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SB.2020.98

versuchte schwere Körperverletzung

Basel-Stadt · 2023-12-13 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.98

URTEIL

vom13. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. Mai 2020

betreffend versuchte schwere Körperverletzung

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Verfügung über die beschlagnahmten Glassplitter wurden nicht angefochten, womit das Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichtsvom 7. Mai 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist:

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 2’506.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’600.‒ (inkl. Kanzleiauslagen).

Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung im Umfang von 20 Prozent des Verteidigungshonorars (CHF 821.40) ausgerichtet.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner