Sachverhalt
Erwägungen
1. Formelles
1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2Nachdem die Berufung des inzwischen verstorbenen B____ während des laufenden Berufungsverfahrens zurückgezogen wurde, sind vorliegend lediglich die von der Staatsanwaltschaft und vom Berufungskläger ergriffenen Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil jeweils nur teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Drohung gemäss Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) sowie der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung. Ebenfalls rechtskräftig ist die Vollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30. sowie die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von B____ (sel.) im Betrage von CHF 28'000.. Auch die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.2.3Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung und mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Menschen, die Strafzumessung, die Nichtvollziehbarerklärung der am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30., die Zivilforderungen an B____ (sel.) bzw. an das Konkursamt Basel-Stadt sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.
2.Schuldsprüche
Nachdem der Berufungskläger bereits an einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 10. und dem 22. Juni 2019 den sich zu Hause an der [...] in Basel befindlichen C____ angerufen und ihn (vergeblich) aufgefordert habe, nach unten vor die Liegenschaft zu gehen, um sich zu prügeln, worauf C____ aus dem Fenster fünf Fahrzeuge vor der Liegenschaft festgestellt habe, welche er dem Umfeld des Berufungsklägers zugeordnet habe, habe dieser spätestens in den Tagen vor dem 22. Juni 2019 den definitiven Tatentschluss gefasst, C____ und B____ (sel.), die nicht oder nur abweisend auf seine Provokationen reagiert hätten, nunmehr gemeinsam auf offener Strasse direkt und überraschend zu konfrontieren und dabei skrupellos die Schusswaffe gegen sie beide einzusetzen.
So habe sich der Berufungskläger am späten Abend des 22. Juni 2019 plangemäss mit der geladenen und griffbereiten Pistole im Hosenbund in das Basler [...] begeben, wo sich der dort wohnende C____ und der just an diesem Abend aus den Ferien zurückgekehrte B____ (sel.) aufgehalten hätten. Gegen 23 Uhr sei der Berufungskläger aus Richtung [...] in die [...] gelaufen, wo ihm etwa auf Höhe der Liegenschaft Nr. [...] die nichtsahnenden C____ und B____ (sel.) aus der Gegenrichtung auf dem Trottoir entgegengekommen seien, nachdem sie kurz vorher noch die Strassenseite gewechselt hätten.
Als sie aufeinandergetroffen seien, habe der Berufungskläger plangemäss ohne grosse Worte die wahrscheinlich schon durchgeladene Pistole aus dem hinteren (ev. vorderen) Hosenbund gezogen und, nachdem er kurz noch auf den Oberkörper und Kopf des überraschten B____ (sel.) gezielt habe, aus einem Abstand von ca. ein bis zwei Metern vier Schüsse in kurzer Abfolge in Richtung der Beine unter Kniehöhe des ohne jegliche Abwehrchance gebliebenen B____ (sel.) abgeschossen. Zwei Schüsse hätten ihr Ziel verfehlt und seien in unmittelbarer Nähe der Geschädigten vom Boden in unbekannte Richtung abgeprallt, womit der Berufungskläger die ihm unmittelbar gegenüberstehenden B____ (sel.) und C____ in skrupelloser Weise und mit Wissen und Willen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe. Zwei Schüsse hätten je den rechten und linken Unterschenkel von B____ (sel.) durchschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Damit habe der Berufungskläger B____ (sel.) schwer verletzt undvoraussichtlich auch bleibend verletzt.
Nachdem C____ panikartig und in Todesangst die Flucht ergriffen und sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite hinter einem parkierten Auto habe verstecken können, habe der Berufungskläger ihm unverzüglich nachgesetzt, in der Absicht, zumindest aber unter Inkaufnahme, diesen mit weiteren Schüssen zu töten. Als C____ durch das Autofenster gesehen habe, dass sich der Berufungskläger mit gezogener Waffe auf ihn zubewegt habe, sei er vorerst geduckt, dann sich aufrichtend, durch die [...] in Richtung [...] davongerannt, worauf der Berufungskläger ein erstes Mal auf den Flüchtenden einen gezielten Schuss aus einer Distanz von mehreren Metern abgefeuert habe, ohne diesen zu treffen. Der Berufungskläger habe C____ darauf weiter verfolgt und beim Verzweigungsbereich [...] unter zunehmender Distanz vergebens einen weiteren gezielten Schuss auf den Fliehenden abgefeuert, als dieser links in die [...] abgebogen sei. Schliesslich habe dieser, immer noch hinter dem Opfer herrennend, mindestens noch einmal von hinten in die Strassenschlucht der [...] auf den flüchtenden, Todesangst ausstehenden C____ geschossen, wiederum ohne Erfolg. Damit habe der Berufungskläger besonders skrupellos gehandelt und sich des versuchten Mordes schuldig gemacht. Mit den rücksichts- und gewissenlosen Schussabgaben habe der Berufungskläger zudem nicht nur B____ (sel.) und C____ in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, er habe damit, insbesondere durch Abpraller und Querschläger, auch unmittelbar das Leben einer Vielzahl von Menschen, die sich auf den Verkehrsflächen der zu dieser Zeit noch belebten Quartierstrassen [...] bewegt hätten, gefährdet: von Anwohnern in den mit Fenstern versehenen Erdgeschosswohnungen besagter Strassen, vor allem im Bereich der [...], von Gästen, die in den nahe gelegenen Restaurants [...] verkehrt seien, aber auch weiteren Menschen, welche sich im letztendlich kilometerweit reichenden Schusskanal der abgefeuerten Kugeln befunden hätten.
C____ habe sich in der Folge durch die [...] absetzen können und sei wieder auf Umwegen zum verletzten B____ (sel.) gelangt.
2.1.1Der Berufungskläger bestreitet hingegen das ihm zur Last gelegte planerische Vorgehen, mit welchem er die bewaffnete Konfrontation gesucht habe, sowiedie ihm vorgeworfene rachsüchtige Motivation zur Tat: Er habe die Schusswaffe vielmehr aus Angst sowie zu seiner eigenen Verteidigung erworben und sei B____ (sel.) und C____ am fraglichen Abend zufällig begegnet (Berufungsbegründung, Akten S. 2674 f.; zweitinstanzliches Protokoll, S. 2791 ff.).
2.1.1.1Demgegenüber kann jedoch unter Würdigung der Gesamtumstände wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Berufungskläger spät nachts und mit einer eigens hierzu beschafften Pistole bewaffnet ins [...] begeben hat, um einegewollteBegegnung mit B____ (sel.) und C____ herbeizuführen. Die Vorinstanz hat sich unter dem Titel der geltend gemachten (Putativ-)Notwehr mit den diesbezüglichen und grösstenteils bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren vorgebrachten Einwänden der Verteidigung mit einer eindrücklichen Präzision befasst und diese allesamt zutreffend widerlegt (angefochtenes Urteil, S. 21 26, E. 3.2). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und es ist im Nachfolgenden lediglich auf die im Berufungsverfahren neu erhobenen Einwände einzugehen.
2.1.1.2Gänzlich unglaubhaft sind zunächst die «neuen» Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf den Waffenkauf. Er gab an, er habe am 10. Juni 2019 von der Gruppierung um B____ (sel.) und C____ vor dem [...] sozusagen «auf die Fresse» und dann Angst bekommen, weil man ihn vor den beiden gewarnt und er auf einem Video gesehen habe, dass sie Waffen hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792; vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2774).
Diesbezüglich ist vorab daran zu erinnern, dass der Berufungskläger für den Vorfall vor dem [...] vom 10. Juni 2019 wegen Drohung zum Nachteil von B____ (sel.) rechtskräftig verurteilt worden ist (angefochtenes Urteil, S. 12 ff.), nachdem er während der Auseinandersetzung sein mitgeführtes Messer gegen den Geschädigten gezogen und ihn damit bedroht hatte. Weitere Tathandlungen konnten durch den Pfeffersprayeinsatz der eingeschrittenen Polizei verhindert werden. Infolge seines andauernden aggressiven Verhaltens wurde der Berufungskläger zudem in vorläufigem Polizeigewahrsam genommen, ehe er dann am frühen Morgen entlassen wurde. Die Ausführungen des Berufungsklägers vor Strafgericht zur (auch dort) geltend gemachten Notwehrlage, wonach er vor dem [...] von der Gruppierung um B____ (sel.) und C____ angegriffen und aufs Übelste geschlagen worden sei, wurden mit zutreffenden Erwägungen als «nicht glaubhaft» taxiert (angefochtenes Urteil, S. 13), weshalb letztlich auch ein Schuldspruch erging. Zudem ging das Strafgericht zu Recht von einer Absichtsprovokation des Berufungsklägers aus, welche die Anwendung einer rechtfertigenden Notwehr ohnehin ausschliesst (angefochtenes Urteil, S. 14 f.). Aktenkundig ist auch, dass der Berufungskläger mindestens seit dem 17. Mai 2019 die Konfrontation mit C____ und B____ (sel.) suchte (vgl. die wiedergegebene und aktenkundig dokumentierte WhatsApp-Kommunikation [angefochtenes Urteil, S. 13 f.], womit auch die Schutzbehauptung des Berufungsklägers, er habe die beiden Herren zuvor nicht gekannt, widerlegt wurde) und er noch am selben Abend nach der Auseinandersetzung vor dem [...] mehrfach auf die Mobiltelefone von B____ (sel.) und C____ anrief (zu den mehreren Kontaktversuchen siehe angefochtenes Urteil, S. 14). Die Behauptung, der Berufungskläger habe von der Gruppierung vor dem [...] «auf die Fresse» bekommen und deshalb Angst gehabt, ist damit eindeutig widerlegt; der Vorfall ereignete sich gerade mit umgekehrten Vorzeichen: Gemäss rechtskräftiger Verurteilung war es der Berufungskläger, der schon vor und insbesondere auch nochnachdiesem Vorfall die Konfrontation mit B____ (sel.) und C____ suchte und war es auch er, der bewaffnet auf B____ (sel.) zuging und unverrichteter Dinge von der Polizei unter Kontrolle gebracht wurde.
Auch dass der Berufungskläger ein Video von C____ mit einer Waffe auf Instagram gesehen und deshalb aus Angst selber eine Waffe erworben habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791), entpuppt sich als reine Schutzbehauptung: Das Video wurde zu Beginn der Berufungsverhandlung von der Verteidigung als Beweismittel nachgereicht mit dem Hinweis, es sei darauf zu sehen, wie C____ mit Waffen hantiere (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2790). In (beinahe wörtlicher) Übernahme dieser Ausführungen gab der Berufungskläger während der anschliessenden Befragung an, C____ habe auf dem Video eine Waffe gehabt bzw. mit einer Waffe «hantiert» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791 f.). Die Nachfrage, ob denn auch B____ (sel.) auf dem Video mit einer Waffe zu sehen gewesen sei, beantwortete der Berufungskläger zunächst nicht (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792); auf nochmalige Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was man auf dem Video denn genau sehe, antwortete der Berufungskläger sodann, man sehe darauf sowohl B____ (sel.) wie auch C____. Auf Nachfrage hin konnte er aber nicht mehr genau sagen, was man auf dem Video «genau» sehe, weil es lange her sei: «Man sieht Herr B____[,] Herr C____[,] eine Waffe . Das reicht oder?» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795). Auch die weitere Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was für eine Waffe man den auf dem Video habe sehen könne, und ob es sich dabei etwa um ein Messer oder einen Schlagring gehandelt habe, konnte er zunächst nicht beantworten, ehe er erst auf erneute Nachfrage hin angab, es sei eine Schusswaffe gewesen, ohne dass er spezifizieren konnte, ob es denn ein Revolver oder eine Pistole gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795). In Gutheissung des Beweisantrags der Verteidigung wurde das Video hierauf während der Berufungsverhandlung abgespielt. Wie sich dabei herausstellte, ist auf dem Video nicht C____ sondern eine auf Frage hin auch vom Berufungskläger nichtidentifizierbare Person am Steuer eines [...] mit einem Revolver zu sehen. Am Schluss des Videos erscheint lediglich ein Bild von C____, wie er auf dem Kofferraum eines (bzw. mutmasslich desselben) schwarzen [...] mit [...] Kennzeichen sitzt. Auf Nachfrage hin bestätigte der Berufungskläger schliesslich auch, B____ (sel.) entgegen seinen vorherigen Angaben auf dem Videonichtgesehen zu haben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2797). Folglich ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger das fragliche Video «nach der [...] Schlägerei» entgegen seiner heutigen Behauptung gar nie selber gesehen hatte, sondern dieses der Verteidigung wohl von dritter Seite nachträglich im Verlauf des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden ist. Damit erklärt sich auch, weshalb der Berufungskläger das fragliche Video zuvor nie erwähnt hatte, was kaum nachvollziehbar wäre (und wofür der Berufungskläger auf Nachfrage hin auch keine plausible Erklärung liefern konnte [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795 f.]), wenn gerade diesesVideo tatsächlich der Grund für dessen behauptete Angst und den Erwerb der später eingesetzten Pistole gewesen wäre.
Schliesslich gab der Berufungskläger zu Protokoll, die Waffe nicht immer auf sich getragen zu haben (vgl. hierzu bereits angefochtenes Urteil, S. 23). Auf Vorhalt, dass er den beiden Herren jederzeit hätte begegnen können und auf Nachfrage hin, was jeweils der Anlass dafür gewesen sei, dass er die Waffe mitgeführt habe, konnte der Berufungskläger keine plausible Erklärung liefern. Es habe namentlich am hier fraglichen Abend kein Anlass bestanden; er habe die nota bene geladene Waffe an diesem Tag lediglich im Estrichraum seines Bruders «deponieren» wollen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791 f.). Damit widerlegt der Berufungskläger die Annahme, er habe die Waffe aus Angst und zur Selbstverteidigung erworben, gleich selber: Wer tatsächlich Angst vor einem jederzeit drohenden, bewaffneten Angriff hat und sich hierzu eigens eine Waffe beschafft, der trägt sie jederzeit auf sich und hinterlegt diese auch nicht in einem sporadisch frequentierten Estrichraum. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Berufungskläger die Waffe am fraglichen Abend nicht nur griffbereit in seinem vorderen Hosenbund hielt, sondern diese bereits entsichert und schussbereit war, zumal der Berufungskläger konstant angab, die Waffe vor der späteren Schussabgabe nicht manipuliert zu haben (vgl. hierzu etwa erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2188).
Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf ihre Erwägungen ist somit festzustellen, dass die Beschaffung der Waffe eigens den Sinn und Zweck hatte, sie gegen B____ (sel.) und C____ einzusetzen, nachdem der Berufungskläger ein paar Tage zuvor vor dem [...] auf offener Strasse eine Demütigung erfahren hatte, als sein Vorhaben durch den Polizeieinsatz unterbunden worden ist.
2.1.1.3Auszuschliessen ist ferner, dass die Begegnung zwischen dem Berufungskläger und den beiden Geschädigten eine zufällige war. Obgleich er vor erster Instanz angegeben hatte, er hätte sich im entsprechenden Quartier aufgehalten, um sich im Restaurant [...] mit einer Escortdame zu treffen, behauptet er in seiner Berufungsbegründung nun, er habe in Tat und Wahrheit beabsichtigt, sich an diesem Abend in einem von seinem Bruder gemieteten «Estrichraum» am [...] mit seiner heutigen Verlobten D____ treffen wollen, zu welcher er damals eine aussereheliche Beziehung unterhielt (Berufungsbegründung, Akten S. 2674 f.; zweitinstanzliches Protokoll, S. 2791 ff.).
Schon das von der Verteidigung selbst hervorgehobene widersprüchliche Aussageverhalten des Berufungsklägers zum Grund für seine Anwesenheit im [...] lässt dessen Schilderungen als unglaubhaft erscheinen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 22 f.). Dass er zum Schutz seiner (heutigen) Verlobten bezüglich des behaupteten Treffens mit einer Escortdame gelogen habe (so seine Erklärung an der Berufungsverhandlung, Protokoll, Akten S. 2792), ist nicht glaubhaft, zumal deren gemeinsame Hotelübernachtung vom 27. auf den 28. August 2019 und damit auch deren damalige aussereheliche Beziehung schon längst aktenkundig war (siehe Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Akten S. 889 f.; vgl. auch die Antwort von D____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2019 und in Anwesenheit des Berufungsklägers auf die Frage, in welcher Beziehung sie zu A____ stehe: «Er ist mein Freund»; «Wie sind zusammen». Sie gab weiter an, seit April 2019 eine Beziehung mit ihm zu führen und bis zu seiner Festnahme regelmässigen Kontakt zu ihm gehabt zu haben, Akten S. 1297 f.). Zudem steht diese (neue) Behauptung des Berufungsklägers im diametralen Widerspruch zur Aussage von D____, wonach sie sich nie mit ihm im [...] getroffen und/oder ihn dorthin begleitet habe (Einvernahme vom 25. Oktober 2019, Akten S. 1301). Dass D____ dies nicht habe sagen können, da der Berufungskläger noch nicht geschieden gewesen sei und seine Familie ihr Vorwürfe wegen der ausserehelichen Beziehung gemacht habe (so sein Erklärungsversuch, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792), überzeugt nicht, zumal Erstere anlässlich der vorerwähnten Einvernahme vom
25. Oktober 2019 die gemeinsamen Hotelaufenthalte in [...] offen zugegeben hatte: Man habe zusammen sein wollen, dies aber weder bei ihr noch bei ihm zu Hause gekonnt, weshalb man sich mehrfach im Hotel in [...] aufgehalten habe (vgl. Akten S. 1302). Vor diesem Hintergrund und angesichts des massiven Vorwurfs in der Anklageschrift, insbesondere des ihm vorgeworfenen (versuchten) Kapitalverbrechens und der drohenden Freiheitsstrafe von mehreren Jahren, erscheint abwegig, dass der Berufungskläger das vermeintliche und ihn potentiell erheblich entlastende Treffen mit D____ zu deren jedenfalls seit ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2019 ohnehin nicht (mehr) benötigten Schutz bis zum Berufungsverfahren verschwiegen hätte (vgl. der entsprechende Vorhalt, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2796).
