kellnerin hätten bereits das Blut weggeputzt; geholfen hätten sie ihr nicht. Man habe alles unter den Teppich kehren wollen. Unter Äthiopiern wolle man sich nicht gegenseitig beschuldigen und nicht mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie habe bei der Polizei angerufen, doch habe der kontaktierte Polizeibeamte kein Französisch gekonnt. Die beiden Männer hätten sie ins Spital gebracht. Sie hätten den Vorfall beobachtet und einer der beiden habe auch Fotos der Verletzungen gemacht und ihr geschickt. Nachdem sie im Spital versorgt worden sei, hätten die Männer sie zu ihrer Kollegin gebracht. Aufgrund ihrer Beschreibung habe diese ihr sagen können, wie der Täter heisse. Sie habe den Täter auch schon gesehen, habe zuvor jedoch nie persönlich mit ihm zu tun gehabt (Akten S. 203 f.).
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. September 2019 schilderte die Privatklägerin den Vorfall in freier Rede wie folgt: Sie seien gegen 22.00 bzw. 22.30 Uhr zu viert dort gewesen, sie sei sich aber nicht ganz sicher. Sie habe der Polizei bereits drei der vier Namen genannt. Sie seien im Restaurant zusammengesessen, wobei noch eine Frau hinzugekommen sei. Es sei das äthiopische neue Jahr gewesen. Als sie reingekommen sei, sei der Mann, der sie geschlagen habe, schon dort gewesen mit zwei oder drei Frauen. Sie hätten sich begrüsst. Sie kenne ihn, da sie ihn schon drei oder vier Mal gesehen habe. Sie kenne auch seine Frau. Vor diesem Vorfall habe sie ihn bereits an einer Geburtstagsfeier seines Sohnes gesehen. Auch sei sie später noch bei seiner Frau gewesen, als deren Vater gestorben sei. Dies sei am Wohnort der beiden gewesen. Sie sei Äthiopierin und er Eritreer. Früher seien sie ein Land gewesen, heute hätten die beiden Volksgruppen Probleme untereinander. Sie sei nicht die erste, welche er deswegen geschlagen habe. Es habe Musik gehabt und sie hätten getanzt. Er habe dann angefangen über Politik zu sprechen. Sie habe ihm gesagt, dass ihr dies egal sei und ihre Mutter Eritreerin sei. Sie verstehe seine Sprache. Er habe zu ihr gesagt, dass er die Region Agame nicht möge. Sie habe ihm geantwortet, dass sie stolz sei, aus Agame zu kommen. Sie habe sich nach dem Gespräch hingesetzt. Er sei ein bisschen später zu ihr gekommen. Wie lange nach dem Gespräch dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Er habe ein Glas in seiner Hand gehabt. Er habe ihr auf die linke Schulter getippt, worauf sie sich zu ihm gedreht habe. Sie habe plötzlich einen Schlag gegen ihr Gesicht bekommen. Sie habe angefangen zu schreien. Er sei sofort weggerannt. Sie habe die Chefin des Restaurants und die Gäste nach der Nummer der Polizei gefragt. Niemand habe ihr die Nummer gegeben. Sie habe eine Freundin in Basel angerufen, welche ihr dann die Nummer der Polizei habe geben können. Sie habe ca. 5 Minuten mit einem Polizeibeamten gesprochen, doch dieser habe kein Französisch gekonnt. Die Chefin habe Tücher auf den Boden gemacht und die Blutspuren weggewischt. Sie habe gesagt, dass sie die Türe zumache. Es seien zwei Männer gewesen, die ihr gesagt hätten, sie müsse in Spital. Einer davon, er heisse [...]» [wohl [...]»], habe sie ins Spital gebracht. Er sei die ganze Zeit bei ihr geblieben. Als sie fertig gewesen seien, sei sie mit ihm zusammen raus. Vor dem Spital hätten vier Männer gewartet. Einer davon habe ebenfalls «[...]» [wohl «[...]»] geheissen. Die Namen der anderen kenne sie nicht. Sie habe sich bei den Männern bedankt. Sie habe ihre Freundin aus Basel angerufen und habe sie gefragt, ob sie zu ihr gehen könne. Diese sei einverstanden gewesen, habe ihr die Adresse gegeben und sie sei zu ihr gegangen und habe dort übernachtet. Die Anzeige habe sie am gleichen Tag am Nachmittag gemacht. Viele Leute würden sagen, dass dieser Mann aus demselben Grund immer wieder Frauen schlage (Akten S. 268 f.). Auf Frage hin erklärte die Privatklägerin, dass sie den Namen des Täters nicht von sich aus gekannt habe, sondern eine Kollegin ihr diesen genannt habe. Diese Freundin habe ihr auch bei der Polizei geholfen (Akten S. 269 f.). Weiter konnte sie auf entsprechende Fragen hin beschreiben, dass der Täter in einem Haus wohne, in welchem sich im Erdgeschoss ein Fahrradgeschäft befinde (Akten S. 270). Entsprechendes hat sich aufgrund eines von der Vertreterin der Privatklägerin an der heutigen Berufungsverhandlung eingereichten Ausschnitts von Google Maps bestätigen lassen. Auch konnte sie den Berufungskläger anlässlich der Wahlbildkonfrontation wiedererkennen (Akten S. 270 ff.). In diesem Zusammenhang gab sie weiter an, dass er sich stets «[...]» genannt habe. Sie sei von ihm in den Sprachen Amhari und Tigrinya beschimpft worden, wobei diese fast identisch seien (Akten S. 276). Sie verstehe nicht, weshalb er sie mit einem Glas geschlagen habe. Eine Ohrfeige hätte ja auch gereicht. Auch verstehe sie nicht, weshalb er sie vor dem Schlag noch auf der Schulter angetippt habe (Akten S. 277). In welcher Hand der Täter das Glas gehalten habe, wisse sie nicht mehr. Er sei aber links hinter ihr gestanden. Unmittelbar nachdem er sie angetippt habe, habe sie ihren Kopf gedreht und er habe ihr sofort das Glas ins Gesicht gehauen (Akten S. 278). Unter anderem weil die Geschäftsführerin des Restaurants die Polizei nicht habe anrufen wollen, aber das Blut sofort weggeputzt habe, vermute sie, dass die Anwesenden nicht aussagen würden. Das tue ihr am meisten weh. Vor ihr würden sie zwar Betroffenheit zeigen, aber was sie dann sagen würden, könne sie nicht vorhersagen. Die ostafrikanische Gemeinschaft habe einen starken Zusammenhalt (Akten S. 280).
Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 3. Dezember 2020 schilderte sie den Vorfall weniger ausführlich, aber im Wesentlichen gleich. Es sei Neujahr in Äthiopien gewesen und sie habe mit einer Freundin, die auch eine Bekannte des Berufungsklägers sei, gegessen. Es sei das dritte Mal gewesen, dass sie ihn gesehen habe. Sie seien zu viert oder zu fünft im Restaurant [...] gewesen. Der Berufungskläger sei schon dort gewesen. Sie hätten eine Art Diskussion geführt, aber nicht böse. Sie habe sich auf ihren Sitz zurückgedreht, dann sei er hinter ihr gestanden und habe sie mit dem Glas in der Hand auf die linke Halsseite geschlagen. Hätte sie gewusst, dass er dies tun würde, dann hätte sie sich etwas geschützt (Akten S. 395). Das sei dermassen schnell gegangen. Danach wisse sie nichts mehr. Sie habe immer noch Schmerzen. Es fühle sich an «wie unter Narkose». Auf Vorlage der Verletzungsbilder (Akten S. 397 ff.) fing die Privatklägerin an zu weinen. Sie wisse nicht, weshalb der Berufungskläger das getan habe. Sie verstecke es vor ihren Kindern. Sie sei sich sicher, dass es der Berufungskläger gewesen sei, sie habe ihn gesehen (Akten S. 396). Auf Frage der Verteidigung hin, erklärte die Privatklägerin, dass ihre Freundin, I____, nicht im Restaurant gewesen sei. Sie sei nach dem Vorfall ca. 15 Tage bei ihr geblieben, da sie nicht gewollt habe, dass ihr Sohn sie so sehe. Der Berufungskläger habe zwei Leute zu ihr vorbeigeschickt, um sie zu überzeugen, die Sache ruhen zu lassen und ihm zu verzeihen. Insgesamt seien sechs Personen dabei gewesen. Am Abend nach dem Vorfall habe sie mit den beiden Personen mit dem Vornamen «[...]», mit der Chefin des Restaurants und mit einer anderen Frau darüber gesprochen. Sie habe geschrien und geweint, dann sei sie zur Polizei gegangen, doch der Polizeibeamte habe keine Französisch gesprochen. Anschliessend sei sie ins Spital (Akten S. 401 ff.). Sie könne nicht mehr sagen, mit welcher Hand er geschlagen habe, es sei sehr schnell gegangen (Akten S. 405).
4.1.5.2Der Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft. In der Einvernahme vom
28. November 2019 antwortete er auf die Frage, ob er sich in der Tatnacht im Restaurant [...] aufgehalten habe, er könne sich nicht daran erinnern. Es könne sein, dass er in der Umgebung gewesen sei. Im Restaurant selbst sei er nicht gewesen (Akten S. 296). Den Namen der Privatklägerin habe er bereits gehört, da eine Person namens «[...]» zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er sie geschlagen habe. Er habe diesem dann anlässlich eines Gespräches mit mehreren Personen gesagt, dass er sie nicht geschlagen habe. Es hätten insgesamt zwei solcher Versöhnungsgespräche stattgefunden, an welchen die Privatklägerin aber nicht anwesend gewesen sei. Da er von nichts gewusst habe, habe er den Männern mehrmals erklärt, dass er die Privatklägerin nicht getroffen und auch nicht geschlagen habe. Die Männer hätten entschieden, dass wenn in ihrer Gemeinde Auseinandersetzungen stattfänden, die Kultur es vorsehe, dass man die entstandenen Probleme lösen müsse. Erst nach diesen Gesprächen habe er die Privatklägerin per Zufall in einem Restaurant bei der [...] getroffen. Sie hätten ganz normal geredet und sie habe gelacht (Akten S. 297 f.). Auf die Frage, in welchem Verhältnis er zur Privatklägerin vor dem 13. September 2019 gestanden sei, antwortete der Berufungskläger, er habe die Privatklägerin zwei oder drei Mal gesehen. Sie sei zum Geburtstagsfest seines Sohnes gekommen, obwohl er sie nicht eingeladen habe, und sie sei vorbeigekommen, als der Vater seiner Freundin gestorben sei (Akten S. 299). Weshalb die Privatklägerin ihn als Täter beschuldige, wisse er nicht. Auch treffe nicht zu, dass er Druck auf die Privatklägerin ausgeübt habe, damit diese den Strafantrag zurückziehe (Akten S. 299 f.).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 bestritt er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erneut und verwies dabei mehrheitlich auf seine Aussagen in der ersten Einvernahme (Akten S. 376 ff.). Er und H____ seien beste Freunde gewesen. Nun hätten sie aber einen gewissen Abstand zueinander. H____ habe gesagt, dass er, der Berufungskläger, mit dessen Frau geschlafen habe. Sie seien wirklich gute Freunde gewesen. Die Kinder von H____ würden ihn Onkel [...] nennen. H____ und seine Frau hätten dann Probleme gehabt. Als seine Frau Hilfe gebraucht habe, sei er alleine oder mit seiner Freundin zu ihr nach Hause gegangen. Es sei wie sein Haus gewesen. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern gehabt (Akten S. 378). Er habe H____ erklärt, dass er nicht mit dessen Frau geschlafen habe, dann habe sich dieser beruhigt, aber das Verhältnis sei nicht mehr so eng gewesen. Später habe er einen Job in der [...] bekommen, wo auch H____ gearbeitet habe. Gleichzeitig hätten sie H____ dort gekündigt. H____ habe ihm Vorwürfe gemacht, dass es seine Schuld gewesen sei und er ihm den Job weggenommen habe (Akten S. 379). Den Vorwurf, dass er H____ gesagt haben solle, er habe die Privatklägerin geschlagen, bestritt der Berufungskläger. H____ sage das vielleicht, weil er immer noch eifersüchtig sei wegen dem Job in der [...] oder er habe noch andere Probleme (Akten S. 384). Weiter gab der Berufungskläger an, er sei zehn Jahre lang [...] genannt worden. Aus [...] sei [...] geworden. Anschliessend habe er seinen richtigen Namen, A____, wieder angenommen (Akten S. 384). Auch zu G____ habe er ein gutes Verhältnis gehabt. H____ habe jedoch eine Beziehung gestartet mit G____. Er habe ihm daraufhin mehrmals geraten, zu seiner Frau zurückzugehen. Seither habe sie ihn nicht mehr so gern wie früher (Akten S. 384). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2020 hatte der Berufungskläger nicht mehr beizufügen (Akten S. 390).
Im Rahmen der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger dann aus, vom 12. auf den 13. September werde normalerweise Neujahr gemäss dem orthodoxen Kalender gefeiert. Im Jahr 2019 habe er jedoch Zuhause gefeiert. Er habe diesen Abend zu Hause verbracht und habe Besuch gehabt bis 22 oder 23 Uhr. Als sie gegangen seien, sei er zu Hause geblieben. Er sei müde von der Arbeit gewesen und seine Freundin sei mit dem Sohn in Deutschland gewesen. Er habe die Privatklägerin vorher zwei Mal gesehen, am Geburtstag seines Sohnes und als der Vater seiner Freundin gestorben sei. Er selber sei mit mehr Äthiopiern befreundet als mit Eritreern. Er beherrsche deren Sprache sehr gut, zumal er dort geboren und aufgewachsen sei. Er könne sich nicht erklären, weshalb die Privatklägerin diesen Vorwurf erhebe. Er habe ihr später anlässlich eines Treffens erklärt, dass er das nicht gewesen sei. Auch anlässlich der Versöhnungsgespräche, welche in ihrer Kultur üblich seien, habe er gesagt, er sei es nicht gewesen. Angesprochen auf den Widerspruch hinsichtlich seines Aufenthaltsortes an besagtem Abend meinte der Berufungskläger, vielleicht sei er tagsüber in der Umgebung des Restaurants gewesen, aber sonst sei er zu Hause geblieben. Nachdem sein Besuch gegangen sei, sei er jedenfalls nicht mehr raus. Er habe der Staatsanwaltschaft damals nichts von seinem Besuch erzählt, weil er aufgeregt gewesen sei. Auch habe er H____ nie gesagt, dass er die Privatklägerin geschlagen habe. Er verstehe nicht, weshalb H____ so etwas gesagt habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 ff., Akten S. 521 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 sagte er erneut aus, er sei an besagtem Abend zu Hause geblieben und zwei Freunde seien bis 22 Uhr bei ihm gewesen. Anschliessend sei er nicht mehr nach draussen gegangen. Dass er bei der ersten Einvernahme noch gesagt habe, er sei in der Umgebung gewesen, sei darauf zurückzuführen, dass er überfordert gewesen sei und er sich auch nicht mehr an alles habe erinnern können. Zudem hätten sie ja eine andere Zeitrechnung und erst, als er alle diese Tage mit ihrem Kalender verglichen habe, sei ihm bewusst geworden, wo er am fraglichen Abend gewesen sei. Vermutlich habe er zum ersten Mal von den Verletzungen der Privatklägerin gehört, als er über die Strafanzeige informiert worden sei. Er kenne die Gründe nicht, weshalb die Privatklägerin ihren Strafantrag zwischenzeitlich zurückgezogen habe. Dass H____ ihn belaste, erkläre er sich mit dem zerrütteten Verhältnis. Dieser sei eifersüchtig gewesen auf seine Anstellung in der [...] (Protokoll Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 S. 6 f., Akten S. 791 f.).
4.1.5.3H____ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juni 2020 aus, er kenne den Berufungskläger schon seit 17 Jahren. In der Tatnacht sei er nicht im Restaurant gewesen. Er habe die Privatklägerin gesehen, als diese nach dem Spital zu G____ gekommen sei. Er sei ebenfalls bei ihr gewesen. Die Privatklägerin habe dort gesagt, dass sie den Berufungskläger provoziert habe. Sie hätten über Politik gesprochen und dann habe er sie mit einem Glas geschlagen. Er habe die Verletzungen am nächsten Tag in der Wohnung von G____ gesehen. Die Privatklägerin sei an dem Abend mit einem Mann in dem Restaurant gewesen. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall hätten Friedensgespräche stattgefunden. G____ sei ebenfalls nicht im Restaurant vor Ort gewesen. Sie habe alles von der Privatklägerin erfahren, als diese sie angerufen habe. Er habe das Telefonat mitbekommen, weil er zu diesem Zeitpunkt bei G____ zu Hause gewesen sei. G____ habe der Privatklägerin die Telefonnummer der Polizei gegeben. Die Privatklägerin habe dann, so glaube er, die Polizei kontaktiert, sei ins Spital und anschliessend zu G____ gegangen. Er sei wütend gewesen auf den Berufungskläger, weil dieser die Privatklägerin geschlagen habe. Bei dem Friedensgespräch habe die Privatklägerin geweint. Sie habe keinen Frieden machen wollen. Sie habe die Anzeige weiterziehen wollen. Sie hätten ihr gesagt, dass sie Frieden machen solle. Bei einem weiteren Treffen mit G____ und dem Berufungskläger, etwa drei Wochen nach dem Vorfall, habe der Berufungskläger gesagt, die Privatklägerin habe ihn provoziert und er habe sie geschlagen. Er habe dabei nicht gesagt, wie er sie geschlagen habe. Etwa eine Woche nach dem Vorfall habe er den Berufungskläger zudem alleine angetroffen. Dort habe ihm dieser dasselbe erzählt. Auf die Frage, was er zu den Bestreitungen durch den Berufungskläger sage, lächelte H____ und meinte, er wisse es nicht. Er könne es nicht sagen. Auf die Frage, was er denn glaube, antwortete er: «Ich habe es gehört, was passiert ist und habe schon alles erzählt. Ich habe es von G____ erfahren und habe alles gesagt» (Akten S. 328 ff.).
4.1.5.4G____ gab gemäss dem Polizeirapport vom 13. September 2019 sinngemäss an, sie habe genau gewusst, dass es sich um den Berufungskläger handle, als die Privatklägerin ihr von dem Vorfall erzählt und den Täter beschrieben habe. Sie kenne ihn schon seit ein paar Jahren. Er arbeite im Restaurationsbetrieb [...]. Er mache immer wieder Probleme und sei schon öfters gewalttätig geworden (Akten S. 204).
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2020 nahm sie sodann sehr ausführlich Stellung zum Ablauf der Geschehnisse aus ihrer Sicht. Sie sei zu Hause gewesen und habe in der Nacht einen Anruf erhalten. Die genaue Zeit wisse sie nicht mehr. Sie habe zuvor gemeinsam mit der Privatklägerin, H____ und einer weiteren Person gegessen. Die Privatklägerin und die vierte Person seien anschliessend weitergegangen. Als sie bereits geschlafen habe, habe sie den Videoanruf der Privatklägerin erhalten. Diese habe ihr gesagt, dass ihr niemand die Nummer der Polizei geben wolle. Sie habe der Privatklägerin gesagt, sie wolle ohne Video telefonieren, da sie die Verletzungen nicht habe anschauen wollen. Sie habe ihr dann die Nummer der Polizei gegeben. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, er habe sie geschlagen und sie sei am Sitzen gewesen. Er sei von hinten gekommen und habe mit dem Glas geschlagen. Sie, G____, habe geschrien, woraufhin H____ gekommen sie und gefragt habe, was los sei. Sie habe zwei Männern gesagt, sie sollten die Privatklägerin ins Spital bringen. Auch habe sie die beiden gefragt, was passiert sei. Sie hätten geantwortet, der Berufungskläger habe die Privatklägerin geschlagen und sei anschliessend weggerannt. Eine andere Person habe den Berufungskläger danach draussen angetroffen. Die Privatklägerin habe versucht, die Polizei auf Französisch zu verständigen, was nicht geklappt habe. Sie habe die Privatklägerin angerufen, als diese im Spital gewesen sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt mit einer Person namens [...] im Notfallzimmer gewesen. Die Privatklägerin habe anschliessend bei ihr geschlafen. Danach seien sie gemeinsam zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Sie habe bei der Übersetzung unterstützt, weil niemand französisch gesprochen habe. Anschliessend seien sie zu einer Hilfestelle für Frauen gegangen. Dort sei ihr ein Anwalt vermittelt worden, zu welchem sie ebenfalls gemeinsam gegangen seien. Auf Nachfrage schilderte sie die Geschehnisse, so wie sie ihr durch die Privatklägerin, die beiden Personen namens [...] sowie weitere Personen geschildert worden seien, folgendermassen: Es seien mehrere Personen an einem Tisch gewesen und hätten miteinander gesprochen. Die Privatklägerin sei auch dabei gewesen. Der Berufungskläger sei an der Bar gewesen. Die Privatklägerin sei aufgestanden und habe an der Bar ein Getränk geholt. Sie und der Berufungskläger hätten sich an der Bar unterhalten. Die Privatklägerin habe gehört, dass der Berufungskläger Personen aus gewissen Regionen in Äthiopien hasse. Dies sei der Grund für die Probleme gewesen. Anlässlich der nachfolgenden Friedensgespräche hätten die anwesenden Männer vorgeschlagen, der Berufungskläger würde die Spitalrechnungen übernehmen und die Privatklägerin solle die Anzeige zurückziehen. Der Berufungskläger habe ein krankes Kind. Aber die Privatklägerin habe die Anzeige nicht zurückziehen wollen. In der Folge hätten die Männer Druck auf sie ausgeübt. Sie, G____, habe mit ihrer Schwester, H____ und dem Berufungskläger ein Gespräch geführt. Der Berufungskläger habe den Eindruck gehabt, dass sie und H____ Druck auf die Privatklägerin ausüben würden, dass diese die Anzeige aufrechterhalte. Sie habe ausführlich darüber gesprochen mit der Privatklägerin. Der Anwalt der Privatklägerin habe dieser gesagt, die Staatsanwaltschaft würde das Verfahren unabhängig von einem allfälligen Rückzug weiterführen (Akten S. 306 ff.).
