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SB.2021.25

einfache Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Drohung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen

Basel-Stadt · 2022-11-23 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Anklageschrift vom 22. Juli 2019 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Gewaltdarstellungen angeklagt.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2020 wurde A____ wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher Drohung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Von der Anklage der mehrfachen Fälschung von Ausweisen wurde er freigesprochen. Die Vorstrafe vom 2. September 2015 (Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegenversuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz) wurde nicht vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger wurde stattdessen verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Der Berufungskläger wurde in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.– (zuzüglich Zins) und einer Parteientschädigung von CHF 300.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) an B____ (Privatkläger, Geschädigter) verurteilt, unter Abweisung einer Mehrforderung von CHF 2’000.–. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben das Urteil akzeptiert.

A____ hat gegen dieses Strafurteil am 4. März 2021 Berufung erklärt und am 10. Mai 2021 auf eine schriftliche Berufungserklärung verzichtet. Der Vertreter des Privatklägers, [...], hat die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt, welche mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. April 2021 bewilligt wurde. Mit Vorführungsbefehl vom 24. Oktober 2022 ersuchte die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Vorführung des Zeugen D____ zur Berufungsverhandlung.

Die Berufungsverhandlung fand am 23. November 2022 statt. Der Berufungskläger wurde zur Person befragt, verweigerte jedoch Aussagen zur Sache. Anschliessend wurde der Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen. Danach gelangten der Verteidiger des Berufungsklägers, die Staatsanwältin und der Rechtsvertreter des Privatklägers zum Vortrag. Der als Zeuge geladene D____ ist zur Verhandlung nicht erschienen. Wie die Kantonspolizei Basel-Landschaft vor Beginn der Verhandlung mitteilte, konnte er an seiner Adresse in [...] nicht angetroffen werden und hatte seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen nicht über seinen Verbleib orientiert.

Der Berufungskläger beantragt einen kostenlosen Freispruch sowie die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 17’800.– und einer Parteientschädigung von CHF 40’000.– für das erstinstanzliche Verfahren nebst einer angemessenen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Er ersucht ferner um Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers sowie um Rückgabe des Mobiltelefons Samsung (Pos. 1002). Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des vor­instanzlichen Urteils. Der Privatkläger beantragt den Schuldspruch des Berufungsklägers wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung, die Bestätigung der (durch den Mitbeschuldigten C____ bereits bezahlten) Genugtuungssumme von CHF 1’000.– (zuzüglich Zins), die Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer angemessenen Parteientschädigung an den Privatkläger für dessen Anwaltskosten. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 2.1Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass es am 28. März 2017 zu einem Treffen im Restaurant E____ in Basel gekommen war, bei dem u.a. der Berufungskläger, sein Begleiter C____ und der Privatkläger anwesend waren. Anschliessend habe es eine erste Aggression am Baumgartenweg und eine zweite auf dem Weg zurück zum Tellplatz (bei der Tramhaltestelle) gegeben. In der ersten Phase habe der Berufungskläger zwei Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers abgegeben, wobei es sich um blosse, nicht explizit angeklagte Tätlichkeiten handle. In der zweiten Phase habe der Berufungskläger seinen Begleiter C____ geheissen, er solle sich den Privatkläger «nehmen», worauf C____ den Privatkläger angegriffen habe. Dabei sei der 138 kg schwere Privatkläger zu Boden gegangen und von beiden Beschuldigten mit jeweils mindestens einem Fusstritt traktiert worden. Der Privatkläger seinerseits habe C____ an den Fuss gekickt und diesen dadurch ebenfalls zu Boden gebracht. Das Strafgericht schloss, der Berufungskläger habe vom Privatkläger etwas gewollt, das auf dem Rechtsweg nicht einklagbar gewesen wäre. Die Verletzungen des Privatklägers mit einem Kreuzbandriss am rechten Knie und der entsprechenden Operation seien durch den tätlichen Übergriff der beiden Beschuldigten verursacht worden. Die erst nach einer Kehrtwende in der zweiten Einvernahme entlastend ausgefallenen Aussagen von D____ würdigte das Strafgericht als unglaubwürdig. D____ habe zunächst die Angaben des Privatklägers gestützt, danach aber seine Aussagen zu Gunsten des Berufungsklägers abgeändert, was den objektiven Befunden entgegenstehe. Die angegebenen Gründe für seine Kehrtwende seien fadenscheinig. Gestützt auf die Geschehnisse in der zweiten Phase erkannte das Strafgericht den Berufungskläger wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung schuldig. Weiter legte es dem Berufungskläger zur Last, dass er in beiden Phasen gedroht habe, er werde den Privatkläger umbringen. Deshalb erging ein zusätzlicher Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung.

