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SB.2021.79

ad 1: versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfache Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung), Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch sowie mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ad 2: Landfriedensbruch etc

Basel-Stadt · 2024-08-13 · Deutsch BS
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 vertreten durch [...], Advokat,

[...]

und

B____, geb. [...]                                                             Berufungskläger

E. 2 ist der Auffassung, dass aufgrund der mehrfachen krassen Verletzungen des Beschleunigungsgebots nur eine Verfahrenseinstellung als adäquate Rechtsfolge in Frage komme (Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 10, Akten S. 6413; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 6487). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Verletzung(en) des Beschleunigungsgebots wiegen in ihrer Gesamtheit nicht so schwer, dass sich eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde. Sämtliche Delikte, welche den beiden Beschuldigten zur Last gelegt werden, sehen eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vor, weshalb die Verfolgungsverjährung bisher noch nicht eingetreten ist (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Bei den in Frage stehenden Delikten, namentlich hinsichtlich der Vorfälle vom 10. April 2016, handelt es sich auch keineswegs um Bagatellen, sondern waren beide Beschuldigten Teilnehmer (wenn teilweise auch nur passive) eines sehr gewaltbereiten Mobs. Wie in vorstehender Erwägung bereits ausgeführt, ist bei der Beurteilung der Gesamtdauer des Verfahrens ausserdem zu relativieren, dass die einzelnen, von den Beschuldigten monierten Zeitlücken massgebend zur Gesamtlänge beigetragen haben. Es wäre nachvollziehbar, wenn das Strafverfahren für die beiden Beschuldigten eine Belastung dargestellt hätte. Dass eine solche über ein Mass hinausgegangen sein soll, welches üblicherweise mit einem Strafverfahren einhergeht, ist jedoch nicht ersichtlich, wie auch die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Vorstrafen der beiden Beschuldigten und ihre damit verbundene Erfahrung mit Strafverfahren nicht ganz zu Unrecht unterstreicht (Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 6470). Der vom Beschuldigten 2 genannte Umstand, dass er sich in Untersuchungshaft befand, vermag eine solche Belastung auch nicht zu begründen. Vielmehr ist bei einer Untersuchungshaft von rund einem Monat nicht von einer besonders langen Dauer auszugehen. Weder wurde sodann behauptet, noch ist aufgrund der Akten erkennbar, dass sich das Strafverfahren über eine psychische Belastung hinaus etwa auf berufliche oder andere Aspekte des Lebens der Beschuldigten negativ ausgewirkt hätte. Im Gegenteil ist vielmehr zu berücksichtigen, dass beide Beschuldigten von der Länge des vorliegenden Strafverfahrens profitieren: Wie noch aufzuzeigen sein wird, kann dem Beschuldigten 1 mittlerweile eine positivere Legalprognose wie noch vor Strafgericht gestellt werden, sodass die auszusprechende Geldstrafe bedingt und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt werden kann (vgl. E. 6.2.10 unten). Beim Beschuldigten 2 sind aufgrund des Zeitablaufs die Vorstrafen vom 27. Januar 2015 und vom 20. Oktober 2015 nicht mehr vollziehbar (vgl. E 6.3.6 unten) und auch bei ihm kann die Probezeit auf das gesetzliche Minimum festgelegt werden (vgl. E. 6.3.8 unten). Es sind nach dem Gesagten keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden. Der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher mit einer Reduktion der schuldangemessenen Strafe Rechnung zu tragen.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung erscheint in Bezug auf den Beschuldigten 1 eine Reduktion von rund 20 % auf 330 Tagessätze angemessen.

6.2.8.5Von der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO ist der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB zu unterscheiden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht kommt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind sowohl die Voraussetzungen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO als auch diejenigen gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt, sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen).

Sämtliche dem Beschuldigten 1 vorwerfbaren Delikte sehen eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vor, weshalb die Verfolgungsverjährung 10 Jahre nach dem Tag eintritt, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB). Damit ist im heutigen Zeitpunkt die Zweidrittelgrenze erreicht. Da der Beschuldigte 1 auch die zweite Voraussetzung – Wohlverhalten seit der Tat – erfüllt, gelangt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung, wobei eine zusätzliche Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um rund 10 % bzw. um 10 Tagessätze auf 300 Tagessätze angemessen erscheint.

6.3.1.1Ausgangspunkt der Strafzumessung beim Beschuldigten 2 ist auch die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, jedoch in der Variante nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 der zum Tatzeitpunkt vom 10. April 2016 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

In Bezug auf Beurteilung der Zusammenrottung, aus der die Gewalt und Drohung gegen die Polizei verübt worden war, sowie das Motiv der Teilnehmenden kann auf die bereits gemachten Ausführungen bei der Strafzumessung des Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. 6.2.1.2 oben). Auch wenn es sich keineswegs um eine harmlose Ausschreitung handelte und die Angriffe auf die Polizei nicht nachvollziehbar sind, ist davon auszugehen, dass es keine geplante Aktion war, sondern sich die Zusammenrottung spontan bildete und weitaus schwerwiegendere Fälle denkbar sind.

Die Teilnahme des Beschuldigten 2 an der Zusammenrottung bzw. sein tatbestandsmässiges Handeln beschränkte sich auf eine passive Teilnahme. Die Staatsanwaltschaft ist offenbar der Auffassung, dass der Umstand, dass er inmitten der ihm ideologisch nahestehenden gewaltausübenden Personen verblieben sei und keine Anstalten gemacht habe, sich zu distanzieren, zu wenig Berücksichtigung gefunden habe (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 6376). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten aus einer Zusammenrottung setzt als tatbestandsmässiges Verhalten eine freiwillige Teilnahme voraus. Das zur Begründung der Strafbarkeit notwendige Verhalten kann dabei bei der Verschuldensbewertung nicht erhöhend ins Gewicht fallen; das Verhalten kann nur straferhöhend berücksichtigt werden, wenn es in einer über das Mindestmass hinausgehenden Ausprägung an den Tag getreten ist (vgl. etwaSeelmann, a.a.O., S. 373 ff. und 395 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt, grenzen die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstände den Beschuldigten 2 gerade vom (nicht strafbaren) Zuschauer ab (vgl. E. 3.3.2 sowie 3.3.1.4 oben). Dies zeigt sich denn auch exemplarisch an den beiden von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Freisprüchen der Beschuldigten E____ und F____ (E. 3.3.1.4 oben). Das Strafgericht hat hinsichtlich des Beitrags des Beschuldigten 2 ferner zu Recht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich nur für einen kurzen Zeitraum nachweisbar in den Reihen des gewalttätigen Mobs aufgehalten hatte. Es ist daher dem Strafgericht in seiner Beurteilung zu folgen, dass von einem relativ geringen Tatverschulden auszugehen ist. Sofern die Staatsanwaltschaft schliesslich eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe aufgrund der (teils einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten 2 für angezeigt hält (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 6376), ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Strafgericht die Vorstrafen (zu Recht) unter dem Titel der Täterkomponenten straferhöhend berücksichtigte (vgl. auch E. 6.3.4 sogleich).

Insgesamt erscheint für das eher leichte Verschulden des Beschuldigten 2 die vorinstanzlich eingesetzte Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten verschuldensangemessen.

Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen, welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB).

Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten 2 kann bei diesem Schuldspruch nichts Anderes gelten, als beim Beschuldigten 1. Insofern kann auf die dortige Erwägung verwiesen werden (E. 6.2.3 oben). Trotz des geringeren Verschuldens des Beschuldigten 2 hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, steht dieser Schuldspruch auch beim Beschuldigten 2 verschuldensmässig im Vordergrund. Das Tatverschulden betreffend den Landfriedensbruch ist folglich auch beim Beschuldigten 2 noch als leicht einzustufen, weshalb sich die vorinstanzlich festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als verschuldensangemessen erweist.

Für die Wahl der Strafart kann auf E. 6.3.1.2 oben verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch rechtfertigt es sich nicht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Folglich ist als hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzusetzen.

Der Beschuldigte 1 wurde am 27. Januar 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.– mit einer Probezeit von zwei Jahren (mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 verlängert bis am 26. Januar 2018) und mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (vgl. Akten S. 6462 ff.).

Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte 1 in den Probezeiten der beiden Vorstrafen, das Strafgericht ordnete im angefochtenen Urteil den Widerruf dieser Vorstrafen an und erklärte sie in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Dies ist mittlerweile bei beiden Vorstrafen der Fall, weshalb sie nicht vollziehbar zu erklären sind.

7.3Die in Frage stehenden Gegenstände wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 1 vom 28. April 2016 (Akten S. 745 ff.) sowie den beiden Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 2 (vgl. Akten S. 1101 ff. und 1203 ff.) beschlagnahmt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden nebst diesen Gegenständen unter anderem auch diverse Gegenstände der Fangruppierungen «[...]» (Beschuldigter 1) und «[...]» (Beschuldigter 2) vorgefunden. Angesichts der Tatsachen, dass es als notorisch erachtet werden kann, dass in der Muttenzer Kurve regelmässig pyrotechnisches Material gezündet wird und Laserpointer aus den Zuschauerrängen zur (gesundheitsgefährdenden) Blendung verwendet werden, sowie dem Umstand, dass auch anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Zusammenrottung pyrotechnisches Material auf die Polizeieinheiten geworfen wurde, steht für das Appellationsgericht fest, dass der beim Beschuldigten 1 beschlagnahmte Böller und das Feuerwerk sowie die beim Beschuldigten 2 beschlagnahmten Gegenstände zur Begehung einer Straftat bestimmt waren. Diese Schlussfolgerung wird hinsichtlich des Beschuldigten 2 aufgrund seiner Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, welche im Zusammenhang mit einem Fussballspiel zwischen dem FC St. Gallen und dem FC Basel und zwei von ihm mitgeführten verbotenen Feuerwerksköpern steht (vgl. Akten S. 890 ff.), zusätzlich bekräftigt. Auch bei den beiden Zahnschützen des Beschuldigten 1 bestehen keine Zweifel. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, weshalb der Beschuldigte 1 diese für einen legalen Zweck – etwa für das Ausüben eines Sports (vgl. Akten S. 656) – benötigen würde. Dem Chatverlauf mit der Kokainabnehmerin H____ lässt sich vielmehr entnehmen, dass seine Hobbies Fussballspiele des FC Basel und Fitness-Training sind (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 48 f.), wobei in Bezug auf ersteres auf die bereits erwähnte Whatsapp-Nachricht vom 13. April 2015 hinzuweisen ist, in welcher der Beschuldigte 1 einer Bekannten anvertraute, dass er nur mit dem Motiv an die Fussballspiele gehe, sich zu schlagen, und er jeweils hoffe, dass es zu Ausschreitungen komme (vgl. Akten S. 826). Auch die beiden Zahnschütze waren damit im konkreten Fall dazu bestimmt, Straftaten zu begehen. Die notwendige Gefährdung – namentlich für die Sicherheit von Menschen und der öffentlichen Ordnung – und die Verhältnismässigkeit – sowohl hinsichtlich der Einziehung als solches als auch der vom Strafgericht verfügten Vernichtung im Sinn von Art. 69 Abs. 2 StGB – sind angesichts der Art der Gegenstände bzw. Zweck deren Verwendung schliesslich ebenfalls gegeben; mildere Mittel sind jedenfalls keine ersichtlich. Folglich ist die vorinstanzlich verfügte Einziehung und Vernichtung der Gegenstände zu bestätigen.

8.1

8.1.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.1.2In Bezug auf den Beschuldigten 1 erfolgt im vorliegenden Verfahren zwar hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ein Freispruch, jedoch können der beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar,

3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten von CHF 7'764.10 zu tragen hat.

Die Urteilsgebühr wurde vom Strafgericht bei Verzicht auf eine schriftliche Begründung auf CHF 4'000.– und bei schriftlicher Begründung auf CHF 7'000.– festgelegt. Im vorliegenden Fall haben sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet, wobei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich und die Berufung des Beschuldigten 1 zum grössten Teil abzuweisen ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1 die zusätzlichen Kosten für die schriftliche Begründung von CHF 3'000.– nur hälftig zu überbinden und aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand eine Reduktion von rund 10 % vorzunehmen. Der Beschuldigte 1 macht ferner geltend, die mangelhafte mündliche Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils müsse bei der Urteilsgebühr berücksichtigt werden (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 29, Akten S. 6408). Bereits das Strafgericht ist in der schriftlichen Begründung auf diesen Vorwurf eingegangen und erwog, bei 16 Beurteilten könne nicht auf die individuellen Schuldsprüche und Sanktionen in extenso eingegangen werden, sondern es seien primär die für sämtliche Beschuldigten massgebenden Grundlagen erörtert worden. Den Parteien sei es aber unbenommen gewesen, sich bei der Verfahrensleitung oder dem Gerichtsschreiber für Präzisierungen oder Ergänzungen der mündlichen Begründung zu melden, wovon aber kein Gebrauch gemacht worden sei (angefochtenes Urteil S. 35). Dies ist nicht zu beanstanden. Eine weitere Reduktion der Urteilsgebühr ist daher nicht gerechtfertigt. Dem Beschuldigten 1 ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– aufzuerlegen.

8.1.3In Bezug auf den Beschuldigten 2 sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche vorliegend vollumfänglich zu bestätigen, weshalb er die ihm vom Strafgericht auferlegten Verfahrenskosten von CHF 5'557.10 zu tragen hat.

Hinsichtlich der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ist auch beim Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben und damit eine schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils notwendig gemacht hat. Da sich die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschuldigten 2 als unbegründet erweist, rechtfertigt es sich daher auch bei ihm, ihm die zusätzlichen Kosten für die schriftliche Begründung von CHF 1'500.– nur hälftig zu überbinden. Eine weitere Reduktion erfolgt aufgrund der bestätigten Schuldsprüche indes nicht. Somit ist dem Beschuldigten 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 2'750.– aufzuerlegen.

8.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf die jeweilige Strafzumessung. Dabei unterliegt sie jedoch sowohl hinsichtlich des Beschuldigten 1 als auch hinsichtlich des Beschuldigten 2 vollumfänglich. Die Berufungen der beiden Beschuldigten sind deutlich umfangreicher. Hinsichtlich der Strafzumessung und beim Beschuldigten 1 zusätzlich in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sind ihre Berufungen zwar teilweise gutzuheissen. Im ganz überwiegenden Teil sind allerdings auch ihre Berufungen abzuweisen. Es ist insgesamt daher von einem Obsiegen der beiden Beschuldigten im Umfang von etwa 30 % bzw. einem entsprechenden Unterliegen im Umfang von etwa 70 % auszugehen.

Im vorliegenden Berufungsverfahren waren in erster Linie die Vorkommnisse vom 10. April 2016 zu beurteilen, was den Aufwand des Gerichts in Grenzen hielt. Es rechtfertigt sich daher, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten der beiden Beschuldigten zusammen auf CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festzusetzen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wovon den Beschuldigten nach dem Gesagten CHF 1'500.– aufzuerlegen sind. Hiervon sind dem Beschuldigten 1 aufgrund seiner deutlich umfangreicheren Berufung CHF 1'000.– und dem Beschuldigten 2 CHF 500.– zu überbinden.

8.3

8.3.1Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom

15. Mai 2019 E. 5.2).

8.3.2Der Beschuldigte 1 war im erstinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt, wobei er vom Strafgericht verpflichtet wurde, die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurückzuerstatten. Da ihm die vorinstanzliche Urteilsgebühr um 10 % zu reduzieren ist (E. 8.1.2 oben), ist auch Art. 135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von 90 % vorbehalten.

Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte 1 die amtliche Verteidigung nicht mehr, sondern macht eine Parteientschädigung für die erbetene Verteidigung geltend (vgl. zuletzt: Audioprotokoll Berufungsverfahren ab Laufzeit 04:25). Gemäss Honorarnote seines Verteidigers ist für das Berufungsverfahren ein Aufwand von nicht ganz 14 Stunden angefallen (Akten S. 6474 ff.). Hinzukommen 3,5 Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung). Bei einem vollständigen Obsiegen würde dies ein abzugeltender Aufwand von 17 1/3 Stunden ausmachen. Der Beschuldigte 1 obsiegt im Rechtsmittelverfahren im Umfang von 30 % (vgl. E. 8.2 oben). Es rechtfertigt sich, den abzugeltenden Aufwand unter Hinzurechnung der Auslagen auf sechs Stunden aufzurunden und diesen zum praxisgemässen Ansatz von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen, zuzüglich Mehrwertsteuer zum aktuellen Ansatz von 8,1 %. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

8.3.3Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 17 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– und einen Auslagenersatz von CHF 71.45 geltend, was angemessen erscheint. Hinzukommen auch bei ihm 3,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Ausgangsgemäss bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 70 % vorbehalten.