4.1.5.5F____ gab am 17. Juni 2020 gegenüber den Untersuchungsbehörden an, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, er dort gewesen sei, die verletzte Person ins Spital gebracht habe und bereit sei, zum Vorfall auszusagen (Akten S. 250). In seiner Einvernahme vom 16. Juli 2020 führte er dann aber aus, er könne sich an gar nichts erinnern, da er ziemlich betrunken gewesen sei (Akten S. 352). Er habe die Privatklägerin ca. 3 Tage nach dem Vorfall besucht (Akten S. 353). Er habe vom Vorfall erst durch «[...]» erfahren (Akten S. 355). Er und beide Personen mit dem Namen «[...]» hätten mit der Privatklägerin ein Gespräch geführt in der Wohnung von G____ und ihr angeboten, zwischen ihr und dem Berufungskläger zu vermitteln. Sie hätten ein schlechtes Gewissen gehabt: «Als wir zum Opfer gingen, hatten wir ein schlechtes Gewissen. Weil diese Art der Versöhnung in der Schweiz nicht praktiziert wird» (Akten S. 366). Die Vermittlung habe sie zuerst abgelehnt, sei dann aber einverstanden gewesen (Akten S. 356 und 359). Es habe ca. 5 oder 6 Treffen gegeben (Akten S. 364). Er sei einmal mit beiden «[...]» und der Privatklägerin nach Deutschland Kaffee trinken gegangen. Man habe sie überreden wollen, sich mit dem Berufungskläger zu versöhnen (Akten S. 364). Die Privatklägerin habe ihm eine Rechnung ihres Anwalts über CHF 1050. gegeben und gewollt, dass er etwas beisteuern werde (Akten S. 366). Als sie den Berufungskläger betreffend die Vermittlung angesprochen hätten, habe dieser abgestritten, sie je geschlagen zu haben (Akten S. 359, 365, 367). Auf Vorhalt hin verneinte er, sich mit dem Berufungskläger an besagtem Abend gestritten zu haben, nachdem die Privatklägerin verletzt worden sei (Akten S. 360).
4.1.5.6C____ gab anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung an, zu besagtem Zeitpunkt zusammen mit einer weiteren Person das Restaurant [...] gepachtet zu haben. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei sie in der Küche gewesen. Sie habe nichts mitbekommen und könne sich nicht erinnern, wer alles dort gewesen sei. Auch akustisch habe sie nichts mitbekommen vom Vorfall. Als sie aus der Küche gekommen sei, seien zerbrochene Sektgläser auf dem Boden gelegen. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie Blut weggeputzt habe. Weiter gab sie an, dass sie die Privatklägerin bereits gekannt habe. Den Berufungskläger habe sie hingegen noch nie gesehen und auch dessen Namen sage ihr nichts (Protokoll Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 S. 3 ff., Akten S. 867 ff.).
4.1.6
4.1.6.1Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Fülle von Realkriterien enthalten. Was das Kerngeschehen anbelangt, zeichnen sie sich durch eine hohe Konstanz aus und sind sie in den wesentlichen Teilen frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Die enthaltenen geringfügigen Abweichungen in ihren Schilderungen sind durchaus erklärbar. So ist für die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Täteridentifikation nicht relevant, ob sie an besagtem Abend mit zwei, drei oder vier weiteren Personen im Restaurant war. Anlässlich ihrer formellen Einvernahmen hat sie denn auch entsprechende Erinnerungslücken diesbezüglich eingestanden und erwähnt, dass sie der Polizei gegenüber eine Person nicht erwähnt habe. Ebenfalls keine Zweifel zu begründen vermögen die Abweichungen in ihren Schilderungen hinsichtlich ihrem Verhalten direkt nach dem Schlag. Während sie gemäss Polizeirapport nach dem Schlag kurz in Ohnmacht gefallen sein will, hat sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme geschildert, sie habe geschrien. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass sich die Versionen gegenseitig nicht komplett ausschliessen. So geht aus allen ihren Aussagen jedenfalls hervor, dass anschliessend alles sehr schnell gegangen sei, sie mithin nicht alle Einzelheiten wiedergeben kann. Dass sie in Anbetracht des überraschenden Schlages und dem damit verbundenen Schockzustand die Details ihrer Reaktion nicht mehr genau schildern kann und ihre Wahrnehmung in diesem Zeitpunkt eingeschränkt war, ist nachvollziehbar. Gewisse Abweichungen dürften zudem auf die (fehlende) Übersetzung bei Aufnahme des Polizeirapports zurückzuführen sein. Im Übrigen schildert die Privatklägerin das Geschehen denn auch lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie zahlreiche nebensächliche Einzelheiten erwähnt. Ausserdem sind ihre freien Schilderungen sprunghaft; beispielsweise unterbricht sie ihre Darstellung durch allgemeine Ausführungen zur politischen Lage in Äthiopien und Eritrea, bevor sie anschliessend wieder zurück in die Geschehnisse der Tatnacht springt. Wenn sie sich an etwas nicht erinnert oder in ihrer Wahrnehmung unsicher ist, benennt sie dies. So räumt sie beispielsweise nachvollziehbare Erinnerungslücken hinsichtlich der Frage ein, in welcher Hand der Täter das Glas gehalten habe. Ihr Bericht ist schlüssig und in sich stimmig; er ist eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf. Insbesondere schildert sie eindrücklich und logisch die Geschehensabläufe vom gemeinsamen Essen mit G____ über den Vorfall selbst bis hin zur Zeit im Nachgang des Vorfalls mit der Kontaktierung der Polizei, dem Spitalbesuch und denn anschliessend stattgefundenen Treffen hinsichtlich einer Versöhnung. Auch schildert sie unverstandene Handlungselemente, wieso der Berufungskläger etwa mit einem Glas geschlagen habe; eine Ohrfeige hätte ja auch gereicht. Weiter erwähnt sie Komplikationen im Handlungsablauf wie beispielsweise die fehlende Hilfe der anwesenden Personen bei der Kontaktierung der Polizei sowie die diesbezüglichen sprachlichen Verständnisschwierigkeiten mit dem entsprechenden Polizeibeamten. Schliesslich schildert sie zum Teil auch eigene innerpsychologische Vorgänge. Am meisten tue ihr weh, dass die anwesenden Personen vor ihr zwar Betroffenheit zeigen würden, sie aber Zweifel bezüglich deren Aussagebereitschaft habe. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin somit von ihrer Qualität her äusserst glaubhaft. Insbesondere was die umstrittene Täteridentifikation anbelangt, kann die Privatklägerin nachvollziehbar erklären, weshalb sie sich diesbezüglich so sicher sei. Anders als die Verteidigung teilweise vorbringt, hat sie nämlich nie behauptet, die Person des Täters nicht er- oder gekannt zu haben. Vielmehr gestand sie konstant über die verschiedenen Einvernahmen hinweg ein, dass sie lediglich dessen Namen anfangs nicht gekannt habe. Dieser sei ihr erst nach dem Vorfall durch eine Freundin mitgeteilt worden. Ein Grund für eine Falschbezichtigung ist zudem nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine mögliche Beeinflussung durch G____ und H____, wie es die Verteidigung geltend zu machen versucht. Wenn sich auch das Verhältnis zwischen diesen und dem Berufungskläger distanziert haben mag, scheint keine Feindschaft zu bestehen, aufgrund welcher die Motivation einer Falschbezichtigung erkennbar wäre. Darüber hinaus wäre ohnehin nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Privatklägerin sich beeinflussen lassen und damit den vermeintlich wahren Täter schützen würde. Schliesslich erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin ein derartiges Lügengebäude widerspruchsfrei hätte erhalten und dass sie alles in gleicher Konstanz hätte schildern können. Im Ergebnis ist damit auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen.
4.1.6.2Die Aussagen der Privatklägerin werden denn auch durch weitere Beweise gestützt. So sind die Verletzungsfolgen objektiviert und unbestritten. In Anbetracht dessen braucht auch nicht geklärt zu werden, welche Art von Glas die Verletzung verursacht hat. Wesentlich ist, dass die Verletzungen gemäss IRM Gutachten mit Glassplittern vereinbar sind. Dass die Privatklägerin von einem Glas und nicht von Glasscherben gesprochen hat, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedenfalls nicht zu relativieren, zumal die Zeugin C____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, es sei zumindest ein zerbrochenes Sektglas am Boden gelegen. Dass die Verletzungen durch ein derartiges Glas hervorgerufen wurden, ist wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu Recht vorbringt durchaus naheliegend. So ist es in der Regel dünnwandig, weshalb es schnell zerbricht, was wiederum die im IRM-Gutachten erwähnten fehlenden Anzeichen stumpfer Gewalteinwirkung erklärt. Auch sonst scheint ein Schlag mit einem Sektglas mit dem Verletzungsbild vereinbar zu sein, zumal Schnittwunden am Hals und an der Wange bestanden, was sich mit einem länglichen Glas erklären lassen würde.
Weiter gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin insbesondere durch die Angaben von G____ und H____. Die beiden waren während des Vorfalls zwar nicht am Tatort. Sie erzählen indes ihre Wahrnehmungen rund um das Geschehen, wobei sich die Schilderungen auch in diversen Einzelheiten mit denjenigen der Privatklägerin überschneiden. Zudem wirken ihre Aussagen in keiner Weise einstudiert, zumal die erfolgreiche Konstruktion eines derart komplexen Lügengebäudes über verschiedene Personen hinweg höchst unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen ebenfalls eine hohe inhaltliche Qualität aufweisen. Insbesondere die Aussagen von G____ enthalten zahlreiche Realkriterien. Zunächst gibt sie klar zu erkennen, welche Äusserungen ihrer eigenen direkten Wahrnehmung entsprechen und welche lediglich das von der Privatklägerin oder weiteren Personen Erzählte wiedergeben. Ihre Schilderungen in freier Rede sind sodann äusserst detailliert und in sich stimmig. Auch sie berichtete von den Anrufen nach dem Vorfall, den Verständigungsproblemen zwischen der Privatklägerin und der Polizei und den anschliessenden Friedensgesprächen. Auch erzählte sie an diversen Stellen ihre eigene Gefühlslage während des Geschehensablaufs oder Nebensächlichkeiten wie z.B. der Umstand, dass sie statt des Videoanrufs einen normalen Anruf bevorzugte. Dass sie der Privatklägerin nach deren Beschreibung den Namen des Berufungsklägers mitteilte, geht schliesslich bereits aus dem Polizeirapport hervor. Einen Grund, weshalb die Beteiligten im Falle einer bewussten Falschbezichtigung eine solche Vorgehensweise wählen sollten, ist nicht ersichtlich und damit abwegig. Auch die Schilderungen von H____ sind als glaubhaft zu betrachten. So äussert er sich nur relativ zurückhaltend. Er scheint sich bei seinen Äusserungen zu beschränken auf das, was er selber wahrgenommen hat. Hervorzuheben ist dabei seine Aussage, wonach der Berufungskläger ihm persönlich gesagt habe, dass er die Privatklägerin nach Provokationen ihrerseits geschlagen habe. Dass er zugleich offenlegt, dass der Berufungskläger dabei nicht gesagt habe, wie er sie geschlagen habe, spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Schliesslich geht aus seinen Aussagen hervor, dass sein Verhältnis zum Berufungskläger bis zu besagtem Vorfall durchaus intakt war, er aber seit dem Vorfall wütend sei auf diesen.
