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SB.2021.130

Misswirtschaft

Basel-Stadt · 2024-09-04 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.130

URTEIL

vom4. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____ AGBerufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokat,                                                 Privatklägerin

[...]

B____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter 2

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. April 2021 (ES.2020.336)

betreffend Misswirtschaft

Die Berufungsklägerin hat davon abgesehen, den mit begründeter Verfügung des Verfahrensleiters vom

24. Mai 2023 vorläufig abgelehnten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur finanziellen Lage der D____ AG (Akten S. 962 f.) anlässlich der Berufungsverhandlung zu Handen des Gerichts zu wiederholen (vgl. Verhandlungsprotokoll

2. Instanz, Akten S. 1080). Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher. Die von der Berufungsklägerin und vom Beschuldigten 1 an der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen wurden zu den Akten genommen (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 1080 und 1090; Akten S. 1014 ff.).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zunächst die finanzielle Situation der D____ AG für die Jahre [...]-2016 dargelegt. So sei anhand der in den Akten vorhandenen Generalversammlungsprotokolle der Jahre 2011 bis 2016 (nachfolgend: GV-Protokolle) der Gesellschaft erkennbar, dass die Gesellschaft schon seit einigen Jahren mit einer grossen Schuldenlast zu kämpfen gehabt und von 2010 bis 2013 Verluste geschrieben habe. Ab 2011 seien Sanierungsmassnahmen ergriffen worden, welche zu einem Turnaround im Jahre 2014 geführt hätten, als – trotz Abschreibungen – ein buchhalterischer Reingewinn habe verbucht werden können. Auch im Jahre 2015 sei ein nochmals gesteigerter Reingewinn erwirtschaftet worden. Die Liquidität bei der D____ AG sei über all die Jahre sehr angespannt gewesen, was bereits im Jahr 2013 und 2014 dazu geführt habe, dass mit der E____ AG ausstehende Rechnungen in Darlehen umgewandelt worden seien, welche die D____ AG auch wieder zurückbezahlt habe. Auch das Kontokorrent bei der G____ habe nie einen positiven Saldo aufgewiesen, sondern sei dauernd im Minus gewesen, wobei grössere Ausstände im Verlaufe der Jahre aber auch verschiedentlich wieder hätten reduziert werden können. Sodann sei die D____ AG bei der Firmengründung offenbar nicht vollständig ausfinanziert worden, da nicht alle Aktienpakete hätten verkauft werden können. Deshalb sei im Sommer 2011 das Projekt «D____ [...]» mit konkreten Massnahmen ausgearbeitet worden, welche im Rahmen einer ausserordentlichen Generalversammlung im Spätherbst 2011 bilanziert und aufgegleist worden seien: So seien ein Strategieausschuss gebildet, mit dem Beschuldigten 2 ein zusätzliches Verwaltungsratsmitglied für den Bereich Finanzen gefunden und gewählt, ein regelmässiges Umsatz-Reporting eingeführt, der Personalbestand reduziert sowie ein Umzug in günstigere Büroräumlichkeiten für das Folgejahr in die Wege geleitet worden (angefochtenes Urteil, S. 11 f.).

Dem Vorwurf, die Beschuldigten hätten weder Personalaufwand noch Löhne reduziert, hielt das Strafgericht entgegen, das der Personalbestand der D____ AG zunächst auf drei und dann weiter auf zwei Personen als einzige fest angestellte Mitarbeiter (dem Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau H____) reduziert worden sei. Letztere hätten wohl zu mehr als 40 Stunden pro Woche gearbeitet und seit [...] unverändert einen monatlichen Bruttolohn von je CHF 5'000.– verdient, wobei beim Beschuldigten 1 Ende Jahr noch eine Gratifikation von CHF 6'000.– hinzugekommen sei. Der Bruttolohn seiner Ehefrau H____ sei in der Zeit bis zum Jahr 2016 sogar auf monatlich CHF 4'655 reduziert worden. Nach Auffassung des Strafgerichts hätte der Stellenetat im Hinblick auf eine seriöse Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit nicht mehr weiter reduziert werden können. Der Lohn des Beschuldigten 1 als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident sei eher unterdurchschnittlich, der Lohn seiner Ehefrau als KV-Angestellte mit gewissen Entscheidkompetenzen wohl durchschnittlich gewesen. In den letzten Monaten vor der Konkursanmeldung hätten sich ausserdem beide nicht mehr die vollen Löhne auszahlen lassen. Die Mietkosten seien ausserdem auch am neuen günstigeren Domizil durch Aufnahme einer Untermieterin etwas reduziert worden. Zusammengefasst seien über die Jahre die Fixkosten der Gesellschaft auf das absolut verträgliche Minimum zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit gesenkt worden (angefochtenes Urteil, S. 13 f.).