4.1Die rechtliche Beurteilung des Vorfalls am Tellplatz richtet sich zunächst nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), wonach sich der einfachen Körperverletzung schuldig macht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer (als schweren) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

Der Berufungskläger hat den Privatkläger zusammen mit dem trainierten Kampfsportler C____ angegriffen. Der Berufungskläger setzte zum ersten Schlag an. Danach griff auf Geheiss des Berufungsklägers C____ ein, wobei der Privatkläger das Gleichgewicht verlor und zu Boden ging. Dieser wurde von beiden Beschuldigten mit jeweils mindestens einem Fusstritt traktiert. Unabhängig von der konstitutionellen Prädisposition des Opfers, welches bereits vorher gesundheitliche Sorgen mit dem Knie hatte, muss bei einer Schlägerei auf der Strasse damit gerechnet werden, dass es zu brüsken Bewegungen kommt. Schlägereien auf der Strasse sind regelmässig mit Stürzen verbunden. Die Beteiligten wissen, dass sie ihre Gegner unkontrollierten Kräften und dem Aufprall auf dem harten Strassenbelag aussetzen, was regelmässig zu Verletzungen in der Art von Knochenbrüchen oder Bänderrissen führt. Dass es bei einem Angegriffenen, der mit Fäusten und Fusstritten traktiert wird,zu unkontrollierten Bewegungen und einem Kreuzbandriss kommt, ist eine voraussehbare Entwicklung. Der Berufungskläger hat selber versucht, mit der Faust zuzuschlagen. Dann hat er seinem im Kampfsport erprobten Begleiter befohlen, den Gegner anzugreifen, worauf dieser zu Boden stürzte. Dann hat der Berufungskläger den am Boden liegenden Gegner getreten. Es besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass der Privatkläger bei dieser Schlägerei einen Kreuzbandriss oder eine ähnlich geartete Verletzung erleiden würde. Deshalb ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu bestätigen.

4.2Der Vorfall am Tellplatz wurde von der Staatsanwaltschaft zusätzlich als Angriff angeklagt, worauf das Strafgericht zu einem Schuldspruch wegen Raufhandels gelangte.

Des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Als Angriff gilt eine Auseinandersetzung, wenn sich der Angegriffene selber nicht aktiv beteiligt. Zu unterscheiden ist der Angriff vom milder bestraften Raufhandel nach Art. 133 StGB, der bei wechselseitigen Auseinandersetzungen – also mit Selbstbeteiligung des Angegriffenen – zur Anwendung kommt (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 106 IV 246 E. 3e). Das Strafgericht hat in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt, dass der Privatkläger zwar von beiden Beschuldigten angegriffen wurde, dass er seinerseits aber C____ durch einen Kick ans Bein zu Boden gebracht hatte. Dadurch schloss das Strafgericht auf eine wechselseitige Auseinandersetzung, womit die Voraussetzungen des Raufhandels erfüllt wären.

Wie die Verteidigung aber zu Recht einwendet, ist diese Wechselseitigkeit nicht angeklagt. Gemäss dem in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn wegen eines «genau umschriebenen» Sachverhalts Anklage erhoben wurde. Die vorliegende Anklage vom

22. Juli 2019 lautet auf Angriff. Eine abweichende rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht ist zwar grundsätzlich möglich, denn die Bindung an die Anklage nach Art. 350 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber auf die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Damit wäre ein Schuldspruch wegen Raufhandels anstelle des angeklagten Angriffs möglich, sofern der «in der Anklage umschriebene Sachverhalt» dies zulässt. Genau daran scheitert die rechtliche Würdigung im vorliegenden Fall: Bereits in der ersten Einvernahme hat der Privatkläger geschildert, dass er seinen Gegner gekickt und damit zu Fall gebracht hat. Diese tätliche Beteiligung des Privatklägers an der Auseinandersetzung wird in der Anklageschrift jedoch verschwiegen. Sein Beitrag zur Schlägerei ist nicht angeklagt. Damit fehlt es an einem für den Tatbestand des Raufhandels wesentlichen Sachverhaltselement, weshalb der Anklagesachverhalt keine genügende Grundlage bietet, um den Vorwurf als Raufhandel zu würdigen.

Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist es dem Berufungsgericht demnach verwehrt, einen Schuldspruch wegen Angriffs zu prüfen. Gemäss dem Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide zum Nachteil des Beschuldigten nicht abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist. Da die Staatsanwaltschaft den milderen Schuldspruch wegen Raufhandels akzeptierte und insoweit kein Rechtsmittel einlegte, ist der Vorwurf des Angriffs entfallen. Der verbliebene Vorwurf des Raufhandels lässt sich, wie dargelegt, auf den angeklagten Sachverhalt nicht abstützen. Daher ist der Berufungskläger vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.

E. 5 5.2.1Am

3. April 2017 wurden zwei Hausdurchsuchungen vorgenommen. Die erste wurde am Wohnort des Berufungsklägers und seiner Ehefrau durchgeführt. Die zweite Hausdurchsuchung spielt für das vorliegende Urteil keine Rolle. Sie fand an der I____strasse [...] in Basel statt, einer Wohnung, die ebenfalls vom Berufungskläger (gemeinsam mit [...]) bewohnt wurde. Der Berufungskläger war an dieser Adresse angemeldet (Akten S. 381 ff.). Die Hausdurchsuchung stand im Zusammenhang mit dem Verdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, Akten S. 383). Während der Mitbewohner zugab, Marihuana verkauft zu haben, liess sich gegen den Berufungskläger keinen Tatverdacht erhärten, weshalb das Strafverfahren insoweit eingestellt wurde (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2019, Akten S. 1966).

5.3Gestützt auf diese – rechtmässig erhobenen – Beweise stellte das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht zutreffend fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung an der H____strasse [...] zwei Teleskopschlagstöcke und zwei Säcke mit Schrotpatronen gefunden worden waren. Es handelt sich um die Wohnung und die immer noch aktuelle Adresse des Beschuldigten.

Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) macht sich schuldig, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt oder besitzt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten als Waffen Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Gemäss Art. 16a WG ist zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat. Der Berufungskläger hat im Waffengesetz ausdrücklich genannte Waffen (zwei Teleskopschlagstöcke, Fotos S. 1616 f.) und Munition (Schrotpatronen, Fotos S. 1631) aufbewahrt, ohne dass er dazu berechtigt gewesen wäre. Der entsprechende Schuldspruch ist daher zu bestätigen.

5.4Weiter hat das Strafgericht zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger auf seinem Mobiltelefon Samsung S7 (Pos. 1002) ein Video abgelegt hatte, welches eine grausame Gewalttätigkeit eindringlich darstellt und dieses Video im Ordner «Movies» abgespeichert war. Die Auswertung ergab, dass es sich um eine Aufnahme einer grausamen Exekution mit einer Schusswaffe (55 Sekunden) und um eine Aufnahme einer Folterung und mit einem grossen Fleischermesser handelt, worauf dem Opfer die Kehle durchgeschnitten wird (1:31 Minuten; Akten S. 1641). Der Berufungskläger selber sagte in der Einvernahme vom 11. Mai 2017, er finde das erste Video «daneben», das zweite «abscheulich». Letzteres habe er nicht einmal fertig geschaut. Er habe die Videos über Whatsapp erhalten und sie seien automatisch auf seinem Telefon abgespeichert worden. Er ergänzte am Schluss der Einvernahme, die Videos seien «ekelerregend» (Akten S. 1646 f.). Vor Strafgericht wiederholte er, dass er das Video nicht einmal fertig geschaut habe, weil er es «grusig» gefunden habe, es aber auch nicht bewusst abgespeichert habe (Akten S. 2095). Zum einen kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass per Whatsapp übermittelte Videos auf dem eigenen Gerät gespeichert werden. Zum andern hat die technische Analyse des Speicherorts ergeben, dass das Video nicht bloss per Whatsapp empfangen wurde, sondern mit grösster anzunehmender Wahrscheinlichkeit vom Benutzer des Geräts in das Verzeichnis «Movies» verschoben oder kopiert wurde (Akten S. 1649). Insgesamt steht damit fest, dass der Berufungskläger um die Existenz der abgespeicherten Videos auf seinem Mobiltelefon wusste.