4.1.6.3Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen sodann die Aussagen des Berufungsklägers. Diesbezüglich ist vielmehr mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich hinsichtlich seines Aufenthaltsortes in einen gewichtigen Widerspruch verstrickte. So gab er zunächst an, er sei in der Tatnacht zwar nicht im Restaurant selbst gewesen, doch es könne sein, dass er in der Umgebung gewesen sei. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er sodann vor, an besagtem Abend bis ca. 22 Uhr Besuch gehabt und anschliessend die Wohnung nicht mehr verlassen zu haben. Eine schlüssige Erklärung für diesen Widerspruch vermag der Berufungskläger nicht zu erbringen. Vielmehr verstrickte er sich in weitere Widersprüche, indem er einerseits geltend machte, er habe aufgrund der unterschiedlichen Jahreskalender nicht gewusst, um welchen Tag es sich gehandelt habe, und andererseits habe er mit seiner ersten Aussage womöglich gemeint, er sei tagsüber in der Umgebung gewesen. Der Berufungskläger weiss offenbar selbst nicht, ob er nun eine datumsbedingte Verwechslung oder ein Missverständnis als Grund für den Widerspruch vorbringen möchte. Dass er aufgrund der unterschiedlichen Jahreskalender bis zur Hauptverhandlung nicht gewusst haben soll, wo er sich an diesem Feiertag befunden haben soll, erscheint in Anbetracht der gewichtigen Vorwürfe und seiner bereits langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz unwahrscheinlich, zumal das Neujahrsfest gemäss seinen eigenen Angaben jährlich am gleichen Tag stattfinde. Zudem wurde er in der Einvernahme vom 28. November 2019 klar danach gefragt, wo er sich in der Nacht vom 12. auf den 13. September 2019 aufgehalten habe. Dass er mit seiner Antwort gemeint habe, er habe sich tagsüber womöglich in der Umgebung des Restaurants aufgehalten habe, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie bereits erwähnt, vermögen denn auch seine Äusserungen hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbezichtigung nicht zu überzeugen. Auffallend ist bereits, dass er das zerrüttete Verhältnis zu H____ und G____ in seiner ersten Einvernahme vom 28. November 2019 überhaupt nicht erwähnt. Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 und damit als Reaktion auf die zwischenzeitlich von diesen getätigten belastenden Aussagen, brachte er den Konflikt als mögliche Erklärung für deren Aussageverhalten sowie die Beschuldigungen durch die Privatklägerin auf. Wie schon bei seinen Angaben zu seinem Aufenthaltsort in der Tatnacht scheint der Berufungskläger seine Aussagen der jeweiligen Beweislage anzupassen.
4.1.6.4Aus den Aussagen von F____ und C____ sind weder Anhaltspunkte für noch solche gegen die Täterschaft des Berufungsklägers abzuleiten. Vielmehr machen beide grösstenteils Erinnerungslücken geltend, wobei insgesamt Zweifel an der Aussagebereitschaft bestehen.
4.1.7Zusammenfassend ist die Täterschaft des Berufungsklägers gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die fehlenden Falschbezichtigungsmotive, die fehlenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer Dritttäterschaft sowie die Aussagen von H____ und G____ als erstellt zu erachten. Demgegenüber vermögen die in wesentlichen Teilen mit Widersprüchen behafteten Aussagen des Berufungsklägers keine Zweifel zu erwecken. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind damit zu bestätigen.
4.2 Rechtliches
5. Strafzumessung
5.2Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.4
5.4.1Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.4.2Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.
Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.5In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.
6. Landesverweisung
7. Zivilforderung
8. Kosten
9. Entschädigungsfolgen
9.2
Dispositiv
- April 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind: -Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand); -Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'000. (zuzüglich Zins seit 13. September 2019); -Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren. A____wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Von den Vorwürfen der Beschimpfung und der Drohung wird der Berufungsklägerfreigesprochen. In Gutheissung der Berufung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches von einer Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen. Der Berufungskläger wird zur Zahlung von CHF 55. Schadenersatz und CHF 3'000. Genugtuung (jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. September 2019) an die Privatklägerin verurteilt. Dem Berufungskläger werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 6'391. und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. der Zeugenentschädigung von CHF 30. sowie allfällige übrige Auslagen) auferlegt. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50% vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt 55 Stunden à CHF 200., daher CHF 11000., zuzüglich Auslagen von CHF 221.25 sowie 7,7 % MWST von CHF 864.05, insgesamt also CHF 12'085.30 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten. Dem ehemaligen unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...], Advokat, wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 12.34 Stunden à CHF 200., daher CHF 2468., zuzüglich 3 % Auslagenersatz von CHF 74.05 sowie 7,7 % MWST von CHF 195.75, insgesamt also CHF 2'737.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der aktuellen unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], Advokatin, werden für ihre Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von 9.08 Stunden à CHF 200.00, daher CHF 1'816., und ein Auslagenersatz von CHF 2.45 sowie 7,7 % MWST von CHF 140., insgesamt also CHF 1'958.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.92
URTEIL
vom31. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 27. April 2021 (SG.2020.314)
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Landesverweisung
Sachverhalt
Erwägungen
1. Formelles
1.1Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2Da weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin (Anschluss-)berufung erklärt haben, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 2'000. (zuzüglich 5 % Zins seit 13. September
2019) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.2.3Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung, der Beschimpfung und der Drohung, die der Privatklägerin zugesprochenen Zivilforderungen, die Landesverweisung sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.
2. Beweisanträge und Konfrontationsrecht
2.1Die Verteidigung hat in der heutigen Berufungsverhandlung im Anschluss an die Befragung der Zeugin C____ ihre bereits mehrfach gestellten und vom Verfahrensleiter bzw. Gericht grösstenteils abgewiesenen Beweisanträge wiederholt, wonach die Privatklägerin sowie die Zeugen D____, E____, F____, G____, H____ und I____ unter Einräumung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers vor den Schranken zu befragen und zu konfrontieren seien (Protokoll Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 S. 6, Akten S. 870). Zusammenfassend begründet sie ihre Anträge damit, die Beweislage sei ziemlich dürftig, weshalb den Aussagen der Beteiligten und Zeugen ein besonderes Gewicht zukomme. Das Gericht sei verpflichtet, die Privatklägerin selbst zu befragen, zumal die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck des Gerichts abhängig sei. Insbesondere da die Vorwürfe gegen den Berufungskläger ausschliesslich auf deren Aussagen beruhen würden. Was die Zeuginnen und Zeugen anbelange, habe G____ offensichtlich von Anfang an sehr wesentlich Einfluss genommen auf die Belastungen des Berufungsklägers. Zudem könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine enge Verbindung zu H____ bestehe, der sich mit dem Berufungskläger zerstritten habe. Die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugen könnten zudem ohne entsprechende Konfrontation und Einräumung des rechtlichen Gehörs nicht zu Lasten des Berufungsklägers gewertet werden. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen, ohne dafür eine schriftliche Begründung zu liefern. Dies verletze weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör. In Bezug auf die Privatklägerin sei aktenkundig, dass diese nur indirekt befragt worden sei. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz, sei das Konfrontationsrecht dadurch nicht gewahrt worden. Eine Teilnahme an einer Befragung mit der Einräumung des Fragerechts am Schluss ohne tatsächliche (wechselseitige) Konfrontation könne nicht dem Konfrontationsrecht im Sinne der StPO genügen (Berufungsbegründung Rz. 6 ff., Akten S. 669 ff.; Plädoyer AV vom 31. Oktober 2023 S. 1 ff., Akten S. 835 ff.).
2.2
2.2.1Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2).
2.2.2Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.2.3Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2).
2.3Abgesehen von den Ausführungen betreffend den Antrag auf Befragung und Konfrontation der Zeugin C____, welcher vom Gesamtgericht anlässlich der Verhandlung vom 6. Juni 2023 gutgeheissen wurde, kann zunächst auf die nach wie vor zutreffende Begründung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. September 2022 verwiesen werden (Akten S. 717 f.). Demnach liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor, da die Abweisung der Anträge zwar im Urteil vom 27. April 2021 nicht mehr eingehend begründet worden seien, aber immerhin auf die Verfügung vom 17. März 2021 und deren Begründung verwiesen (Akten S. 507 ff.) worden sei. Die von der Verteidigung geltend gemachte tatsächliche wechselseitige Konfrontation sei in der StPO nicht vorgesehen. Es sei selbst bei direkter Konfrontation kein Kreuzverhör bzw. keine direkte Befragung des Opfers möglich. Die entsprechenden Fragen müssten grundsätzlich über die Verfahrensleitung gestellt werden (Art. 341 Abs. 2 StPO). Eine indirekte Konfrontation sei aufgrund des Opferschutzes rechtmässig und genügend. Ausserdem liege beim Vorfall im Restaurant [...] (vgl. unten E. 4) keine reine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, da sich zumindest was das Verletzungsbild anbelangt auch objektive Beweismittel in den Akten befänden. Darüber hinaus lägen genügend Beweise vor, um den vorgeworfenen Sachverhalt und insbesondere die Frage der Täterschaft zu beurteilen. Aus den beantragten Erhebungen seien angesichts der bestehenden Beweislage keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Warum dem Berufungskläger bezüglich der übrigen Zeugen zwingend das Konfrontationsrecht vor den Schranken gewährt werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.
Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass diverse der aus Sicht der Verteidigung vor Gericht zu befragenden und zu konfrontierenden Personen bereits im Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung einvernommen wurden und diese dabei die Möglichkeit hatten, die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen mit entsprechenden Fragen in Zweifel zu ziehen. So wurde F____ am 16. Juli 2020 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers und seiner Verteidigung einvernommen (Akten S. 350 ff.). Sowohl der Berufungskläger als auch die Verteidigung wurden zum Schluss der Einvernahme gefragt, ob sie Fragen hätten, die dem Zeugen gestellt werden sollten (Akten S. 368). Eine Verletzung des Konfrontationsrechts ist damit nicht ersichtlich. Gleiches gilt denn auch für die Einvernahmen von G____ vom 9. Juni 2020 (vgl. Akten S. 306 ff, S. 319 ff.) und H____ vom 16. Juni 2020 (Akten S. 326 ff., S. 345 f.). Aus den entsprechenden Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass die Verteidigung hier von der Möglichkeit Gebrauch machte und der Zeugin bzw. dem Zeugen zahlreiche Ergänzungsfragen stellte. Die Privatklägerin selbst wurde sodann am 24. September 2019 zunächst ohne Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung befragt (Akten S. 267 ff.). Am 3. Dezember 2020 erfolgte dann aber eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und der Verteidigung. Diese konnten der Einvernahme mit Bild und Ton in einem Nebenraum folgen und der Privatklägerin im Anschluss entsprechende Fragen stellen, was die Verteidigung denn auch tat (vgl. Akten S. 393 ff., S. 402 ff.). Die Privatklägerin hat sich dabei ausführlich zum Vorfall geäussert und ist auf die Fragen des Untersuchungsbeamten und der Verteidigung eingegangen. Mit Blick auf das Konfrontationsrecht erscheint eine weitere Befragung dieser Personen somit nicht angezeigt. Mangels Konfrontation hingegen nicht zu verwerten sind die Aussagen von D____. Seine Einvernahme fand am 27. November 2019 ohne Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung statt (Akten S. 282 ff.). Da anders als bei der Privatklägerin eine Konfrontationseinvernahme gänzlich ausblieb und der Berufungskläger folglich nie die Möglichkeit hatte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____ zu prüfen bzw. deren Beweiswert auf die Probe zu stellen, werden diese Aussagen im Folgenden unberücksichtigt bleiben.
Schliesslich vermag die Verteidigung nicht zu begründen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine (erneute) Befragung der entsprechenden Personen, etwas zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. So haben sich D____ und E____ dahingehend geäussert, dass sie betrunken gewesen seien und den Vorfall entweder nicht gesehen hätten oder sich nicht mehr daran erinnern würden, was vorgefallen sei (vgl. Akten S. 240, 283, 290). Auch I____ war zum Zeitpunkt des Vorfalls offenbar nicht im Restaurant [...] zugegen, womit auch von ihr keine aufklärenden Aussagen zu erwarten sind. Die damalige Geschäftsführerin des Restaurants [...], C____, welche sich an besagtem Abend im Lokal aufhielt und womöglich neue Erkenntnisse hätte bringen können, wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eingehend befragt. Wie im Nachfolgenden noch aufzuzeigen sein wird, konnte oder wollte aber auch sie sich kaum erinnern und waren aus ihren Aussagen daher keine relevanten Informationen zu entnehmen (vgl. unten E. 4.1.5.6 und 4.1.6.4). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die bereits unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte befragten Personen, namentlich die Privatklägerin, G____, H____ und F____, vor den Schranken erneut zu befragen wären. Aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt, dass sich der massgebliche Sachverhalt ohne weiteres anhand der bereits vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Insbesondere lassen sich die relevanten Aussagen der Privatklägerin grösstenteils durch weitere Beweismittel verifizieren, womit nicht lediglich eine Aussage der anderen gegenübersteht. So bestehen hinsichtlich der Verletzungsursache sowie dem Verletzungsbild objektive Beweismittel und kann hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Täteridentifikation auf Angaben der anderen Zeugen zurückgegriffen werden (vgl. unten E. 4.1).
2.4Zusammenfassend sind die an der heutigen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge auf Befragung und Konfrontation der Zeugen D____, E____, F____, G____H____ und I____ abzuweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation ist lediglich beim Zeugen D____ ersichtlich, weshalb im Folgenden anders als noch im vorinstanzlichen Urteil nicht auf dessen Aussagen abgestellt wird.
3.Drohung und Beschimpfung
3.3.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2derEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatzin dubio pro reoabgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich:Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.3.2Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.3.3In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
4. Versuchte schwere Körperverletzung
4.1 Tatsächliches
4.1.5Was sodann die Frage der Täteridentifikation betrifft, liegen im Wesentlichen die Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin sowie diejenigen der Zeugen H____, G____, F____ und C____ vor.
4.1.5.1Die Privatklägerin hat gemäss dem Rapport vom 13. September 2019 der Polizei gegenüber auf Französisch sinngemäss angegeben, sie sei mit drei Freundinnen im Restaurant [...] gewesen. Es habe ca. zehn Personen im Restaurant gehabt. Unvermittelt sei ein Mann zu ihr gekommen und habe begonnen, sie zu beschimpfen. Es sei dabei um etwas Politisches, ein Konflikt zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen in Äthiopien und Eritrea, gegangen. Plötzlich habe der Mann ihr mit dem Glas, welches er in der Hand gehalten habe, ins Gesicht geschlagen. Sie sei vom Stuhl gefallen, woraufhin sie kurz in Ohnmacht gefallen sei und geblutet habe. Irgendjemand habe sie nach draussen gebracht. Als sie aufgewacht sei, hätten sich zwei Männer, beide mit dem Vornamen [...], um sie gekümmert. Die Geschäftsführerin C____ und die Kellnerin hätten bereits das Blut weggeputzt; geholfen hätten sie ihr nicht. Man habe alles unter den Teppich kehren wollen. Unter Äthiopiern wolle man sich nicht gegenseitig beschuldigen und nicht mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie habe bei der Polizei angerufen, doch habe der kontaktierte Polizeibeamte kein Französisch gekonnt. Die beiden Männer hätten sie ins Spital gebracht. Sie hätten den Vorfall beobachtet und einer der beiden habe auch Fotos der Verletzungen gemacht und ihr geschickt. Nachdem sie im Spital versorgt worden sei, hätten die Männer sie zu ihrer Kollegin gebracht. Aufgrund ihrer Beschreibung habe diese ihr sagen können, wie der Täter heisse. Sie habe den Täter auch schon gesehen, habe zuvor jedoch nie persönlich mit ihm zu tun gehabt (Akten S. 203 f.).
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 24. September 2019 schilderte die Privatklägerin den Vorfall in freier Rede wie folgt: Sie seien gegen 22.00 bzw. 22.30 Uhr zu viert dort gewesen, sie sei sich aber nicht ganz sicher. Sie habe der Polizei bereits drei der vier Namen genannt. Sie seien im Restaurant zusammengesessen, wobei noch eine Frau hinzugekommen sei. Es sei das äthiopische neue Jahr gewesen. Als sie reingekommen sei, sei der Mann, der sie geschlagen habe, schon dort gewesen mit zwei oder drei Frauen. Sie hätten sich begrüsst. Sie kenne ihn, da sie ihn schon drei oder vier Mal gesehen habe. Sie kenne auch seine Frau. Vor diesem Vorfall habe sie ihn bereits an einer Geburtstagsfeier seines Sohnes gesehen. Auch sei sie später noch bei seiner Frau gewesen, als deren Vater gestorben sei. Dies sei am Wohnort der beiden gewesen. Sie sei Äthiopierin und er Eritreer. Früher seien sie ein Land gewesen, heute hätten die beiden Volksgruppen Probleme untereinander. Sie sei nicht die erste, welche er deswegen geschlagen habe. Es habe Musik gehabt und sie hätten getanzt. Er habe dann angefangen über Politik zu sprechen. Sie habe ihm gesagt, dass ihr dies egal sei und ihre Mutter Eritreerin sei. Sie verstehe seine Sprache. Er habe zu ihr gesagt, dass er die Region Agame nicht möge. Sie habe ihm geantwortet, dass sie stolz sei, aus Agame zu kommen. Sie habe sich nach dem Gespräch hingesetzt. Er sei ein bisschen später zu ihr gekommen. Wie lange nach dem Gespräch dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Er habe ein Glas in seiner Hand gehabt. Er habe ihr auf die linke Schulter getippt, worauf sie sich zu ihm gedreht habe. Sie habe plötzlich einen Schlag gegen ihr Gesicht bekommen. Sie habe angefangen zu schreien. Er sei sofort weggerannt. Sie habe die Chefin des Restaurants und die Gäste nach der Nummer der Polizei gefragt. Niemand habe ihr die Nummer gegeben. Sie habe eine Freundin in Basel angerufen, welche ihr dann die Nummer der Polizei habe geben können. Sie habe ca. 5 Minuten mit einem Polizeibeamten gesprochen, doch dieser habe kein Französisch gekonnt. Die Chefin habe Tücher auf den Boden gemacht und die Blutspuren weggewischt. Sie habe gesagt, dass sie die Türe zumache. Es seien zwei Männer gewesen, die ihr gesagt hätten, sie müsse in Spital. Einer davon, er heisse [...]» [wohl [...]»], habe sie ins Spital gebracht. Er sei die ganze Zeit bei ihr geblieben. Als sie fertig gewesen seien, sei sie mit ihm zusammen raus. Vor dem Spital hätten vier Männer gewartet. Einer davon habe ebenfalls «[...]» [wohl «[...]»] geheissen. Die Namen der anderen kenne sie nicht. Sie habe sich bei den Männern bedankt. Sie habe ihre Freundin aus Basel angerufen und habe sie gefragt, ob sie zu ihr gehen könne. Diese sei einverstanden gewesen, habe ihr die Adresse gegeben und sie sei zu ihr gegangen und habe dort übernachtet. Die Anzeige habe sie am gleichen Tag am Nachmittag gemacht. Viele Leute würden sagen, dass dieser Mann aus demselben Grund immer wieder Frauen schlage (Akten S. 268 f.). Auf Frage hin erklärte die Privatklägerin, dass sie den Namen des Täters nicht von sich aus gekannt habe, sondern eine Kollegin ihr diesen genannt habe. Diese Freundin habe ihr auch bei der Polizei geholfen (Akten S. 269 f.). Weiter konnte sie auf entsprechende Fragen hin beschreiben, dass der Täter in einem Haus wohne, in welchem sich im Erdgeschoss ein Fahrradgeschäft befinde (Akten S. 270). Entsprechendes hat sich aufgrund eines von der Vertreterin der Privatklägerin an der heutigen Berufungsverhandlung eingereichten Ausschnitts von Google Maps bestätigen lassen. Auch konnte sie den Berufungskläger anlässlich der Wahlbildkonfrontation wiedererkennen (Akten S. 270 ff.). In diesem Zusammenhang gab sie weiter an, dass er sich stets «[...]» genannt habe. Sie sei von ihm in den Sprachen Amhari und Tigrinya beschimpft worden, wobei diese fast identisch seien (Akten S. 276). Sie verstehe nicht, weshalb er sie mit einem Glas geschlagen habe. Eine Ohrfeige hätte ja auch gereicht. Auch verstehe sie nicht, weshalb er sie vor dem Schlag noch auf der Schulter angetippt habe (Akten S. 277). In welcher Hand der Täter das Glas gehalten habe, wisse sie nicht mehr. Er sei aber links hinter ihr gestanden. Unmittelbar nachdem er sie angetippt habe, habe sie ihren Kopf gedreht und er habe ihr sofort das Glas ins Gesicht gehauen (Akten S. 278). Unter anderem weil die Geschäftsführerin des Restaurants die Polizei nicht habe anrufen wollen, aber das Blut sofort weggeputzt habe, vermute sie, dass die Anwesenden nicht aussagen würden. Das tue ihr am meisten weh. Vor ihr würden sie zwar Betroffenheit zeigen, aber was sie dann sagen würden, könne sie nicht vorhersagen. Die ostafrikanische Gemeinschaft habe einen starken Zusammenhalt (Akten S. 280).
Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 3. Dezember 2020 schilderte sie den Vorfall weniger ausführlich, aber im Wesentlichen gleich. Es sei Neujahr in Äthiopien gewesen und sie habe mit einer Freundin, die auch eine Bekannte des Berufungsklägers sei, gegessen. Es sei das dritte Mal gewesen, dass sie ihn gesehen habe. Sie seien zu viert oder zu fünft im Restaurant [...] gewesen. Der Berufungskläger sei schon dort gewesen. Sie hätten eine Art Diskussion geführt, aber nicht böse. Sie habe sich auf ihren Sitz zurückgedreht, dann sei er hinter ihr gestanden und habe sie mit dem Glas in der Hand auf die linke Halsseite geschlagen. Hätte sie gewusst, dass er dies tun würde, dann hätte sie sich etwas geschützt (Akten S. 395). Das sei dermassen schnell gegangen. Danach wisse sie nichts mehr. Sie habe immer noch Schmerzen. Es fühle sich an «wie unter Narkose». Auf Vorlage der Verletzungsbilder (Akten S. 397 ff.) fing die Privatklägerin an zu weinen. Sie wisse nicht, weshalb der Berufungskläger das getan habe. Sie verstecke es vor ihren Kindern. Sie sei sich sicher, dass es der Berufungskläger gewesen sei, sie habe ihn gesehen (Akten S. 396). Auf Frage der Verteidigung hin, erklärte die Privatklägerin, dass ihre Freundin, I____, nicht im Restaurant gewesen sei. Sie sei nach dem Vorfall ca. 15 Tage bei ihr geblieben, da sie nicht gewollt habe, dass ihr Sohn sie so sehe. Der Berufungskläger habe zwei Leute zu ihr vorbeigeschickt, um sie zu überzeugen, die Sache ruhen zu lassen und ihm zu verzeihen. Insgesamt seien sechs Personen dabei gewesen. Am Abend nach dem Vorfall habe sie mit den beiden Personen mit dem Vornamen «[...]», mit der Chefin des Restaurants und mit einer anderen Frau darüber gesprochen. Sie habe geschrien und geweint, dann sei sie zur Polizei gegangen, doch der Polizeibeamte habe keine Französisch gesprochen. Anschliessend sei sie ins Spital (Akten S. 401 ff.). Sie könne nicht mehr sagen, mit welcher Hand er geschlagen habe, es sei sehr schnell gegangen (Akten S. 405).
4.1.5.2Der Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft. In der Einvernahme vom
28. November 2019 antwortete er auf die Frage, ob er sich in der Tatnacht im Restaurant [...] aufgehalten habe, er könne sich nicht daran erinnern. Es könne sein, dass er in der Umgebung gewesen sei. Im Restaurant selbst sei er nicht gewesen (Akten S. 296). Den Namen der Privatklägerin habe er bereits gehört, da eine Person namens «[...]» zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er sie geschlagen habe. Er habe diesem dann anlässlich eines Gespräches mit mehreren Personen gesagt, dass er sie nicht geschlagen habe. Es hätten insgesamt zwei solcher Versöhnungsgespräche stattgefunden, an welchen die Privatklägerin aber nicht anwesend gewesen sei. Da er von nichts gewusst habe, habe er den Männern mehrmals erklärt, dass er die Privatklägerin nicht getroffen und auch nicht geschlagen habe. Die Männer hätten entschieden, dass wenn in ihrer Gemeinde Auseinandersetzungen stattfänden, die Kultur es vorsehe, dass man die entstandenen Probleme lösen müsse. Erst nach diesen Gesprächen habe er die Privatklägerin per Zufall in einem Restaurant bei der [...] getroffen. Sie hätten ganz normal geredet und sie habe gelacht (Akten S. 297 f.). Auf die Frage, in welchem Verhältnis er zur Privatklägerin vor dem 13. September 2019 gestanden sei, antwortete der Berufungskläger, er habe die Privatklägerin zwei oder drei Mal gesehen. Sie sei zum Geburtstagsfest seines Sohnes gekommen, obwohl er sie nicht eingeladen habe, und sie sei vorbeigekommen, als der Vater seiner Freundin gestorben sei (Akten S. 299). Weshalb die Privatklägerin ihn als Täter beschuldige, wisse er nicht. Auch treffe nicht zu, dass er Druck auf die Privatklägerin ausgeübt habe, damit diese den Strafantrag zurückziehe (Akten S. 299 f.).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 bestritt er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erneut und verwies dabei mehrheitlich auf seine Aussagen in der ersten Einvernahme (Akten S. 376 ff.). Er und H____ seien beste Freunde gewesen. Nun hätten sie aber einen gewissen Abstand zueinander. H____ habe gesagt, dass er, der Berufungskläger, mit dessen Frau geschlafen habe. Sie seien wirklich gute Freunde gewesen. Die Kinder von H____ würden ihn Onkel [...] nennen. H____ und seine Frau hätten dann Probleme gehabt. Als seine Frau Hilfe gebraucht habe, sei er alleine oder mit seiner Freundin zu ihr nach Hause gegangen. Es sei wie sein Haus gewesen. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern gehabt (Akten S. 378). Er habe H____ erklärt, dass er nicht mit dessen Frau geschlafen habe, dann habe sich dieser beruhigt, aber das Verhältnis sei nicht mehr so eng gewesen. Später habe er einen Job in der [...] bekommen, wo auch H____ gearbeitet habe. Gleichzeitig hätten sie H____ dort gekündigt. H____ habe ihm Vorwürfe gemacht, dass es seine Schuld gewesen sei und er ihm den Job weggenommen habe (Akten S. 379). Den Vorwurf, dass er H____ gesagt haben solle, er habe die Privatklägerin geschlagen, bestritt der Berufungskläger. H____ sage das vielleicht, weil er immer noch eifersüchtig sei wegen dem Job in der [...] oder er habe noch andere Probleme (Akten S. 384). Weiter gab der Berufungskläger an, er sei zehn Jahre lang [...] genannt worden. Aus [...] sei [...] geworden. Anschliessend habe er seinen richtigen Namen, A____, wieder angenommen (Akten S. 384). Auch zu G____ habe er ein gutes Verhältnis gehabt. H____ habe jedoch eine Beziehung gestartet mit G____. Er habe ihm daraufhin mehrmals geraten, zu seiner Frau zurückzugehen. Seither habe sie ihn nicht mehr so gern wie früher (Akten S. 384). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2020 hatte der Berufungskläger nicht mehr beizufügen (Akten S. 390).
Im Rahmen der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger dann aus, vom 12. auf den 13. September werde normalerweise Neujahr gemäss dem orthodoxen Kalender gefeiert. Im Jahr 2019 habe er jedoch Zuhause gefeiert. Er habe diesen Abend zu Hause verbracht und habe Besuch gehabt bis 22 oder 23 Uhr. Als sie gegangen seien, sei er zu Hause geblieben. Er sei müde von der Arbeit gewesen und seine Freundin sei mit dem Sohn in Deutschland gewesen. Er habe die Privatklägerin vorher zwei Mal gesehen, am Geburtstag seines Sohnes und als der Vater seiner Freundin gestorben sei. Er selber sei mit mehr Äthiopiern befreundet als mit Eritreern. Er beherrsche deren Sprache sehr gut, zumal er dort geboren und aufgewachsen sei. Er könne sich nicht erklären, weshalb die Privatklägerin diesen Vorwurf erhebe. Er habe ihr später anlässlich eines Treffens erklärt, dass er das nicht gewesen sei. Auch anlässlich der Versöhnungsgespräche, welche in ihrer Kultur üblich seien, habe er gesagt, er sei es nicht gewesen. Angesprochen auf den Widerspruch hinsichtlich seines Aufenthaltsortes an besagtem Abend meinte der Berufungskläger, vielleicht sei er tagsüber in der Umgebung des Restaurants gewesen, aber sonst sei er zu Hause geblieben. Nachdem sein Besuch gegangen sei, sei er jedenfalls nicht mehr raus. Er habe der Staatsanwaltschaft damals nichts von seinem Besuch erzählt, weil er aufgeregt gewesen sei. Auch habe er H____ nie gesagt, dass er die Privatklägerin geschlagen habe. Er verstehe nicht, weshalb H____ so etwas gesagt habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 ff., Akten S. 521 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 sagte er erneut aus, er sei an besagtem Abend zu Hause geblieben und zwei Freunde seien bis 22 Uhr bei ihm gewesen. Anschliessend sei er nicht mehr nach draussen gegangen. Dass er bei der ersten Einvernahme noch gesagt habe, er sei in der Umgebung gewesen, sei darauf zurückzuführen, dass er überfordert gewesen sei und er sich auch nicht mehr an alles habe erinnern können. Zudem hätten sie ja eine andere Zeitrechnung und erst, als er alle diese Tage mit ihrem Kalender verglichen habe, sei ihm bewusst geworden, wo er am fraglichen Abend gewesen sei. Vermutlich habe er zum ersten Mal von den Verletzungen der Privatklägerin gehört, als er über die Strafanzeige informiert worden sei. Er kenne die Gründe nicht, weshalb die Privatklägerin ihren Strafantrag zwischenzeitlich zurückgezogen habe. Dass H____ ihn belaste, erkläre er sich mit dem zerrütteten Verhältnis. Dieser sei eifersüchtig gewesen auf seine Anstellung in der [...] (Protokoll Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 S. 6 f., Akten S. 791 f.).
