Erwägungen (7 Absätze)
E. 2.5 2.5.1Aus der Strafanzeige der Berufungsklägerin vom 26. April 2017 geht hervor, sie habe im Verlauf eines lauten Ehestreits mit E____ eine Tischlampe zu Boden geworfen. Danach sei sie mit einem Glas Rotwein ins Bett gegangen, wo sie sich mit ihrem Smartphone beschäftigt habe. Es seien nach einer gewissen Zeit zwei Polizisten in ihrem Schlafzimmer aufgetaucht; sie habe diese gebeten, das Zimmer zu verlassen und sie in Ruhe zu lassen. Sie sei dann von den Polizisten aufgefordert worden, aufzustehen und mitzugehen, was sie verweigert habe. Der Polizist habe sie sodann an den Armen gepackt, aus dem Bett gezogen und in Handschellen gelegt. Nur in Bluse und Unterhose und ohne Schuhe sei sie von den beiden Polizisten durch ihre Wohnstrasse zum Polizeiauto geführt worden, obwohl sie den Polizisten mitgeteilt habe, dass sie unter schwerer Arthrose leide. Auf der Polizeiwache [...] habe sie die Durchführung eines Atemalkoholtests verweigert, jedoch von sich aus angegeben, an diesem Abend Alkohol konsumiert zu haben. Im Anschluss sei sie aufgefordert worden, sich auszuziehen, was sie jedoch nicht getan habe. Daraufhin sei sie von zwei Polizistinnen gegen ihren Willen ausgezogen worden, während eine dritte Polizistin dabei zugesehen habe. Nachdem ihre Vagina und ihr After angeschaut worden seien, habe sie sich wieder anziehen dürfen, worauf sie jedoch erwidert habe, das komme jetzt auch nicht mehr darauf an. Daraufhin sei sie in eine Ausnüchterungszelle geschoben worden und ihre Kleidung sei ihr kurze Zeit später hineingeworfen worden. Via Gegensprechanlage habe sie sich nach dem Grund erkundigen wollen, weshalb sie auf der Polizeiwache eingesperrt worden sei, jedoch keine verständliche Antwort erhalten. Als sie sich um 7 Uhr morgens erneut über die Gegensprechanlage nach der Entlassung erkundigt habe, sei sie von dem gleichen Polizisten, welcher sie in der Nacht aus der Wohnung abgeführt habe, gefragt worden, ob sie jetzt wieder ruhig und vernünftig sei, worauf sie geschwiegen habe. Schliesslich sei sie um 12 Uhr entlassen worden (Akten S. 93-96).
2.5.2Aus dem vom Beschuldigten B____ verfassten Requisitionsbericht vom 3. April 2017 geht hervor, der Ehemann der Berufungsklägerin habe kurz nach Mitternacht die Polizei requiriert, weil die Berufungsklägerin angeblich durchgedreht und auf ihn losgegangen sei. Die requirierten Beschuldigten B____ und D____ hätten sie Rotwein trinkend in ihrem Bett angetroffen. Sogleich habe sie die Polizisten lauthals aufgefordert zu verschwinden. Von einem vorgängigen Streit habe sie nichts wissen wollen. Nach kurzer Zeit sei sie verbal und nonverbal aggressiv geworden, weshalb sie in Handfesseln gelegt worden sei. Da sie keine Gewähr geboten habe, sich ruhig zu verhalten und die Gefahr einer erneuten Attacke gegen den Ehemann bestanden habe, sei sie auf die Polizeiwache [...] verbracht worden. Den Atemalkoholtest habe sie verweigert, die durch die Beschuldigten D____ und C____ durchgeführte Kleider- und Effektenkontrolle sei negativ ausgefallen. Zwecks Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sei sie anschliessend in einer Zelle arrestiert worden und, nachdem sie morgens um 7 Uhr um Entlassung ersucht, aber keine Gewähr geboten habe, sich ruhig zu verhalten, schliesslich um 10:35 Uhr entlassen worden. Die Ordnungsbusse habe sie nicht entgegengenommen (Akten S. 98 f.).
2.5.3Aus der von der Beschuldigten D____ verfassten Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 geht hervor, die Berufungsklägerin sei gegenüber der durch den Ehemann requirierten Polizei äusserst unkooperativ und genervt gewesen. Sie habe die Polizisten mehrfach lauthals aufgefordert, aus ihrem Zimmer zu verschwinden und nichts von einem vorgängigen Streit wissen wollen. Beim Verbringen zum Patrouillenwagen habe sie unkontrolliert herumgeschrien und so die Nachtruhe gestört. Zudem habe sie den Beschuldigten B____ mehrmals als «Arschloch» bezeichnet und die Beschuldigte D____ gefragt, ob sie noch normal sei. Aus all diesen Gründen sei ihr eine Ordnungsbusse ausgestellt worden (Akten S. 100-103).
E. 2.6 2.6.1Die Aussagen der involvierten Personen decken sich in etlichen Punkten. So steht fest, dass der Ehemann der Berufungsklägerin im Verlauf eines eskalierten Ehestreits (mit Schreien, Werfen von Gegenständen und eventuell Gerangel) die Polizei requirierte, welche von einem Fall von häuslicher Gewalt ausging. Als die Beschuldigten B____ und D____ traf kurz darauf am Wohnort des Ehepaares eintrafen, wurden sie von dem vor der Liegenschaft wartenden Ehemann empfangen. Nach einer ersten kurzen Befragung des Ehemannes zur psychischen Gesundheit und zum Alkoholkonsum der Berufungsklägerin sowie zu allfälligen Waffen im Haus betraten die Beschuldigten B____ und D____ das Schlafzimmer der Berufungsklägerin, die mit einem Glas Wein im Bett sass und sich mit ihrem Mobiltelefon beschäftigte (Auss. B____, Akten S. 259 f., Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611; Auss. E____ Akten S. 223 f.; Auss. Berufungsklägerin Akten S. 107). Bezüglich des weiteren Verlaufs herrscht Uneinigkeit. Die Beschuldigten gaben an, die Berufungsklägerin habe auf ihre Fragen nach dem Vorgefallenen von Anfang an unkooperativ, beleidigend und zunehmend verbal aggressiv reagiert (Auss. B____ Akten S. 260: «Sie antwortete, nichts ist passiert, verschwinde, du Arschloch. [ ] Am Ende jedes Satzes sagte sie Arschloch zu mir»; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611: «Es sind keine richtigen Antworten gekommen. Wir sollten verschwinden. Permanent sind Beleidigungen gefallen und mehrmals das Wort Arschloch» [ ]. Sie wurde aggressiver, verbal und nonverbal. Nicht körperlich»). Dagegen gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, sie sei sogleich zum Mitkommen aufgefordert worden, ohne die Gelegenheit zu erhalten, die Geschehnisse aus ihrer Sicht zu schildern. Sie habe keinen Grund gesehen, ihr Bett zu verlassen und sei vollkommen passiv geblieben (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 107, 109, 111: «Zu diesen Polizisten sagte ich lediglich, verschwinden Sie aus meinem Schlafzimmer. [ ] Ich wurde nie angefragt, was aus meiner Sicht passiert sei, [ ]. Ich wusste nicht, um was es da ging»; Prot. HV Akten S. 619: «Ich habe sie nicht beschimpft. Ich habe nie geschrien oder bin laut geworden. [ ] Ich bin sehr passiv gewesen»). Gestützt auf die Aussagen des im Gang bzw. im Wohnraum wartenden Ehemannes der Berufungsklägerin muss immerhin davon ausgegangen werden, dass es zwischen den Polizisten und der Berufungsklägerin zu einer Auseinandersetzung bzw. einem Disput kam (Auss. E____ Akten S. 227 f.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten B____s beschloss er im Verlauf des Gesprächs, die Berufungsklägerin aufgrund ihres renitenten und aggressiven Verhaltens nicht in der Wohnung zu belassen, sondern auf die Polizeiwache mitzunehmen. Man habe die Berufungsklägerin entsprechend informiert und vor die Wahl gestellt, selbständig aufzustehen, sich anzuziehen und mitzugehen oder in Handschellen abgeführt zu werden. Als die Berufungsklägerin die gesetzte Frist habe verstreichen lassen, habe man ihr Handschellen angelegt und sie zum Polizeiauto geführt (Auss. B____ Akten S. 260; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611 f.). Dagegen machte die Berufungsklägerin geltend, sie sei ohne jede Vorwarnung in Handschellen gelegt und so gut wie unbekleidet abgeführt worden (Auss. Berufungsklägerin Prot. HV Akten S. 619: «Ich bin überrumpelt worden von Herrn B____. Er hat mich vehement aus dem Bett gerissen und mich unmittelbar mit Handschellen gefesselt»: Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 923). Danach seien sie zu dritt zum Polizeiauto gegangen, wobei auch in diesem Punkt die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich des Verhaltens der Berufungsklägerin voneinander abweichen. Während die Beschuldigten angaben, sie sei weiterhin ausfällig und laut gewesen und habe die beiden Polizisten beschimpft, während sie von der Wohnung zum Polizeiauto geführt worden sei, (Auss. B____ Akten S. 260: «Ich wollte Frau A____ ins Auto hinein begleiten, worauf sie anfing zu schreien, au, au, du machst mir weh, du Arschloch»; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 612: «Sie hat weitergemacht mit ihrem Verhalten und aufgrund dessen wurde ihr ja die Ordnungsbusse ausgestellt»), gab die Berufungsklägerin an, sie habe sich still und beschämt abführen lassen (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 109, 111; Prot. HV Akten S. 621: «Nein, auch wenn ich Alkohol intus hatte, aber das Ganze war mir derart peinlich, dass ich garantiert nicht noch herumgeschrien habe»). Allerdings gab sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Nachfrage an, sie habe dem Beschuldigten B____ auf dem Weg zum Auto mitgeteilt, in ihren Augen sei er ein «Oberarschloch», dies allerdings in normaler Tonlage (Akten S. 620).