Abgesehen davon verstrickt sich der Berufungskläger auch mit dieser neu vorgebrachten Variante in Widersprüche, was seine Aussagen erst recht unglaubhaft erscheinen lässt: In seiner Berufungsbegründung behauptete er noch, er habe am fraglichen Abend auf D____ warten müssen, weshalb er im Restaurant [...] noch etwas habe trinken wollen. Da er befürchtet habe, vor dem gegenüberliegenden [...] von Bekannten entdeckt zu werden, habe er sich zur Tankstelle begeben (was er im Übrigen anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Februar 2020 noch explizit bestritten hatte: [Frage] «Waren Sie zuvor an der [...]-Tankstelle von der [...]»; [Antwort] «Nein», Akten S. 909). Da die Tankstelle schon geschlossen gewesen sei, habe er dennoch versucht, in das Restaurant [...] vorbeizugehen, weil er gehofft habe, dass sich die Gruppe vor dem [...] aufgelöst habe respektive er an dieser nicht mehr vorbeilaufen müsse und er somit unerkannt ins Restaurant [...] einkehren könne (Berufungsbegründung, Akten S. 2675). Demgegenüber schilderte er an der Berufungsverhandlung, er sei beim [...]-Gebäude am [...] vom Taxi ausgestiegen und habe in den Raum [gemeint der Estrichraum seines Bruders] gehen, davor aber noch Zigaretten ins (Restaurant) [...] holen wollen. Um vor dem [...] nicht erkannt zu werden, sei er zur Tankstelle gegangen und weil diese zu war es [gemeint: Das Zigarettenholen im Restaurant [...]] nochmals versucht (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792). Davon, dass er im Restaurant [...] etwas habe trinken wollen, ist nicht mehr die Rede.
2.2.1.5Im Ergebnis ergeht somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB.
3. Strafzumessung
3.1Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/M. Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
3.2
3.2.1Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
3.2.2Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
3.2.3Vorliegend sehen Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 3 StGB in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung und die schwere Körperverletzung als Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe vor, womit das Aussprechen einer Geldstrafe diesbezüglich nicht möglich ist. Da die übrigen Delikte in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex zu diesen beiden Straftatbeständen stehen, rechtfertigt es sich, für diese Delikte ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Es kann insoweit auf die im Übrigen unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 31; vgl. hierzu auch BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Selbst der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsbegründung das Aussprechen einerFreiheitsstrafe für das wiederholte Vergehen gegen das Waffengesetz und die Drohung (Akten S. 2686). Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.
3.3
3.3.1Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht, wobei die Mindeststrafe entgegen dem dahingehenden Einwand der Staatsanwaltschaft (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2771) aufgrund der unvollendeten Tat nicht bindend ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27).
Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2771), und wie bereits in E. 2.2.3.3 erwähnt, sind die für die Mordqualifikation sprechenden Umstände in Bezug auf die objektive Tatschwere erschwerend zu berücksichtigen. Dabei lässt insbesondere die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht nur einmal, sondern gleich zweimal von hinten auf das fliehende und damit wehrlose Opfer geschossen hat, das Tatverhalten als äusserst verwerflich erscheinen. Zudem wiegt sich zusätzlich erschwerend aus, dass der Schusswaffeneinsatz auf offener Strasse in einem Wohnquartier mit Restaurants ohne jegliche Hemmungen erfolgte, und dies zu einer Tatzeit (gegen 23 Uhr), zu welcher Passanten jedenfalls nicht auszuschliessen waren, was zu einer Senkung des Sicherheitsempfindens im Quartier führen musste. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers in objektiver Hinsicht erheblich und ist im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, womit sich vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)Strafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.
In subjektiver Hinsicht wiegt ebenso schwer, dass der Berufungskläger jedenfalls teilweise aus Rache und zwecks einer krass egoistischen Machtdemonstration gehandelt hat. Verschuldensmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen hat, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern diese bloss in Kauf nahm. Insgesamt rechtfertigt es sich, die (Erfolgs-)Strafe um ein Jahr auf 8 Jahre zu reduzieren.
Zu berücksichtigen gilt es weiter, dass es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist und das Opfer schliesslich keine Verletzung davon getragen hat, wobei das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen Tathandlung zufällig erscheint und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen, womit eine Einsatzstrafe von 6 Jahren festzusetzen wäre.
Wie von der Vorinstanz richtig erwogen fällt hier in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Berufungskläger gleich zwei Schüsse abgefeuert und es nur Glück und Zufall geschuldet ist, dass die Opfer nicht zu Schaden gekommen sind. Ebenso zu berücksichtigen ist wiederum die Tatsache, dass sich die Tat im öffentlichen Raum abgespielt und sie damit das Sicherheitsgefühl der Quartierbewohner beeinträchtigt hat. Dass dabeizweiPersonen gefährdet wurden, muss zudem zu einer Erhöhung der Strafe führen. Die Festlegung der Einsatzstrafe für das Tatverschulden ist anhand eines Vergleichs zu theoretisch möglichen anderen Tatvarianten anzustellen. Hält man sich dies vor Augen, muss das Verschulden vorliegend insgesamt dennoch als noch leicht taxiert werden, zumal es zahlreiche andere vorstellbare Tathandlungen, bei welchen die Gefährdung viel schwerwiegender ist und die häufig sogar zu Todesfällen führen. In subjektiver Hinsicht war das Handeln des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar, bestand doch für diese zwei «Warnschüsse» nach dem Beweisergebnis keinerlei Anlass, womit die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren vermag.
In casu besteht zwischen sämtlichen Delikten ein enger zeitlicher Kontext. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:
Die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 6 Jahren wird um 8 Monate für die (mehrfache) Gefährdung des Lebens und um weitere 2 Jahre für die schwere Körperverletzung erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 1 Monat für die Drohung und um 4 Monate für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Dies ergibt vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 1 Monat.
3.3.7Was die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 34 f.), welche es im Nachfolgenden lediglich zu ergänzen gilt. Zu Lasten des Berufungsklägers sind seine teils einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatsache, dass er noch während laufender Probezeiten erneut delinquiert und damit eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt hat, zu berücksichtigen. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Berufungskläger nach seiner Tat untergetaucht ist («Ich war auf der Flucht», Einvernahme vom 23. September 2019, Akten S. 1292). Auch das vor seiner Verhaftung verfasste Grundeingeständnis in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 vermag ihn weder zu entlasten, noch wird damit Einsicht und Reue bekundet, versucht er sein Verhalten darin doch tatsachenwidrig unter dem Deckmantel der Notwehr zu rechtfertigen. Die Tatsache schliesslich, dass dem Berufungskläger im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 3. November 2022 ein vorbildliches Verhalten im (vorzeitigen) Strafvollzug attestiert wird, wird ihm in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten sein (vgl. Art. 86 StGB). Es kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung entgegen der Ansicht der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S.
2772) nicht als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5;Trechsel/M. Seelmann, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 28). Nach dem Gesagten führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der hypothetisch ermittelten Gesamtstrafe um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren und 2 Monaten.
3.4.
3.4.1Der Berufungskläger macht sodann eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Gesamtverfahrensdauer liege seit seiner Festnahme am 5. September 2019 bei bislang weit über drei Jahren. Er beantragt in diesem Zusammenhang eine Senkung der Strafe um mindestens 20 Monate (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2775 ff.).
3.4.2Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb;Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten in erster Linie die beschuldigte Person Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).
Das Bundesgericht sah etwa keine Verletzung des Gebots bei einer Dauer des (kantonalen) Verfahrens inklusive Rückweisung des Bundesgerichts von etwas über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren von der Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ umfangreichen Akten und mehreren Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie bei einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).
3.4.3Vorliegend handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf gegen den Berufungskläger und um einen Sachverhalt, der in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht etliche Schwierigkeiten aufweist. Dies zeigt sich unter anderem schon am dreifachen Verteidigungswechsel im Berufungsverfahren: Nachdem der Berufungskläger zunächst von [...] amtlich verteidigt worden war, beantragte er den Wechsel der amtlichen Verteidigung und die Neueinsetzung von [...]. Wenngleich diesem Antrag stattgegeben und der vom Berufungskläger gewünschte Vertreter als (neuer) amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, mandatierte der Berufungskläger im Verlauf des Berufungsverfahrens und offenbar mit eigenen finanziellen Mitteln [...] als alleinigen Wahlverteidiger, welcher ihn schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung vertreten hat (vgl. oben, Sachverhalt). Zudem stellte die nach dem Tod des Geschädigten B____ (sel.) notwendige Verfahrensistierung keine vermeidbare Verzögerung der Verfahrensabwicklung dar (vgl. oben, Sachverhalt). Schliesslich handelt es sich vorliegendenfalls nicht um ein erstinstanzliches Verfahren. Es lag mithin bereits eine erstinstanzliche wenn auch noch nicht rechtskräftige Verurteilungdes Berufungsklägers mit einer vergleichsweise hohen Grundstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine totale kantonale Verfahrensdauer von rund 3 Jahren bzw. die Dauer des Berufungsverfahrens von rund zwei Jahren verstösst im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen das Beschleunigungsgebot, weshalb sich auch keine Strafsenkung rechtfertigt.
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (134 IV 140 E. 4.5).
Die in Frage stehende Verurteilung wegen Urkundenfälschung und (versuchten) Betrugs, für welche eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30. ausgesprochen worden war, erging im Zusammenhang mit einem beabsichtigen Versicherungsbetrug mittels gefälschter Kaufquittung (Akten S. 18 ff.) und stellt eine gänzlich andersgelagerte als die vorliegend zu beurteilende Delinquenz dar. Durch die Rückfalltaten erscheint die damalige Legalprognose daher nichtper seungünstig. Dies gilt erst recht angesichts der in casu auszusprechenden langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe, aufgrund welcher jedenfalls keine schlechten Bewährungsaussichten anzunehmen sind.