://:1.BetreffendA____wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. März 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen, die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____wird der mehrfachen Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung), des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 140.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 28. April 2016 bis zum 13. Mai 2016 (16 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von 144 Abs. 1 und 2, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 2 und 186 des Strafgesetzbuchs, Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) wird A____freigesprochen.

Der beschlagnahmte Böller, der sichergestellte Sack mit diversem Feuerwerk sowie die beiden beschlagnahmten Mund-/Zahnschütze werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchseingezogen und vernichtet.

Der Beurteilte trägt Verfahrenskosten von CHF 7'764.10 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren beträgt 90 %.

Dem Beurteilten wird eine Parteientschädigung von CHF 1'621.50 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)aus der Gerichtskasse zugesprochen.

2.BetreffendB____wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. März 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen, die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

B____wird des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 26. April 2016 bis zum 24. Mai 2016 (29 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

Die gegen B____ am 27. Januar 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Landfriedensbruchs bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 um 1 Jahr verlängert) sowie die am 20. Oktober 2015 vom Kreisgericht St. Gallen wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuchsnicht vollziehbar erklärt.

Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verzeichnis 130710 (div. Zündschnüre, Handsignalfackel, bodenknallender Feuerwerkskörper, Laserpointer) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchseingezogen und vernichtet.

Der Beurteilte trägt Verfahrenskosten von CHF 5'557.10 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 71.45, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 329.15 (7,7 % auf CHF 2'188.12 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'983.33 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 4'500.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 70 % vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.79

URTEIL

vom13. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 1

[...]                                                                                      Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

und

B____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 2

[...] Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. März 2020

betreffend

ad 1:versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegen-

stand), mehrfache Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung),

Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Hausfriedensbruch sowie mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungs-

mittelgesetz

ad 2:Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und frist-gemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

3.3.1.1Als Landfriedensbruch wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach konkreten Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen – es muss keine unüberschaubare Menge sein –, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen kann. Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit weiteren Hinweisen).

Die begangenen Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von jedem einzelnen verübt werden. Sie sind dann «mit vereinten Kräften» begangen, wenn sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sind. Diese Gewalttätigkeiten müssen mithin symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es daher, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Unter Gewalt ist eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen zu verstehen, aber nicht notwendigerweise der Gebrauch von besonderer physischer Kraft (BGE 124 IV 269 E. 2b: «une action agressive contre des personnes ou des choses, mais pas nécessairement l'emploi d'une force physique particulière»; 108 IV 33 E. 2; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Begriff umfasst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung «in seiner Weite alles, von der Tötung bis zu einer geringfügigen Sachbeschädigung und unter Umständen sogar die unmittelbar bloss drohende Anwendung von Gewalt» (BGE 108 IV 175 E. 4; vgl. auch 103 IV 241 E. I.1: «Il y a violence, au sens de la disposition précitée, dès qu'il est fait usage de la force physique.Peu importe, à cet égard, que les dégâts matériels, voire l'atteinte portée aux personnes, soient de peu d'importance. Il faut par ailleurs assimiler au déploiement de la force physique la menace de violence, lorsqu'elle est imminente. Tel est le cas si des signes concrets annoncent l'usage de la force physique ou si l'affrontement n'est évité que parce que les opposants ont cédé devant cette menace.»).Vereint sind in diesem Sinne dann vor allem die psychischen Kräfte der Masse (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36;Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

4. Auflage 2021, Art. 260 N 6).

Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom

8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom

17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).

3.3.1.2Das Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung im Sinne von Art. 260 StGB ist nach dem Beweisergebnis (vgl. E. 3.2.1 oben) klar erstellt. Bereits nach dem Emporsteigen der Treppe wurden die ersten Mitarbeitenden der Polizei beim Betreten der Eventplattform bedrängt und die Beamten D____ und C____ von verschiedenen Personen der sich vor der Treppe zusammengefundenen Menschenansammlung tätlich angegangen. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten 1, handelte es sich bei diesen Übergriffen keineswegs um Handlungen einzelner, welche mit der sich bei der Treppe zur Birsstrasse angesammelten Menschenmenge überhaupt nichts zu tun hatten. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.1 oben), war die Stimmung bereits zu jenem Zeitpunkt äusserst aggressiv. Auch wenn dem Strafgericht gefolgt wird, und zumindest beim Fusstritt durch den Beschuldigten [...] und den ersten Tätlichkeiten noch von keiner formierten Zusammenrottung auszugehen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 66), waren diese ersten gewalttätigen Übergriffe – wie vom Strafgericht an anderer Stelle erwogen (angefochtenes Urteil S. 86) – die Initialzündungen der von der Meute in der Folge begangenen Gewaltakte. Bezeichnenderweise ist auf der «Aufnahme vom Turm» denn auch zu sehen, dass sich die beiden Personen nach den Übergriffen schnellen Schrittes in die Menschenmenge begaben, um einem allfälligen Zugriff durch die Polizei zu entgehen (ab Laufzeit 00:10). Dass es sich in der Folge bei den oben geschilderten Vorkommnissen bei den Deliktsphasen 1 bis 3 (vgl. dazu E. 3.2.1 oben) um eine öffentliche Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung handelte, bedarf keiner weiteren Ausführungen und wird denn im Grundsatz auch nicht in Frage gestellt. Ebenso offenkundig ist, dass Gewalttätigkeiten in tatbestandsmässigem Ausmass stattfanden. Einerseits wurden diverse Gegenstände, so etwa die Abfallcontainer und Absperrgitter behändigt und umgeworfen und kam es zu diversen Sachbeschädigungen an Einsatzfahrzeugen der Polizei, andererseits wurden massive Gewalttätigkeiten gegenüber den Mitarbeitenden der Polizei ausgeübt. Nicht nur wurden die beiden Beamten tätlich angegriffen, sondern standen beide Polizeieinheiten, welche die Eventplattform betraten, unter mehrfachem Beschuss mit verschiedensten Gegenständen, so unter anderem auch mit Glasflaschen. Dass diese Gewalttätigkeiten als Tat der Menge erscheinen, welche von der bedrohenden Grundstimmung getragen und charakteristisch für diese waren, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

3.3.1.3Die Teilnahme des Beschuldigten 1 an der öffentlichen Zusammenrottung steht aufgrund der obigen Ausführungen ausser Frage (vgl. E. 3.2.2). Der Beschuldigte 1 hat nicht nur aktive Provokationen betrieben und durch sein aufpeitschendes Verhalten zur aggressiven Stimmung beigetragen, vielmehr hat er durch den Wurf einer Flasche in die Richtung der Polizei sowie die Gewalttätigkeiten gegen die Einsatzfahrzeuge aktiv an der Zusammenrottung teilgenommen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch eingehende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand; dieser ist klarerweise erfüllt. Das Strafgericht ist damit zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte 1 den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt hat.

3.3.1.4Auch die Teilnahme des Beschuldigten 2 ist aufgrund der Tatsachen erstellt (vgl. E. 3.2.3.4). Auch wenn im Zweifel wohl davon auszugehen ist, jemand sei blosser Zuschauer und nicht Teilnehmer (so auchTrechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 6), trifft dies auf den Beschuldigten 2 vorliegend jedoch nicht zu. Auf den Video- und Bildaufnahmen der Deliktsphase 2 ist er zu sehen, wie er sich inmitten des gewalttätigen Pulks aufhält, aus welchem Schmährufe erfolgten sowie Glasflaschen und andere Wurfgeschosse in Richtung der Polizeikräfte geworfen wurden. Die friedlichen Matchbesucher hatten das Geschehen zu jenem Zeitpunkt bereits verlassen; auch der Beschuldigte 2 hätte hierzu hinreichend Möglichkeiten gehabt. Wie dargelegt, ist auch der Einwand, dass er sich nach dem ersten Mitteileinsatz durch die Polizeikräfte entfernt habe, aufgrund der Tatsachen klar widerlegt. Mit dem Strafgericht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 zwar keine aktive Rolle in der Zusammenrottung innehatte, er verblieb jedoch in ihr, nachdem die Stimmung bereits längst gekippt war und Gewalttätigkeiten angefangen hatten. Auch auf der subjektiven Seite bestehen aufgrund dieser Ausführungen keine Zweifel, dass der Beschuldigte 2 wissentlich und willentlich in der Zusammenrottung verblieb.