2.6.2Die Beschuldigte C____, welche sie auf der Polizeiwache erwartete, erklärte, die Berufungsklägerin sei bei der Ankunft auf der Polizeiwache aufgebracht gewesen und habe geflucht (Auss. Beschuldigte C____ Prot. HV Akten S. 615). Bezüglich des weiteren Verlaufs auf der Polizeiwache decken sich die Aussagen der Beteiligten zunächst weitgehend. So habe die Berufungsklägerin einen Alkoholtest verweigert. In der Folge habe der Beschuldigte B____ die Anweisung zur Durchführung einer Kleiderkontrolle gegeben, worauf die Berufungsklägerin von den Beschuldigten D____ und C____ im Abklärungsraum einer Kontrolle unterzogen worden sei (Auss. Beschuldigter B____ Akten S. 260; Auss. Beschuldigte D____ Prot. HV Akten S. 612 f.; Auss. Beschuldigte C____ Prot. HV Akten S. 615; Auss. Berufungsklägerin Prot. HV Akten S. 619, 621). Was die Modalitäten der Durchführung und damit den Kernbereich des angeklagten Sachverhalts anbelangt, differieren die Aussagen. Die Berufungsklägerin schildert in ihrer Strafanzeige vom 26. April 2017, sie sei aufgefordert worden, sich auszuziehen, was sie jedoch nicht getan habe. Daraufhin sei sie von zwei Polizistinnen gegen ihren Willen ausgezogen worden, während eine dritte Polizistin dabei zugesehen habe. Nachdem ihre Vagina und ihr After angeschaut worden seien, habe sie sich wieder anziehen dürfen, worauf sie jedoch erwidert habe, das komme jetzt auch nicht mehr darauf an. Daraufhin sei sie in eine Ausnüchterungszelle geschoben worden und ihre Kleidung sei ihr kurze Zeit später hineingeworfen worden (Akten S. 93-96). In der Einvernahme vom 14. Juni 2017 gab sie an, sie sei der Aufforderung ihre Kleider auszuziehen, nicht nachgekommen, worauf sie entkleidet worden sei. Als sie sich der Anweisung sich zu bücken, ebenfalls widersetzt habe, sei ihr von der Polizistin der Oberkörper heruntergedrückt oder ein Schubs in die Kniekehle gegeben worden. Nach der visuellen Kontrolle von After und Vagina habe man sie angewiesen, sich wieder anzuziehen, was sie ebenfalls nicht getan habe. Sie sei dann nackt von einem Polizisten in eine Zelle geführt worden, die Bluse und Unterwäsche seien ihr danach in die Zelle geworfen worden (Akten S. 105-116). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie zu diesem Punkt ausgeführt, man habe ihr Kette und Bluse ausgezogen, als sie sich nicht habe ausziehen wollen. Daraufhin habe man sie gezwungen sich zu bücken, indem man ihr einen Stoss in die Kniekehle versetzt habe. Man habe ihr den Kopf hinuntergedrückt und verlangt, die Beine breit zu machen. Danach habe man ihr gesagt, sie solle sich wieder anziehen, sie habe darauf entgegnet, darauf komme es nun auch nicht mehr an. Der Beschuldigte B____ habe sie nackt in die Zelle geführt. Die Kleider seien ihr später hineingeworfen worden (Akten S. 618 f.). Auf Nachfragen des Gerichts erklärte sie, man habe sie aufgefordert, ihre Halskette auszuziehen, was sie nicht getan habe. Die Kette sei ihr dann ausgezogen worden, danach habe ihr die Polizistin die Bluse aufgeknöpft und sie ausgezogen, bis sie nackt gewesen sei. Dazu habe der Beschuldigte B____ die Anweisung gegeben, indem er genickt habe. Auf Frage, ob der Beschuldigte B____ anwesend gewesen sei, gab sie an, sie habe immer gedacht, es sei eine dritte Person im Raum gewesen, aber sie wisse es nicht. Die Polizistin habe ihr auch den BH und den Slip ausgezogen. Man habe ihr nicht erklärt, weshalb sie die Kette und die Kleider ausziehen sollte (Akten S. 621). Sie habe sich geweigert, sich wieder anzuziehen, da sie total überrumpelt gewesen sei. Die Polizistin, die vor Ort Dienst gehabt habe, habe sie ausgezogen und ihr den Stoss in die Kniekehle versetzt und ihr den Kopf hinuntergedrückt. Die andere Polizistin sei nur dabeigestanden. Niemand habe mit ihr gesprochen. Es stimme nicht, dass sie sich schliesslich selbst ausgezogen habe, dass es keinen Körperkontakt gegeben habe und dass sie bei der Kontrolle der Körperöffnungen mitgemacht habe (Akten S. 622 ff.). Vor den Schranken des Berufungsgerichts schildete die Berufungsklägerin, man habe begonnen sie auszuziehen, nachdem sie einer verbalen Aufforderung keine Folge geleistet habe. Man habe sie bis auf die Unterwäsche ausgezogen und gezwungen, die Beine breit zu machen. Als sie dies nicht getan habe, habe sie einen Fremdkörper an ihren Knien gespürt, ob dies ein Stoss oder ein Hieb gewesen sei, könne sie nicht beurteilen. Sie sei in die Knie gegangen und mit dem Kopf nach unten gedrückt worden, um Vagina und Anus zu kontrollieren. Abgesehen von der Berührung am Kopf hätten keine Berührungen stattgefunden. Danach sei sie splitternackt vom Beschuldigten B____ abgeführt und in eine Zelle eingesperrt worden (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 923 f.). Der Beschuldigte B____ widersprach dieser Darstellung und machte geltend, er habe seinen Kolleginnen lediglich den Auftrag zur Kleiderdurchsicht erteilt, sei bei der eigentlichen Kontrolle aber nicht anwesend gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 876).
