Sachverhalt
Erwägungen
1.
2.
3.4Wie erwähnt, macht der Berufungskläger geltend, er habe sich in einer Notwehrlage befunden und der Faustschlag gegen den Privatkläger sei daher gerechtfertigt und straffrei.
3.4.1Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).Überschreitet er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m.H.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
4.4.2.2Eine weitere Reduktion aufgrund von Art. 48 lit. e StGB, wonach das Gericht die Strafe mindert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat, und welche neben einer Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots anzuwenden ist (vgl. BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen) fällt vorliegend ausser Betracht. Dieser Strafminderungsgrund kommt in zeitlicher Hinsicht nämlich erst dann in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), was bei der vorliegenden, sich am 7. Oktober 2018 zugetragenen einfachen Körperverletzung, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt ist, womit die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, noch nicht der Fall ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB).
6.
Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger, [...], ein Honorar von CHF 5016.65 (inkl. 2 ¼ Stunden für die Verhandlung vor dem Appellationsgericht) und ein Auslagenersatz von CHF 78.05, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 392.30, somit total CHF 5'487., aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 3.4Wie erwähnt, macht der Berufungskläger geltend, er habe sich in einer Notwehrlage befunden und der Faustschlag gegen den Privatkläger sei daher gerechtfertigt und straffrei.
3.4.1Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).Überschreitet er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m.H.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
4.4.2.2Eine weitere Reduktion aufgrund von Art. 48 lit. e StGB, wonach das Gericht die Strafe mindert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat, und welche neben einer Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots anzuwenden ist (vgl. BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen) fällt vorliegend ausser Betracht. Dieser Strafminderungsgrund kommt in zeitlicher Hinsicht nämlich erst dann in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), was bei der vorliegenden, sich am 7. Oktober 2018 zugetragenen einfachen Körperverletzung, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt ist, womit die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, noch nicht der Fall ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB).
E. 6 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger, [...], ein Honorar von CHF 5016.65 (inkl. 2 ¼ Stunden für die Verhandlung vor dem Appellationsgericht) und ein Auslagenersatz von CHF 78.05, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 392.30, somit total CHF 5'487., aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dispositiv
- Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.70
URTEIL
vom1. Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 28. Januar 2021
betreffend einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Erwägungen
1.
2.
3.4Wie erwähnt, macht der Berufungskläger geltend, er habe sich in einer Notwehrlage befunden und der Faustschlag gegen den Privatkläger sei daher gerechtfertigt und straffrei.
3.4.1Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB).Überschreitet er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m.H.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
4.4.2.2Eine weitere Reduktion aufgrund von Art. 48 lit. e StGB, wonach das Gericht die Strafe mindert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat, und welche neben einer Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots anzuwenden ist (vgl. BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen) fällt vorliegend ausser Betracht. Dieser Strafminderungsgrund kommt in zeitlicher Hinsicht nämlich erst dann in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), was bei der vorliegenden, sich am 7. Oktober 2018 zugetragenen einfachen Körperverletzung, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt ist, womit die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, noch nicht der Fall ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB).
6.
Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger, [...], ein Honorar von CHF 5016.65 (inkl. 2 ¼ Stunden für die Verhandlung vor dem Appellationsgericht) und ein Auslagenersatz von CHF 78.05, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 392.30, somit total CHF 5'487., aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 28. Januar 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____wird in Abweisung seiner Berufung der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu7 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches und Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 15. Februar 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'797.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 7000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 78.05, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 392.30, somit total CHF 5'487., aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).