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SB.2021.17

Diebstahl, mehrfacher Betrug, mehrfacher Hausfriedensbruch und Landesverweisung

Basel-Stadt · 2023-04-26 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.17

URTEIL

vom26. April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

MLaw Anja Dillenaund Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

H____ AG

I____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. August 2020

betreffend Diebstahl, mehrfachen Betrug, mehrfachen Hausfriedensbruch

und Landesverweisung

1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2Die Schuldsprüche wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der I____ und der H____ AG (Anklageziffern 3 und 4) sind zufolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Sodann sind der Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei, die Abweisung der Schadenersatzforderung der H____ AG von CHF 200.– und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten worden und deshalb ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.1.1Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1;Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 48 ff.; jeweils mit Hinweisen).

Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen leidglich eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; zum Ganzen statt vieler BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich und notwendig erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen – selbst wenn das Beweismittel an sich tauglich wäre – nicht erschüttert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch das die Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

3.1.1.1Der Verteidiger moniert in formeller Hinsicht zunächst, dass die Anklageschrift in diesem Anklagepunkt der Informationsfunktion nicht genüge. Es fehle die Beschreibung von mehrfachen, konkreten Handlungen bzw. Unterlassungen. Die«pauschalen Ausführungen in Anklageschrift und Urteil»beträfen nur eine Periode von ca. 1-3 Monaten (September-November). Auch seien die einzelnen betrügerischen Handlungen nicht genügend beschrieben: der Zeitpunkt der Unterlassung (Verschweigen einer Arbeitstätigkeit) und deren Wirkung (Täuschung) würden nicht thematisiert. Täuschende Handlungen, welche zu einer (allfälligen) Meldepflichtverletzung hinzugetreten wären, z.B. ein qualifiziertes Schweigen auf ausdrückliches Nachfragen, würden in der Anklage nicht behauptet. Auch habe die Sozialhilfe nicht mehr rekonstruieren können, ob der Berufungskläger gewisse Arbeitseinsätze erwähnt habe. Die Anklageschrift lasse auch offen,«in welchem Zeitpunkt der Berufungskläger welche Angaben arglistig verschwiegen haben solle»(Berufungsbegründung, Akten S. 808 f.).

3.1.1.2Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auchMarc Th. Jean-Richard-dit-Bressel, „Flexibilität der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2; zum Ganzen auch: BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Sodann lässt es der Anklagegrundsatz sogar zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht, etwa was den zeitlichen Ablauf betrifft. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).

3.1.1.3Aus dem zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten und eine effektive Verteidigung ermöglichen soll (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4,6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).

3.1.1.4Die Anklageschrift beschreibt unter dem Titel «mehrfacher Betrug zum Nachteil der Sozialhilfe der Stadt Basel» das Vorgehen des Berufungsklägers relativ detailliert. Die problematischen Arbeitstätigkeiten und Einkünfte werden sowohl in zeitlicher Hinsicht («in den Monaten Juli bis Oktober 2011» und «im November 2011») als auch in Bezug auf ihre Herkunft – die einzelnen Personalvermittlungsfirmen werden namentlich aufgezählt – zweifellos hinreichend konkretisiert. Auch die schriftlichen und mündlichen Kontakte mit der Sozialhilfe werden in Bezug auf Art, Inhalt und Zeitraum präzise aufgeführt und durch Anführen von Beispielen («z.B. anlässlich der persönlichen Vorsprachen am 28. Juli 2011 und 28. Oktober 2011 oder des telefonischen Kontakts am 14. Oktober 2011») noch näher konkretisiert. Die Tathandlung des Berufungsklägers und deren Auswirkung auf das Handeln der Sozialhilfe werden ebenso beschrieben wie der konkrete Schaden und der resultierende Deliktsbetrag. Daraus geht auch hervor, welche verschwiegenen Einkünfte Gegenstand der Anklage bilden.

Dass die Sozialhilfe in ihrer Strafanzeige Unsicherheiten in Bezug auf einzelne Temporärfirmen beschreibt, berührt – anders als es der Verteidiger geltend macht (Berufungsbegründung, Akten S. 808)– nicht die Frage des Akkusationsprinzips, sondern wäre gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dass die Anklageschrift offen lasse, «in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte welche Angaben arglistig verschwiegen haben soll», liegt schliesslich in der Natur der Sache begründet: Das Verschweigen von Einkünften kann nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt eingegrenzt werden, wie es der Verteidiger zu fordern scheint: Als ein Negativum (Nichtdeklarieren von Einkünften) hat es nicht in einem bestimmten Zeitpunkt, sondern ebenüberdauerndstattgefunden, und die allfällige Strafbarkeit liegt in der konkludenten Aussage, die mit dem Schweigen verbunden war, weil es der dauernd bestehenden Deklarationspflicht zuwiderlief.

3.1.1.5Insgesamt kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger sehr wohl wusste, welche Verhaltensweisen ihm vorgeworfen werden (vgl. auch die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2017, Akten S. 226, wonach der Berufungskläger auf eine Befragung verzichtete, da der Sachverhalt für ihn klar sei) und seine Verteidigung danach ausrichten konnte, was er denn auch getan hat. Die Anklageschrift wird der Informationsfunktion ohne Weiteres gerecht.