An den vorstehenden Ausführungen ändern auch die vom Beschuldigten 2 erwähnten Freisprüche der Beschuldigten E____ und F____ nichts. Aufgrund des Videozusammenschnitts i.S. E____ ist es in einer summarischen Betrachtung nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht diesem eine andere Rolle als dem Beschuldigten 2 zusprach. So tritt er zunächst tatsächlich eher in einer vermittelnden Rolle in Erscheinung und in der Sequenz, in welcher auch der Beschuldigte 2 zu sehen ist, bewegt er sich linkseitig weg vom gewalttätigen Mob und erscheint nur noch am Rand, eher als unbeteiligter Anwesender (ab Laufzeit 01:04). In Bezug auf den Beschuldigten F____ ist zwar zu konstatieren, dass einzig aufgrund der Videosequenzen, auf denen dieser auf der Eventplattform zu sehen ist, kein riesiger Unterschied zum Verhalten des Beschuldigten 2 auszumachen ist. Das Strafgericht spricht denn auch von einem «Grenzfall» und es hat offensichtlich zusätzlich dessen auf Video dokumentiertes Verhalten der Deliktsphase 3 sowie seine im Verfahren getätigten Aussagen in die Beweiswürdigung einfliessen lassen (angefochtenes Urteil S. 64 f.). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass es sich um den genau gleichen Fall handelte, den das Strafgericht zu beurteilen hatte, geschweige denn davon, dass der Beschuldigte F____ – wie dies vom Beschuldigten 2 behauptet wird – aufgrund der Beweislage die klar aktivere Rolle innegehabt hätte. Ob der vorinstanzlichen Einschätzung gefolgt werden könnte, erscheint nicht von vornherein klar, steht mangels diesbezüglicher Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft indes nicht zur Diskussion und die Frage braucht auch mit Blick auf die Beurteilung des Beschuldigten 2 nicht beantwortet zu werden. Ein aus Sicht des Appellationsgerichts ungerechtfertigter Freispruch des Beschuldigten F____ (oder des Beschuldigten E____) hätte keinen Freispruch des Beschuldigten 2 zur Folge.

3.3.2.1Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Beim Tatbestandsmerkmal der Hinderung der Amtshandlung ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird gemäss der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

Das Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Haufens entspricht demjenigen der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch. Im Gegensatz zu letzterem richtet sich der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen im Allgemeinen, sondern gegen Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erfasst die bloss passive – im Gegensatz zur in Abs. 2 umschriebenen aktiven – Teilnahme an der kollektiven Tat. Gleich wie in Art. 260 StGB ist die vorausgesetzte Kollektivtat der Gewalt oder Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB hier eine objektive Strafbarkeitsbedingung (zum Ganzen:Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 18 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2; BGE 108 IV 176 E. 3a und 3b, 98 IV 41 E. 6.). Der Teilnehmer muss weder an der aus dem Haufen begangenen Tat mitwirken noch sie fördern. Entscheidend ist, dass er durch seine Anwesenheit objektiv als Bestandteil der Zusammenrottung (und etwa nicht blosser Zuschauer, der sich vom Geschehen distanziert) erscheint (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285 N 10). Für die Bejahung eines (Eventual)vorsatzes genügt es, wenn der Teilnehmer sich bewusst ist, dass er sich in einer Menschenmenge aufhält, in der es zu Krawallen kommen kann bzw. dass er sich etwa aus einer friedlichen Demonstration, die sich zu einer krawallbereiten Zusammenrottung entwickelt, nicht entfernt. Bei illegalen Demonstrationen, an denen notorisch Gewalttätigkeiten verübt werden oder ein entsprechender Aufruf vorgängig erfolgt ist, gilt das regelmässig selbst für Mitläufer (soHeimgartner, a.a.O. Art. 285 StGB N 24; vgl. auch BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2).

3.3.2.2Hinsichtlich der Voraussetzung des zusammengerotteten Haufens kann auf die Ausführungen zum Landfriedensbruch verwiesen werden (E. 3.3.1.2 oben). Diese ist klarerweise gegeben. Ferner bedarf es keiner weiterer Ausführung dazu, dass es sich bei den im Einsatz gestandenen Polizisten um Beamte im Sinne von Art. 285 StGB handelte, welche eine Amtshandlung am Ausüben waren (zur Frage der Rechtmässigkeit der Amtshandlungen vgl. E. 3.3.5 unten). Die Polizeibeamten wurden vom zusammengerotteten Haufen bedrängt, tätlich angegriffen und mit diversen Gegenständen, darunter namentlich auch mit Glasflaschen beworfen. Ausserdem wurden Einsatzfahrzeuge der Kantonspolizei aus der Zusammenrottung heraus massiv beschädigt (vgl. zum äusseren Geschehensablauf E. 3.2.1 oben).

Wie bereits in Bezug auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs festgestellt, verübte der Beschuldigte 2 zwar keine Gewalthandlungen gegen die Polizeikräfte oder deren Einsatzfahrzeuge, war aber wissentlich und willentlich Teil der Zusammenrottung und machte keinerlei Anstalten, diese zu verlassen. Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.3.1.4 oben). Damit erfüllt der Beschuldigte 2 die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB bzw. auch jener der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs.

Dem Beschuldigte 1 konnten dagegen eigenhändige Gewaltakte nachgewiesen werden. So schleuderte er eine Plastikflasche gezielt und mit voller Wucht in Richtung der ersten Polizeieinheit, welche die Eventplattform betreten hatte, wobei er aber sein Ziel verfehlte. Ausserdem trat und schlug er auf Einsatzfahrzeuge der Polizei ein und riss einem Fahrzeug einen Seitenspiegel ab (E. 3.2.2 oben). Mit seinem Verhalten erfüllt der Beschuldigte 1 damit die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs.

3.3.5.3Aber selbst wenn sich der Polizeieinsatz im Nachhinein als nicht zulässig erwiesen hätte, könnte der Beschuldigte 1 hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Frage der Notwehr bzw. einer Notwehrhandlung könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der Beschuldigte 1 resp. die Gewalt anwendenden Personen der Zusammenrottung Anlass gehabt hätten, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. Zwar ist vom Bürger im modernen demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb er sich krass ungerechten Anordnungen widersetzen darf. Zugleich aber kann auch nicht jedem Adressaten eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden, dessen Rechtmässigkeit – u.U. noch im Vollstreckungsstadium – bis ins Detail zu überprüfen (Trechsel/Vesta.a.O., vor Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis so gelöst, dass nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und offensichtliche Rechtsmängel einer Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht der befehlsempfangenden Person führen und damit deren Strafbarkeit aufzuheben vermögen. Dabei ist grundsätzlich bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen wie etwa einer Verhaftung das Abstellen auf formelle Kriterien meistens nicht möglich. In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen, z.T. kritisch:Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 9, N 15 ff.;Trechsel/Vest, a.a.O., vor Art. 285 N 18-23b). Auch wenn man sich der Kritik der Lehre insoweit anschliesst und diese letzteren Kriterien des Bundesgerichts nicht verlangt, so ist vorliegend klar, dass das Verhalten der Polizei nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden durfte. Was das Betreten der Eventplattform der mit Schutzausrüstung ausgestatteten Polizeieinheit betrifft, konnten die dort anwesenden Personen die Hintergründe des Einsatzes gar nicht kennen, weshalb sie das Auftreten der Polizei von vornherein nicht als nichtig betrachten konnten. Nichts Anderes gilt in Bezug auf den Mitteleinsatz der Polizei. Nachdem die Polizeieinheit beim Betreten der Eventplattform bedrängt und vereinzelt tätlich angegriffen worden war, konnten und durften die anwesenden Personen nicht davon ausgehen, dass der nachfolgende Mitteleinsatz in offensichtlicher Weise durch keine gesetzliche Grundlage gedeckt war. Dies gilt selbst dann, wenn sie nichts von den tätlichen Übergriffen auf die Polizeibeamten mitbekommen hätten. Wie bereits erwähnt, war das Verhalten und der Mitteleinsatz der Polizei defensiv und den Umständen angepasst. Entgegen der Darlegungen des Beschuldigten 1 standen die Personen auf der Eventplattform zu Beginn der Ausschreitungen keineswegs unter Dauerbeschuss durch Gummigeschosse, sondern es erfolgten nur vereinzelte Schussabgaben. Angesichts der bereits in jenem Zeitpunkt herrschenden aggressiven Grundstimmungen mussten die Anwesenden davon ausgehen, dass dieser Mitteleinsatz seine Richtigkeit haben könnte. Die Einwände des Beschuldigten 1 sind daher in jedem Fall unbehelflich.

