Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. November 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit vier Jahre), zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90.‒ sowie zu einer Busse von CHF 600.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Betreffend Ziff. I.1., I.2. und I.3. der Anklageschrift wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Zudem wurde die gegen den Berufungskläger am 12. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60., Probezeit drei Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 um ein Jahr verlängert), nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3221.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4000. auferlegt. Ferner ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 30. November 2020 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 28. April 2021 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig abzuändern, A____ der mehrfachen einfachen und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und er zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10. (Probezeit zwei Jahre) sowie einer angemessenen Busse zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2023 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangten der amtliche Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
5.3 Freiheitsstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
5.4 Geldstrafe für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
5.5 Busse für die mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln
5.6 Persönliche Verhältnisse
5.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots
5.8 Modalitäten des Vollzugs
6. Kostenfolgen
6.1 Erstinstanzliche Kosten
6.1.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.1.2Da der Berufungskläger in zweiter Instanz wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt wird bzw. er die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher- sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen lassen hat, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 3221.50 zu belassen. Da A____ jedoch eine um zwei Monate reduzierte Freiheitsstrafe sowie bei selbiger und der Geldstrafe (geringere) Probezeiten auferlegt erhält, ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 20 %, auf CHF 3'600., zu reduzieren.
6.1.3Da der Berufungskläger eine um 20 % reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.
6.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
6.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
6.2.2Die Berufung von A____ wird insofern gutgeheissen, als er eine um zwei Monate reduzierte Freiheitsstrafe sowie bei selbiger und der Geldstrafe (geringere) Probezeiten auferlegt erhält, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 20 % reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden.
7. Entschädigungsfolgen
7.1 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 571 ff.), zuzüglich 3 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen
7.2 Rückforderungsvorbehalt
Da dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Dispositiv
- November 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind: A____wird ‒ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung ‒ nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher einfacher- und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, zu einerGeldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.‒,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren,sowie zu einerBusse in Höhe von CHF 600.‒(bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches. A____ trägt die Kosten von CHF 3221.50 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 80 % vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3000.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 46.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 234.60 (7,7 % auf CHF 3046.95), somit total CHF 3281.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
- Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.44
URTEIL
vom14. Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 20. November 2020 (SG.2020.44)
betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. November 2020 wurde A____ (Berufungskläger) der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit vier Jahre), zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90.‒ sowie zu einer Busse von CHF 600.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Betreffend Ziff. I.1., I.2. und I.3. der Anklageschrift wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Zudem wurde die gegen den Berufungskläger am 12. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60., Probezeit drei Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 um ein Jahr verlängert), nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3221.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4000. auferlegt. Ferner ist sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 30. November 2020 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 28. April 2021 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig abzuändern, A____ der mehrfachen einfachen und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und er zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10. (Probezeit zwei Jahre) sowie einer angemessenen Busse zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2023 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangten der amtliche Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2Die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. I.1, I.2 und I.3 der Anklageschrift, die Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 12. Februar 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60. (Probezeit von drei Jahren durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22. Mai 2015 um ein Jahr verlängert) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen
2.1 Urteile des Appellationsgerichts
Der in der Anklageschrift skizzierte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aufnahmen, welche mittels des übergeordneten Videomanagementsystems (UEVM) aufgezeichnet wurden (Akten S. 357 ff.) bzw. den von der Staatsanwaltschaft hiervon erstellten Screenshots (Akten S. 215 ff.). Hinsichtlich des UEVM hat das Appellationsgericht in SB.2019.63 vom 19. November 2020 in Erwägung 2 und danach auch in SB.2021.42 vom 4. November 2021 in Erwägung 4.2 Folgendes entschieden:
«Einige der dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte sind auf Video aufgezeichnet und durch die Vorinstanzen als Beweismittel verwendet worden. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Videoaufzeichnungen im Strassenverkehr kürzlich entschieden, dass die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bedeute. Schwere Grundrechtseingriffe benötigten eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem formellen Gesetz. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei es insbesondere erforderlich, dass der Verwendungszweck, der Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der Daten hinreichend bestimmt seien. Das zur Diskussion stehende Thurgauer Polizeigesetz bilde keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den Einsatz der AFV. Für die Strassenverkehrsteilnehmer sei nicht vorhersehbar, welche Informationen gesammelt, aufbewahrt und mit anderen Datenbanken verknüpft beziehungsweise abgeglichen würden. Nicht ausreichend geregelt sei weiter die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten. Dem Thurgauer Polizeigesetz lasse sich insbesondere keine Pflicht entnehmen, die Daten unverzüglich und spurlos zu löschen, falls sich beim Datenabgleich kein Treffer ergeben hat (BGE 146 I 11 E. 3 S. 13 ff.).
Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden gewesen, wenn die entsprechenden Videoaufnahmen durch die AFV des Grenzwachtkorps (GWK) erhoben worden wären. Das GWK betreibt das System AFV auf der Basis von Art. 110f des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) in Verbindung mit der Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung (SR 631.053). Auch wenn keine gesetzlichen Grundlagen für ein gemeinsam genutztes AFV-System von Bund und Kantonen bestehen, haben die Kantonspolizeien gemäss Art. 112 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 114 ZG die Möglichkeit, im Rahmen der Amtshilfe Fahndungs- und Analysebegehren an das GWK zu stellen. Ein solches Vorgehen dürfte aufgrund der in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Einschränkungen den oben zitierten bundesgerichtlichen Anforderungen entsprechen.
Im vorliegenden Fall wurden die dem Berufungskläger vorgeworfenen Verfehlungen indes nicht mittels AFV, sondern per übergeordnetem Videomanagementsystem (UEVM) aufgezeichnet. Gemäss Weisung des Bundesamts für Strassen betreffend Videoüberwachung (Ausgabe 2020 V1.00 abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/suche.html#videoanlagen, zuletzt besucht am 5. November 2020) erlauben die Videoanlagen eine konstante Beurteilung des Strassenverkehrs, sodass das Verkehrsmanagement frühzeitig verkehrsbeeinflussende Massnahmen einleiten und im Ereignisfall die Situation durch die Sicherheitsverantwortlichen überwacht werden kann. Diese Videoüberwachung fusst auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art. 57c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] bzw. Art. 51 der Nationalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]). Eine gesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung findet sich hierin aber genauso wenig wie in Art. 89g SVG, wo es ausschliesslich um die Datenbekanntgabe betreffend Verkehrszulassung geht. Auch in den kantonalen Erlassen findet sich keine entsprechende diesbezügliche Grundlage. Zwar sind im Basler Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) im Kapitel «Umgang mit personenbezogenen Informationen und Daten» (§ 57 ff.) einige grundsätzliche Aspekte der Bearbeitung von Personendaten angeführt. Indes wird die Überwachung des Strassenverkehrs per Videoaufnahme nicht speziell geregelt, sodass die Videoaufzeichnungen der inkriminierten Fahrt des Berufungsklägers mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage rechtswidrig erhoben worden sind. Ihre Verwertung als Beweis wäre gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO allenfalls dann zulässig, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten gehen würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen die in casu zur Diskussion stehenden Verkehrsdelikte aber nicht unter diese Kategorie (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 S. 224; BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4, 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4). Die zu den zu beurteilenden Vorfällen verfügbaren Videoaufnahmen sind daher nicht verwertbar».
2.2 Rechtsprechung des Bundesgerichts
2.2.1Diese Erwägungen beanspruchen auch heute noch Geltung. Insbesondere ist der Verwendungszweck des UEVM nicht die Strafverfolgung, sondern die Verkehrslenkung und bestehen keinerlei Aufbewahrungs- oder Löschungsfristen. Auch § 58 des PolG (und darauf aufbauend BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober
2022) ändern daran nichts, zumal es dort um «öffentliche Veranstaltungen» geht und der Entscheid des Bundesgerichts insofern nicht einschlägig ist (immerhin kann der Entscheid aber als Hinweis auf die Bereitschaft des Bundesgerichts, in Bezug auf Videoaufzeichnungen in Zukunft allenfalls nach gesetzlichen Anpassungen eine weniger restriktive Praxis zu verfolgen, verstanden werden). Auch wurde in der Zwischenzeit keine gesetzliche Grundlage hinsichtlich der Verwertung der UEVM-Aufnahmen geschaffen.