2.6.3Die Beschuldigte D____ gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu diesem Punkt an, es sei von ihr und der Beschuldigten C____ im Abklärungsraum eine Effekten- und Kleiderdurchsicht der Berufungsklägerin durchgeführt worden, keine Leibesvisitation. Der Berufungsklägerin sei der Ablauf ruhig erklärt worden, sie sei jedoch nicht gewillt gewesen mitzumachen. Deshalb habe sie die Berufungsklägerin noch einmal aufgefordert und ihr gesagt, wenn sie nicht freiwillig die Kleider ausziehe, müsse sie ihr helfen. Die Berufungsklägerin habe darauf geantwortet «machen Sie», habe sich schliesslich aber doch alleine ausgezogen. Sie habe sich komplett ausgezogen, obwohl sie immer ein Kleidungsstück hätte anbehalten dürfen. Sie habe dann zunächst die Kleider und danach den Mund und die unteren Körperöffnungen visuell kontrolliert, was die Berufungsklägerin mitgemacht habe. Sie hätten sie nicht angefasst. Nach dem Ende der Kontrolle habe sie ihr gesagt, sie dürfe sich nun wieder anziehen, die Berufungsklägerin habe aber gesagt, sie bleibe nackt und habe sich nicht angezogen. Die Beschuldigte D____ sei dann nach draussen zum Beschuldigten B____ und habe ihn informiert, dass sich die Berufungsklägerin nicht anziehen wolle. Nach einer nochmaligen vergeblichen Aufforderung, sie solle sich wieder anziehen, sei sie schliesslich unbekleidet in die Zelle gebracht worden. Die Beschuldigte D____ habe ihr die Kleider in die Zelle getan (Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611-613). Hierzu erklärte die Beschuldigte C____, sie sei bei der Kleiderkontrolle zwecks Unterstützung der neu im Aussendienst tätigen Beschuldigten D____ anwesend gewesen. Die Berufungsklägerin habe es auf mehrmalige Aufforderung hin (den genauen Wortlaut wisse sie nicht mehr) fluchend und aufbrausend zwar selbständig gemacht. Sie habe sich danach nicht mehr anziehen wollen, worauf die Beschuldigte D____ zum Beschuldigten B____ nach draussen gegangen sei. Schliesslich sei die Berufungsklägerin nackt in die Zelle gelaufen und sie hätten ihr die Kleider hinterhergebracht (Auss. C____ Prot. HV Akten S. 615).
2.7Die Aussagen der Berufungsklägerin sind sehr ausführlich, detailliert und anschaulich. Den Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch dahingehend zu folgen, dass sie insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen teilweise widersprüchlich und unstimmig sind. Diese Widersprüche lassen sich entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin nicht durch vernachlässigbare sprachliche Abweichungen erklären. Bemerkenswert ist zunächst, dass in der Strafanzeige lediglich geschildert wird, die Berufungsklägerin sei gegen ihren Willen ausgezogen worden, aber sowohl der angebliche Schubs oder Stoss gegen die Kniekehle als auch das Herunterdrücken von Oberkörper bzw. Kopf nicht erwähnt wurden, obwohl es sich dabei zweifelsohne um zentrale Sachverhaltselemente handelt. Widersprüchlich ist auch, dass sie im Vorverfahren angab, bei der Kontrolle seien drei Personen anwesend gewesen, während sie später nur noch von zwei Polizistinnen sprach. Zudem ist eine deutliche Aggravationstendenz im Verlauf des Verfahrens feststellbar. Während die angeblichen körperlichen Manipulationen an Knie und Oberkörper bzw. Kopf in der Anzeige noch gänzlich unerwähnt blieben, gab die Berufungsklägerin anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2017 erstmals an, es sei ihr von der Polizistin der Oberkörper nach unten gedrückt oder ein Schubs in die Kniekehle gegeben worden. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie wie auch an der Berufungsverhandlung, man habe ihr einen Stoss in die Kniekehle versetzt und zusätzlich den Kopf hinuntergedrückt. Neu gab sie auch an, man habe von ihr verlangt, die Beine breit zu machen. Die Angaben der Beschuldigten D____ und C____, wonach sich die Berufungsklägerin auf mehrmalige Aufforderung der Beschuldigten D____ selbständig ausgezogen habe und die Kontrolle der einsehbaren Körperöffnungen berührungslos vorgenommen worden sei, stimmen überein. Dies ist zwar nicht weiter verwunderlich, haben die beiden Polizistinnen doch als Beschuldigte keine Pflicht, sich selbst zu belasten und konnten ihre Aussagen überdies aufeinander abstimmen. Dennoch ist, aufgrund der in den Aussagen der Berufungsklägerin deutlich erkennbaren Aggravationstendenz, der Wahrheitsgehalt ihrer Angaben mit Zweifeln belastet, so dass nicht vorbehaltlos darauf abgestellt werden kann. Im Zweifel muss damit in Bezug auf den Anklagepunkt Ziff. 2.1 nach Massgabe des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Aussagen der Beschuldigten D____ und C____ ausgegangen werden, wonach die Berufungsklägerin sich auf mehrmalige Aufforderung widerstrebend zwar selber auszog und an der Visionierung der Körperöffnungen mitwirkte, und diese somit ohne Berührung stattfand. Das behauptete Ausziehen der Kleider durch die Beschuldigten sowie der Stoss in die Kniekehle und das Hinunterdrücken des Oberkörpers bzw. des Kopfes sind hingegen nicht nachgewiesen.
E. 3 3.1Gemäss der Anklageschrift vom 12. Oktober 2020 haben die Beschuldigten B____ und D____ die Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 nachträglich und wahrheitswidrig um das Element der Nachtruhestörung erweitert und dadurch verfälscht, sei doch dem Requisitionsbericht vom 3. April 2017 kein ungebührliches Verhalten der Berufungsklägerin zu entnehmen (Anklageschrift Ziff. 3 Akten S. 683). Beide Beschuldigte haben die diesbezüglichen Vorwürfe in Abrede gestellt und erklärt, der Requisitionseintrag diene im Unterschied zur Überweisung mit Antrag einzig der kurzen Information der anderen Polizisten im Dienst über das Geschehene (Akten S. 268, Prot. HV Akten S. 618). Die Überweisung mit Antrag sei hingegen verfasst worden, weil die Berufungsklägerin die ihr ausgestellte Ordnungsbusse nicht akzeptiert habe (Auss. B____ Akten S. 264 f.). Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend erwogen, aus den Akten ergebe sich, dass die der Berufungsklägerin von der Beschuldigten D____ am 28. März 2017 ausgestellte Ordnungsbusse mit Bedenkzeit die einschlägigen Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt (Ziffer 918.1 Lärm und Unfug und Ziff. 919 Öffentliche Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand) bereits beinhalte (Akten S. 468 f.). Zudem wurde der Berufungsklägerin am 1. Juni 2017 eine Übertretungsanzeige sowie am 7. September 2017 eine Zahlungserinnerung zugestellt, worin erneut die einschlägigen Gesetzesbestimmungen aufgeführt waren (Akten S. 470, 516). Damit ist belegt, dass ihr die fraglichen Übertretungen nicht erst nachträglich angelastet wurden. Dass der Berufungsklägerin der Inhalt der Busse seit dem 28. März 2017 bekannt war, ergibt sich auch aus ihren eigenen Aussagen im Ermittlungsverfahren, wonach man ihr bei der Entlassung wegen «Unfug und weiterem» einen Einzahlungsschein habe in die Hände drücken wollen (Akten S. 108). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung erklärte sie, sie habe wegen «öffentlichem Ärgernis oder so etwas» eine Busse erhalten (Prot. HV Akten S. 622; Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 924: «Man versuchte, mir eine Busse in die Hand zu drücken, was ich ablehnte, da sie inhaltlich nicht stimmte»). Der diesbezügliche Anklagepunkt ist damit nicht nachgewiesen; entsprechend sind die Beschuldigten B____ und D____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt freizusprechen (Urteil Akten S. 690; Art. 84 Abs.