3.3.5.4Im Übrigen wäre der Einwand der Notwehr bzw. der Notwehrhilfe selbst dann unbehelflich, wenn es sich um einen geradezu nichtigen Polizeieinsatz gehandelt hätte.

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Eine rechtfertigende Notwehr setzt demnach unter anderem eine den Umständen angemessene Abwehrhandlung voraus. Dies verlangt, dass die Abwehr auf die Beendigung des Angriffs gerichtet sein muss, weshalb sie dazu auch geeignet sein muss. Jedes Verhalten, das nicht auf die Beendigung eines Angriffs gerichtet ist, kann keine Notwehr sein (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 15 StGB N 28).

Der Wurf mit diversen Gegenständen gegen die sich auf der Eventplattform positionierte und mit Schutzausrüstung ausgestattete Polizeieinheit kann dabei sicherlich nicht als geeignete Handlung betrachtet werden, um einen Mitteleinsatz zu beenden. Vielmehr erscheint es offenkundig, dass entsprechende Handlungen einen solchen nur noch mehr provozieren. Dass sodann ein Kaputttreten oder –schlagen von Einsatzfahrzeugen ebenfalls keine geeignete Abwehrhandlung darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Schliesslich wäre auch eine allfällige Unmittelbarkeit des Angriffs spätestens nach dem ersten Rückzug der Zusammenrottung in die Mitte der Eventplattform, als die grünen Container behändigt wurden, zu verneinen. Vielmehr war es in diesem Zeitpunkt nämlich die Zusammenrottung, welche sich erneut in Richtung der Polizeikräfte bewegte und diese mit Gegenständen aus den Containern bewarf (vgl. dazu E. 3.2.1 oben). Auch die Behauptung des Beschuldigten 1, wonach sie regelrecht eingekesselt gewesen seien und keine andere Möglichkeit gehabt hätten, erweist sich als tatsachenwidrig. Es wurde bereits dargelegt, dass die auf der Eventplattform anwesenden Personen hinreichend Möglichkeiten hatten, das Geschehen zu verlassen. Diesbezüglich kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 3.2.3.4 oben).

Der Beschuldigte 1 hat hinsichtlich der Ereignisse vom 10. April 2016 nach dem Gesagten die Tatbestandsvoraussetzungen des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung in der Variante nach Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB in rechtswidriger und schuldhafter Weise erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und Art. 260 StGB echte Konkurrenz, auch, «wenn die aus der öffentlichen Zusammenrottung heraus geworfenen Pflastersteine und andern Gegenstände ausschliesslich den Polizeibeamten gegolten hätten. Eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammenrottung stört auch den öffentlichen Frieden, mithin ein weiteres Rechtsgut. Die Teilnahme an einer solchen Zusammenrottung wird durch die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB allein nicht vollumfänglich erfasst: es besteht daher Idealkonkurrenz zwischen dieser Bestimmung und Art. 260 StGB» (BGE 108 IV 176 E. 3b, mit weiteren Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2 sowie ohne explizite Ausführungen in BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1 und 2; vgl. auchHeimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 29). Somit ist der Beschuldigte 1 des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung in der Variante nach Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wird er indes freigesprochen.

In Bezug auf den Beschuldigten 2 erfolgt für die Ereignisse vom 10. April 2016 ein Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB.

6.2.1.1Auszugehen ist bei der vorliegenden Strafzumessung von der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten nach Art. 285 Ziff. 2 StGB.

Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten aus einem zusammengerotteten Haufen gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sieht grundsätzlich einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Nur in leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Hat der Teilnehmer selbst Gewalt an Personen verübt, kommt gar ausschliesslich eine Freiheitsstrafe (zwischen drei Monaten und drei Jahren) in Betracht (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die zum Tatzeitpunkt vom 10. April 2016 geltende Fassung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (aStGB) sah dagegen noch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wurde mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Da sich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht als milder erweist, ist mit dem Strafgericht vom Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe auszugehen.

6.2.1.2In Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist auf der objektiven Seite zunächst zu berücksichtigen, dass das Motiv der zusammengerotteten Menschenansammlung einzig in einer Konfrontation mit der Polizei zu sehen ist; die Teilnehmer fühlten sich von der die Eventplattform betretenden Polizeieinheit offensichtlich provoziert und griffen diese ohne nachvollziehbaren Grund an. Dass der diesbezügliche Einwand des Beschuldigten 1, wonach die Ausschreitungen auf ein «massives Mitverschulden» der Polizei zurückzuführen seien (Berufungsbegründung Beschuldiger 1 Rz. 26, Akten S. 6406), unbegründet ist, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.3.5.2 oben). Immerhin ist dem Strafgericht zu folgen (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 83), dass sich die Zusammenrottung aufgrund des für die Teilnehmer unerwarteten Aufmarschs der Polizeieinheit spontan bildete, sich grossmehrheitlich auf Unmutsbekundungen beschränkte, örtlich begrenzt war und in einem überschaubaren Zeitfenster stattfand, was relativierend ins Gewicht fällt. Es sind denn auch durchaus schwerwiegendere Ausschreitungen mit erheblich gravierenderen Folgen denkbar. Dabei kann indes nicht verkannt werden, dass die Gewalttätigkeit, welche gegenüber der Polizei und deren Gegenstände ausgeübt wurden, nicht unerheblich war. Der Beschuldigte 1 war aktiver Teilnehmer dieser Zusammenrottung. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, befeuerte er die Konfrontation, indem er mit voller Identifikation und körperlichem Einsatz die Dynamik der Zusammenrottung mittrug und eigene Gewalttätigkeiten beisteuerte. Mit Ausnahme des Wurfs einer Flasche aus Plastik, welche die Polizeikräfte indes verfehlte, richteten sich die Gewalttätigkeiten des Beschuldigten 1 lediglich gegen die Einsatzfahrzeuge und nicht zusätzlich gegen die Beamten. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz und gewaltbereiter Gesinnung handelte. Das Strafgericht wies im Zusammenhang mit seiner Gewaltbereitschaft denn auch zu Recht auf die in den Akten befindliche Whatsapp-Nachricht vom 13. April 2015 hin, in welcher der Beschuldigte 1 einer Bekannten anvertraute, dass er nur mit dem Motiv an die Fussballspiele gehe, sich zu schlagen, und er jeweils hoffe, dass es zu Ausschreitungen komme (vgl. Akten S. 826).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten 1 nicht mehr als leicht beurteilt werden. Vielmehr ist es an der Grenze zu einem mittelschweren Verschulden zu verorten. Das vom Strafgericht festgesetzte Strafmass von acht Monaten bzw. 240 Strafeinheiten erweist sich daher ohne weiteres als angemessen. Daran ändert auch der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die Strafmasse der übrigen Beschuldigten nichts. Das Verschulden des Beschuldigten 1 kann jedenfalls nicht als derart höher gewichtet werden, als etwa bei den Beschuldigten [...], [...] oder [...] (vgl. angefochtenes Urteil S. 75, 78 und 82 f.), sodass sich eine Erhöhung nicht rechtfertigt.

6.2.1.3Bei diesem Strafmass von 240 Strafeinheiten kommt nach der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 aStGB).

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).

Es ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung aus öffentlicher Zusammenrottung festzusetzen, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB).