4.1.5.3H____ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juni 2020 aus, er kenne den Berufungskläger schon seit 17 Jahren. In der Tatnacht sei er nicht im Restaurant gewesen. Er habe die Privatklägerin gesehen, als diese nach dem Spital zu G____ gekommen sei. Er sei ebenfalls bei ihr gewesen. Die Privatklägerin habe dort gesagt, dass sie den Berufungskläger provoziert habe. Sie hätten über Politik gesprochen und dann habe er sie mit einem Glas geschlagen. Er habe die Verletzungen am nächsten Tag in der Wohnung von G____ gesehen. Die Privatklägerin sei an dem Abend mit einem Mann in dem Restaurant gewesen. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall hätten Friedensgespräche stattgefunden. G____ sei ebenfalls nicht im Restaurant vor Ort gewesen. Sie habe alles von der Privatklägerin erfahren, als diese sie angerufen habe. Er habe das Telefonat mitbekommen, weil er zu diesem Zeitpunkt bei G____ zu Hause gewesen sei. G____ habe der Privatklägerin die Telefonnummer der Polizei gegeben. Die Privatklägerin habe dann, so glaube er, die Polizei kontaktiert, sei ins Spital und anschliessend zu G____ gegangen. Er sei wütend gewesen auf den Berufungskläger, weil dieser die Privatklägerin geschlagen habe. Bei dem Friedensgespräch habe die Privatklägerin geweint. Sie habe keinen Frieden machen wollen. Sie habe die Anzeige weiterziehen wollen. Sie hätten ihr gesagt, dass sie Frieden machen solle. Bei einem weiteren Treffen mit G____ und dem Berufungskläger, etwa drei Wochen nach dem Vorfall, habe der Berufungskläger gesagt, die Privatklägerin habe ihn provoziert und er habe sie geschlagen. Er habe dabei nicht gesagt, wie er sie geschlagen habe. Etwa eine Woche nach dem Vorfall habe er den Berufungskläger zudem alleine angetroffen. Dort habe ihm dieser dasselbe erzählt. Auf die Frage, was er zu den Bestreitungen durch den Berufungskläger sage, lächelte H____ und meinte, er wisse es nicht. Er könne es nicht sagen. Auf die Frage, was er denn glaube, antwortete er: «Ich habe es gehört, was passiert ist und habe schon alles erzählt. Ich habe es von G____ erfahren und habe alles gesagt» (Akten S. 328 ff.).
4.1.5.4G____ gab gemäss dem Polizeirapport vom 13. September 2019 sinngemäss an, sie habe genau gewusst, dass es sich um den Berufungskläger handle, als die Privatklägerin ihr von dem Vorfall erzählt und den Täter beschrieben habe. Sie kenne ihn schon seit ein paar Jahren. Er arbeite im Restaurationsbetrieb [...]. Er mache immer wieder Probleme und sei schon öfters gewalttätig geworden (Akten S. 204).
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Juni 2020 nahm sie sodann sehr ausführlich Stellung zum Ablauf der Geschehnisse aus ihrer Sicht. Sie sei zu Hause gewesen und habe in der Nacht einen Anruf erhalten. Die genaue Zeit wisse sie nicht mehr. Sie habe zuvor gemeinsam mit der Privatklägerin, H____ und einer weiteren Person gegessen. Die Privatklägerin und die vierte Person seien anschliessend weitergegangen. Als sie bereits geschlafen habe, habe sie den Videoanruf der Privatklägerin erhalten. Diese habe ihr gesagt, dass ihr niemand die Nummer der Polizei geben wolle. Sie habe der Privatklägerin gesagt, sie wolle ohne Video telefonieren, da sie die Verletzungen nicht habe anschauen wollen. Sie habe ihr dann die Nummer der Polizei gegeben. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, er habe sie geschlagen und sie sei am Sitzen gewesen. Er sei von hinten gekommen und habe mit dem Glas geschlagen. Sie, G____, habe geschrien, woraufhin H____ gekommen sie und gefragt habe, was los sei. Sie habe zwei Männern gesagt, sie sollten die Privatklägerin ins Spital bringen. Auch habe sie die beiden gefragt, was passiert sei. Sie hätten geantwortet, der Berufungskläger habe die Privatklägerin geschlagen und sei anschliessend weggerannt. Eine andere Person habe den Berufungskläger danach draussen angetroffen. Die Privatklägerin habe versucht, die Polizei auf Französisch zu verständigen, was nicht geklappt habe. Sie habe die Privatklägerin angerufen, als diese im Spital gewesen sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt mit einer Person namens [...] im Notfallzimmer gewesen. Die Privatklägerin habe anschliessend bei ihr geschlafen. Danach seien sie gemeinsam zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Sie habe bei der Übersetzung unterstützt, weil niemand französisch gesprochen habe. Anschliessend seien sie zu einer Hilfestelle für Frauen gegangen. Dort sei ihr ein Anwalt vermittelt worden, zu welchem sie ebenfalls gemeinsam gegangen seien. Auf Nachfrage schilderte sie die Geschehnisse, so wie sie ihr durch die Privatklägerin, die beiden Personen namens [...] sowie weitere Personen geschildert worden seien, folgendermassen: Es seien mehrere Personen an einem Tisch gewesen und hätten miteinander gesprochen. Die Privatklägerin sei auch dabei gewesen. Der Berufungskläger sei an der Bar gewesen. Die Privatklägerin sei aufgestanden und habe an der Bar ein Getränk geholt. Sie und der Berufungskläger hätten sich an der Bar unterhalten. Die Privatklägerin habe gehört, dass der Berufungskläger Personen aus gewissen Regionen in Äthiopien hasse. Dies sei der Grund für die Probleme gewesen. Anlässlich der nachfolgenden Friedensgespräche hätten die anwesenden Männer vorgeschlagen, der Berufungskläger würde die Spitalrechnungen übernehmen und die Privatklägerin solle die Anzeige zurückziehen. Der Berufungskläger habe ein krankes Kind. Aber die Privatklägerin habe die Anzeige nicht zurückziehen wollen. In der Folge hätten die Männer Druck auf sie ausgeübt. Sie, G____, habe mit ihrer Schwester, H____ und dem Berufungskläger ein Gespräch geführt. Der Berufungskläger habe den Eindruck gehabt, dass sie und H____ Druck auf die Privatklägerin ausüben würden, dass diese die Anzeige aufrechterhalte. Sie habe ausführlich darüber gesprochen mit der Privatklägerin. Der Anwalt der Privatklägerin habe dieser gesagt, die Staatsanwaltschaft würde das Verfahren unabhängig von einem allfälligen Rückzug weiterführen (Akten S. 306 ff.).
4.1.5.5F____ gab am 17. Juni 2020 gegenüber den Untersuchungsbehörden an, dass er sich an den Vorfall erinnern könne, er dort gewesen sei, die verletzte Person ins Spital gebracht habe und bereit sei, zum Vorfall auszusagen (Akten S. 250). In seiner Einvernahme vom 16. Juli 2020 führte er dann aber aus, er könne sich an gar nichts erinnern, da er ziemlich betrunken gewesen sei (Akten S. 352). Er habe die Privatklägerin ca. 3 Tage nach dem Vorfall besucht (Akten S. 353). Er habe vom Vorfall erst durch «[...]» erfahren (Akten S. 355). Er und beide Personen mit dem Namen «[...]» hätten mit der Privatklägerin ein Gespräch geführt in der Wohnung von G____ und ihr angeboten, zwischen ihr und dem Berufungskläger zu vermitteln. Sie hätten ein schlechtes Gewissen gehabt: «Als wir zum Opfer gingen, hatten wir ein schlechtes Gewissen. Weil diese Art der Versöhnung in der Schweiz nicht praktiziert wird» (Akten S. 366). Die Vermittlung habe sie zuerst abgelehnt, sei dann aber einverstanden gewesen (Akten S. 356 und 359). Es habe ca. 5 oder 6 Treffen gegeben (Akten S. 364). Er sei einmal mit beiden «[...]» und der Privatklägerin nach Deutschland Kaffee trinken gegangen. Man habe sie überreden wollen, sich mit dem Berufungskläger zu versöhnen (Akten S. 364). Die Privatklägerin habe ihm eine Rechnung ihres Anwalts über CHF 1050. gegeben und gewollt, dass er etwas beisteuern werde (Akten S. 366). Als sie den Berufungskläger betreffend die Vermittlung angesprochen hätten, habe dieser abgestritten, sie je geschlagen zu haben (Akten S. 359, 365, 367). Auf Vorhalt hin verneinte er, sich mit dem Berufungskläger an besagtem Abend gestritten zu haben, nachdem die Privatklägerin verletzt worden sei (Akten S. 360).
4.1.5.6C____ gab anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung an, zu besagtem Zeitpunkt zusammen mit einer weiteren Person das Restaurant [...] gepachtet zu haben. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei sie in der Küche gewesen. Sie habe nichts mitbekommen und könne sich nicht erinnern, wer alles dort gewesen sei. Auch akustisch habe sie nichts mitbekommen vom Vorfall. Als sie aus der Küche gekommen sei, seien zerbrochene Sektgläser auf dem Boden gelegen. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie Blut weggeputzt habe. Weiter gab sie an, dass sie die Privatklägerin bereits gekannt habe. Den Berufungskläger habe sie hingegen noch nie gesehen und auch dessen Namen sage ihr nichts (Protokoll Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 S. 3 ff., Akten S. 867 ff.).
4.1.6
4.1.6.1Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Fülle von Realkriterien enthalten. Was das Kerngeschehen anbelangt, zeichnen sie sich durch eine hohe Konstanz aus und sind sie in den wesentlichen Teilen frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Die enthaltenen geringfügigen Abweichungen in ihren Schilderungen sind durchaus erklärbar. So ist für die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Täteridentifikation nicht relevant, ob sie an besagtem Abend mit zwei, drei oder vier weiteren Personen im Restaurant war. Anlässlich ihrer formellen Einvernahmen hat sie denn auch entsprechende Erinnerungslücken diesbezüglich eingestanden und erwähnt, dass sie der Polizei gegenüber eine Person nicht erwähnt habe. Ebenfalls keine Zweifel zu begründen vermögen die Abweichungen in ihren Schilderungen hinsichtlich ihrem Verhalten direkt nach dem Schlag. Während sie gemäss Polizeirapport nach dem Schlag kurz in Ohnmacht gefallen sein will, hat sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme geschildert, sie habe geschrien. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass sich die Versionen gegenseitig nicht komplett ausschliessen. So geht aus allen ihren Aussagen jedenfalls hervor, dass anschliessend alles sehr schnell gegangen sei, sie mithin nicht alle Einzelheiten wiedergeben kann. Dass sie in Anbetracht des überraschenden Schlages und dem damit verbundenen Schockzustand die Details ihrer Reaktion nicht mehr genau schildern kann und ihre Wahrnehmung in diesem Zeitpunkt eingeschränkt war, ist nachvollziehbar. Gewisse Abweichungen dürften zudem auf die (fehlende) Übersetzung bei Aufnahme des Polizeirapports zurückzuführen sein. Im Übrigen schildert die Privatklägerin das Geschehen denn auch lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie zahlreiche nebensächliche Einzelheiten erwähnt. Ausserdem sind ihre freien Schilderungen sprunghaft; beispielsweise unterbricht sie ihre Darstellung durch allgemeine Ausführungen zur politischen Lage in Äthiopien und Eritrea, bevor sie anschliessend wieder zurück in die Geschehnisse der Tatnacht springt. Wenn sie sich an etwas nicht erinnert oder in ihrer Wahrnehmung unsicher ist, benennt sie dies. So räumt sie beispielsweise nachvollziehbare Erinnerungslücken hinsichtlich der Frage ein, in welcher Hand der Täter das Glas gehalten habe. Ihr Bericht ist schlüssig und in sich stimmig; er ist eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf. Insbesondere schildert sie eindrücklich und logisch die Geschehensabläufe vom gemeinsamen Essen mit G____ über den Vorfall selbst bis hin zur Zeit im Nachgang des Vorfalls mit der Kontaktierung der Polizei, dem Spitalbesuch und denn anschliessend stattgefundenen Treffen hinsichtlich einer Versöhnung. Auch schildert sie unverstandene Handlungselemente, wieso der Berufungskläger etwa mit einem Glas geschlagen habe; eine Ohrfeige hätte ja auch gereicht. Weiter erwähnt sie Komplikationen im Handlungsablauf wie beispielsweise die fehlende Hilfe der anwesenden Personen bei der Kontaktierung der Polizei sowie die diesbezüglichen sprachlichen Verständnisschwierigkeiten mit dem entsprechenden Polizeibeamten. Schliesslich schildert sie zum Teil auch eigene innerpsychologische Vorgänge. Am meisten tue ihr weh, dass die anwesenden Personen vor ihr zwar Betroffenheit zeigen würden, sie aber Zweifel bezüglich deren Aussagebereitschaft habe. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin somit von ihrer Qualität her äusserst glaubhaft. Insbesondere was die umstrittene Täteridentifikation anbelangt, kann die Privatklägerin nachvollziehbar erklären, weshalb sie sich diesbezüglich so sicher sei. Anders als die Verteidigung teilweise vorbringt, hat sie nämlich nie behauptet, die Person des Täters nicht er- oder gekannt zu haben. Vielmehr gestand sie konstant über die verschiedenen Einvernahmen hinweg ein, dass sie lediglich dessen Namen anfangs nicht gekannt habe. Dieser sei ihr erst nach dem Vorfall durch eine Freundin mitgeteilt worden. Ein Grund für eine Falschbezichtigung ist zudem nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine mögliche Beeinflussung durch G____ und H____, wie es die Verteidigung geltend zu machen versucht. Wenn sich auch das Verhältnis zwischen diesen und dem Berufungskläger distanziert haben mag, scheint keine Feindschaft zu bestehen, aufgrund welcher die Motivation einer Falschbezichtigung erkennbar wäre. Darüber hinaus wäre ohnehin nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Privatklägerin sich beeinflussen lassen und damit den vermeintlich wahren Täter schützen würde. Schliesslich erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin ein derartiges Lügengebäude widerspruchsfrei hätte erhalten und dass sie alles in gleicher Konstanz hätte schildern können. Im Ergebnis ist damit auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen.