E. 4 StPO).
3.2Im Berufungsverfahren hat die Berufungsklägerin geltend macht, es gehe gar nicht darum, dass nachträglich etwas eingefügt worden sei. Vielmehr beruhe die Ordnungsbusse und die Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober auf der wahrheitswidrigen Behauptung der Beschuldigten, die Berufungsklägerin habe die Nachtruhe gestört, obwohl durch die Angaben des Ehemannes, E____, nachgewiesen sei, dass sie sich auf dem Weg zum Polizeiauto ruhig verhalten und keinen Lärm verursacht habe (Berufungsbegründung Akten S. 783; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 926). Dieser Vorhalt der Berufungsklägerin stützt sich auf einen nicht in der Anklage geschilderten Sachverhalt, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO).
4.1Wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen, macht sich des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur diejenige Person die Amtsgewalt missbraucht, welche die Machtbefugnisse, die ihr ihr Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, BGE113 IV 29 E. 1, BGE 108 IV 48 E. 1). Den Tatbestand erfüllt auch diejenige Person, die zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2; BGE 113 IV 29 E. 1 sowieHeimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 11 zu Art. 312). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter oder die Täterin muss in Kenntnis seiner oder ihrer Sondereigenschaft bewusst die Amtsgewalt missbrauchen. Daran fehlt es, wenn er oder sie glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Ausserdem muss eine Art. 251 StGB entsprechende Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen (Heimgartner,a.a.O., N 22 f. zu Art. 312).
E. 4.3 4.3.1Vorliegend lag weder eine Zuführung an die Haftleitstelle noch eine (vorläufige) Festnahme vor, sondern bloss eine polizeiliche Kontrolle bzw. eine Arrestierung gestützt auf § 9, 10 und 35 des Polizeigesetzes (PolG BS; SG 510.100) in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 35 Abs. 2 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG; SG 253.100) (vgl. BES.2019.130, Akten S. 444 ff.). Die Beschuldigten berufen sich auf die Dienstvorschrift DV 3.2.022 Kleiderdurchsuchung, durch welche § 45 PolG konkretisiert wird. Diese Dienstvorschrift definiert den Ablauf von Kleiderdurchsuchungen von der Grobdurchsuchung (Abtasten) bis zur visuellen Kontrolle (Ausziehen und Kontrolle der Körperoberflächen) definiert (Akten S. 285 ff.). Die Kleiderdurchsuchung umfasst die Durchsuchung der am Körper getragenen Kleidung und mitgeführten Gegenständen, die Durchsuchung von ausgezogener Kleidung und mitgeführten Gegenständen, die visuelle Kontrolle der Körperoberfläche (berührungsfreie Inspektion) sowie die visuelle Kontrolle einsehbarer Körperöffnungen und Körperhöhlen (beispielsweise Mundhöhle). Demgegenüber beinhaltet eine Kleiderdurchsuchung keine körperliche Untersuchung. Die Polizei kann eine Kleiderdurchsuchung durchführen, namentlich wenn wie vorliegend Gründe bestehen, dass die Person in Polizeigewahrsam genommen werden kann (vgl. §§ 31 und 35 ÜStG sowie § 45 PolG BS). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe unmissverständlich hervor, dass die Anordnung von Polizeigewahrsam nicht im Sinne eines Automatismus eine Leibesvisitation zur Folge haben darf (Urteil Akten S. 692). Betreffend das konkrete Vorgehen auf der Polizeiwache konkretisiert die Dienstvorschrift, der Polizist habe zu entscheiden, ob eine Durchsuchung von ausgezogener Kleidung der angehaltenen Person notwendig sei. Dabei sei es nicht in jedem Fall nötig, sämtliche einzelne Kleidungsstücke zum Zweck des Durchsuchens auszuziehen. Massgebend sei die Verhältnismässigkeit, wobei die Kleiderdurchsuchung in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Verdachtslage, der Art des vermuteten Delikts oder der Gefährlichkeit des Täters stehe. Im Zweifel sei ein Vorgesetzter zu kontaktieren. Zum Vorgehen bei Festnahmen und vorläufigen Festnahmen schreibt die Dienstvorschrift eine Kleiderdurchsuchung vor. Alle Personen, die der Haftleitstelle zugeführt würden, hätten sämtliche Kleidungsstücke auszuziehen, wobei die Unterwäsche nach Möglichkeit zu belassen sei (Akten S. 285 ff.). Dazu wird in der Stellungnahme der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. März 2021 ausgeführt, dass für die Erreichung des polizeilichen Zwecks stets mehrere geeignete Massnahmen zur Verfügung stehen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit seien die Polizeibeamten jedoch gehalten, immer diejenige Massnahme zu wählen, die die zu durchsuchende Person am wenigsten belaste und ihr zumutbar sei. Die Notwendigkeit einer Leibesvisitation sei von Fall zu Fall gesondert zu beurteilen (Akten S. 588 ff.).
5.3
5.3.1Obwohl die Privatklägerin mit ihrer Berufung bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt, rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund, dass die an ihr vollzogene Kleider- und Körperkontrolle objektiv unverhältnismässig war, umständehalber auf die Festsetzung einer erst- und zweitinstanzlichen Urteilsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aus denselben Gründen ist auf die Auflage von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 427 StPO zu verzichten. Da die Beschuldigten vollumfänglich aus der Gerichtskasse entschädigt werden, besteht auch kein Raum, die Berufungsklägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (Art. 432 StPO).
://:B____wird von der Anklage des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amtkostenlos freigesprochen.
://:D____wird von der Anklage des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amtkostenlos freigesprochen.
://:C____wird von der Anklage des Amtsmissbrauchskostenlos freigesprochen.
B____ wird eine Parteientschädigung von CHF 12'341.50 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 6483.45 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
D____ wird eine Parteientschädigung von CHF 11'086.80 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 3'034.60 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
C____ wird eine Parteientschädigung von CHF 15'059.05 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'164.40 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Privatklägerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'527.70 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'600.55 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 5'340.70 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.
Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr zu Lasten der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren sowie von Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.57
URTEIL
vom6. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, Berufungsklägerin
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, Berufungsbeklagter 1
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
C____, Berufungsbeklagte 2
[...], Beschuldigte
vertreten durch [...],
[...]
D____, Berufungsbeklagte 3
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...],Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. März 2021
betreffend ad 1: Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung
ad 2: Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung
ad 3: Amtsbissbrauch
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Februar 2024 wurden zunächst die Berufungsklägerin und die drei Beschuldigten befragt. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin sowie die drei Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
2.2Mit ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, die Verzeigung wegen Lärms bei ihrer Verbringung vom Schlafzimmer zur Polizeiwache stütze sich auf unwahre Angaben der Beschuldigten B____ und D____ und sei von diesen nachträglich der Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 hinzugefügt worden. Was die Geschehnisse auf der Polizeiwache anbelange, sei die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gelangt, die Berufungsklägerin habe den Geschehensablauf jeweils anders geschildert; dabei handle es sich jedoch nur um geringfügige sprachliche Variationen, welche keinesfalls gegen ihre Glaubwürdigkeit sprächen. Vielmehr seien ihre Schilderungen des Vorgefallenen während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und deckungsgleich gewesen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche zudem, dass sie eine gewisse eigene Unfreundlichkeit gegenüber den Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und auch ihr eigenes vorgängiges Verhalten gegenüber ihrem Ehemann nicht beschönigt habe. Zudem würden ihre Angaben, namentlich in Bezug auf die Verbringung von der Wohnung zum Polizeiauto durch die Aussagen ihres Ehemannes gestützt. Alles in allem seien ihre Aussagen als sehr glaubhaft zu bezeichnen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die nicht überzeugenden Aussagen der Beschuldigten abgestellt. Im Ermittlungsverfahren habe der Beschuldigte B____ eine vorgefertigte Aussage zu Protokoll gegeben und Ergänzungsfragen unbeantwortet gelassen, während die Beschuldigten D____ und C____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien die Beschuldigten jeweils in Anwesenheit der anderen Beschuldigten befragt worden, was ihnen erlaubt habe, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht verwunderlich, dass aus ihren Depositionen keine Widersprüche ersichtlich seien. Auffällig sei zudem, dass alle drei Beschuldigten bei ihren Antworten jeweils nach Möglichkeit den Bezug zum konkreten Sachverhalt vermieden und lediglich allgemeingültige Aussagen zum Vorgehen der Polizei gemacht hätten. All dies zeuge von einem taktischen Aussageverhalten der Beschuldigten, weshalb auf ihre Depositionen nicht abzustellen sei. Vielmehr sei vollumfänglich den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin zu folgen (Berufungsbegründung Akten S. 778-783).