Für die begangenen Sachbeschädigungen erachtete das Strafgericht isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dem Strafgericht zu folgen, dass bei der Begehung der Delikte eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt wurde. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen angesichts des Sachschadens, der gesamthaft entstanden sei und der an der Grenze zu einem qualifizierten Fall liege, zu tief ausgefallen sei und daher um zwei Monate erhöht werden müsse (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 6375). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch bei gemeinsam begangenen Delikten kann bei der Strafzumessung nicht auf eine individuelle Wertung des Tatbeitrages verzichtet werden (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.5;Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 208;Mathys, a.a.O., Rz. 572). Dieser beschränkte sich beim Beschuldigten 1 auf ein Treten gegen ein Polizeifahrzeug und das Wegreissen vom Seitenspiegel eines Polizeifahrzeugs bei der Birsstrasse sowie das Eintreten und das Einschlagen auf zwei weitere Polizeifahrzeuge bei der Kreuzung Birsstrasse/St. Jakobs-Strasse, wobei insbesondere durch letztere Handlungen kein beträchtlicher Schaden entstanden sein dürfte. Es bleibt damit dabei, dass für die mehrfache Sachbeschädigung eine Strafe von 180 Tagessätzen verschuldensangemessen ist.

Auch bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 aStGB), wobei für die Wahl der Strafart auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann (E. 6.2.1.3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden sollte. Folglich ist als hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen.

In einem nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen, welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB).

Da der Landfriedensbruch auf dieselbe Zusammenrottung zurückzuführen ist, wie die Teilnahme an der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, kann in Bezug auf das Tatverschulden grundsätzlich auf E. 6.2.1.2 oben verwiesen werden. Ergänzend zu berücksichtigen ist allerdings, dass durch die Zusammenrottung zwar auch der öffentliche Frieden als solches gestört (vgl. dazu auch E. 3.4 oben) und, wie die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu Recht erwähnt (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 6375), unbeteiligte Matchbesucher auf der Eventplattform gefährdet wurden. Die Gewalttätigkeiten, welche aus der Zusammenrottung begangen wurden, richteten sich jedoch relativ gezielt gegen die Polizeibeamten und deren Einsatzfahrzeuge und etwa auf den Videos «Aufnahmen unter dem Hochhaus Plattform» oder «Aufnahmen vom C D Sektor aus» wird ersichtlich, dass namentlich bei den Deliktsphasen 1 und 2 zwischen den Polizeiketten und den unbeteiligten Matchbesuchern ein relativ grosser Abstand bestand resp. letztere sich um die Ecke hinter den Turm zurückziehen konnten. Der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte steht verschuldensmässig daher klar im Vordergrund und es ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht von einem geringeren Verschulden ausgegangen ist. Insgesamt ist das Tatverschulden betreffend den Landfriedensbruch noch als leicht einzustufen, weshalb sich die vorinstanzlich festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als verschuldensangemessen erweist.

Für die Wahl der Strafart kann auf E. 6.2.1.3 oben verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch rechtfertigt es sich nicht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Folglich ist als hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzusetzen.

Dem Beschuldigten 1 konnten insgesamt sieben Verkaufshandlungen von brutto insgesamt 12 Gramm Kokain nachgewiesen werden. Die einzelnen Schuldsprüche unterscheiden sich verschuldensmässig lediglich von der jeweils veräusserten Menge.

Für die Wahl der Strafart kann auf E. 6.2.1.3 oben verwiesen werden. Auch in Bezug auf das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt sich keine Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.2.1.3 oben), womit auch für diese Schuldsprüche eine Geldstrafe zu verhängen ist.

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend weisen die Tatbestände der Vorkommnisse vom 10. April 2016 naturgemäss einen besonders engen Konnex auf und es bestehen gewisse Überschneidungen hinsichtlich des Unrechtswerts. Auch der Hausfriedensbruch vom 19. Mai 2018 steht in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit diesen Schuldsprüchen. Keinen wirklichen Konnex weisen einzig die Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz auf, womit deren Schuldbeitrag eine geringere Verringerung erfahren.

Die Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von 240 Tagessätzen Geldstrafe wird nach dem Gesagten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die mehrfache Sachbeschädigung um 60 Tagessätze, für den Landfriedensbruch um 30 Tagessätze und für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch vom 19. Mai 2018 um 30 Tagessätzen erhöht. Hinsichtlich der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird die Gesamtstrafe wie folgt asperiert: 20 Tagessätze für die Veräusserung von vier Gramm Kokain, jeweils 10 Tagessätze für die beiden Veräusserungen von zwei Gramm Kokain und jeweils 5 Tagessätze für die vier Veräusserungen von einem Gramm Kokain. Damit resultiert vor Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Gesamtgeldstrafe von 420 Tagessätzen.

Der Beschuldigte 2 kritisiert ferner die Dauer des vorliegenden Berufungsverfahrens (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7 f., Akten S. 6486 f.). Es trifft zu, dass das Berufungsverfahren seit Eingang der Berufungserklärungen im Sommer 2021 bis zur Berufungsverhandlung rund drei Jahre dauerte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Schriftenwechsel erst mit Eingang der Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft am 14. März 2022 endete. Dass der Schriftenwechsel rund ¾ Jahre in Anspruch nahm, ist nicht zuletzt auch mehrfachen Fristerstreckungsgesuchen der beiden Verteidiger geschuldet. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 beantragte am 1. Dezember 2021 gar eine nachperemtorische Frist, da er «aufgrund unverändert hohen Arbeitsaufwands sowie anderweitiger dringender Pendenzen noch immer keine Zeit gefunden habe, eine Berufungsbegründung auszuarbeiten und allfällige Beweisanträge zu formulieren». Zu konstatieren ist, dass das Verfahren zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und der Ladungsverfügung zur Berufungsverhandlung länger stillstand. Nachdem der Verfahrensleiter am 8. Februar 2024 jedoch zur Berufungsverhandlung geladen hatte, war es der Kanzlei des Appellationsgericht in der Folge allerdings – wie der Aktennotiz vom

15. Februar 2024 entnommen werden kann – nicht möglich, mit den Parteien einen Verhandlungstermin für die erste Jahreshälfte zu finden. Vielmehr teilten die Parteien dem Gericht mit, dass es für sie kein Problem sei, wenn die Verhandlung erst nach den Sommerferien stattfinde (vgl. Akten S. 6436). Die Dauer des Berufungsverfahrens ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu relativieren und der Vorwurf des Verteidigers des Beschuldigten 2, wonach das Appellationsgericht damit ein Desinteresse an der Verfolgung der angeklagten Delikte kundgetan habe, erweist sich als unbegründet.

Den Beschuldigten zu folgen ist schliesslich darin, dass sich die Verfahrensdauer insgesamt als zu lange präsentiert, dauert das kantonale Verfahren doch seit nunmehr über acht Jahren. Allerdings ist diesbezüglich relativierend zu berücksichtigen, dass die einzelnen Verfahrensverzögerungen darin bereits beinhaltet sind bzw. massgebend dazu beigetragen haben.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in mehrfacher Hinsicht verletzt wurde.

6.2.8.4Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder – als ultima ratio – in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

Der Beschuldigte 2 ist der Auffassung, dass aufgrund der mehrfachen krassen Verletzungen des Beschleunigungsgebots nur eine Verfahrenseinstellung als adäquate Rechtsfolge in Frage komme (Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 10, Akten S. 6413; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 6487). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Verletzung(en) des Beschleunigungsgebots wiegen in ihrer Gesamtheit nicht so schwer, dass sich eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde. Sämtliche Delikte, welche den beiden Beschuldigten zur Last gelegt werden, sehen eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vor, weshalb die Verfolgungsverjährung bisher noch nicht eingetreten ist (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Bei den in Frage stehenden Delikten, namentlich hinsichtlich der Vorfälle vom 10. April 2016, handelt es sich auch keineswegs um Bagatellen, sondern waren beide Beschuldigten Teilnehmer (wenn teilweise auch nur passive) eines sehr gewaltbereiten Mobs. Wie in vorstehender Erwägung bereits ausgeführt, ist bei der Beurteilung der Gesamtdauer des Verfahrens ausserdem zu relativieren, dass die einzelnen, von den Beschuldigten monierten Zeitlücken massgebend zur Gesamtlänge beigetragen haben. Es wäre nachvollziehbar, wenn das Strafverfahren für die beiden Beschuldigten eine Belastung dargestellt hätte. Dass eine solche über ein Mass hinausgegangen sein soll, welches üblicherweise mit einem Strafverfahren einhergeht, ist jedoch nicht ersichtlich, wie auch die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Vorstrafen der beiden Beschuldigten und ihre damit verbundene Erfahrung mit Strafverfahren nicht ganz zu Unrecht unterstreicht (Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 6470). Der vom Beschuldigten 2 genannte Umstand, dass er sich in Untersuchungshaft befand, vermag eine solche Belastung auch nicht zu begründen. Vielmehr ist bei einer Untersuchungshaft von rund einem Monat nicht von einer besonders langen Dauer auszugehen. Weder wurde sodann behauptet, noch ist aufgrund der Akten erkennbar, dass sich das Strafverfahren über eine psychische Belastung hinaus etwa auf berufliche oder andere Aspekte des Lebens der Beschuldigten negativ ausgewirkt hätte. Im Gegenteil ist vielmehr zu berücksichtigen, dass beide Beschuldigten von der Länge des vorliegenden Strafverfahrens profitieren: Wie noch aufzuzeigen sein wird, kann dem Beschuldigten 1 mittlerweile eine positivere Legalprognose wie noch vor Strafgericht gestellt werden, sodass die auszusprechende Geldstrafe bedingt und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt werden kann (vgl. E. 6.2.10 unten). Beim Beschuldigten 2 sind aufgrund des Zeitablaufs die Vorstrafen vom 27. Januar 2015 und vom 20. Oktober 2015 nicht mehr vollziehbar (vgl. E 6.3.6 unten) und auch bei ihm kann die Probezeit auf das gesetzliche Minimum festgelegt werden (vgl. E. 6.3.8 unten). Es sind nach dem Gesagten keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden. Der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher mit einer Reduktion der schuldangemessenen Strafe Rechnung zu tragen.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung erscheint in Bezug auf den Beschuldigten 1 eine Reduktion von rund 20 % auf 330 Tagessätze angemessen.