Mit der Vorinstanz ist folglich auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom
18. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. Hingegen ist die von der Vorinstanz ausgesprochen Verwarnung genauso wie die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr zu bestätigen.
3.6Damit ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den Berufungskläger eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zwei Monaten auszufällen. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
5.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt wurden und der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30062.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 27600. vollumfänglich aufzuerlegen.
5.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 3'000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, währendem die Staatsanwaltschaft immerhin bezüglich der Strafzumessung mit ihrer Berufung teilweise durchdringt. Es rechtfertigt sich daher, dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Gebühr von CHF 2'400. für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.
5.3Dem Berufungskläger wird zufolge des teilweise Unterliegens der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1500. (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 250 und dem aus der eingereichten Honorarnote (Akten S. 2786 f.) ersichtlichen Aufwand der Verteidigung von 21.10 Stunden (zuzüglich CHF 584.45 Auslagen und 7,7 % MWST) entspricht dies rund 20 % des [...] zustehenden Gesamthonorars.
5.4Da der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nur teilweise in Bezug auf die Strafzumessung obsiegt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % sowie in Bezug auf die Entschädigung der vorzeitig entlassenen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.
5.5Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C____, [...], wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 1920. und ein Auslagenersatz von CHF 17., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.15, somit total CHF 2086.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 Oktober 2019 die gemeinsamen Hotelaufenthalte in [...] offen zugegeben hatte: Man habe zusammen sein wollen, dies aber weder bei ihr noch bei ihm zu Hause gekonnt, weshalb man sich mehrfach im Hotel in [...] aufgehalten habe (vgl. Akten S. 1302). Vor diesem Hintergrund und angesichts des massiven Vorwurfs in der Anklageschrift, insbesondere des ihm vorgeworfenen (versuchten) Kapitalverbrechens und der drohenden Freiheitsstrafe von mehreren Jahren, erscheint abwegig, dass der Berufungskläger das vermeintliche und ihn potentiell erheblich entlastende Treffen mit D____ zu deren jedenfalls seit ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2019 ohnehin nicht (mehr) benötigten Schutz bis zum Berufungsverfahren verschwiegen hätte (vgl. der entsprechende Vorhalt, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2796).
Abgesehen davon verstrickt sich der Berufungskläger auch mit dieser neu vorgebrachten Variante in Widersprüche, was seine Aussagen erst recht unglaubhaft erscheinen lässt: In seiner Berufungsbegründung behauptete er noch, er habe am fraglichen Abend auf D____ warten müssen, weshalb er im Restaurant [...] noch etwas habe trinken wollen. Da er befürchtet habe, vor dem gegenüberliegenden [...] von Bekannten entdeckt zu werden, habe er sich zur Tankstelle begeben (was er im Übrigen anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Februar 2020 noch explizit bestritten hatte: [Frage] «Waren Sie zuvor an der [...]-Tankstelle von der [...]»; [Antwort] «Nein», Akten S. 909). Da die Tankstelle schon geschlossen gewesen sei, habe er dennoch versucht, in das Restaurant [...] vorbeizugehen, weil er gehofft habe, dass sich die Gruppe vor dem [...] aufgelöst habe respektive er an dieser nicht mehr vorbeilaufen müsse und er somit unerkannt ins Restaurant [...] einkehren könne (Berufungsbegründung, Akten S. 2675). Demgegenüber schilderte er an der Berufungsverhandlung, er sei beim [...]-Gebäude am [...] vom Taxi ausgestiegen und habe in den Raum [gemeint der Estrichraum seines Bruders] gehen, davor aber noch Zigaretten ins (Restaurant) [...] holen wollen. Um vor dem [...] nicht erkannt zu werden, sei er zur Tankstelle gegangen und weil diese zu war es [gemeint: Das Zigarettenholen im Restaurant [...]] nochmals versucht (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792). Davon, dass er im Restaurant [...] etwas habe trinken wollen, ist nicht mehr die Rede.
2.2.1.5Im Ergebnis ergeht somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB.
3. Strafzumessung
3.1Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/M. Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
3.2
3.2.1Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
3.2.2Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
3.2.3Vorliegend sehen Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 3 StGB in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung und die schwere Körperverletzung als Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe vor, womit das Aussprechen einer Geldstrafe diesbezüglich nicht möglich ist. Da die übrigen Delikte in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex zu diesen beiden Straftatbeständen stehen, rechtfertigt es sich, für diese Delikte ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Es kann insoweit auf die im Übrigen unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 31; vgl. hierzu auch BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Selbst der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsbegründung das Aussprechen einerFreiheitsstrafe für das wiederholte Vergehen gegen das Waffengesetz und die Drohung (Akten S. 2686). Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.
3.3
3.3.1Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht, wobei die Mindeststrafe entgegen dem dahingehenden Einwand der Staatsanwaltschaft (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2771) aufgrund der unvollendeten Tat nicht bindend ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27).
Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2771), und wie bereits in E. 2.2.3.3 erwähnt, sind die für die Mordqualifikation sprechenden Umstände in Bezug auf die objektive Tatschwere erschwerend zu berücksichtigen. Dabei lässt insbesondere die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht nur einmal, sondern gleich zweimal von hinten auf das fliehende und damit wehrlose Opfer geschossen hat, das Tatverhalten als äusserst verwerflich erscheinen. Zudem wiegt sich zusätzlich erschwerend aus, dass der Schusswaffeneinsatz auf offener Strasse in einem Wohnquartier mit Restaurants ohne jegliche Hemmungen erfolgte, und dies zu einer Tatzeit (gegen 23 Uhr), zu welcher Passanten jedenfalls nicht auszuschliessen waren, was zu einer Senkung des Sicherheitsempfindens im Quartier führen musste. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers in objektiver Hinsicht erheblich und ist im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, womit sich vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)Strafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.
In subjektiver Hinsicht wiegt ebenso schwer, dass der Berufungskläger jedenfalls teilweise aus Rache und zwecks einer krass egoistischen Machtdemonstration gehandelt hat. Verschuldensmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen hat, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern diese bloss in Kauf nahm. Insgesamt rechtfertigt es sich, die (Erfolgs-)Strafe um ein Jahr auf 8 Jahre zu reduzieren.
Zu berücksichtigen gilt es weiter, dass es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist und das Opfer schliesslich keine Verletzung davon getragen hat, wobei das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen Tathandlung zufällig erscheint und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen, womit eine Einsatzstrafe von 6 Jahren festzusetzen wäre.
Wie von der Vorinstanz richtig erwogen fällt hier in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Berufungskläger gleich zwei Schüsse abgefeuert und es nur Glück und Zufall geschuldet ist, dass die Opfer nicht zu Schaden gekommen sind. Ebenso zu berücksichtigen ist wiederum die Tatsache, dass sich die Tat im öffentlichen Raum abgespielt und sie damit das Sicherheitsgefühl der Quartierbewohner beeinträchtigt hat. Dass dabeizweiPersonen gefährdet wurden, muss zudem zu einer Erhöhung der Strafe führen. Die Festlegung der Einsatzstrafe für das Tatverschulden ist anhand eines Vergleichs zu theoretisch möglichen anderen Tatvarianten anzustellen. Hält man sich dies vor Augen, muss das Verschulden vorliegend insgesamt dennoch als noch leicht taxiert werden, zumal es zahlreiche andere vorstellbare Tathandlungen, bei welchen die Gefährdung viel schwerwiegender ist und die häufig sogar zu Todesfällen führen. In subjektiver Hinsicht war das Handeln des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar, bestand doch für diese zwei «Warnschüsse» nach dem Beweisergebnis keinerlei Anlass, womit die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren vermag.
In casu besteht zwischen sämtlichen Delikten ein enger zeitlicher Kontext. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:
Die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 6 Jahren wird um 8 Monate für die (mehrfache) Gefährdung des Lebens und um weitere 2 Jahre für die schwere Körperverletzung erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 1 Monat für die Drohung und um 4 Monate für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Dies ergibt vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 1 Monat.
3.3.7Was die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 34 f.), welche es im Nachfolgenden lediglich zu ergänzen gilt. Zu Lasten des Berufungsklägers sind seine teils einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatsache, dass er noch während laufender Probezeiten erneut delinquiert und damit eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt hat, zu berücksichtigen. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Berufungskläger nach seiner Tat untergetaucht ist («Ich war auf der Flucht», Einvernahme vom 23. September 2019, Akten S. 1292). Auch das vor seiner Verhaftung verfasste Grundeingeständnis in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 vermag ihn weder zu entlasten, noch wird damit Einsicht und Reue bekundet, versucht er sein Verhalten darin doch tatsachenwidrig unter dem Deckmantel der Notwehr zu rechtfertigen. Die Tatsache schliesslich, dass dem Berufungskläger im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 3. November 2022 ein vorbildliches Verhalten im (vorzeitigen) Strafvollzug attestiert wird, wird ihm in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten sein (vgl. Art. 86 StGB). Es kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung entgegen der Ansicht der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S.
2772) nicht als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5;Trechsel/M. Seelmann, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 28). Nach dem Gesagten führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der hypothetisch ermittelten Gesamtstrafe um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren und 2 Monaten.
3.4.
3.4.1Der Berufungskläger macht sodann eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Gesamtverfahrensdauer liege seit seiner Festnahme am 5. September 2019 bei bislang weit über drei Jahren. Er beantragt in diesem Zusammenhang eine Senkung der Strafe um mindestens 20 Monate (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2775 ff.).