2.3Dagegen bringen die Beschuldigten vor, die Aussagen der Berufungsklägerin seien in Bezug auf das zentrale Kerngeschehen nicht deckungsgleich. So seien die Vorwürfe der Berufungsklägerin gegenüber den drei Beschuldigten mit zunehmendem Wissen um die Aktenlage belastender geworden. Auch betreffend die Anzahl der bei der Kontrolle anwesenden Personen variierten ihre Schilderungen. Die stimmigen und widerspruchsfreien Aussagen der Beschuldigten würden durch die widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen nicht entkräftet (Stellungnahmen Beschuldigte C____ Akten S. 795-797, Beschuldigter B____ Akten S. 801 f., Beschuldigte D____ Akten S. 805).
2.4.1Die Berufungsklägerin hat in ihrer Strafanzeige vom 26. April 2017 die Vorgänge vom 28. März 2017 ein erstes Mal geschildert und anschliessend sowohl im Ermittlungsverfahren als auch anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausführliche Aussagen dazu gemacht. Ihre Aussagen sind als belastendes Indiz einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Auch die Beschuldigten haben Aussagen gemacht. Jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass im Ermittlungsverfahren lediglich der Beschuldigte B____ ausgesagt hat, während die Beschuldigten D____ und C____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben die Beschuldigten D____ und C____ ausgesagt, der Beschuldigte B____ hat zum Kerngeschehen keine Aussagen mehr machen wollen. An der Berufungsverhandlung haben schliesslich alle drei Beschuldigten die Aussage zur Sache verweigert.
2.5
2.5.1Aus der Strafanzeige der Berufungsklägerin vom 26. April 2017 geht hervor, sie habe im Verlauf eines lauten Ehestreits mit E____ eine Tischlampe zu Boden geworfen. Danach sei sie mit einem Glas Rotwein ins Bett gegangen, wo sie sich mit ihrem Smartphone beschäftigt habe. Es seien nach einer gewissen Zeit zwei Polizisten in ihrem Schlafzimmer aufgetaucht; sie habe diese gebeten, das Zimmer zu verlassen und sie in Ruhe zu lassen. Sie sei dann von den Polizisten aufgefordert worden, aufzustehen und mitzugehen, was sie verweigert habe. Der Polizist habe sie sodann an den Armen gepackt, aus dem Bett gezogen und in Handschellen gelegt. Nur in Bluse und Unterhose und ohne Schuhe sei sie von den beiden Polizisten durch ihre Wohnstrasse zum Polizeiauto geführt worden, obwohl sie den Polizisten mitgeteilt habe, dass sie unter schwerer Arthrose leide. Auf der Polizeiwache [...] habe sie die Durchführung eines Atemalkoholtests verweigert, jedoch von sich aus angegeben, an diesem Abend Alkohol konsumiert zu haben. Im Anschluss sei sie aufgefordert worden, sich auszuziehen, was sie jedoch nicht getan habe. Daraufhin sei sie von zwei Polizistinnen gegen ihren Willen ausgezogen worden, während eine dritte Polizistin dabei zugesehen habe. Nachdem ihre Vagina und ihr After angeschaut worden seien, habe sie sich wieder anziehen dürfen, worauf sie jedoch erwidert habe, das komme jetzt auch nicht mehr darauf an. Daraufhin sei sie in eine Ausnüchterungszelle geschoben worden und ihre Kleidung sei ihr kurze Zeit später hineingeworfen worden. Via Gegensprechanlage habe sie sich nach dem Grund erkundigen wollen, weshalb sie auf der Polizeiwache eingesperrt worden sei, jedoch keine verständliche Antwort erhalten. Als sie sich um 7 Uhr morgens erneut über die Gegensprechanlage nach der Entlassung erkundigt habe, sei sie von dem gleichen Polizisten, welcher sie in der Nacht aus der Wohnung abgeführt habe, gefragt worden, ob sie jetzt wieder ruhig und vernünftig sei, worauf sie geschwiegen habe. Schliesslich sei sie um 12 Uhr entlassen worden (Akten S. 93-96).
2.5.2Aus dem vom Beschuldigten B____ verfassten Requisitionsbericht vom 3. April 2017 geht hervor, der Ehemann der Berufungsklägerin habe kurz nach Mitternacht die Polizei requiriert, weil die Berufungsklägerin angeblich durchgedreht und auf ihn losgegangen sei. Die requirierten Beschuldigten B____ und D____ hätten sie Rotwein trinkend in ihrem Bett angetroffen. Sogleich habe sie die Polizisten lauthals aufgefordert zu verschwinden. Von einem vorgängigen Streit habe sie nichts wissen wollen. Nach kurzer Zeit sei sie verbal und nonverbal aggressiv geworden, weshalb sie in Handfesseln gelegt worden sei. Da sie keine Gewähr geboten habe, sich ruhig zu verhalten und die Gefahr einer erneuten Attacke gegen den Ehemann bestanden habe, sei sie auf die Polizeiwache [...] verbracht worden. Den Atemalkoholtest habe sie verweigert, die durch die Beschuldigten D____ und C____ durchgeführte Kleider- und Effektenkontrolle sei negativ ausgefallen. Zwecks Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sei sie anschliessend in einer Zelle arrestiert worden und, nachdem sie morgens um 7 Uhr um Entlassung ersucht, aber keine Gewähr geboten habe, sich ruhig zu verhalten, schliesslich um 10:35 Uhr entlassen worden. Die Ordnungsbusse habe sie nicht entgegengenommen (Akten S. 98 f.).
2.5.3Aus der von der Beschuldigten D____ verfassten Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 geht hervor, die Berufungsklägerin sei gegenüber der durch den Ehemann requirierten Polizei äusserst unkooperativ und genervt gewesen. Sie habe die Polizisten mehrfach lauthals aufgefordert, aus ihrem Zimmer zu verschwinden und nichts von einem vorgängigen Streit wissen wollen. Beim Verbringen zum Patrouillenwagen habe sie unkontrolliert herumgeschrien und so die Nachtruhe gestört. Zudem habe sie den Beschuldigten B____ mehrmals als «Arschloch» bezeichnet und die Beschuldigte D____ gefragt, ob sie noch normal sei. Aus all diesen Gründen sei ihr eine Ordnungsbusse ausgestellt worden (Akten S. 100-103).
