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SB.2021.126

versuchte vorsätzliche Tötung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Basel-Stadt · 2022-12-05 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ hat gegen dieses Strafurteil am 29. November 2021 Berufung erklärt und am 12. April 2022 die schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. In der Sache stellt er folgende Anträge:

1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2021 mit Ausnahme der Rückgabe von Beschlagnahmegut an den Berufungskläger und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger wegen mehrfacher .ertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen und ansonsten vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Eventualiter sei der Berufungskläger wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung gern. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 100.–, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft, zu verurteilen und ansonsten vollumfänglich freizusprechen.

3. Der bedingte Vollzug des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2021 sei nicht zu widerrufen.

4. Es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten; eventualiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen und auf deren Ausschreibung im SIS zu verzichten.

5. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragen in ihren Berufungsantworten vom 19. April 2022 bzw. 2. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Im Berufungsverfahren wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 und der Verteidigerwechsel mit Verfügung vom

2. November 2022 bewilligt. Die unentgeltliche Verbeiständung für den Privatkläger wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2022 genehmigt.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 Oktober 2020 E. 3.1.2).

Hinsichtlich der eingetretenen Verletzungsfolgen ist festzuhalten, dass das Opfer durch den Stich mit dem Taschenmesser leicht verletzt wurde. Die Wunde blutete lediglich leicht, musste nicht operativ versorgt und auch nicht genäht werden. Dies fällt verschuldensmindernd ins Gewicht. Weiter ist aber zu berücksichtigen, dass der Eintritt schwerer Verletzungen deutlich mehr vom Zufall als vom Verhalten des Berufungsklägers abhing. So lassen sich der genaue Einstichort und die Einstichtiefe kaum kontrollieren (Gutachten IRM, Akten S. 358). Neutral ist zu werten, dass das Taschenmesser nicht unter das Waffengesetz fällt. Wie sich aus der Befragung des Gutachters ergeben hat, kann ein Taschenmesser durchaus zu Tötung eines Menschen eingesetzt werden. Gleiches ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2). Insgesamt war der Erfolgseintritt für den Berufungskläger kaum steuerbar und damit in hohem Masse zufällig, weshalb die Strafreduktion entsprechend zurückhaltend zu erfolgen hat. Angemessen ist vorliegend die Reduktion um 1 Jahr, welche zu einer Einsatzstrafe für das Versuchsdelikt von 3 Jahren führt.

5.5Der Berufungskläger ist rückfällig geworden, nachdem ihm in einem früheren Strafurteil der bedingte Vollzug gewährt wurde. Es ist daher der Widerruf des Strafaufschubs gemäss Art. 46 StGB zu prüfen.

6.         Landesverweisung

7.         Genugtuung

8.         Einziehung

9.         Kosten

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.126

URTEIL

vom5. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, lic. iur.Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel, Beschuldigter

Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 23. August 2021 (SG.2021.118)

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

A____ hat gegen dieses Strafurteil am 29. November 2021 Berufung erklärt und am 12. April 2022 die schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. In der Sache stellt er folgende Anträge:

1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2021 mit Ausnahme der Rückgabe von Beschlagnahmegut an den Berufungskläger und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger wegen mehrfacher .ertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen und ansonsten vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Eventualiter sei der Berufungskläger wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung gern. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 100.–, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft, zu verurteilen und ansonsten vollumfänglich freizusprechen.

3. Der bedingte Vollzug des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2021 sei nicht zu widerrufen.

4. Es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten; eventualiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen und auf deren Ausschreibung im SIS zu verzichten.

5. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragen in ihren Berufungsantworten vom 19. April 2022 bzw. 2. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Im Berufungsverfahren wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 und der Verteidigerwechsel mit Verfügung vom

2. November 2022 bewilligt. Die unentgeltliche Verbeiständung für den Privatkläger wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2022 genehmigt.

Erwägungen

1.         Formelles

2.         Standpunkte

3.         Tatsächliches

4.         Rechtliches

5.         Strafzumessung

5.2Der Berufungskläger hat sich vorliegend der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Das Aussprechen einer Geldstrafe ist vorliegend nicht möglich. Strafmildernd kann gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB der Versuch gewertet werden.

Bei der Strafzumessung ist in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen und das Verschulden festzulegen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 298 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; AGE SB.2018.112 vom

14. Oktober 2020 E. 3.1.2).

Hinsichtlich der Begehungsweise ist zu berücksichtigen, dass es der Berufungskläger war, der auf sein späteres Opfer zuging und den Konflikt eröffnete. Im Verlauf der Auseinandersetzung griff er dann zum Taschenmesser und stach dem körperlich etwas unterlegenen Gegner in den Rücken. Aufgrund der Angriffsstelle an der Körperrückseite konnte sich der Gegner nur eingeschränkt gegen den Messerstich zur Wehr setzen. Die vollendete Tat mit einer bleibenden Lähmung des linken Arms oder einer Narbe am Hals wäre im mittleren Verschuldensbereich anzusiedeln und mit einer Einsatzstrafe von rund 4 Jahren zu sanktionieren.

5.3Da es beim Versuch geblieben, ist, hat das Gericht die Tatsachen, aufgrund derer der Erfolg nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim vollendeten Versuch von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion. Zudem wird die Strafreduktion durch den effektiv verursachten Schaden beim Privatkläger mitbeeinflusst (Mathys, a.a.O., Rz. 298 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; AGE SB.2018.112 vom

14. Oktober 2020 E. 3.1.2).

Hinsichtlich der eingetretenen Verletzungsfolgen ist festzuhalten, dass das Opfer durch den Stich mit dem Taschenmesser leicht verletzt wurde. Die Wunde blutete lediglich leicht, musste nicht operativ versorgt und auch nicht genäht werden. Dies fällt verschuldensmindernd ins Gewicht. Weiter ist aber zu berücksichtigen, dass der Eintritt schwerer Verletzungen deutlich mehr vom Zufall als vom Verhalten des Berufungsklägers abhing. So lassen sich der genaue Einstichort und die Einstichtiefe kaum kontrollieren (Gutachten IRM, Akten S. 358). Neutral ist zu werten, dass das Taschenmesser nicht unter das Waffengesetz fällt. Wie sich aus der Befragung des Gutachters ergeben hat, kann ein Taschenmesser durchaus zu Tötung eines Menschen eingesetzt werden. Gleiches ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2). Insgesamt war der Erfolgseintritt für den Berufungskläger kaum steuerbar und damit in hohem Masse zufällig, weshalb die Strafreduktion entsprechend zurückhaltend zu erfolgen hat. Angemessen ist vorliegend die Reduktion um 1 Jahr, welche zu einer Einsatzstrafe für das Versuchsdelikt von 3 Jahren führt.

5.5Der Berufungskläger ist rückfällig geworden, nachdem ihm in einem früheren Strafurteil der bedingte Vollzug gewährt wurde. Es ist daher der Widerruf des Strafaufschubs gemäss Art. 46 StGB zu prüfen.

6.         Landesverweisung

7.         Genugtuung

8.         Einziehung

9.         Kosten

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).