3.4.2Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb;Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten in erster Linie die beschuldigte Person Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).
Das Bundesgericht sah etwa keine Verletzung des Gebots bei einer Dauer des (kantonalen) Verfahrens inklusive Rückweisung des Bundesgerichts von etwas über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren von der Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ umfangreichen Akten und mehreren Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie bei einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).
3.4.3Vorliegend handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf gegen den Berufungskläger und um einen Sachverhalt, der in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht etliche Schwierigkeiten aufweist. Dies zeigt sich unter anderem schon am dreifachen Verteidigungswechsel im Berufungsverfahren: Nachdem der Berufungskläger zunächst von [...] amtlich verteidigt worden war, beantragte er den Wechsel der amtlichen Verteidigung und die Neueinsetzung von [...]. Wenngleich diesem Antrag stattgegeben und der vom Berufungskläger gewünschte Vertreter als (neuer) amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, mandatierte der Berufungskläger im Verlauf des Berufungsverfahrens und offenbar mit eigenen finanziellen Mitteln [...] als alleinigen Wahlverteidiger, welcher ihn schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung vertreten hat (vgl. oben, Sachverhalt). Zudem stellte die nach dem Tod des Geschädigten B____ (sel.) notwendige Verfahrensistierung keine vermeidbare Verzögerung der Verfahrensabwicklung dar (vgl. oben, Sachverhalt). Schliesslich handelt es sich vorliegendenfalls nicht um ein erstinstanzliches Verfahren. Es lag mithin bereits eine erstinstanzliche wenn auch noch nicht rechtskräftige Verurteilungdes Berufungsklägers mit einer vergleichsweise hohen Grundstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine totale kantonale Verfahrensdauer von rund 3 Jahren bzw. die Dauer des Berufungsverfahrens von rund zwei Jahren verstösst im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen das Beschleunigungsgebot, weshalb sich auch keine Strafsenkung rechtfertigt.
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (134 IV 140 E. 4.5).
Die in Frage stehende Verurteilung wegen Urkundenfälschung und (versuchten) Betrugs, für welche eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30. ausgesprochen worden war, erging im Zusammenhang mit einem beabsichtigen Versicherungsbetrug mittels gefälschter Kaufquittung (Akten S. 18 ff.) und stellt eine gänzlich andersgelagerte als die vorliegend zu beurteilende Delinquenz dar. Durch die Rückfalltaten erscheint die damalige Legalprognose daher nichtper seungünstig. Dies gilt erst recht angesichts der in casu auszusprechenden langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe, aufgrund welcher jedenfalls keine schlechten Bewährungsaussichten anzunehmen sind.
Mit der Vorinstanz ist folglich auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom
18. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. Hingegen ist die von der Vorinstanz ausgesprochen Verwarnung genauso wie die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr zu bestätigen.
3.6Damit ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den Berufungskläger eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zwei Monaten auszufällen. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
5.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt wurden und der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30062.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 27600. vollumfänglich aufzuerlegen.
5.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 3'000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, währendem die Staatsanwaltschaft immerhin bezüglich der Strafzumessung mit ihrer Berufung teilweise durchdringt. Es rechtfertigt sich daher, dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Gebühr von CHF 2'400. für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.
5.3Dem Berufungskläger wird zufolge des teilweise Unterliegens der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1500. (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 250 und dem aus der eingereichten Honorarnote (Akten S. 2786 f.) ersichtlichen Aufwand der Verteidigung von 21.10 Stunden (zuzüglich CHF 584.45 Auslagen und 7,7 % MWST) entspricht dies rund 20 % des [...] zustehenden Gesamthonorars.
5.4Da der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nur teilweise in Bezug auf die Strafzumessung obsiegt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % sowie in Bezug auf die Entschädigung der vorzeitig entlassenen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.
5.5Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C____, [...], wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 1920. und ein Auslagenersatz von CHF 17., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.15, somit total CHF 2086.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Kammer): ://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des Strafgerichts vom 4. September 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind: -Schuldsprüche wegen Drohung gemäss Art. 180 des Strafgesetzbuches und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes; -Freispruch vom Vorwurf der Nötigung; -Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.; -Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von B____ (sel.) im Betrage von CHF 28'000.; -Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände; -Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren. A____wird neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen sowie in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Gefährdung des Lebens (im Anklagepunkt I.3.6) schuldig erklärt und zu einerFreiheitsstrafe von 9 Jahren und 2 Monatenverurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. September 2019, in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 122 und Art. 129 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung. Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (im Anklagepunkt I.3.11) wird A____ freigesprochen. Die gegen A____ am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30., Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchesnichtvollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. A____ wird zur Zahlung von CHF 28300.80 Schadenersatz sowie CHF 12000. Genugtuung an die Konkursmasse des Nachlasses von B____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung für den vom 1. September 2020 bis zum 8. Juni 2021 angefallenen Erwerbsausfall des verstorbenen B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach und unter Festlegung einer hundertprozentigen Haftungsquote gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wird die Konkursmasse des Nachlasses von B____ auf den Zivilweg verwiesen. [Redaktionell berichtigt am 31. Januar 2023.] A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 30062.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 27600. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2400.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Dem Berufungskläger A____ wird zufolge des teilweise Unterliegens der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1500. (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % sowie in Bezug auf die Entschädigung der vorzeitig entlassenen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten. Es wird festgestellt, dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C____, [...], für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 1920. und ein Auslagenersatz von CHF 17., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.15, somit total CHF 2086.15, aus der Gerichtskasse ausbezahlt wurde. A____ hat dem Appellationsgericht vier Fünftel dieses Betrags in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mitteilung an: Der Präsident Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Christian Hoenen Dr. Noémi Biro Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2021.12
URTEIL
vom16. November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Privatkläger
B____, geb. [...] (sel.)
[...]
vertreten durch Konkursamt Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2020
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Drohung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Erwägungen
1. Formelles
1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldungen als auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2Nachdem die Berufung des inzwischen verstorbenen B____ während des laufenden Berufungsverfahrens zurückgezogen wurde, sind vorliegend lediglich die von der Staatsanwaltschaft und vom Berufungskläger ergriffenen Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil jeweils nur teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Drohung gemäss Art. 180 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) sowie der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung. Ebenfalls rechtskräftig ist die Vollziehbarerklärung der gegen den Berufungskläger am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30. sowie die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von B____ (sel.) im Betrage von CHF 28'000.. Auch die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.2.3Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung und mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Gefährdung des Lebens zum Nachteil einer Vielzahl von Menschen, die Strafzumessung, die Nichtvollziehbarerklärung der am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30., die Zivilforderungen an B____ (sel.) bzw. an das Konkursamt Basel-Stadt sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung.
2.Schuldsprüche
Nachdem der Berufungskläger bereits an einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 10. und dem 22. Juni 2019 den sich zu Hause an der [...] in Basel befindlichen C____ angerufen und ihn (vergeblich) aufgefordert habe, nach unten vor die Liegenschaft zu gehen, um sich zu prügeln, worauf C____ aus dem Fenster fünf Fahrzeuge vor der Liegenschaft festgestellt habe, welche er dem Umfeld des Berufungsklägers zugeordnet habe, habe dieser spätestens in den Tagen vor dem 22. Juni 2019 den definitiven Tatentschluss gefasst, C____ und B____ (sel.), die nicht oder nur abweisend auf seine Provokationen reagiert hätten, nunmehr gemeinsam auf offener Strasse direkt und überraschend zu konfrontieren und dabei skrupellos die Schusswaffe gegen sie beide einzusetzen.
So habe sich der Berufungskläger am späten Abend des 22. Juni 2019 plangemäss mit der geladenen und griffbereiten Pistole im Hosenbund in das Basler [...] begeben, wo sich der dort wohnende C____ und der just an diesem Abend aus den Ferien zurückgekehrte B____ (sel.) aufgehalten hätten. Gegen 23 Uhr sei der Berufungskläger aus Richtung [...] in die [...] gelaufen, wo ihm etwa auf Höhe der Liegenschaft Nr. [...] die nichtsahnenden C____ und B____ (sel.) aus der Gegenrichtung auf dem Trottoir entgegengekommen seien, nachdem sie kurz vorher noch die Strassenseite gewechselt hätten.
Als sie aufeinandergetroffen seien, habe der Berufungskläger plangemäss ohne grosse Worte die wahrscheinlich schon durchgeladene Pistole aus dem hinteren (ev. vorderen) Hosenbund gezogen und, nachdem er kurz noch auf den Oberkörper und Kopf des überraschten B____ (sel.) gezielt habe, aus einem Abstand von ca. ein bis zwei Metern vier Schüsse in kurzer Abfolge in Richtung der Beine unter Kniehöhe des ohne jegliche Abwehrchance gebliebenen B____ (sel.) abgeschossen. Zwei Schüsse hätten ihr Ziel verfehlt und seien in unmittelbarer Nähe der Geschädigten vom Boden in unbekannte Richtung abgeprallt, womit der Berufungskläger die ihm unmittelbar gegenüberstehenden B____ (sel.) und C____ in skrupelloser Weise und mit Wissen und Willen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe. Zwei Schüsse hätten je den rechten und linken Unterschenkel von B____ (sel.) durchschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Damit habe der Berufungskläger B____ (sel.) schwer verletzt undvoraussichtlich auch bleibend verletzt.