6.2.8.5Von der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO ist der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB zu unterscheiden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht kommt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind sowohl die Voraussetzungen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO als auch diejenigen gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt, sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen).

Sämtliche dem Beschuldigten 1 vorwerfbaren Delikte sehen eine Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vor, weshalb die Verfolgungsverjährung 10 Jahre nach dem Tag eintritt, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB). Damit ist im heutigen Zeitpunkt die Zweidrittelgrenze erreicht. Da der Beschuldigte 1 auch die zweite Voraussetzung – Wohlverhalten seit der Tat – erfüllt, gelangt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung, wobei eine zusätzliche Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um rund 10 % bzw. um 10 Tagessätze auf 300 Tagessätze angemessen erscheint.

6.3.1.1Ausgangspunkt der Strafzumessung beim Beschuldigten 2 ist auch die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, jedoch in der Variante nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 der zum Tatzeitpunkt vom 10. April 2016 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

In Bezug auf Beurteilung der Zusammenrottung, aus der die Gewalt und Drohung gegen die Polizei verübt worden war, sowie das Motiv der Teilnehmenden kann auf die bereits gemachten Ausführungen bei der Strafzumessung des Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. 6.2.1.2 oben). Auch wenn es sich keineswegs um eine harmlose Ausschreitung handelte und die Angriffe auf die Polizei nicht nachvollziehbar sind, ist davon auszugehen, dass es keine geplante Aktion war, sondern sich die Zusammenrottung spontan bildete und weitaus schwerwiegendere Fälle denkbar sind.

Die Teilnahme des Beschuldigten 2 an der Zusammenrottung bzw. sein tatbestandsmässiges Handeln beschränkte sich auf eine passive Teilnahme. Die Staatsanwaltschaft ist offenbar der Auffassung, dass der Umstand, dass er inmitten der ihm ideologisch nahestehenden gewaltausübenden Personen verblieben sei und keine Anstalten gemacht habe, sich zu distanzieren, zu wenig Berücksichtigung gefunden habe (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 6376). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten aus einer Zusammenrottung setzt als tatbestandsmässiges Verhalten eine freiwillige Teilnahme voraus. Das zur Begründung der Strafbarkeit notwendige Verhalten kann dabei bei der Verschuldensbewertung nicht erhöhend ins Gewicht fallen; das Verhalten kann nur straferhöhend berücksichtigt werden, wenn es in einer über das Mindestmass hinausgehenden Ausprägung an den Tag getreten ist (vgl. etwaSeelmann, a.a.O., S. 373 ff. und 395 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt, grenzen die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstände den Beschuldigten 2 gerade vom (nicht strafbaren) Zuschauer ab (vgl. E. 3.3.2 sowie 3.3.1.4 oben). Dies zeigt sich denn auch exemplarisch an den beiden von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Freisprüchen der Beschuldigten E____ und F____ (E. 3.3.1.4 oben). Das Strafgericht hat hinsichtlich des Beitrags des Beschuldigten 2 ferner zu Recht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich nur für einen kurzen Zeitraum nachweisbar in den Reihen des gewalttätigen Mobs aufgehalten hatte. Es ist daher dem Strafgericht in seiner Beurteilung zu folgen, dass von einem relativ geringen Tatverschulden auszugehen ist. Sofern die Staatsanwaltschaft schliesslich eine Erhöhung der verschuldensangemessenen Strafe aufgrund der (teils einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten 2 für angezeigt hält (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 6376), ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Strafgericht die Vorstrafen (zu Recht) unter dem Titel der Täterkomponenten straferhöhend berücksichtigte (vgl. auch E. 6.3.4 sogleich).

Insgesamt erscheint für das eher leichte Verschulden des Beschuldigten 2 die vorinstanzlich eingesetzte Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten verschuldensangemessen.

Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen, welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB).

Hinsichtlich des Verschuldens des Beschuldigten 2 kann bei diesem Schuldspruch nichts Anderes gelten, als beim Beschuldigten 1. Insofern kann auf die dortige Erwägung verwiesen werden (E. 6.2.3 oben). Trotz des geringeren Verschuldens des Beschuldigten 2 hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, steht dieser Schuldspruch auch beim Beschuldigten 2 verschuldensmässig im Vordergrund. Das Tatverschulden betreffend den Landfriedensbruch ist folglich auch beim Beschuldigten 2 noch als leicht einzustufen, weshalb sich die vorinstanzlich festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als verschuldensangemessen erweist.

Für die Wahl der Strafart kann auf E. 6.3.1.2 oben verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch rechtfertigt es sich nicht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Folglich ist als hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzusetzen.

Der Beschuldigte 1 wurde am 27. Januar 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.– mit einer Probezeit von zwei Jahren (mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 verlängert bis am 26. Januar 2018) und mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (vgl. Akten S. 6462 ff.).

Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte 1 in den Probezeiten der beiden Vorstrafen, das Strafgericht ordnete im angefochtenen Urteil den Widerruf dieser Vorstrafen an und erklärte sie in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Dies ist mittlerweile bei beiden Vorstrafen der Fall, weshalb sie nicht vollziehbar zu erklären sind.

7.3Die in Frage stehenden Gegenstände wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 1 vom 28. April 2016 (Akten S. 745 ff.) sowie den beiden Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 2 (vgl. Akten S. 1101 ff. und 1203 ff.) beschlagnahmt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden nebst diesen Gegenständen unter anderem auch diverse Gegenstände der Fangruppierungen «[...]» (Beschuldigter 1) und «[...]» (Beschuldigter 2) vorgefunden. Angesichts der Tatsachen, dass es als notorisch erachtet werden kann, dass in der Muttenzer Kurve regelmässig pyrotechnisches Material gezündet wird und Laserpointer aus den Zuschauerrängen zur (gesundheitsgefährdenden) Blendung verwendet werden, sowie dem Umstand, dass auch anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Zusammenrottung pyrotechnisches Material auf die Polizeieinheiten geworfen wurde, steht für das Appellationsgericht fest, dass der beim Beschuldigten 1 beschlagnahmte Böller und das Feuerwerk sowie die beim Beschuldigten 2 beschlagnahmten Gegenstände zur Begehung einer Straftat bestimmt waren. Diese Schlussfolgerung wird hinsichtlich des Beschuldigten 2 aufgrund seiner Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, welche im Zusammenhang mit einem Fussballspiel zwischen dem FC St. Gallen und dem FC Basel und zwei von ihm mitgeführten verbotenen Feuerwerksköpern steht (vgl. Akten S. 890 ff.), zusätzlich bekräftigt. Auch bei den beiden Zahnschützen des Beschuldigten 1 bestehen keine Zweifel. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, weshalb der Beschuldigte 1 diese für einen legalen Zweck – etwa für das Ausüben eines Sports (vgl. Akten S. 656) – benötigen würde. Dem Chatverlauf mit der Kokainabnehmerin H____ lässt sich vielmehr entnehmen, dass seine Hobbies Fussballspiele des FC Basel und Fitness-Training sind (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 48 f.), wobei in Bezug auf ersteres auf die bereits erwähnte Whatsapp-Nachricht vom 13. April 2015 hinzuweisen ist, in welcher der Beschuldigte 1 einer Bekannten anvertraute, dass er nur mit dem Motiv an die Fussballspiele gehe, sich zu schlagen, und er jeweils hoffe, dass es zu Ausschreitungen komme (vgl. Akten S. 826). Auch die beiden Zahnschütze waren damit im konkreten Fall dazu bestimmt, Straftaten zu begehen. Die notwendige Gefährdung – namentlich für die Sicherheit von Menschen und der öffentlichen Ordnung – und die Verhältnismässigkeit – sowohl hinsichtlich der Einziehung als solches als auch der vom Strafgericht verfügten Vernichtung im Sinn von Art. 69 Abs. 2 StGB – sind angesichts der Art der Gegenstände bzw. Zweck deren Verwendung schliesslich ebenfalls gegeben; mildere Mittel sind jedenfalls keine ersichtlich. Folglich ist die vorinstanzlich verfügte Einziehung und Vernichtung der Gegenstände zu bestätigen.