2.6
2.6.1Die Aussagen der involvierten Personen decken sich in etlichen Punkten. So steht fest, dass der Ehemann der Berufungsklägerin im Verlauf eines eskalierten Ehestreits (mit Schreien, Werfen von Gegenständen und eventuell Gerangel) die Polizei requirierte, welche von einem Fall von häuslicher Gewalt ausging. Als die Beschuldigten B____ und D____ traf kurz darauf am Wohnort des Ehepaares eintrafen, wurden sie von dem vor der Liegenschaft wartenden Ehemann empfangen. Nach einer ersten kurzen Befragung des Ehemannes zur psychischen Gesundheit und zum Alkoholkonsum der Berufungsklägerin sowie zu allfälligen Waffen im Haus betraten die Beschuldigten B____ und D____ das Schlafzimmer der Berufungsklägerin, die mit einem Glas Wein im Bett sass und sich mit ihrem Mobiltelefon beschäftigte (Auss. B____, Akten S. 259 f., Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611; Auss. E____ Akten S. 223 f.; Auss. Berufungsklägerin Akten S. 107). Bezüglich des weiteren Verlaufs herrscht Uneinigkeit. Die Beschuldigten gaben an, die Berufungsklägerin habe auf ihre Fragen nach dem Vorgefallenen von Anfang an unkooperativ, beleidigend und zunehmend verbal aggressiv reagiert (Auss. B____ Akten S. 260: «Sie antwortete, nichts ist passiert, verschwinde, du Arschloch. [ ] Am Ende jedes Satzes sagte sie Arschloch zu mir»; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611: «Es sind keine richtigen Antworten gekommen. Wir sollten verschwinden. Permanent sind Beleidigungen gefallen und mehrmals das Wort Arschloch» [ ]. Sie wurde aggressiver, verbal und nonverbal. Nicht körperlich»). Dagegen gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, sie sei sogleich zum Mitkommen aufgefordert worden, ohne die Gelegenheit zu erhalten, die Geschehnisse aus ihrer Sicht zu schildern. Sie habe keinen Grund gesehen, ihr Bett zu verlassen und sei vollkommen passiv geblieben (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 107, 109, 111: «Zu diesen Polizisten sagte ich lediglich, verschwinden Sie aus meinem Schlafzimmer. [ ] Ich wurde nie angefragt, was aus meiner Sicht passiert sei, [ ]. Ich wusste nicht, um was es da ging»; Prot. HV Akten S. 619: «Ich habe sie nicht beschimpft. Ich habe nie geschrien oder bin laut geworden. [ ] Ich bin sehr passiv gewesen»). Gestützt auf die Aussagen des im Gang bzw. im Wohnraum wartenden Ehemannes der Berufungsklägerin muss immerhin davon ausgegangen werden, dass es zwischen den Polizisten und der Berufungsklägerin zu einer Auseinandersetzung bzw. einem Disput kam (Auss. E____ Akten S. 227 f.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten B____s beschloss er im Verlauf des Gesprächs, die Berufungsklägerin aufgrund ihres renitenten und aggressiven Verhaltens nicht in der Wohnung zu belassen, sondern auf die Polizeiwache mitzunehmen. Man habe die Berufungsklägerin entsprechend informiert und vor die Wahl gestellt, selbständig aufzustehen, sich anzuziehen und mitzugehen oder in Handschellen abgeführt zu werden. Als die Berufungsklägerin die gesetzte Frist habe verstreichen lassen, habe man ihr Handschellen angelegt und sie zum Polizeiauto geführt (Auss. B____ Akten S. 260; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611 f.). Dagegen machte die Berufungsklägerin geltend, sie sei ohne jede Vorwarnung in Handschellen gelegt und so gut wie unbekleidet abgeführt worden (Auss. Berufungsklägerin Prot. HV Akten S. 619: «Ich bin überrumpelt worden von Herrn B____. Er hat mich vehement aus dem Bett gerissen und mich unmittelbar mit Handschellen gefesselt»: Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 923). Danach seien sie zu dritt zum Polizeiauto gegangen, wobei auch in diesem Punkt die Aussagen der Beteiligten hinsichtlich des Verhaltens der Berufungsklägerin voneinander abweichen. Während die Beschuldigten angaben, sie sei weiterhin ausfällig und laut gewesen und habe die beiden Polizisten beschimpft, während sie von der Wohnung zum Polizeiauto geführt worden sei, (Auss. B____ Akten S. 260: «Ich wollte Frau A____ ins Auto hinein begleiten, worauf sie anfing zu schreien, au, au, du machst mir weh, du Arschloch»; Auss. D____ Prot. HV Akten S. 612: «Sie hat weitergemacht mit ihrem Verhalten und aufgrund dessen wurde ihr ja die Ordnungsbusse ausgestellt»), gab die Berufungsklägerin an, sie habe sich still und beschämt abführen lassen (Auss. Berufungsklägerin Akten S. 109, 111; Prot. HV Akten S. 621: «Nein, auch wenn ich Alkohol intus hatte, aber das Ganze war mir derart peinlich, dass ich garantiert nicht noch herumgeschrien habe»). Allerdings gab sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Nachfrage an, sie habe dem Beschuldigten B____ auf dem Weg zum Auto mitgeteilt, in ihren Augen sei er ein «Oberarschloch», dies allerdings in normaler Tonlage (Akten S. 620).
2.6.2Die Beschuldigte C____, welche sie auf der Polizeiwache erwartete, erklärte, die Berufungsklägerin sei bei der Ankunft auf der Polizeiwache aufgebracht gewesen und habe geflucht (Auss. Beschuldigte C____ Prot. HV Akten S. 615). Bezüglich des weiteren Verlaufs auf der Polizeiwache decken sich die Aussagen der Beteiligten zunächst weitgehend. So habe die Berufungsklägerin einen Alkoholtest verweigert. In der Folge habe der Beschuldigte B____ die Anweisung zur Durchführung einer Kleiderkontrolle gegeben, worauf die Berufungsklägerin von den Beschuldigten D____ und C____ im Abklärungsraum einer Kontrolle unterzogen worden sei (Auss. Beschuldigter B____ Akten S. 260; Auss. Beschuldigte D____ Prot. HV Akten S. 612 f.; Auss. Beschuldigte C____ Prot. HV Akten S. 615; Auss. Berufungsklägerin Prot. HV Akten S. 619, 621). Was die Modalitäten der Durchführung und damit den Kernbereich des angeklagten Sachverhalts anbelangt, differieren die Aussagen. Die Berufungsklägerin schildert in ihrer Strafanzeige vom 26. April 2017, sie sei aufgefordert worden, sich auszuziehen, was sie jedoch nicht getan habe. Daraufhin sei sie von zwei Polizistinnen gegen ihren Willen ausgezogen worden, während eine dritte Polizistin dabei zugesehen habe. Nachdem ihre Vagina und ihr After angeschaut worden seien, habe sie sich wieder anziehen dürfen, worauf sie jedoch erwidert habe, das komme jetzt auch nicht mehr darauf an. Daraufhin sei sie in eine Ausnüchterungszelle geschoben worden und ihre Kleidung sei ihr kurze Zeit später hineingeworfen worden (Akten S. 93-96). In der Einvernahme vom 14. Juni 2017 gab sie an, sie sei der Aufforderung ihre Kleider auszuziehen, nicht nachgekommen, worauf sie entkleidet worden sei. Als sie sich der Anweisung sich zu bücken, ebenfalls widersetzt habe, sei ihr von der Polizistin der Oberkörper heruntergedrückt oder ein Schubs in die Kniekehle gegeben worden. Nach der visuellen Kontrolle von After und Vagina habe man sie angewiesen, sich wieder anzuziehen, was sie ebenfalls nicht getan habe. Sie sei dann nackt von einem Polizisten in eine Zelle geführt worden, die Bluse und Unterwäsche seien ihr danach in die Zelle geworfen worden (Akten S. 105-116). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie zu diesem Punkt ausgeführt, man habe ihr Kette und Bluse ausgezogen, als sie sich nicht habe ausziehen wollen. Daraufhin habe man sie gezwungen sich zu bücken, indem man ihr einen Stoss in die Kniekehle versetzt habe. Man habe ihr den Kopf hinuntergedrückt und verlangt, die Beine breit zu machen. Danach habe man ihr gesagt, sie solle sich wieder anziehen, sie habe darauf entgegnet, darauf komme es nun auch nicht mehr an. Der Beschuldigte B____ habe sie nackt in die Zelle geführt. Die Kleider seien ihr später hineingeworfen worden (Akten S. 618 f.). Auf Nachfragen des Gerichts erklärte sie, man habe sie aufgefordert, ihre Halskette auszuziehen, was sie nicht getan habe. Die Kette sei ihr dann ausgezogen worden, danach habe ihr die Polizistin die Bluse aufgeknöpft und sie ausgezogen, bis sie nackt gewesen sei. Dazu habe der Beschuldigte B____ die Anweisung gegeben, indem er genickt habe. Auf Frage, ob der Beschuldigte B____ anwesend gewesen sei, gab sie an, sie habe immer gedacht, es sei eine dritte Person im Raum gewesen, aber sie wisse es nicht. Die Polizistin habe ihr auch den BH und den Slip ausgezogen. Man habe ihr nicht erklärt, weshalb sie die Kette und die Kleider ausziehen sollte (Akten S. 621). Sie habe sich geweigert, sich wieder anzuziehen, da sie total überrumpelt gewesen sei. Die Polizistin, die vor Ort Dienst gehabt habe, habe sie ausgezogen und ihr den Stoss in die Kniekehle versetzt und ihr den Kopf hinuntergedrückt. Die andere Polizistin sei nur dabeigestanden. Niemand habe mit ihr gesprochen. Es stimme nicht, dass sie sich schliesslich selbst ausgezogen habe, dass es keinen Körperkontakt gegeben habe und dass sie bei der Kontrolle der Körperöffnungen mitgemacht habe (Akten S. 622 ff.). Vor den Schranken des Berufungsgerichts schildete die Berufungsklägerin, man habe begonnen sie auszuziehen, nachdem sie einer verbalen Aufforderung keine Folge geleistet habe. Man habe sie bis auf die Unterwäsche ausgezogen und gezwungen, die Beine breit zu machen. Als sie dies nicht getan habe, habe sie einen Fremdkörper an ihren Knien gespürt, ob dies ein Stoss oder ein Hieb gewesen sei, könne sie nicht beurteilen. Sie sei in die Knie gegangen und mit dem Kopf nach unten gedrückt worden, um Vagina und Anus zu kontrollieren. Abgesehen von der Berührung am Kopf hätten keine Berührungen stattgefunden. Danach sei sie splitternackt vom Beschuldigten B____ abgeführt und in eine Zelle eingesperrt worden (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 923 f.). Der Beschuldigte B____ widersprach dieser Darstellung und machte geltend, er habe seinen Kolleginnen lediglich den Auftrag zur Kleiderdurchsicht erteilt, sei bei der eigentlichen Kontrolle aber nicht anwesend gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 876).