Nachdem C____ panikartig und in Todesangst die Flucht ergriffen und sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite hinter einem parkierten Auto habe verstecken können, habe der Berufungskläger ihm unverzüglich nachgesetzt, in der Absicht, zumindest aber unter Inkaufnahme, diesen mit weiteren Schüssen zu töten. Als C____ durch das Autofenster gesehen habe, dass sich der Berufungskläger mit gezogener Waffe auf ihn zubewegt habe, sei er vorerst geduckt, dann sich aufrichtend, durch die [...] in Richtung [...] davongerannt, worauf der Berufungskläger ein erstes Mal auf den Flüchtenden einen gezielten Schuss aus einer Distanz von mehreren Metern abgefeuert habe, ohne diesen zu treffen. Der Berufungskläger habe C____ darauf weiter verfolgt und beim Verzweigungsbereich [...] unter zunehmender Distanz vergebens einen weiteren gezielten Schuss auf den Fliehenden abgefeuert, als dieser links in die [...] abgebogen sei. Schliesslich habe dieser, immer noch hinter dem Opfer herrennend, mindestens noch einmal von hinten in die Strassenschlucht der [...] auf den flüchtenden, Todesangst ausstehenden C____ geschossen, wiederum ohne Erfolg. Damit habe der Berufungskläger besonders skrupellos gehandelt und sich des versuchten Mordes schuldig gemacht. Mit den rücksichts- und gewissenlosen Schussabgaben habe der Berufungskläger zudem nicht nur B____ (sel.) und C____ in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, er habe damit, insbesondere durch Abpraller und Querschläger, auch unmittelbar das Leben einer Vielzahl von Menschen, die sich auf den Verkehrsflächen der zu dieser Zeit noch belebten Quartierstrassen [...] bewegt hätten, gefährdet: von Anwohnern in den mit Fenstern versehenen Erdgeschosswohnungen besagter Strassen, vor allem im Bereich der [...], von Gästen, die in den nahe gelegenen Restaurants [...] verkehrt seien, aber auch weiteren Menschen, welche sich im letztendlich kilometerweit reichenden Schusskanal der abgefeuerten Kugeln befunden hätten.
C____ habe sich in der Folge durch die [...] absetzen können und sei wieder auf Umwegen zum verletzten B____ (sel.) gelangt.
2.1.1Der Berufungskläger bestreitet hingegen das ihm zur Last gelegte planerische Vorgehen, mit welchem er die bewaffnete Konfrontation gesucht habe, sowiedie ihm vorgeworfene rachsüchtige Motivation zur Tat: Er habe die Schusswaffe vielmehr aus Angst sowie zu seiner eigenen Verteidigung erworben und sei B____ (sel.) und C____ am fraglichen Abend zufällig begegnet (Berufungsbegründung, Akten S. 2674 f.; zweitinstanzliches Protokoll, S. 2791 ff.).
2.1.1.1Demgegenüber kann jedoch unter Würdigung der Gesamtumstände wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Berufungskläger spät nachts und mit einer eigens hierzu beschafften Pistole bewaffnet ins [...] begeben hat, um einegewollteBegegnung mit B____ (sel.) und C____ herbeizuführen. Die Vorinstanz hat sich unter dem Titel der geltend gemachten (Putativ-)Notwehr mit den diesbezüglichen und grösstenteils bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren vorgebrachten Einwänden der Verteidigung mit einer eindrücklichen Präzision befasst und diese allesamt zutreffend widerlegt (angefochtenes Urteil, S. 21 26, E. 3.2). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und es ist im Nachfolgenden lediglich auf die im Berufungsverfahren neu erhobenen Einwände einzugehen.
2.1.1.2Gänzlich unglaubhaft sind zunächst die «neuen» Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf den Waffenkauf. Er gab an, er habe am 10. Juni 2019 von der Gruppierung um B____ (sel.) und C____ vor dem [...] sozusagen «auf die Fresse» und dann Angst bekommen, weil man ihn vor den beiden gewarnt und er auf einem Video gesehen habe, dass sie Waffen hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792; vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2774).
Diesbezüglich ist vorab daran zu erinnern, dass der Berufungskläger für den Vorfall vor dem [...] vom 10. Juni 2019 wegen Drohung zum Nachteil von B____ (sel.) rechtskräftig verurteilt worden ist (angefochtenes Urteil, S. 12 ff.), nachdem er während der Auseinandersetzung sein mitgeführtes Messer gegen den Geschädigten gezogen und ihn damit bedroht hatte. Weitere Tathandlungen konnten durch den Pfeffersprayeinsatz der eingeschrittenen Polizei verhindert werden. Infolge seines andauernden aggressiven Verhaltens wurde der Berufungskläger zudem in vorläufigem Polizeigewahrsam genommen, ehe er dann am frühen Morgen entlassen wurde. Die Ausführungen des Berufungsklägers vor Strafgericht zur (auch dort) geltend gemachten Notwehrlage, wonach er vor dem [...] von der Gruppierung um B____ (sel.) und C____ angegriffen und aufs Übelste geschlagen worden sei, wurden mit zutreffenden Erwägungen als «nicht glaubhaft» taxiert (angefochtenes Urteil, S. 13), weshalb letztlich auch ein Schuldspruch erging. Zudem ging das Strafgericht zu Recht von einer Absichtsprovokation des Berufungsklägers aus, welche die Anwendung einer rechtfertigenden Notwehr ohnehin ausschliesst (angefochtenes Urteil, S. 14 f.). Aktenkundig ist auch, dass der Berufungskläger mindestens seit dem 17. Mai 2019 die Konfrontation mit C____ und B____ (sel.) suchte (vgl. die wiedergegebene und aktenkundig dokumentierte WhatsApp-Kommunikation [angefochtenes Urteil, S. 13 f.], womit auch die Schutzbehauptung des Berufungsklägers, er habe die beiden Herren zuvor nicht gekannt, widerlegt wurde) und er noch am selben Abend nach der Auseinandersetzung vor dem [...] mehrfach auf die Mobiltelefone von B____ (sel.) und C____ anrief (zu den mehreren Kontaktversuchen siehe angefochtenes Urteil, S. 14). Die Behauptung, der Berufungskläger habe von der Gruppierung vor dem [...] «auf die Fresse» bekommen und deshalb Angst gehabt, ist damit eindeutig widerlegt; der Vorfall ereignete sich gerade mit umgekehrten Vorzeichen: Gemäss rechtskräftiger Verurteilung war es der Berufungskläger, der schon vor und insbesondere auch nochnachdiesem Vorfall die Konfrontation mit B____ (sel.) und C____ suchte und war es auch er, der bewaffnet auf B____ (sel.) zuging und unverrichteter Dinge von der Polizei unter Kontrolle gebracht wurde.
Auch dass der Berufungskläger ein Video von C____ mit einer Waffe auf Instagram gesehen und deshalb aus Angst selber eine Waffe erworben habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791), entpuppt sich als reine Schutzbehauptung: Das Video wurde zu Beginn der Berufungsverhandlung von der Verteidigung als Beweismittel nachgereicht mit dem Hinweis, es sei darauf zu sehen, wie C____ mit Waffen hantiere (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2790). In (beinahe wörtlicher) Übernahme dieser Ausführungen gab der Berufungskläger während der anschliessenden Befragung an, C____ habe auf dem Video eine Waffe gehabt bzw. mit einer Waffe «hantiert» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791 f.). Die Nachfrage, ob denn auch B____ (sel.) auf dem Video mit einer Waffe zu sehen gewesen sei, beantwortete der Berufungskläger zunächst nicht (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792); auf nochmalige Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was man auf dem Video denn genau sehe, antwortete der Berufungskläger sodann, man sehe darauf sowohl B____ (sel.) wie auch C____. Auf Nachfrage hin konnte er aber nicht mehr genau sagen, was man auf dem Video «genau» sehe, weil es lange her sei: «Man sieht Herr B____[,] Herr C____[,] eine Waffe . Das reicht oder?» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795). Auch die weitere Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was für eine Waffe man den auf dem Video habe sehen könne, und ob es sich dabei etwa um ein Messer oder einen Schlagring gehandelt habe, konnte er zunächst nicht beantworten, ehe er erst auf erneute Nachfrage hin angab, es sei eine Schusswaffe gewesen, ohne dass er spezifizieren konnte, ob es denn ein Revolver oder eine Pistole gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795). In Gutheissung des Beweisantrags der Verteidigung wurde das Video hierauf während der Berufungsverhandlung abgespielt. Wie sich dabei herausstellte, ist auf dem Video nicht C____ sondern eine auf Frage hin auch vom Berufungskläger nichtidentifizierbare Person am Steuer eines [...] mit einem Revolver zu sehen. Am Schluss des Videos erscheint lediglich ein Bild von C____, wie er auf dem Kofferraum eines (bzw. mutmasslich desselben) schwarzen [...] mit [...] Kennzeichen sitzt. Auf Nachfrage hin bestätigte der Berufungskläger schliesslich auch, B____ (sel.) entgegen seinen vorherigen Angaben auf dem Videonichtgesehen zu haben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2797). Folglich ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger das fragliche Video «nach der [...] Schlägerei» entgegen seiner heutigen Behauptung gar nie selber gesehen hatte, sondern dieses der Verteidigung wohl von dritter Seite nachträglich im Verlauf des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden ist. Damit erklärt sich auch, weshalb der Berufungskläger das fragliche Video zuvor nie erwähnt hatte, was kaum nachvollziehbar wäre (und wofür der Berufungskläger auf Nachfrage hin auch keine plausible Erklärung liefern konnte [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2795 f.]), wenn gerade diesesVideo tatsächlich der Grund für dessen behauptete Angst und den Erwerb der später eingesetzten Pistole gewesen wäre.