8.1

8.1.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.1.2In Bezug auf den Beschuldigten 1 erfolgt im vorliegenden Verfahren zwar hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand ein Freispruch, jedoch können der beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar,

3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten von CHF 7'764.10 zu tragen hat.

Die Urteilsgebühr wurde vom Strafgericht bei Verzicht auf eine schriftliche Begründung auf CHF 4'000.– und bei schriftlicher Begründung auf CHF 7'000.– festgelegt. Im vorliegenden Fall haben sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet, wobei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich und die Berufung des Beschuldigten 1 zum grössten Teil abzuweisen ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1 die zusätzlichen Kosten für die schriftliche Begründung von CHF 3'000.– nur hälftig zu überbinden und aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand eine Reduktion von rund 10 % vorzunehmen. Der Beschuldigte 1 macht ferner geltend, die mangelhafte mündliche Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils müsse bei der Urteilsgebühr berücksichtigt werden (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 29, Akten S. 6408). Bereits das Strafgericht ist in der schriftlichen Begründung auf diesen Vorwurf eingegangen und erwog, bei 16 Beurteilten könne nicht auf die individuellen Schuldsprüche und Sanktionen in extenso eingegangen werden, sondern es seien primär die für sämtliche Beschuldigten massgebenden Grundlagen erörtert worden. Den Parteien sei es aber unbenommen gewesen, sich bei der Verfahrensleitung oder dem Gerichtsschreiber für Präzisierungen oder Ergänzungen der mündlichen Begründung zu melden, wovon aber kein Gebrauch gemacht worden sei (angefochtenes Urteil S. 35). Dies ist nicht zu beanstanden. Eine weitere Reduktion der Urteilsgebühr ist daher nicht gerechtfertigt. Dem Beschuldigten 1 ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– aufzuerlegen.

8.1.3In Bezug auf den Beschuldigten 2 sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche vorliegend vollumfänglich zu bestätigen, weshalb er die ihm vom Strafgericht auferlegten Verfahrenskosten von CHF 5'557.10 zu tragen hat.

Hinsichtlich der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ist auch beim Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben und damit eine schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils notwendig gemacht hat. Da sich die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschuldigten 2 als unbegründet erweist, rechtfertigt es sich daher auch bei ihm, ihm die zusätzlichen Kosten für die schriftliche Begründung von CHF 1'500.– nur hälftig zu überbinden. Eine weitere Reduktion erfolgt aufgrund der bestätigten Schuldsprüche indes nicht. Somit ist dem Beschuldigten 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 2'750.– aufzuerlegen.

8.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf die jeweilige Strafzumessung. Dabei unterliegt sie jedoch sowohl hinsichtlich des Beschuldigten 1 als auch hinsichtlich des Beschuldigten 2 vollumfänglich. Die Berufungen der beiden Beschuldigten sind deutlich umfangreicher. Hinsichtlich der Strafzumessung und beim Beschuldigten 1 zusätzlich in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sind ihre Berufungen zwar teilweise gutzuheissen. Im ganz überwiegenden Teil sind allerdings auch ihre Berufungen abzuweisen. Es ist insgesamt daher von einem Obsiegen der beiden Beschuldigten im Umfang von etwa 30 % bzw. einem entsprechenden Unterliegen im Umfang von etwa 70 % auszugehen.

Im vorliegenden Berufungsverfahren waren in erster Linie die Vorkommnisse vom 10. April 2016 zu beurteilen, was den Aufwand des Gerichts in Grenzen hielt. Es rechtfertigt sich daher, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten der beiden Beschuldigten zusammen auf CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festzusetzen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wovon den Beschuldigten nach dem Gesagten CHF 1'500.– aufzuerlegen sind. Hiervon sind dem Beschuldigten 1 aufgrund seiner deutlich umfangreicheren Berufung CHF 1'000.– und dem Beschuldigten 2 CHF 500.– zu überbinden.

8.3

8.3.1Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom

15. Mai 2019 E. 5.2).

8.3.2Der Beschuldigte 1 war im erstinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt, wobei er vom Strafgericht verpflichtet wurde, die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurückzuerstatten. Da ihm die vorinstanzliche Urteilsgebühr um 10 % zu reduzieren ist (E. 8.1.2 oben), ist auch Art. 135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von 90 % vorbehalten.

Im Berufungsverfahren beantragte der Beschuldigte 1 die amtliche Verteidigung nicht mehr, sondern macht eine Parteientschädigung für die erbetene Verteidigung geltend (vgl. zuletzt: Audioprotokoll Berufungsverfahren ab Laufzeit 04:25). Gemäss Honorarnote seines Verteidigers ist für das Berufungsverfahren ein Aufwand von nicht ganz 14 Stunden angefallen (Akten S. 6474 ff.). Hinzukommen 3,5 Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung). Bei einem vollständigen Obsiegen würde dies ein abzugeltender Aufwand von 17 1/3 Stunden ausmachen. Der Beschuldigte 1 obsiegt im Rechtsmittelverfahren im Umfang von 30 % (vgl. E. 8.2 oben). Es rechtfertigt sich, den abzugeltenden Aufwand unter Hinzurechnung der Auslagen auf sechs Stunden aufzurunden und diesen zum praxisgemässen Ansatz von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen, zuzüglich Mehrwertsteuer zum aktuellen Ansatz von 8,1 %. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

8.3.3Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 macht für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 17 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– und einen Auslagenersatz von CHF 71.45 geltend, was angemessen erscheint. Hinzukommen auch bei ihm 3,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Ausgangsgemäss bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 70 % vorbehalten.

://:1.BetreffendA____wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. März 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen, die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____wird der mehrfachen Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung), des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 140.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 28. April 2016 bis zum 13. Mai 2016 (16 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von 144 Abs. 1 und 2, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 2 und 186 des Strafgesetzbuchs, Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) wird A____freigesprochen.

Der beschlagnahmte Böller, der sichergestellte Sack mit diversem Feuerwerk sowie die beiden beschlagnahmten Mund-/Zahnschütze werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchseingezogen und vernichtet.

Der Beurteilte trägt Verfahrenskosten von CHF 7'764.10 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren beträgt 90 %.

Dem Beurteilten wird eine Parteientschädigung von CHF 1'621.50 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)aus der Gerichtskasse zugesprochen.

2.BetreffendB____wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. März 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen, die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

B____wird des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 26. April 2016 bis zum 24. Mai 2016 (29 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

Die gegen B____ am 27. Januar 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Landfriedensbruchs bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 um 1 Jahr verlängert) sowie die am 20. Oktober 2015 vom Kreisgericht St. Gallen wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuchsnicht vollziehbar erklärt.

Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verzeichnis 130710 (div. Zündschnüre, Handsignalfackel, bodenknallender Feuerwerkskörper, Laserpointer) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchseingezogen und vernichtet.

Der Beurteilte trägt Verfahrenskosten von CHF 5'557.10 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 71.45, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 329.15 (7,7 % auf CHF 2'188.12 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'983.33 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 4'500.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 70 % vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.