4.1.6.2Die Aussagen der Privatklägerin werden denn auch durch weitere Beweise gestützt. So sind die Verletzungsfolgen objektiviert und unbestritten. In Anbetracht dessen braucht auch nicht geklärt zu werden, welche Art von Glas die Verletzung verursacht hat. Wesentlich ist, dass die Verletzungen gemäss IRM Gutachten mit Glassplittern vereinbar sind. Dass die Privatklägerin von einem Glas und nicht von Glasscherben gesprochen hat, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedenfalls nicht zu relativieren, zumal die Zeugin C____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, es sei zumindest ein zerbrochenes Sektglas am Boden gelegen. Dass die Verletzungen durch ein derartiges Glas hervorgerufen wurden, ist wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu Recht vorbringt durchaus naheliegend. So ist es in der Regel dünnwandig, weshalb es schnell zerbricht, was wiederum die im IRM-Gutachten erwähnten fehlenden Anzeichen stumpfer Gewalteinwirkung erklärt. Auch sonst scheint ein Schlag mit einem Sektglas mit dem Verletzungsbild vereinbar zu sein, zumal Schnittwunden am Hals und an der Wange bestanden, was sich mit einem länglichen Glas erklären lassen würde.
Weiter gestützt werden die Aussagen der Privatklägerin insbesondere durch die Angaben von G____ und H____. Die beiden waren während des Vorfalls zwar nicht am Tatort. Sie erzählen indes ihre Wahrnehmungen rund um das Geschehen, wobei sich die Schilderungen auch in diversen Einzelheiten mit denjenigen der Privatklägerin überschneiden. Zudem wirken ihre Aussagen in keiner Weise einstudiert, zumal die erfolgreiche Konstruktion eines derart komplexen Lügengebäudes über verschiedene Personen hinweg höchst unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen ebenfalls eine hohe inhaltliche Qualität aufweisen. Insbesondere die Aussagen von G____ enthalten zahlreiche Realkriterien. Zunächst gibt sie klar zu erkennen, welche Äusserungen ihrer eigenen direkten Wahrnehmung entsprechen und welche lediglich das von der Privatklägerin oder weiteren Personen Erzählte wiedergeben. Ihre Schilderungen in freier Rede sind sodann äusserst detailliert und in sich stimmig. Auch sie berichtete von den Anrufen nach dem Vorfall, den Verständigungsproblemen zwischen der Privatklägerin und der Polizei und den anschliessenden Friedensgesprächen. Auch erzählte sie an diversen Stellen ihre eigene Gefühlslage während des Geschehensablaufs oder Nebensächlichkeiten wie z.B. der Umstand, dass sie statt des Videoanrufs einen normalen Anruf bevorzugte. Dass sie der Privatklägerin nach deren Beschreibung den Namen des Berufungsklägers mitteilte, geht schliesslich bereits aus dem Polizeirapport hervor. Einen Grund, weshalb die Beteiligten im Falle einer bewussten Falschbezichtigung eine solche Vorgehensweise wählen sollten, ist nicht ersichtlich und damit abwegig. Auch die Schilderungen von H____ sind als glaubhaft zu betrachten. So äussert er sich nur relativ zurückhaltend. Er scheint sich bei seinen Äusserungen zu beschränken auf das, was er selber wahrgenommen hat. Hervorzuheben ist dabei seine Aussage, wonach der Berufungskläger ihm persönlich gesagt habe, dass er die Privatklägerin nach Provokationen ihrerseits geschlagen habe. Dass er zugleich offenlegt, dass der Berufungskläger dabei nicht gesagt habe, wie er sie geschlagen habe, spricht zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Schliesslich geht aus seinen Aussagen hervor, dass sein Verhältnis zum Berufungskläger bis zu besagtem Vorfall durchaus intakt war, er aber seit dem Vorfall wütend sei auf diesen.
4.1.6.3Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen sodann die Aussagen des Berufungsklägers. Diesbezüglich ist vielmehr mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich hinsichtlich seines Aufenthaltsortes in einen gewichtigen Widerspruch verstrickte. So gab er zunächst an, er sei in der Tatnacht zwar nicht im Restaurant selbst gewesen, doch es könne sein, dass er in der Umgebung gewesen sei. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er sodann vor, an besagtem Abend bis ca. 22 Uhr Besuch gehabt und anschliessend die Wohnung nicht mehr verlassen zu haben. Eine schlüssige Erklärung für diesen Widerspruch vermag der Berufungskläger nicht zu erbringen. Vielmehr verstrickte er sich in weitere Widersprüche, indem er einerseits geltend machte, er habe aufgrund der unterschiedlichen Jahreskalender nicht gewusst, um welchen Tag es sich gehandelt habe, und andererseits habe er mit seiner ersten Aussage womöglich gemeint, er sei tagsüber in der Umgebung gewesen. Der Berufungskläger weiss offenbar selbst nicht, ob er nun eine datumsbedingte Verwechslung oder ein Missverständnis als Grund für den Widerspruch vorbringen möchte. Dass er aufgrund der unterschiedlichen Jahreskalender bis zur Hauptverhandlung nicht gewusst haben soll, wo er sich an diesem Feiertag befunden haben soll, erscheint in Anbetracht der gewichtigen Vorwürfe und seiner bereits langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz unwahrscheinlich, zumal das Neujahrsfest gemäss seinen eigenen Angaben jährlich am gleichen Tag stattfinde. Zudem wurde er in der Einvernahme vom 28. November 2019 klar danach gefragt, wo er sich in der Nacht vom 12. auf den 13. September 2019 aufgehalten habe. Dass er mit seiner Antwort gemeint habe, er habe sich tagsüber womöglich in der Umgebung des Restaurants aufgehalten habe, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie bereits erwähnt, vermögen denn auch seine Äusserungen hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbezichtigung nicht zu überzeugen. Auffallend ist bereits, dass er das zerrüttete Verhältnis zu H____ und G____ in seiner ersten Einvernahme vom 28. November 2019 überhaupt nicht erwähnt. Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 und damit als Reaktion auf die zwischenzeitlich von diesen getätigten belastenden Aussagen, brachte er den Konflikt als mögliche Erklärung für deren Aussageverhalten sowie die Beschuldigungen durch die Privatklägerin auf. Wie schon bei seinen Angaben zu seinem Aufenthaltsort in der Tatnacht scheint der Berufungskläger seine Aussagen der jeweiligen Beweislage anzupassen.
4.1.6.4Aus den Aussagen von F____ und C____ sind weder Anhaltspunkte für noch solche gegen die Täterschaft des Berufungsklägers abzuleiten. Vielmehr machen beide grösstenteils Erinnerungslücken geltend, wobei insgesamt Zweifel an der Aussagebereitschaft bestehen.
4.1.7Zusammenfassend ist die Täterschaft des Berufungsklägers gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, die fehlenden Falschbezichtigungsmotive, die fehlenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer Dritttäterschaft sowie die Aussagen von H____ und G____ als erstellt zu erachten. Demgegenüber vermögen die in wesentlichen Teilen mit Widersprüchen behafteten Aussagen des Berufungsklägers keine Zweifel zu erwecken. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind damit zu bestätigen.
4.2 Rechtliches
5. Strafzumessung
5.2Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.4
5.4.1Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.4.2Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.
Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.5In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.
6. Landesverweisung
7. Zivilforderung
8. Kosten
9. Entschädigungsfolgen
9.2
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
27. April 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
-Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand);
-Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'000. (zuzüglich Zins seit 13. September 2019);
-Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren.
A____wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen der Beschimpfung und der Drohung wird der Berufungsklägerfreigesprochen.
In Gutheissung der Berufung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches von einer Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung von CHF 55. Schadenersatz und CHF 3'000. Genugtuung (jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. September 2019) an die Privatklägerin verurteilt.
Dem Berufungskläger werden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 6'391. und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. der Zeugenentschädigung von CHF 30. sowie allfällige übrige Auslagen) auferlegt.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50% vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt 55 Stunden à CHF 200., daher CHF 11000., zuzüglich Auslagen von CHF 221.25 sowie 7,7 % MWST von CHF 864.05, insgesamt also CHF 12'085.30 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Dem ehemaligen unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...], Advokat, wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 12.34 Stunden à CHF 200., daher CHF 2468., zuzüglich 3 % Auslagenersatz von CHF 74.05 sowie 7,7 % MWST von CHF 195.75, insgesamt also CHF 2'737.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der aktuellen unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...], Advokatin, werden für ihre Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von 9.08 Stunden à CHF 200.00, daher CHF 1'816., und ein Auslagenersatz von CHF 2.45 sowie 7,7 % MWST von CHF 140., insgesamt also CHF 1'958.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).