Schliesslich gab der Berufungskläger zu Protokoll, die Waffe nicht immer auf sich getragen zu haben (vgl. hierzu bereits angefochtenes Urteil, S. 23). Auf Vorhalt, dass er den beiden Herren jederzeit hätte begegnen können und auf Nachfrage hin, was jeweils der Anlass dafür gewesen sei, dass er die Waffe mitgeführt habe, konnte der Berufungskläger keine plausible Erklärung liefern. Es habe namentlich am hier fraglichen Abend kein Anlass bestanden; er habe die nota bene geladene Waffe an diesem Tag lediglich im Estrichraum seines Bruders «deponieren» wollen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2791 f.). Damit widerlegt der Berufungskläger die Annahme, er habe die Waffe aus Angst und zur Selbstverteidigung erworben, gleich selber: Wer tatsächlich Angst vor einem jederzeit drohenden, bewaffneten Angriff hat und sich hierzu eigens eine Waffe beschafft, der trägt sie jederzeit auf sich und hinterlegt diese auch nicht in einem sporadisch frequentierten Estrichraum. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Berufungskläger die Waffe am fraglichen Abend nicht nur griffbereit in seinem vorderen Hosenbund hielt, sondern diese bereits entsichert und schussbereit war, zumal der Berufungskläger konstant angab, die Waffe vor der späteren Schussabgabe nicht manipuliert zu haben (vgl. hierzu etwa erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 2188).
Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf ihre Erwägungen ist somit festzustellen, dass die Beschaffung der Waffe eigens den Sinn und Zweck hatte, sie gegen B____ (sel.) und C____ einzusetzen, nachdem der Berufungskläger ein paar Tage zuvor vor dem [...] auf offener Strasse eine Demütigung erfahren hatte, als sein Vorhaben durch den Polizeieinsatz unterbunden worden ist.
2.1.1.3Auszuschliessen ist ferner, dass die Begegnung zwischen dem Berufungskläger und den beiden Geschädigten eine zufällige war. Obgleich er vor erster Instanz angegeben hatte, er hätte sich im entsprechenden Quartier aufgehalten, um sich im Restaurant [...] mit einer Escortdame zu treffen, behauptet er in seiner Berufungsbegründung nun, er habe in Tat und Wahrheit beabsichtigt, sich an diesem Abend in einem von seinem Bruder gemieteten «Estrichraum» am [...] mit seiner heutigen Verlobten D____ treffen wollen, zu welcher er damals eine aussereheliche Beziehung unterhielt (Berufungsbegründung, Akten S. 2674 f.; zweitinstanzliches Protokoll, S. 2791 ff.).
Schon das von der Verteidigung selbst hervorgehobene widersprüchliche Aussageverhalten des Berufungsklägers zum Grund für seine Anwesenheit im [...] lässt dessen Schilderungen als unglaubhaft erscheinen. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 22 f.). Dass er zum Schutz seiner (heutigen) Verlobten bezüglich des behaupteten Treffens mit einer Escortdame gelogen habe (so seine Erklärung an der Berufungsverhandlung, Protokoll, Akten S. 2792), ist nicht glaubhaft, zumal deren gemeinsame Hotelübernachtung vom 27. auf den 28. August 2019 und damit auch deren damalige aussereheliche Beziehung schon längst aktenkundig war (siehe Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft, Akten S. 889 f.; vgl. auch die Antwort von D____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2019 und in Anwesenheit des Berufungsklägers auf die Frage, in welcher Beziehung sie zu A____ stehe: «Er ist mein Freund»; «Wie sind zusammen». Sie gab weiter an, seit April 2019 eine Beziehung mit ihm zu führen und bis zu seiner Festnahme regelmässigen Kontakt zu ihm gehabt zu haben, Akten S. 1297 f.). Zudem steht diese (neue) Behauptung des Berufungsklägers im diametralen Widerspruch zur Aussage von D____, wonach sie sich nie mit ihm im [...] getroffen und/oder ihn dorthin begleitet habe (Einvernahme vom 25. Oktober 2019, Akten S. 1301). Dass D____ dies nicht habe sagen können, da der Berufungskläger noch nicht geschieden gewesen sei und seine Familie ihr Vorwürfe wegen der ausserehelichen Beziehung gemacht habe (so sein Erklärungsversuch, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792), überzeugt nicht, zumal Erstere anlässlich der vorerwähnten Einvernahme vom
25. Oktober 2019 die gemeinsamen Hotelaufenthalte in [...] offen zugegeben hatte: Man habe zusammen sein wollen, dies aber weder bei ihr noch bei ihm zu Hause gekonnt, weshalb man sich mehrfach im Hotel in [...] aufgehalten habe (vgl. Akten S. 1302). Vor diesem Hintergrund und angesichts des massiven Vorwurfs in der Anklageschrift, insbesondere des ihm vorgeworfenen (versuchten) Kapitalverbrechens und der drohenden Freiheitsstrafe von mehreren Jahren, erscheint abwegig, dass der Berufungskläger das vermeintliche und ihn potentiell erheblich entlastende Treffen mit D____ zu deren jedenfalls seit ihrer Einvernahme vom 25. Oktober 2019 ohnehin nicht (mehr) benötigten Schutz bis zum Berufungsverfahren verschwiegen hätte (vgl. der entsprechende Vorhalt, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2796).
Abgesehen davon verstrickt sich der Berufungskläger auch mit dieser neu vorgebrachten Variante in Widersprüche, was seine Aussagen erst recht unglaubhaft erscheinen lässt: In seiner Berufungsbegründung behauptete er noch, er habe am fraglichen Abend auf D____ warten müssen, weshalb er im Restaurant [...] noch etwas habe trinken wollen. Da er befürchtet habe, vor dem gegenüberliegenden [...] von Bekannten entdeckt zu werden, habe er sich zur Tankstelle begeben (was er im Übrigen anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Februar 2020 noch explizit bestritten hatte: [Frage] «Waren Sie zuvor an der [...]-Tankstelle von der [...]»; [Antwort] «Nein», Akten S. 909). Da die Tankstelle schon geschlossen gewesen sei, habe er dennoch versucht, in das Restaurant [...] vorbeizugehen, weil er gehofft habe, dass sich die Gruppe vor dem [...] aufgelöst habe respektive er an dieser nicht mehr vorbeilaufen müsse und er somit unerkannt ins Restaurant [...] einkehren könne (Berufungsbegründung, Akten S. 2675). Demgegenüber schilderte er an der Berufungsverhandlung, er sei beim [...]-Gebäude am [...] vom Taxi ausgestiegen und habe in den Raum [gemeint der Estrichraum seines Bruders] gehen, davor aber noch Zigaretten ins (Restaurant) [...] holen wollen. Um vor dem [...] nicht erkannt zu werden, sei er zur Tankstelle gegangen und weil diese zu war es [gemeint: Das Zigarettenholen im Restaurant [...]] nochmals versucht (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 2792). Davon, dass er im Restaurant [...] etwas habe trinken wollen, ist nicht mehr die Rede.
2.2.1.5Im Ergebnis ergeht somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB.
3. Strafzumessung
3.1Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/M. Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
3.2
3.2.1Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
3.2.2Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
3.2.3Vorliegend sehen Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 3 StGB in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung und die schwere Körperverletzung als Sanktion einzig eine Freiheitsstrafe vor, womit das Aussprechen einer Geldstrafe diesbezüglich nicht möglich ist. Da die übrigen Delikte in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex zu diesen beiden Straftatbeständen stehen, rechtfertigt es sich, für diese Delikte ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Es kann insoweit auf die im Übrigen unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 31; vgl. hierzu auch BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Selbst der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsbegründung das Aussprechen einerFreiheitsstrafe für das wiederholte Vergehen gegen das Waffengesetz und die Drohung (Akten S. 2686). Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.
3.3
3.3.1Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht, wobei die Mindeststrafe entgegen dem dahingehenden Einwand der Staatsanwaltschaft (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2771) aufgrund der unvollendeten Tat nicht bindend ist (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27).
Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2771), und wie bereits in E. 2.2.3.3 erwähnt, sind die für die Mordqualifikation sprechenden Umstände in Bezug auf die objektive Tatschwere erschwerend zu berücksichtigen. Dabei lässt insbesondere die Tatsache, dass der Berufungskläger nicht nur einmal, sondern gleich zweimal von hinten auf das fliehende und damit wehrlose Opfer geschossen hat, das Tatverhalten als äusserst verwerflich erscheinen. Zudem wiegt sich zusätzlich erschwerend aus, dass der Schusswaffeneinsatz auf offener Strasse in einem Wohnquartier mit Restaurants ohne jegliche Hemmungen erfolgte, und dies zu einer Tatzeit (gegen 23 Uhr), zu welcher Passanten jedenfalls nicht auszuschliessen waren, was zu einer Senkung des Sicherheitsempfindens im Quartier führen musste. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers in objektiver Hinsicht erheblich und ist im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, womit sich vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung die Festsetzung einer schuldangemessenen (Erfolgs-)Strafe von 9 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würde.