6.7Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Überdies wird dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ in solidarischer Verbindlichkeit mit C____ eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 300.– (zuzüglich CHF 23.10 Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.25

URTEIL

vom23. November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur.Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____,geb. [...] Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 4. November 2020 (SG.2019.161)

betreffend einfache Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Drohung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Anklageschrift vom 22. Juli 2019 wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Gewaltdarstellungen angeklagt.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2020 wurde A____ wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher Drohung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Gewaltdarstellungen schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren. Von der Anklage der mehrfachen Fälschung von Ausweisen wurde er freigesprochen. Die Vorstrafe vom 2. September 2015 (Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegenversuchter schwerer Körperverletzung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz) wurde nicht vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger wurde stattdessen verwarnt und die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Der Berufungskläger wurde in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.– (zuzüglich Zins) und einer Parteientschädigung von CHF 300.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) an B____ (Privatkläger, Geschädigter) verurteilt, unter Abweisung einer Mehrforderung von CHF 2’000.–. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben das Urteil akzeptiert.

A____ hat gegen dieses Strafurteil am 4. März 2021 Berufung erklärt und am 10. Mai 2021 auf eine schriftliche Berufungserklärung verzichtet. Der Vertreter des Privatklägers, [...], hat die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt, welche mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. April 2021 bewilligt wurde. Mit Vorführungsbefehl vom 24. Oktober 2022 ersuchte die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Vorführung des Zeugen D____ zur Berufungsverhandlung.

Die Berufungsverhandlung fand am 23. November 2022 statt. Der Berufungskläger wurde zur Person befragt, verweigerte jedoch Aussagen zur Sache. Anschliessend wurde der Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen. Danach gelangten der Verteidiger des Berufungsklägers, die Staatsanwältin und der Rechtsvertreter des Privatklägers zum Vortrag. Der als Zeuge geladene D____ ist zur Verhandlung nicht erschienen. Wie die Kantonspolizei Basel-Landschaft vor Beginn der Verhandlung mitteilte, konnte er an seiner Adresse in [...] nicht angetroffen werden und hatte seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen nicht über seinen Verbleib orientiert.

Der Berufungskläger beantragt einen kostenlosen Freispruch sowie die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 17’800.– und einer Parteientschädigung von CHF 40’000.– für das erstinstanzliche Verfahren nebst einer angemessenen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Er ersucht ferner um Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers sowie um Rückgabe des Mobiltelefons Samsung (Pos. 1002). Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des vor­instanzlichen Urteils. Der Privatkläger beantragt den Schuldspruch des Berufungsklägers wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung, die Bestätigung der (durch den Mitbeschuldigten C____ bereits bezahlten) Genugtuungssumme von CHF 1’000.– (zuzüglich Zins), die Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer angemessenen Parteientschädigung an den Privatkläger für dessen Anwaltskosten. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

2.1Das Strafgericht hielt es für erwiesen, dass es am 28. März 2017 zu einem Treffen im Restaurant E____ in Basel gekommen war, bei dem u.a. der Berufungskläger, sein Begleiter C____ und der Privatkläger anwesend waren. Anschliessend habe es eine erste Aggression am Baumgartenweg und eine zweite auf dem Weg zurück zum Tellplatz (bei der Tramhaltestelle) gegeben. In der ersten Phase habe der Berufungskläger zwei Faustschläge gegen den Kopf des Privatklägers abgegeben, wobei es sich um blosse, nicht explizit angeklagte Tätlichkeiten handle. In der zweiten Phase habe der Berufungskläger seinen Begleiter C____ geheissen, er solle sich den Privatkläger «nehmen», worauf C____ den Privatkläger angegriffen habe. Dabei sei der 138 kg schwere Privatkläger zu Boden gegangen und von beiden Beschuldigten mit jeweils mindestens einem Fusstritt traktiert worden. Der Privatkläger seinerseits habe C____ an den Fuss gekickt und diesen dadurch ebenfalls zu Boden gebracht. Das Strafgericht schloss, der Berufungskläger habe vom Privatkläger etwas gewollt, das auf dem Rechtsweg nicht einklagbar gewesen wäre. Die Verletzungen des Privatklägers mit einem Kreuzbandriss am rechten Knie und der entsprechenden Operation seien durch den tätlichen Übergriff der beiden Beschuldigten verursacht worden. Die erst nach einer Kehrtwende in der zweiten Einvernahme entlastend ausgefallenen Aussagen von D____ würdigte das Strafgericht als unglaubwürdig. D____ habe zunächst die Angaben des Privatklägers gestützt, danach aber seine Aussagen zu Gunsten des Berufungsklägers abgeändert, was den objektiven Befunden entgegenstehe. Die angegebenen Gründe für seine Kehrtwende seien fadenscheinig. Gestützt auf die Geschehnisse in der zweiten Phase erkannte das Strafgericht den Berufungskläger wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung schuldig. Weiter legte es dem Berufungskläger zur Last, dass er in beiden Phasen gedroht habe, er werde den Privatkläger umbringen. Deshalb erging ein zusätzlicher Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung.