Der Misswirtschaftstatbestand von Art. 165 StGB bedroht nur die krasse Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten angesichts des drohenden Vermögensverfalls mit Strafe (vgl. BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; AGE SB.2014.100, SB.2015.29 vom 6. April 2016 E. 4.1.2). Die Beurteilung der unternehmerischen Entscheidung muss hierbei für den Zeitpunkt der Vornahme erfolgen und nichtex post,nachdem bereits bekannt wurde, dass allfällige Sanierungsmassnahmen gescheitert sind. Ebenso wenig darf allein aus dem Scheitern einer ergriffenen Massnahme auf arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung geschlossen werden (Hagenstein,in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 165 StGB N 10 mit weiteren Nachweisen;Konopatsch,Verspätete Überschuldungsanzeige als Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, in: ZStrR 2016, S. 196,208). Tatbestandsmässig ist immer nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3;Hagenstein,a.a.O., Art. 165 StGB N 11 je mit weiteren Nachweisen). Sodann steht beim Misswirtschaftstatbestand weniger die einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund denn ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten, sodass eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen ist, um festzustellen, ob Misswirtschaft vorliegt (Hagenstein,a.a.O., Art. 165 StGB N 11; vgl. auch BGer vom 29. Dezember 2006, 6P.169/2006, 6S.346/2006, E. 9.2.1.2.2 je mit weiteren Nachweisen).

Die äusserst offene Formulierung des Misswirtschaftstatbestands und die bestehenden Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit den beruflichen Sorgfaltspflichten gestalten die Abgrenzung von strafbarem und straflosem Verhalten äusserst schwierig, weshalb dem Strafrichter in diesem Zusammenhang ein sehr weitgehendes Ermessen zukommt. Die ausnehmende Unbestimmtheit des Misswirtschaftstatbestands wird in der Lehre unter Hinweis auf das Legalitätsprinzip zu recht stark kritisiert (zum GanzenHagenstein,a.a.O., Art. 165 StGB N 9 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. auchKonopatsch,a.a.O., S. 196, 206 ff.).

Ergänzend sei mit der Vorinstanz sodann darauf hingewiesen, dass eine Liquidation der Gesellschaft vor bzw. während der umsatzstärksten Monate Ende 2016 bis Januar 2017 ohnehin keinen Sinn ergeben hätte, da dadurch im Vergleich wohl noch mehr liquide Mittel verloren gegangen wären (vgl. Aktennotiz «Auswertung G____-Konto D____ AG», Akten S. 185; «Aufstellung Performance D____ AG Hochsaison Q4/2016» zum Überschuss in Höhe von CHF 30'594.84 im vierten Quartal 4, Akten S. 688).

://:Die Berufung der A____ AG wird abgewiesen.

B____wird von der Anklage der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGBkostenlos freigesprochen.

C____wird von der Anklage der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGBkostenlos freigesprochen.

Die Zivilforderung der A____AGin Höhe von CHF 40'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2017, Mehrforderung vorbehalten, wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die Anträge der A____AG auf Ausrichtung einer Parteientschädigung fürdas vorinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren werden abgewiesen.

Die A____ AG trägt eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die übrigen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 1'140.10 gehen zulasten des Staates. Die A____ AG trägt sodann die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

B____ wird eine Parteientschädigung von CHF8'508.30für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF10'412.45 für das zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Laura Macula

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.