2.6.3Die Beschuldigte D____ gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu diesem Punkt an, es sei von ihr und der Beschuldigten C____ im Abklärungsraum eine Effekten- und Kleiderdurchsicht der Berufungsklägerin durchgeführt worden, keine Leibesvisitation. Der Berufungsklägerin sei der Ablauf ruhig erklärt worden, sie sei jedoch nicht gewillt gewesen mitzumachen. Deshalb habe sie die Berufungsklägerin noch einmal aufgefordert und ihr gesagt, wenn sie nicht freiwillig die Kleider ausziehe, müsse sie ihr helfen. Die Berufungsklägerin habe darauf geantwortet «machen Sie», habe sich schliesslich aber doch alleine ausgezogen. Sie habe sich komplett ausgezogen, obwohl sie immer ein Kleidungsstück hätte anbehalten dürfen. Sie habe dann zunächst die Kleider und danach den Mund und die unteren Körperöffnungen visuell kontrolliert, was die Berufungsklägerin mitgemacht habe. Sie hätten sie nicht angefasst. Nach dem Ende der Kontrolle habe sie ihr gesagt, sie dürfe sich nun wieder anziehen, die Berufungsklägerin habe aber gesagt, sie bleibe nackt und habe sich nicht angezogen. Die Beschuldigte D____ sei dann nach draussen zum Beschuldigten B____ und habe ihn informiert, dass sich die Berufungsklägerin nicht anziehen wolle. Nach einer nochmaligen vergeblichen Aufforderung, sie solle sich wieder anziehen, sei sie schliesslich unbekleidet in die Zelle gebracht worden. Die Beschuldigte D____ habe ihr die Kleider in die Zelle getan (Auss. D____ Prot. HV Akten S. 611-613). Hierzu erklärte die Beschuldigte C____, sie sei bei der Kleiderkontrolle zwecks Unterstützung der neu im Aussendienst tätigen Beschuldigten D____ anwesend gewesen. Die Berufungsklägerin habe es auf mehrmalige Aufforderung hin (den genauen Wortlaut wisse sie nicht mehr) fluchend und aufbrausend zwar selbständig gemacht. Sie habe sich danach nicht mehr anziehen wollen, worauf die Beschuldigte D____ zum Beschuldigten B____ nach draussen gegangen sei. Schliesslich sei die Berufungsklägerin nackt in die Zelle gelaufen und sie hätten ihr die Kleider hinterhergebracht (Auss. C____ Prot. HV Akten S. 615).
2.7Die Aussagen der Berufungsklägerin sind sehr ausführlich, detailliert und anschaulich. Den Erwägungen der Vorinstanz ist jedoch dahingehend zu folgen, dass sie insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen teilweise widersprüchlich und unstimmig sind. Diese Widersprüche lassen sich entgegen der Argumentation der Berufungsklägerin nicht durch vernachlässigbare sprachliche Abweichungen erklären. Bemerkenswert ist zunächst, dass in der Strafanzeige lediglich geschildert wird, die Berufungsklägerin sei gegen ihren Willen ausgezogen worden, aber sowohl der angebliche Schubs oder Stoss gegen die Kniekehle als auch das Herunterdrücken von Oberkörper bzw. Kopf nicht erwähnt wurden, obwohl es sich dabei zweifelsohne um zentrale Sachverhaltselemente handelt. Widersprüchlich ist auch, dass sie im Vorverfahren angab, bei der Kontrolle seien drei Personen anwesend gewesen, während sie später nur noch von zwei Polizistinnen sprach. Zudem ist eine deutliche Aggravationstendenz im Verlauf des Verfahrens feststellbar. Während die angeblichen körperlichen Manipulationen an Knie und Oberkörper bzw. Kopf in der Anzeige noch gänzlich unerwähnt blieben, gab die Berufungsklägerin anlässlich der Einvernahme vom 14. Juli 2017 erstmals an, es sei ihr von der Polizistin der Oberkörper nach unten gedrückt oder ein Schubs in die Kniekehle gegeben worden. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie wie auch an der Berufungsverhandlung, man habe ihr einen Stoss in die Kniekehle versetzt und zusätzlich den Kopf hinuntergedrückt. Neu gab sie auch an, man habe von ihr verlangt, die Beine breit zu machen. Die Angaben der Beschuldigten D____ und C____, wonach sich die Berufungsklägerin auf mehrmalige Aufforderung der Beschuldigten D____ selbständig ausgezogen habe und die Kontrolle der einsehbaren Körperöffnungen berührungslos vorgenommen worden sei, stimmen überein. Dies ist zwar nicht weiter verwunderlich, haben die beiden Polizistinnen doch als Beschuldigte keine Pflicht, sich selbst zu belasten und konnten ihre Aussagen überdies aufeinander abstimmen. Dennoch ist, aufgrund der in den Aussagen der Berufungsklägerin deutlich erkennbaren Aggravationstendenz, der Wahrheitsgehalt ihrer Angaben mit Zweifeln belastet, so dass nicht vorbehaltlos darauf abgestellt werden kann. Im Zweifel muss damit in Bezug auf den Anklagepunkt Ziff. 2.1 nach Massgabe des Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Aussagen der Beschuldigten D____ und C____ ausgegangen werden, wonach die Berufungsklägerin sich auf mehrmalige Aufforderung widerstrebend zwar selber auszog und an der Visionierung der Körperöffnungen mitwirkte, und diese somit ohne Berührung stattfand. Das behauptete Ausziehen der Kleider durch die Beschuldigten sowie der Stoss in die Kniekehle und das Hinunterdrücken des Oberkörpers bzw. des Kopfes sind hingegen nicht nachgewiesen.
3.