4.1Die rechtliche Beurteilung des Vorfalls am Tellplatz richtet sich zunächst nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), wonach sich der einfachen Körperverletzung schuldig macht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer (als schweren) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

Der Berufungskläger hat den Privatkläger zusammen mit dem trainierten Kampfsportler C____ angegriffen. Der Berufungskläger setzte zum ersten Schlag an. Danach griff auf Geheiss des Berufungsklägers C____ ein, wobei der Privatkläger das Gleichgewicht verlor und zu Boden ging. Dieser wurde von beiden Beschuldigten mit jeweils mindestens einem Fusstritt traktiert. Unabhängig von der konstitutionellen Prädisposition des Opfers, welches bereits vorher gesundheitliche Sorgen mit dem Knie hatte, muss bei einer Schlägerei auf der Strasse damit gerechnet werden, dass es zu brüsken Bewegungen kommt. Schlägereien auf der Strasse sind regelmässig mit Stürzen verbunden. Die Beteiligten wissen, dass sie ihre Gegner unkontrollierten Kräften und dem Aufprall auf dem harten Strassenbelag aussetzen, was regelmässig zu Verletzungen in der Art von Knochenbrüchen oder Bänderrissen führt. Dass es bei einem Angegriffenen, der mit Fäusten und Fusstritten traktiert wird,zu unkontrollierten Bewegungen und einem Kreuzbandriss kommt, ist eine voraussehbare Entwicklung. Der Berufungskläger hat selber versucht, mit der Faust zuzuschlagen. Dann hat er seinem im Kampfsport erprobten Begleiter befohlen, den Gegner anzugreifen, worauf dieser zu Boden stürzte. Dann hat der Berufungskläger den am Boden liegenden Gegner getreten. Es besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger es für möglich hielt und in Kauf nahm, dass der Privatkläger bei dieser Schlägerei einen Kreuzbandriss oder eine ähnlich geartete Verletzung erleiden würde. Deshalb ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zu bestätigen.

4.2Der Vorfall am Tellplatz wurde von der Staatsanwaltschaft zusätzlich als Angriff angeklagt, worauf das Strafgericht zu einem Schuldspruch wegen Raufhandels gelangte.

Des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Als Angriff gilt eine Auseinandersetzung, wenn sich der Angegriffene selber nicht aktiv beteiligt. Zu unterscheiden ist der Angriff vom milder bestraften Raufhandel nach Art. 133 StGB, der bei wechselseitigen Auseinandersetzungen – also mit Selbstbeteiligung des Angegriffenen – zur Anwendung kommt (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 106 IV 246 E. 3e). Das Strafgericht hat in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt, dass der Privatkläger zwar von beiden Beschuldigten angegriffen wurde, dass er seinerseits aber C____ durch einen Kick ans Bein zu Boden gebracht hatte. Dadurch schloss das Strafgericht auf eine wechselseitige Auseinandersetzung, womit die Voraussetzungen des Raufhandels erfüllt wären.

Wie die Verteidigung aber zu Recht einwendet, ist diese Wechselseitigkeit nicht angeklagt. Gemäss dem in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann eine Straftat gerichtlich nur beurteilt werden, wenn wegen eines «genau umschriebenen» Sachverhalts Anklage erhoben wurde. Die vorliegende Anklage vom

22. Juli 2019 lautet auf Angriff. Eine abweichende rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht ist zwar grundsätzlich möglich, denn die Bindung an die Anklage nach Art. 350 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber auf die darin vorgenommene rechtliche Würdigung. Damit wäre ein Schuldspruch wegen Raufhandels anstelle des angeklagten Angriffs möglich, sofern der «in der Anklage umschriebene Sachverhalt» dies zulässt. Genau daran scheitert die rechtliche Würdigung im vorliegenden Fall: Bereits in der ersten Einvernahme hat der Privatkläger geschildert, dass er seinen Gegner gekickt und damit zu Fall gebracht hat. Diese tätliche Beteiligung des Privatklägers an der Auseinandersetzung wird in der Anklageschrift jedoch verschwiegen. Sein Beitrag zur Schlägerei ist nicht angeklagt. Damit fehlt es an einem für den Tatbestand des Raufhandels wesentlichen Sachverhaltselement, weshalb der Anklagesachverhalt keine genügende Grundlage bietet, um den Vorwurf als Raufhandel zu würdigen.

Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist es dem Berufungsgericht demnach verwehrt, einen Schuldspruch wegen Angriffs zu prüfen. Gemäss dem Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide zum Nachteil des Beschuldigten nicht abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist. Da die Staatsanwaltschaft den milderen Schuldspruch wegen Raufhandels akzeptierte und insoweit kein Rechtsmittel einlegte, ist der Vorwurf des Angriffs entfallen. Der verbliebene Vorwurf des Raufhandels lässt sich, wie dargelegt, auf den angeklagten Sachverhalt nicht abstützen. Daher ist der Berufungskläger vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.

5.

5.2.1Am

3. April 2017 wurden zwei Hausdurchsuchungen vorgenommen. Die erste wurde am Wohnort des Berufungsklägers und seiner Ehefrau durchgeführt. Die zweite Hausdurchsuchung spielt für das vorliegende Urteil keine Rolle. Sie fand an der I____strasse [...] in Basel statt, einer Wohnung, die ebenfalls vom Berufungskläger (gemeinsam mit [...]) bewohnt wurde. Der Berufungskläger war an dieser Adresse angemeldet (Akten S. 381 ff.). Die Hausdurchsuchung stand im Zusammenhang mit dem Verdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, Akten S. 383). Während der Mitbewohner zugab, Marihuana verkauft zu haben, liess sich gegen den Berufungskläger keinen Tatverdacht erhärten, weshalb das Strafverfahren insoweit eingestellt wurde (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Juli 2019, Akten S. 1966).

5.3Gestützt auf diese – rechtmässig erhobenen – Beweise stellte das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht zutreffend fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung an der H____strasse [...] zwei Teleskopschlagstöcke und zwei Säcke mit Schrotpatronen gefunden worden waren. Es handelt sich um die Wohnung und die immer noch aktuelle Adresse des Beschuldigten.

Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) macht sich schuldig, wer ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt oder besitzt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten als Waffen Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Gemäss Art. 16a WG ist zum Besitz von Munition oder Munitionsbestandteilen berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat. Der Berufungskläger hat im Waffengesetz ausdrücklich genannte Waffen (zwei Teleskopschlagstöcke, Fotos S. 1616 f.) und Munition (Schrotpatronen, Fotos S. 1631) aufbewahrt, ohne dass er dazu berechtigt gewesen wäre. Der entsprechende Schuldspruch ist daher zu bestätigen.

5.4Weiter hat das Strafgericht zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger auf seinem Mobiltelefon Samsung S7 (Pos. 1002) ein Video abgelegt hatte, welches eine grausame Gewalttätigkeit eindringlich darstellt und dieses Video im Ordner «Movies» abgespeichert war. Die Auswertung ergab, dass es sich um eine Aufnahme einer grausamen Exekution mit einer Schusswaffe (55 Sekunden) und um eine Aufnahme einer Folterung und mit einem grossen Fleischermesser handelt, worauf dem Opfer die Kehle durchgeschnitten wird (1:31 Minuten; Akten S. 1641). Der Berufungskläger selber sagte in der Einvernahme vom 11. Mai 2017, er finde das erste Video «daneben», das zweite «abscheulich». Letzteres habe er nicht einmal fertig geschaut. Er habe die Videos über Whatsapp erhalten und sie seien automatisch auf seinem Telefon abgespeichert worden. Er ergänzte am Schluss der Einvernahme, die Videos seien «ekelerregend» (Akten S. 1646 f.). Vor Strafgericht wiederholte er, dass er das Video nicht einmal fertig geschaut habe, weil er es «grusig» gefunden habe, es aber auch nicht bewusst abgespeichert habe (Akten S. 2095). Zum einen kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass per Whatsapp übermittelte Videos auf dem eigenen Gerät gespeichert werden. Zum andern hat die technische Analyse des Speicherorts ergeben, dass das Video nicht bloss per Whatsapp empfangen wurde, sondern mit grösster anzunehmender Wahrscheinlichkeit vom Benutzer des Geräts in das Verzeichnis «Movies» verschoben oder kopiert wurde (Akten S. 1649). Insgesamt steht damit fest, dass der Berufungskläger um die Existenz der abgespeicherten Videos auf seinem Mobiltelefon wusste.

6.7Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Überdies wird dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ in solidarischer Verbindlichkeit mit C____ eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 300.– (zuzüglich CHF 23.10 Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).