3.1.2.4Aufmerksam wurde die Sozialhilfe auf die inkriminierten Einkünfte schliesslich aufgrund einer vertieften Überprüfung des individuellen Kontoauszugs der Ausgleichskasse (nachfolgend IK-Auszug) vom 18. Oktober 2013 (vgl. Strafanzeige vom 10. Mai 2017, Akten S. 220 ff., sowie Sozialhilfeprotokoll, Akten S. 253). Aus dem IK-Auszug des Berufungsklägers gingen (nicht deklarierte) Einkünfte von insgesamt CHF 11'878.30 nettohervor, erzielt von Juli bis Oktober 2011 bei der K____ AG und im November 2011 bei der der L____ AG (IK-Auszug per 18. Oktober 2013, Akten S. 278; verschwiegene Lohneinnahmen gemäss Berechnung der Rückforderung, Akten S. 266). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 6) ist das bei der J____ AG erzielte Einkommen des Berufungsklägers im Juli 2011 unberücksichtigt geblieben (die ihm zur Last gelegten Einkünfte von insgesamt CHF 11'878.30 ergeben sich ausschliesslich aus den verschwiegenen Lohneinnahmen der K____ AG von CHF 7'895.55 und jenen der L____ AG von CHF 3'982.75 [Akten S. 266]), womit sich die dahingehenden Einwände der Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S.

809) von vorneherein erübrigen. Nachdem die Sozialhilfe den Berufungskläger damit konfrontiert hatte, reichte der Berufungskläger die entsprechenden Belege teilweise nach. Gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 2. Juli 2014, mit welcher der Berufungskläger schliesslich verpflichtet wurde, der Sozialhilfe aufgrund der oben genannten, nicht deklarierten Arbeitseinsätze zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 7'015.15 zurückzuerstatten, hat der Berufungskläger kein Rechtsmittel ergriffen (Akten S. 263 f.). Er hat den Vorwurf im Vorverfahren denn auch nicht bestritten. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2017 hat er vielmehr angegeben, einen Grossteil des Schadens bereits zurückgezahlt zu haben (Akten S. 226). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sich zum Vorwurf nicht geäussert (Protokoll, Akten S. 684).

Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.1.3.1Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2, BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe, s. nachfolgend), sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; vgl. auchMaeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

3.1.3.2In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3 u. 11, E. 2.4.6, mit weiteren Hinweisen). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (...), dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (...). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen).

3.1.3.3Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen von Arglist sowie den Vorsatz. Ausserdem unterscheide die Anklageschrift nicht zwischen einer Meldepflichtverletzung und einer arglistigen Täuschung. Die Meldepflichtverletzung sei aber bis zum Erlass von Art. 148a StGB auf Bundesebene nicht verfolgt worden. Sie wäre im Jahr 2011 straflos gewesen, jedenfalls aber nach Art. 148a StGB zu beurteilen und das Verfahren daher zufolge Verjährung einzustellen (Berufungsbegründung, Akten S. 809 f.).

Dem ist nicht zu folgen. Der Berufungskläger war über seine Mitwirkungspflichten bestens im Bild. Die Merkblätter und Formulare sind derart klar und deutlich verfasst, dass keine Missverständnisse möglich sind. Es wird unzweideutig formuliert, dass jegliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse, «auch wenn sie für Sie noch so unwichtig wirkt oder diese nur vorübergehend ist», von allein und sofort mitzuteilen ist (Akten S. 233). Der Berufungskläger hat Einkünfte von Juli bis November 2011 von insgesamt CHF 11'878.30 netto bei der L____ AG und der K____ AG nicht deklariert. Daran ändert sein schwammiger Hinweis auf Temporäreinsätze auf dem Formular vom 28. Oktober 2011 nichts, da er diesen Hinweis anlässlich seiner mündlichen Kontakte mit der Sozialhilfe im Oktober 2011 nicht konkretisiert, sondern vielmehr im Ergebnis durch seine Angaben entkräftet hat. Es war ihm aufgrund des bisherigen Kontakts mit der Sozialhilfe sehr wohl bekannt, dass er es nicht bei einem vagen Hinweis auf allfällige Temporäreinsätze hätte belassen dürfen, sondern dass er seine Einkünfte sowohl hinsichtlich der Arbeitgeber bzw. Einsatzfirma als auch hinsichtlich des Gehalts genau hätte benennen und die entsprechenden Lohnbelege hätte einreichen müssen (so geschehen etwa im Juni/Juli 2011, vgl. oben E. 3.1.2.2 f.). Nichts dergleichen tat er, im Gegenteil: Nachdem er am 14. Oktober 2011 bereits der Sozialhilfe telefoniert und eine Barzahlung von CHF 200.– sowie das Auslösen der Sozialhilfe für den Monat Oktober 2011 bewirkt hatte, beteuerte er am 28. Oktober 2011 seine Arbeitsbemühungen in vermeintlich glaubhaften Schilderungen und beklagte sich darüber, dass er aufgrund eines älteren ausstehenden Mietzinses im Minus sei (Akten S. 252).

Dass er betont hat, nach Möglichkeit temporär zu arbeiten, einmal vage «temporel»-Einsätze erwähnt und einen Teil seiner Einsätze auch angegeben hat, ändert denn auch nichts am Verschweigen der weiteren. Das selektive Angeben von Einkünften macht das Vorgehen des Berufungsklägers vielmehrerst rechtarglistig. Dass er angenommen hätte, Arbeitgeberfirmen würden Lohn der Sozialhilfe von sich aus melden, ist eine unbegründete Schutzbehauptung und durch seinen Umgang mit den Zuständigen auf der Sozialhilfe auch widerlegt. Er hat ja durchaus auch Einkünfte angegeben, die er bei Temporär-Einsätzen erhalten hat, und laufend darüber orientiert, in welchem Umfang er – angeblich – gearbeitet habe oder eben nicht (hierzu oben, E. 2.1.2.3). Dabei hatte er auch erfahren, dass er die konkreten Einkünfte anzugeben und zu belegen hatte und dass diese bei der nächsten Auszahlung von Sozialhilfe berücksichtigt wurden.

Mit seinem Vorgehen hat der Berufungskläger das Erfordernis einer aktiven und arglistigen Täuschung, zumal im soeben beschriebenen Sinne, zweifellos erfüllt, ebenso wie das Vorsatzerfordernis, wobei anzumerken ist, dass bereits ein dolus eventualis genügen würde.

3.1.3.4Vorliegend ist anklagegemäss von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen, nachdem der Berufungskläger die Sozialhilfe anlässlich mehrerer Gelegenheiten über mehrere Einkünfte getäuscht hat, die er von zwei verschiedenen Einsatzfirmen und für verschiedene Einsätze über mehrere Monate hinweg erhalten hat. Die Vor­instanz hat den Berufungskläger daher – wenn auch ohne Begründung – richtigerweise des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt. Die Frage, ob im vorliegenden Fall auch die Merkmale der Gewerbsmässigkeit gegeben sein könnten (vgl. BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.5; vgl. auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.2, BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.3) kann vorliegend offen bleiben, da die Annahme des qualifizierten Tatbestandes von Art. 146 Abs. 2 StGB zufolge des Verbots der reformatio in peius nicht zulässig wäre:Das Verschlechterungsverbot untersagt sowohl eine Verschärfung der Sanktion als auch der rechtlichen Qualifikation der Tat (BGE 146 IV 172 E. 2.4.1, 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3; BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E.1.2.1, je mit Hinweisen). Ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs würde gegenüber dem Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs eine Schlechterstellung bedeuten. Das erhellt schon daraus, dass die von der Vorinstanz hierfür veranschlagte Strafe von 2 Monaten (vor Asperation) die Mindeststrafdrohung von Art. 146 Abs. 2 StGB bezüglich Strafhöhe unterschreitet.

Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu bestätigen.

4.3.3Schliesslich ist in Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruch von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, zumal der Berufungskläger diesen lediglich zwecks eines – ansonsten regulären – Lebensmitteleinkaufs beging und damit keine weitere kriminelle Aktivität beabsichtigt wurde. Es rechtfertigt sich für jede einzelne der beiden Tathandlungen eine hypothetische Einsatzstrafe von je 7 Tagessätzen, was asperiert eine anrechenbare Strafe von jeweils 5 Tagessätzen und insgesamt eine hypothetische Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen ergibt.

Die Verfahrenskosten werden gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Während die schuldig gesprochene Person – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3), werden der beschuldigten Person bei einem Freispruch grundsätzlich keine Verfahrenskostenauferlegt, ausser wenn sie nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat.

Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu Verfahrenskosten von CHF 10'013.– sowie einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.–. Da der Berufungskläger vorliegend vom schwersten Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wird und er im Berufungsverfahren folglich auch in Bezug auf die Strafzumessung und insbesondere die Landesverweisung sowie die Zivilforderung und die beschlagnahmten Vermögenswerte mit seiner Berufung durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm für die erste Instanz lediglich reduzierte Verfahrenskosten von CHF 2'000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000 aufzuerlegen.

Da der Berufungskläger damit nur rund 1/5 der vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren lediglich im Umfang von 20 % vorbehalten.

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 28. August 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des mehrfachen Betrugs und des mehrfachen Hausfriedensbruchsschuldig erklärtund verurteilt zu einerGeldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 27. Januar 2017 bis 17. Februar 2017 (22 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Art. 186 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung – von der Anklage des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 2)freigesprochen.

Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

Die Schadenersatzforderung von B____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die bei der [...] bestehende Sperre (inkl. Informationssperre) des Kreditkarten-Kontos [...] sowie die bei der [...] bestehende Sperre des Kontos [...], beide lautend auf A____, werden aufgehoben.

A____ trägt für die erste Instanz reduzierte Verfahrenskosten von CHF 2'000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000.– sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfälliger übriger Auslagen). Das Kostendepot von CHF 629.60 wird mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 8'550.– und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 256.50, somit total CHF 8'806.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 20 % vorbehalten.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Noémi Biro

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).