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SB.2021.62

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfachen Angriff

Basel-Stadt · 2022-06-27 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.         Formelles

2.         Tatsächliches

2.1      Allgemeines

2.2      Geschehen E____strasse 59

2.3      Geschehen E____strasse 86 / G____strasse

3.         Rechtliches

3.1      Geschehen E____strasse 59

3.2      Geschehen E____strasse 86 / G____strasse

4.         Strafzumessung

4.1      Allgemeines

4.2      Tatkomponente

4.3      A____

4.4      B____

5.         Landesverweisung

5.1      Allgemeines

5.2      A____

5.3      B____

6.         Kosten

Dispositiv
  1. Februar 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind: 2.A____wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch – der versuchten schweren Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig gesprochen, in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 134 des Strafgesetzbuches. Die gegen A____ am 3. Juli 2018 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfacher Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs im Umfang von 1 Jahr und 6 Monaten (von insgesamt 2 Jahren und 6 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Oktober 2014 bis 6. Januar 2015 (76 Tage), Probezeit 3 Jahre sowie der stationären Ersatzmassnahme in der Werkstatt-Fricktal vom
  2. Juli 2015 bis 5. Januar 2016 im Umfang von 86 Tagen, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchesvollziehbarerklärt. A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einerGesamtfreiheitsstrafe von 3,5 Jahrenverurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 10. Januar 2019 bis 30. Januar 2019 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Juni 2020, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches. A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für8 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. 3.B____wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch – der versuchten schweren Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig gesprochen und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Juni 2020, in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 134 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches. Die gegen B____ am 1. November 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Diebstahls sowie geringfügigen Vermögensdelikts (Erschleichen einer Leistung) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre (durch Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2019 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuchesnichtvollziehbarerklärt. B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für8 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
  3. Die beigebrachten Kleidungsstücke (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. 151716, 151873, 151872 und 151681) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme den Beurteilten zurückgegeben.
  4. A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 10'707.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). B____ trägt die Kosten von CHF 10'707.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 150.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 943.30, somit total CHF 13'194.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'336.65 und ein Auslagenersatz von CHF 136.10, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 421.40, somit total CHF 5'894.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
  5. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.62

URTEIL

vom27. Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]Berufungskläger 1

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg           Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]Berufungskläger 2

c/o JVA Thorberg, Thorbergstrasse48, 3326 Krauchthal  Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

C____

D____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. Februar 2021

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfachen Angriff

Sachverhalt

Erwägungen

1.         Formelles

2.         Tatsächliches

2.1      Allgemeines

2.2      Geschehen E____strasse 59

2.3      Geschehen E____strasse 86 / G____strasse

3.         Rechtliches

3.1      Geschehen E____strasse 59

3.2      Geschehen E____strasse 86 / G____strasse

4.         Strafzumessung

4.1      Allgemeines

4.2      Tatkomponente

4.3      A____

4.4      B____

5.         Landesverweisung

5.1      Allgemeines

5.2      A____

5.3      B____

6.         Kosten

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:   1.    Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

12. Februar 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

2.A____wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch – der versuchten schweren Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig gesprochen,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 134 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 3. Juli 2018 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfacher Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs im Umfang von 1 Jahr und 6 Monaten (von insgesamt 2 Jahren und 6 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Oktober 2014 bis 6. Januar 2015 (76 Tage), Probezeit 3 Jahre sowie der stationären Ersatzmassnahme in der Werkstatt-Fricktal vom

18. Juli 2015 bis 5. Januar 2016 im Umfang von 86 Tagen, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchesvollziehbarerklärt.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einerGesamtfreiheitsstrafe von 3,5 Jahrenverurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 10. Januar 2019 bis 30. Januar 2019 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Juni 2020,

in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

3.B____wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch – der versuchten schweren Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig gesprochen und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 33 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 9. Juni 2020,

in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 134 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen B____ am 1. November 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), Diebstahls sowie geringfügigen Vermögensdelikts (Erschleichen einer Leistung) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre (durch Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2019 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuchesnichtvollziehbarerklärt.

B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

4.    Die beigebrachten Kleidungsstücke (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. 151716, 151873, 151872 und

151681) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme den Beurteilten zurückgegeben.

5.    A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 10'707.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

B____ trägt die Kosten von CHF 10'707.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 150.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 943.30, somit total CHF 13'194.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'336.65 und ein Auslagenersatz von CHF 136.10, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 421.40, somit total CHF 5'894.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).