2.2.2Die Verwertung der UEVM-Aufnahmen als Beweis ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO aber dann zulässig, wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten geht. In BGE 147 IV 9 (aus dem Jahr 2020) entschied das Bundesgericht in Abänderung der auch im Urteil SB.2019.63 vom 19. November 2020 erwähnten, zuvor geltenden Praxis (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4), dass für die Qualifikation als «schwere Straftat» im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StPO nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend sei. Dabei könne auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass von dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden. In BGE 147 IV 16 E. 7.2 wurde dann entschieden, dass das mit einer Go-Pro-Kamera beobachtete Fehlverhalten eines Automobilisten (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) rein abstrakt betrachtet nicht als schwerwiegend im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden könne. Auch konkret erreiche die fragliche Überschreitung insbesondere unter Berücksichtigung des geschützten Rechtsguts und der Intensität der Gefährdung nicht die Schwere, die nach den konkreten Umständen eine Verwertung des Beweismittels rechtfertigen würde, weshalb die Videoaufzeichnung als nicht verwertbar angesehen wurde. Damit hat das Bundesgericht aber auch zu verstehen gegeben, dass der Schematismus, unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumierte Widerhandlungen erreichten nie die genügende Schwere im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4), nicht mehr greift, was auchWolfgang Wohlersin einer neueren Publikation andeutet (Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess, in: ZStrR 140/2022 S. 49 ff., 68 f.).
2.2.3Dass das als Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizierende Verhalten des Berufungsklägers (Ziff. I.4f der Anklageschrift) als «schwere Straftat» gilt, war schon gemäss der bis ins Jahr 2019 geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts unbestritten. Dasselbe gilt angesichts der Schwere der konkreten Tat wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. dazu E. 3) unabhängig von der Qualifikation als grobe (Art. 90 Abs. 2 SVG) oder qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) auch im Anwendungsbereich der neuen Praxis, sodass auf die entsprechenden Videoaufnahmen bzw. Screenshots abgestellt werden kann.
3. Tatsächliches
3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift (Ziff. I.4f)
3.2 Grundlagen zur Beweiswürdigung
3.3 Aussagen der Beteiligten
3.4 Auswertung der Videoaufnahmen
3.5 Beweisergebnis
4. Rechtliches
4.1 Grundlagen
4.2 Subsumtion
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
5.2 Strafart
5.2.1Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
5.3 Freiheitsstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
5.4 Geldstrafe für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
5.5 Busse für die mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln
5.6 Persönliche Verhältnisse
5.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots
5.8 Modalitäten des Vollzugs
6. Kostenfolgen
6.1 Erstinstanzliche Kosten
6.1.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.1.2Da der Berufungskläger in zweiter Instanz wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt wird bzw. er die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher- sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen lassen hat, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 3221.50 zu belassen. Da A____ jedoch eine um zwei Monate reduzierte Freiheitsstrafe sowie bei selbiger und der Geldstrafe (geringere) Probezeiten auferlegt erhält, ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 20 %, auf CHF 3'600., zu reduzieren.
6.1.3Da der Berufungskläger eine um 20 % reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.
6.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
6.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
6.2.2Die Berufung von A____ wird insofern gutgeheissen, als er eine um zwei Monate reduzierte Freiheitsstrafe sowie bei selbiger und der Geldstrafe (geringere) Probezeiten auferlegt erhält, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 20 % reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden.
7. Entschädigungsfolgen
7.1 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 571 ff.), zuzüglich 3 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen
7.2 Rückforderungsvorbehalt
Da dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
20. November 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____wird ‒ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung ‒ nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfacher einfacher- und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, zu einerGeldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.‒,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren,sowie zu einerBusse in Höhe von CHF 600.‒(bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 3221.50 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 80 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3000.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 46.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 234.60 (7,7 % auf CHF 3046.95), somit total CHF 3281.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).