3.1Gemäss der Anklageschrift vom 12. Oktober 2020 haben die Beschuldigten B____ und D____ die Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober 2017 nachträglich und wahrheitswidrig um das Element der Nachtruhestörung erweitert und dadurch verfälscht, sei doch dem Requisitionsbericht vom 3. April 2017 kein ungebührliches Verhalten der Berufungsklägerin zu entnehmen (Anklageschrift Ziff. 3 Akten S. 683). Beide Beschuldigte haben die diesbezüglichen Vorwürfe in Abrede gestellt und erklärt, der Requisitionseintrag diene im Unterschied zur Überweisung mit Antrag einzig der kurzen Information der anderen Polizisten im Dienst über das Geschehene (Akten S. 268, Prot. HV Akten S. 618). Die Überweisung mit Antrag sei hingegen verfasst worden, weil die Berufungsklägerin die ihr ausgestellte Ordnungsbusse nicht akzeptiert habe (Auss. B____ Akten S. 264 f.). Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend erwogen, aus den Akten ergebe sich, dass die der Berufungsklägerin von der Beschuldigten D____ am 28. März 2017 ausgestellte Ordnungsbusse mit Bedenkzeit die einschlägigen Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt (Ziffer 918.1 Lärm und Unfug und Ziff. 919 Öffentliche Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand) bereits beinhalte (Akten S. 468 f.). Zudem wurde der Berufungsklägerin am 1. Juni 2017 eine Übertretungsanzeige sowie am 7. September 2017 eine Zahlungserinnerung zugestellt, worin erneut die einschlägigen Gesetzesbestimmungen aufgeführt waren (Akten S. 470, 516). Damit ist belegt, dass ihr die fraglichen Übertretungen nicht erst nachträglich angelastet wurden. Dass der Berufungsklägerin der Inhalt der Busse seit dem 28. März 2017 bekannt war, ergibt sich auch aus ihren eigenen Aussagen im Ermittlungsverfahren, wonach man ihr bei der Entlassung wegen «Unfug und weiterem» einen Einzahlungsschein habe in die Hände drücken wollen (Akten S. 108). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung erklärte sie, sie habe wegen «öffentlichem Ärgernis oder so etwas» eine Busse erhalten (Prot. HV Akten S. 622; Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 924: «Man versuchte, mir eine Busse in die Hand zu drücken, was ich ablehnte, da sie inhaltlich nicht stimmte»). Der diesbezügliche Anklagepunkt ist damit nicht nachgewiesen; entsprechend sind die Beschuldigten B____ und D____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt freizusprechen (Urteil Akten S. 690; Art. 84 Abs. 4 StPO).
3.2Im Berufungsverfahren hat die Berufungsklägerin geltend macht, es gehe gar nicht darum, dass nachträglich etwas eingefügt worden sei. Vielmehr beruhe die Ordnungsbusse und die Überweisung mit Antrag vom 3. Oktober auf der wahrheitswidrigen Behauptung der Beschuldigten, die Berufungsklägerin habe die Nachtruhe gestört, obwohl durch die Angaben des Ehemannes, E____, nachgewiesen sei, dass sie sich auf dem Weg zum Polizeiauto ruhig verhalten und keinen Lärm verursacht habe (Berufungsbegründung Akten S. 783; Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 926). Dieser Vorhalt der Berufungsklägerin stützt sich auf einen nicht in der Anklage geschilderten Sachverhalt, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 StPO).
4.1Wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen, macht sich des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur diejenige Person die Amtsgewalt missbraucht, welche die Machtbefugnisse, die ihr ihr Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, BGE113 IV 29 E. 1, BGE 108 IV 48 E. 1). Den Tatbestand erfüllt auch diejenige Person, die zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2; BGE 113 IV 29 E. 1 sowieHeimgartner, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 11 zu Art. 312). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter oder die Täterin muss in Kenntnis seiner oder ihrer Sondereigenschaft bewusst die Amtsgewalt missbrauchen. Daran fehlt es, wenn er oder sie glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Ausserdem muss eine Art. 251 StGB entsprechende Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen (Heimgartner,a.a.O., N 22 f. zu Art. 312).
4.3
4.3.1Vorliegend lag weder eine Zuführung an die Haftleitstelle noch eine (vorläufige) Festnahme vor, sondern bloss eine polizeiliche Kontrolle bzw. eine Arrestierung gestützt auf § 9, 10 und 35 des Polizeigesetzes (PolG BS; SG 510.100) in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 35 Abs. 2 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG; SG 253.100) (vgl. BES.2019.130, Akten S. 444 ff.). Die Beschuldigten berufen sich auf die Dienstvorschrift DV 3.2.022 Kleiderdurchsuchung, durch welche § 45 PolG konkretisiert wird. Diese Dienstvorschrift definiert den Ablauf von Kleiderdurchsuchungen von der Grobdurchsuchung (Abtasten) bis zur visuellen Kontrolle (Ausziehen und Kontrolle der Körperoberflächen) definiert (Akten S. 285 ff.). Die Kleiderdurchsuchung umfasst die Durchsuchung der am Körper getragenen Kleidung und mitgeführten Gegenständen, die Durchsuchung von ausgezogener Kleidung und mitgeführten Gegenständen, die visuelle Kontrolle der Körperoberfläche (berührungsfreie Inspektion) sowie die visuelle Kontrolle einsehbarer Körperöffnungen und Körperhöhlen (beispielsweise Mundhöhle). Demgegenüber beinhaltet eine Kleiderdurchsuchung keine körperliche Untersuchung. Die Polizei kann eine Kleiderdurchsuchung durchführen, namentlich wenn wie vorliegend Gründe bestehen, dass die Person in Polizeigewahrsam genommen werden kann (vgl. §§ 31 und 35 ÜStG sowie § 45 PolG BS). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung gehe unmissverständlich hervor, dass die Anordnung von Polizeigewahrsam nicht im Sinne eines Automatismus eine Leibesvisitation zur Folge haben darf (Urteil Akten S. 692). Betreffend das konkrete Vorgehen auf der Polizeiwache konkretisiert die Dienstvorschrift, der Polizist habe zu entscheiden, ob eine Durchsuchung von ausgezogener Kleidung der angehaltenen Person notwendig sei. Dabei sei es nicht in jedem Fall nötig, sämtliche einzelne Kleidungsstücke zum Zweck des Durchsuchens auszuziehen. Massgebend sei die Verhältnismässigkeit, wobei die Kleiderdurchsuchung in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Verdachtslage, der Art des vermuteten Delikts oder der Gefährlichkeit des Täters stehe. Im Zweifel sei ein Vorgesetzter zu kontaktieren. Zum Vorgehen bei Festnahmen und vorläufigen Festnahmen schreibt die Dienstvorschrift eine Kleiderdurchsuchung vor. Alle Personen, die der Haftleitstelle zugeführt würden, hätten sämtliche Kleidungsstücke auszuziehen, wobei die Unterwäsche nach Möglichkeit zu belassen sei (Akten S. 285 ff.). Dazu wird in der Stellungnahme der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. März 2021 ausgeführt, dass für die Erreichung des polizeilichen Zwecks stets mehrere geeignete Massnahmen zur Verfügung stehen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit seien die Polizeibeamten jedoch gehalten, immer diejenige Massnahme zu wählen, die die zu durchsuchende Person am wenigsten belaste und ihr zumutbar sei. Die Notwendigkeit einer Leibesvisitation sei von Fall zu Fall gesondert zu beurteilen (Akten S. 588 ff.).
5.3
5.3.1Obwohl die Privatklägerin mit ihrer Berufung bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt, rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund, dass die an ihr vollzogene Kleider- und Körperkontrolle objektiv unverhältnismässig war, umständehalber auf die Festsetzung einer erst- und zweitinstanzlichen Urteilsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Aus denselben Gründen ist auf die Auflage von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 427 StPO zu verzichten. Da die Beschuldigten vollumfänglich aus der Gerichtskasse entschädigt werden, besteht auch kein Raum, die Berufungsklägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (Art. 432 StPO).
://:B____wird von der Anklage des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amtkostenlos freigesprochen.
://:D____wird von der Anklage des Amtsmissbrauchs und der Urkundenfälschung im Amtkostenlos freigesprochen.
://:C____wird von der Anklage des Amtsmissbrauchskostenlos freigesprochen.
B____ wird eine Parteientschädigung von CHF 12'341.50 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 6483.45 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
D____ wird eine Parteientschädigung von CHF 11'086.80 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 3'034.60 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
C____ wird eine Parteientschädigung von CHF 15'059.05 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'164.40 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Privatklägerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'527.70 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'600.55 für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 5'340.70 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.
Auf die Erhebung einer Urteilsgebühr zu Lasten der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren sowie von Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.