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SB.2021.116

einfache Körperverletzung, Drohung sowie Nichtabgabe von Kontrollschildern

Basel-Stadt · 2024-11-08 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.116

URTEIL

vom8. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

B____Berufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokat, Privatklägerin

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

C____Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                  Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Juni 2021

betreffend einfache Körperverletzung, Drohung sowie Nichtabgabe von Kontrollschildern

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

4.2

4.2.1Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

4.2.2Die Nichtabgabe von Kontrollschildern kann prinzipiell mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Vorliegend ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots die Verhängung einer Freiheitsstrafe ausgeschlossen und eine Geldstrafe auszusprechen.

5.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger in zweiter Instanz vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Drohung freigesprochen und lediglich der Schuldspruch betreffend die Nichtabgabe von Kontrollschildern bestätigt wird, hat der Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten lediglich im Umfang von CHF 200.– (Abschlussgebühr Strafbefehl) zu tragen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juni 2021 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern;

-      Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____;

-      Freispruch von der Anklage der Sachbeschädigung zum Nachteil von C____;

-      Verweisung der gegenüber A____ geltend gemachten Schadenersatzforderung der Privatklägerin B____ in Höhe von CHF 1‘129.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. August 2018 auf den Zivilweg;

-      Verweisung der gegenüber A____ geltend gemachten Schadenersatzforderung von C____ in Höhe von CHF 1‘621.08, sowie der Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 4‘000.–, beide zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. August 2018, sowie allfällig weitergehender Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen. Die Berufung von B____ wird abgewiesen.

A____wird der Nichtabgabe von Kontrollschildern schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches sowie von der Anklage der Drohungkostenlosfreigesprochen. In Bezug auf die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und die Sachbeschädigung zum Nachteil von B____ wird der erstinstanzliche Freispruch bestätigt.

Der Antrag der Privatklägerin B____ auf Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– wird abgewiesen.

A____ trägt die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 200.– (Abschlussgebühr Strafbefehl) für das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

B____ trägt eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird die Gebühr jedoch erlassen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'870.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 471.65 (7,7 % auf CHF 2'509.35 sowie 8,1 % auf CHF 3'437.60), somit total CHF 6'418.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Vertreter des Privatklägers C____ im Kostenerlass, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 750.– und ein Auslagenersatz von CHF 42.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 61.95 (7,7 % auf CHF 546.80 sowie 8,1 % auf CHF 245.30), somit total CHF 854.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Vertreter der Privatklägerin B____ im Kostenerlass, [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 4'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 96.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 354.90 (7,7 % auf CHF 2'317.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'178.50), somit total CHF 4'850.90 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Stephanie von Sprecher

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.