In subjektiver Hinsicht wiegt ebenso schwer, dass der Berufungskläger jedenfalls teilweise aus Rache und zwecks einer krass egoistischen Machtdemonstration gehandelt hat. Verschuldensmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen hat, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern diese bloss in Kauf nahm. Insgesamt rechtfertigt es sich, die (Erfolgs-)Strafe um ein Jahr auf 8 Jahre zu reduzieren.
Zu berücksichtigen gilt es weiter, dass es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist und das Opfer schliesslich keine Verletzung davon getragen hat, wobei das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen Tathandlung zufällig erscheint und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen, womit eine Einsatzstrafe von 6 Jahren festzusetzen wäre.
Wie von der Vorinstanz richtig erwogen fällt hier in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Berufungskläger gleich zwei Schüsse abgefeuert und es nur Glück und Zufall geschuldet ist, dass die Opfer nicht zu Schaden gekommen sind. Ebenso zu berücksichtigen ist wiederum die Tatsache, dass sich die Tat im öffentlichen Raum abgespielt und sie damit das Sicherheitsgefühl der Quartierbewohner beeinträchtigt hat. Dass dabeizweiPersonen gefährdet wurden, muss zudem zu einer Erhöhung der Strafe führen. Die Festlegung der Einsatzstrafe für das Tatverschulden ist anhand eines Vergleichs zu theoretisch möglichen anderen Tatvarianten anzustellen. Hält man sich dies vor Augen, muss das Verschulden vorliegend insgesamt dennoch als noch leicht taxiert werden, zumal es zahlreiche andere vorstellbare Tathandlungen, bei welchen die Gefährdung viel schwerwiegender ist und die häufig sogar zu Todesfällen führen. In subjektiver Hinsicht war das Handeln des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar, bestand doch für diese zwei «Warnschüsse» nach dem Beweisergebnis keinerlei Anlass, womit die Bewertung des subjektiven Tatverschuldens die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren vermag.
In casu besteht zwischen sämtlichen Delikten ein enger zeitlicher Kontext. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:
Die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 6 Jahren wird um 8 Monate für die (mehrfache) Gefährdung des Lebens und um weitere 2 Jahre für die schwere Körperverletzung erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung um 1 Monat für die Drohung und um 4 Monate für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Dies ergibt vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 1 Monat.
3.3.7Was die Täterkomponente anbelangt, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 34 f.), welche es im Nachfolgenden lediglich zu ergänzen gilt. Zu Lasten des Berufungsklägers sind seine teils einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatsache, dass er noch während laufender Probezeiten erneut delinquiert und damit eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt hat, zu berücksichtigen. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass der Berufungskläger nach seiner Tat untergetaucht ist («Ich war auf der Flucht», Einvernahme vom 23. September 2019, Akten S. 1292). Auch das vor seiner Verhaftung verfasste Grundeingeständnis in seiner Stellungnahme vom 6. August 2019 vermag ihn weder zu entlasten, noch wird damit Einsicht und Reue bekundet, versucht er sein Verhalten darin doch tatsachenwidrig unter dem Deckmantel der Notwehr zu rechtfertigen. Die Tatsache schliesslich, dass dem Berufungskläger im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 3. November 2022 ein vorbildliches Verhalten im (vorzeitigen) Strafvollzug attestiert wird, wird ihm in erster Linie bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugutezuhalten sein (vgl. Art. 86 StGB). Es kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung entgegen der Ansicht der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S.
2772) nicht als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden (BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5;Trechsel/M. Seelmann, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 28). Nach dem Gesagten führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der hypothetisch ermittelten Gesamtstrafe um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren und 2 Monaten.
3.4.
3.4.1Der Berufungskläger macht sodann eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Gesamtverfahrensdauer liege seit seiner Festnahme am 5. September 2019 bei bislang weit über drei Jahren. Er beantragt in diesem Zusammenhang eine Senkung der Strafe um mindestens 20 Monate (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 2775 ff.).
3.4.2Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb;Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten in erster Linie die beschuldigte Person Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).
Das Bundesgericht sah etwa keine Verletzung des Gebots bei einer Dauer des (kantonalen) Verfahrens inklusive Rückweisung des Bundesgerichts von etwas über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren von der Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ umfangreichen Akten und mehreren Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie bei einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).
3.4.3Vorliegend handelt es sich um einen schweren Tatvorwurf gegen den Berufungskläger und um einen Sachverhalt, der in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht etliche Schwierigkeiten aufweist. Dies zeigt sich unter anderem schon am dreifachen Verteidigungswechsel im Berufungsverfahren: Nachdem der Berufungskläger zunächst von [...] amtlich verteidigt worden war, beantragte er den Wechsel der amtlichen Verteidigung und die Neueinsetzung von [...]. Wenngleich diesem Antrag stattgegeben und der vom Berufungskläger gewünschte Vertreter als (neuer) amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, mandatierte der Berufungskläger im Verlauf des Berufungsverfahrens und offenbar mit eigenen finanziellen Mitteln [...] als alleinigen Wahlverteidiger, welcher ihn schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung vertreten hat (vgl. oben, Sachverhalt). Zudem stellte die nach dem Tod des Geschädigten B____ (sel.) notwendige Verfahrensistierung keine vermeidbare Verzögerung der Verfahrensabwicklung dar (vgl. oben, Sachverhalt). Schliesslich handelt es sich vorliegendenfalls nicht um ein erstinstanzliches Verfahren. Es lag mithin bereits eine erstinstanzliche wenn auch noch nicht rechtskräftige Verurteilungdes Berufungsklägers mit einer vergleichsweise hohen Grundstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine totale kantonale Verfahrensdauer von rund 3 Jahren bzw. die Dauer des Berufungsverfahrens von rund zwei Jahren verstösst im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht gegen das Beschleunigungsgebot, weshalb sich auch keine Strafsenkung rechtfertigt.
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 StGB ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (134 IV 140 E. 4.5).
Die in Frage stehende Verurteilung wegen Urkundenfälschung und (versuchten) Betrugs, für welche eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30. ausgesprochen worden war, erging im Zusammenhang mit einem beabsichtigen Versicherungsbetrug mittels gefälschter Kaufquittung (Akten S. 18 ff.) und stellt eine gänzlich andersgelagerte als die vorliegend zu beurteilende Delinquenz dar. Durch die Rückfalltaten erscheint die damalige Legalprognose daher nichtper seungünstig. Dies gilt erst recht angesichts der in casu auszusprechenden langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe, aufgrund welcher jedenfalls keine schlechten Bewährungsaussichten anzunehmen sind.
Mit der Vorinstanz ist folglich auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom
18. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten. Hingegen ist die von der Vorinstanz ausgesprochen Verwarnung genauso wie die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr zu bestätigen.
3.6Damit ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren für den Berufungskläger eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 9 Jahren und zwei Monaten auszufällen. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
5.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt wurden und der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30062.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 27600. vollumfänglich aufzuerlegen.
5.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 3'000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, währendem die Staatsanwaltschaft immerhin bezüglich der Strafzumessung mit ihrer Berufung teilweise durchdringt. Es rechtfertigt sich daher, dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Gebühr von CHF 2'400. für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.
5.3Dem Berufungskläger wird zufolge des teilweise Unterliegens der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1500. (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 250 und dem aus der eingereichten Honorarnote (Akten S. 2786 f.) ersichtlichen Aufwand der Verteidigung von 21.10 Stunden (zuzüglich CHF 584.45 Auslagen und 7,7 % MWST) entspricht dies rund 20 % des [...] zustehenden Gesamthonorars.
5.4Da der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung nur teilweise in Bezug auf die Strafzumessung obsiegt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % sowie in Bezug auf die Entschädigung der vorzeitig entlassenen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.
5.5Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C____, [...], wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 1920. und ein Auslagenersatz von CHF 17., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.15, somit total CHF 2086.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des Strafgerichts vom 4. September 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
-Schuldsprüche wegen Drohung gemäss Art. 180 des Strafgesetzbuches und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes;
-Freispruch vom Vorwurf der Nötigung;
-Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.;
-Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von B____ (sel.) im Betrage von CHF 28'000.;
-Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren.
A____wird neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen sowie in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Gefährdung des Lebens (im Anklagepunkt I.3.6) schuldig erklärt und zu einerFreiheitsstrafe von 9 Jahren und 2 Monatenverurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. September 2019,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 122 und Art. 129 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (im Anklagepunkt I.3.11) wird A____ freigesprochen.
Die gegen A____ am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30., Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchesnichtvollziehbar erklärt. Hingegen wird der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
A____ wird zur Zahlung von CHF 28300.80 Schadenersatz sowie CHF 12000. Genugtuung an die Konkursmasse des Nachlasses von B____ verurteilt. Die Schadenersatzforderung für den vom 1. September 2020 bis zum 8. Juni 2021 angefallenen Erwerbsausfall des verstorbenen B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach und unter Festlegung einer hundertprozentigen Haftungsquote gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wird die Konkursmasse des Nachlasses von B____ auf den Zivilweg verwiesen. [Redaktionell berichtigt am 31. Januar 2023.]
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 30062.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 27600. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2400.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem Berufungskläger A____ wird zufolge des teilweise Unterliegens der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1500. (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % sowie in Bezug auf die Entschädigung der vorzeitig entlassenen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.
Es wird festgestellt, dass der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C____, [...], für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 1920. und ein Auslagenersatz von CHF 17., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.15, somit total CHF 2086.15, aus der Gerichtskasse ausbezahlt wurde. A____ hat dem Appellationsgericht vier Fünftel dieses Betrags in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung