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SB.2020.93

ad Beschuldigter 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehr-fache versuchte Hehlerei, Drohung, Beschimpfung, mehrfaches Verge-hen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Verletzung der Ver-kehrsregeln; Strafzumessung; Anordnung einer Massnahme ad Beschuldigter 2: gewerbsmässiger Diebstahl;

Basel-Stadt · 2023-12-05 · Deutsch BS
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 5 Juli 2018 (Akten S. 3574 ff.). Nicht einmal die durchaus naheliegende Möglichkeit eines Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat den Berufungskläger 1 folglich davon abgehalten, erneut delinquent zu werden. Ferner ist zu beachten, dass sich der Berufungskläger 1 die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zu Schulden kommen liess, weil er gemäss eigenen Angaben «nur noch Schwarz» gesehen habe und er etwas habe verdienen wollen (Audioaufzeichnung 2 Verhandlung Strafgericht, Laufzeit 01:42:28–01:42:40). Der finanzielle Druck gab demnach auch gemäss eigenem Bekunden mitunter den Ausschlag für die Begehung der Delikte. Eine (hohe) Geldstrafe könnte sich daher durchaus negativ auf die kriminelle Energie des Berufungsklägers 1 auswirken, weshalb sich auch in dieser Hinsicht eine Geldstrafe als nicht zweckmässig erweist (vgl. dazu BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich daher, die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung einheitlich zu betrachten und eine einzige (Gesamt)Strafe zu bilden.

4.3.3Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Es kann jedoch auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 4.2.1 oben). Der Berufungskläger 1 ist mehrfach sowie in Bezug auf Vermögensdelikte auch einschlägig vorbestraft (vgl. Akten S. 3580) und weder (bedingte und unbedingte) Geldstrafen, bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen oder laufende Probezeiten haben den Berufungskläger 1 davon abgehalten, die vorliegenden Delikte zu begehen. Wie ebenfalls bereits erwähnt, besteht grundsätzlich auch die Sorge, dass sich der Berufungskläger 1 zur Begleichung einer allfälligen Geldstrafe erneut Vermögensdelikte zu Schulden kommen lassen könnte. Eine Geldstrafe erscheint daher nicht gerechtfertigt.

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Aufgrund dieser Ausführungen rechtfertigt es sich in Bezug auf die Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe von 18 Monaten für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt einen Monat für die mehrfache Hehlerei (jeweils zehn Tage pro Schuldspruch), insgesamt dreieinhalb Monate für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (50 Tage, 20 Tage,

E. 10 Tage, 10 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage), 15 Tagessätze für das Fahren ohne gültigen Führerschein, 15 Tagessätze für das Fahren unter Drogeneinfluss und einen Monat für das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 24 ½ Monaten.

In gleicher Weise ist die Geldstrafe für die Drohung von 45 Tagessätzen um 5 Tagessätze für Beschimpfung zu erhöhen.

Schliesslich ist die Busse für die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz von CHF 300.– um jeweils CHF 170.– für das Führen eines Leichtmotorfahrrads in fahrunfähigem Zustand und die Verweigerung der angeordneten Blutprobe als Lenker eines Leichtmotorfahrrads, um CHF 120.– für die mehrfache Missachtung der Führung des vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter und um CHF 40.– für das Fahren ohne Licht auf eine Gesamtbusse von CHF 800.– zu asperieren.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6, 133 IV 158 E. 8).

Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 30. April 2020 und die Berufungserklärung durch den Berufungskläger 1 erfolgte fristgerecht am 15. Oktober 2020 (Akten S. 3329). Das vorliegende Berufungsverfahren dauerte mithin mehr als drei Jahre, was zu lang ist, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Es sind indes keine aussergewöhnlichen Umstände bekannt, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden. In Anbetracht der Dauer des Berufungsverfahrens rechtfertig sich eine Reduktion um rund 10 %. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich, womit eine Freiheitsstrafe von 24 ½ Monate, eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie eine Busse von CHF 700.– resultieren.

Der Berufungskläger 1 wurde am 20. Mai 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren und am 5. Juli 2018 von der Bundesanwaltschaft zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Akten S. 3580, 3582 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Berufungskläger 1 in den Probezeiten der beiden Vorstrafen.

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Hinsichtlich der Vorstrafe vom 20. Mai 2015 ist die Dreijahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB mittlerweile abgelaufen, weshalb nicht nur kein Widerruf erfolgen kann, sondern auch die vorinstanzliche Verlängerung der Probezeit um eineinhalb Jahre nicht bestätigt werden kann. Die Vorstrafe vom 5. Juli 2018 könnte hingegen grundsätzlich noch widerrufen werden. Da dem Berufungskläger 1 in der Zwischenzeit nicht nur keine Schlechtprognose, sondern grundsätzlich eine gute Legalprognose zu stellen ist (vgl. E. 4.16 unten), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf verzichtet. Aufgrund seines strafrechtlichen Leumunds wird der Berufungskläger 1 indessen verwarnt und die Probezeit der Vorstrafe (drei Jahre) um die Hälfte (eineinhalb Jahre) verlängert (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

4.16.1Der Berufungskläger 1 ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 700.– zu verurteilen.

Bei diesem Strafmass fällt hinsichtlich der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in Betracht. Da der Berufungskläger 1 mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2015 u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war (Akte S. 3580) und die Tatzeitpunkte der vorliegend zu beurteilenden Delikte innert fünf Jahren seit dieser Verurteilung liegen, ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2).

4.16.2Das Strafgericht hat den (teil)bedingten Strafvollzug nicht gewährt, da es für besonders günstige Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sah (angefochtenes Urteil S. 50). Diese Einschätzung war im Jahr 2020 durchaus zutreffend. Wie bereits unter dem Titel der Täterkomponente erwogen (vgl. E. 4.11 oben), ist es beim Berufungskläger 1 seit dem vorinstanzlichen Urteil allerdings zu einem ausserordentlich positiven Lebenswandel gekommen. Er hat aus eigenem Antrieb eine ambulante psychotherapeutische Therapie begonnen, die er noch heute regelmässig besucht (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 3609), und er ist mittlerweile abstinent von Marihuana. Ausserdem lebt er in einer festen Beziehung und hat im August 2023 eine Lehre als Sanitärinstallateur begonnen. Das im Berufungsverfahren in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten kam denn auch zum Schluss, dass in einem solchen Fall, wie er sich vorliegend präsentiert, lediglich noch eine geringe bis moderate Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Berufungskläger 1 erneut delinquent werden könnte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 mittlerweile die Vorteile einer sozial integrierten Lebensführung mit erstrebenswerten Zielen nicht nur erkannt, sondern auch begonnen habe, diese umzusetzen. Vergleichbare Straftaten seien lediglich noch dann mit einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen seines psychischen Befindens eintreten sollten; bei alltäglichen Belastungen der Lebensführung sei die Wahrscheinlichkeit erneuter strafbarer Handlungen jedoch gering, da er solche selbständig oder mit angemessener Unterstützung bewältigen könnte (Gutachten [...] S. 93 f., 102 f., Akten S. 3503 f., 3512 f.).

Insgesamt ist nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt von einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Berufungsklägers 1 auszugehen, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich dieser positive Wandel noch im Prozess befindet: So steht der Berufungskläger 1 am Beginn seiner dreijährigen Lehre und auch seine Therapie verbunden mit der regelmässigen Abstinenzkontrolle bestreitet er erst seit einer vergleichsweise kurzen Dauer. Die Fortsetzung der Therapie sowie die kontrollierte Abstinenz sah der Gutachter denn auch als zwei wesentliche Elemente dafür, die günstige Legalprognose auf Dauer zu gewährleisten (vgl. Gutachten [...] S. 94, Akten S. 3504). Es erscheint daher angezeigt, diesen Umständen mit einer leicht längeren Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) Rechnung zu tragen und dem Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung zu erteilen, sich weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und die Behandlung zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden, solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger 1 damit zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die ausgestandene Haft von 55 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Probezeit sowohl der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe als auch der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird auf drei Jahre festgesetzt, wobei dem Berufungskläger 1 die Weisung erteilt wird, sich weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und die Behandlung zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden, solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.

Der Berufungskläger 2 ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen.

Bei diesem Strafmass fällt hinsichtlich der Freiheitsstrafe grundsätzlich der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in Betracht. Da der Berufungskläger 2 wie bereits mehrfach ausgeführt mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2014 u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war (Akten S. 3590 f.) und die Tatzeitpunkte der vorliegend zu beurteilenden Delikte innert fünf Jahren seit dieser Verurteilung liegen, ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Zunächst ist es – entgegen dem Einwand des Berufungsklägers 2 (vgl. Berufungsbegründung Berufungskläger 2 Ziff. I.3, Akten S. 3391) – nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht bei der Prognosebeurteilung eine vom Berufungskläger 2 an den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafverfahren, fehlende Reue sowie seine berufliche Situation berücksichtigte. Für die Beurteilung der Legalprognose sind sämtliche Tatsachen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter eines Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 46, 67, 75, 97, mit Hinweisen).

Die Verteidigerin des Berufungsklägers 2 weist in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer im Wesentlichen darauf hin, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 f., Akten S. 3615 f.). Dies mag zutreffen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 2 mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. Ausserdem kommt im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB der Vorstrafe vom 2. September 2014 die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Berufungskläger 2 weitere Straftaten begehen könnte (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 97, mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass sich auch die berufliche Situation und soziale Integration des Berufungsklägers 2 in der Zwischenzeit nicht verändert hat: So lebt er eigenen Angaben zufolge von der Sozialhilfe, konsumiert Marihuana und hat kein wirkliches soziales Netzwerk. Er gab denn auch an, dass er sich erst noch Perspektiven machen müsste, sollte er nicht in den Strafvollzug versetzt werden (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6 ff., Akten S. 3612 ff.). Es mag – wie von ihm dargelegt – sein und ist auch nachvollziehbar, dass ihn das vorliegende Verfahren und insbesondere die Aussicht, für eine längere Dauer in den Strafvollzug zu müssen, schwer belastet. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche beim Berufungskläger 2 besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB erahnen liessen. Unter diesen Voraussetzungen kann ihm der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden.

6.1

6.1.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Es erfolgten zwar bereits vorinstanzlich einzelne Freisprüche, jedoch können der beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend der Fall.

6.1.2Der Berufungskläger 1 trägt damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 22'272.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 22'000.–. Sein Kostendepot von CHF 11'830.28 wird mit der Geldstrafe, der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.

6.1.3Der Berufungskläger 2 trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'676.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.–. Sein Kostendepot von CHF 220.– wird mit der Busse verrechnet.

6.2

6.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.2.2Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Bezug auf den Berufungskläger 1 auf CHF 1'500.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenregelments [GGR, SG 154.810]). Im Schuldpunkt unterliegt der Berufungskläger 1 vollumfänglich. Bei der Strafzumessung dringt er mit seiner Berufung hingegen zu einem grossen Teil durch. Es ist daher von einem Obsiegen zu einem Drittel bzw. von einem Unterliegen zu zwei Dritteln auszugehen. Dem Berufungskläger 1 sind daher zwei Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen. Hinzukommen zwei Drittel der Kosten für das forensisch-psychologische Gutachten vom 15. November 2023 von CHF 7'942.50 (vgl. Akten S. 3528).

6.2.3Der Berufungskläger 2 unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich; die leichte Reduktion der Strafe erfolgt einzig aufgrund der Dauer des Berufungsverfahrens. Er trägt damit die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Diese werden aufgrund des geringeren Umfangs seiner Berufung auf CHF 1'000.– (inkl. Urteilsgebühr und Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR).

6.3

6.3.1Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1 macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 28.6 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was angesichts des Umfangs des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen vier Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Da dem Berufungskläger 1 eine um ein Drittel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung zwei Drittel des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.3.2Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers 2 macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 18.75 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen auch bei ihr vier Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

://:1.BetreffendA____wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. April 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 91 Abs. 2 lit. b, 95 Abs. 1 lit. a und e, 91 Abs. 1 lit. c, 91a Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 149 in Verbindung mit 70 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung;

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen versuchten Hehlerei, der Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 1, 4, 6, 7, 13, 17, 24 und 27 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Fahrverbots) schuldig erklärt und verurteilt zu24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 18. Juni 2019 bis

12. August 2019 (55 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2021, einerGeldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 40.–,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. August 2020,sowie zu einerBusse von CHF 700.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 158 Ziff. 2, 160 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180 und 177 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 18 der Signalisationsverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 20. Mai 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprocheneFreiheitsstrafe von 7 Monatenwird in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches und die gegen ihn am

5. Juli 2018 von der Bundesanwaltschaft unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.–wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3nicht vollziehbarerklärt. Hingegen wird er verwarnt und die Probezeit der Verurteilung vom 5. Juli 2018 um 1,5 Jahre verlängert.

Es wird dem Beurteilten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches dieWeisungerteilt, sich weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und diese zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden, solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.

A____ trägt die Kosten von CHF 22'272.90 und die Urteilsgebühr von CHF 22'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich zwei Drittel der Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von CHF 7'942.50 sowie allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 11'830.28 wird mit der Geldstrafe, der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'520.– und ein Auslangenersatz von CHF 171.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 515.25, somit total CHF 7'206.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

2.BetreffendB____wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. April 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:

Die Berufung von B____ wird abgewiesen.

B____wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 24. Februar 2019 bis 26. Februar 2019 (2 Tage), sowie zu einerBusse von CHF 400.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen B____ am 2. September 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgesprocheneFreiheitsstrafe von 7 Monatenwird in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuchesnicht vollziehbar erklärt.

B____ trägt die Kosten von CHF 9'676.20 und die Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 220.– wird mit der Busse verrechnet.

Der amtlichen Verteidigerin,, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'550.– und ein Auslangenersatz von CHF 112.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 359.–, somit total CHF 5'021.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.93

URTEIL

vom5. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Berufungskläger 1

[...]                                                                                      Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger 2

[...]                                                                                      Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 30. April 2020

betreffend

ad Beschuldigter 1:mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache versuchte Hehlerei, Drohung, Beschimpfung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung; Anordnung einer Massnahme

ad Beschuldigter 2:gewerbsmässiger Diebstahl; Strafzumessung

Erwägungen

1.Formelles

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

Vom Berufungskläger 2 wird mit seiner Berufung lediglich der Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Diebstahl und die vorinstanzliche Strafzumessung angefochten. Die übrigen Schuld- und Freisprüche sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sind dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

2.1.2   Einwände des Berufungsklägers 1

2.1.3   Marihuana der Hausdurchsuchung vom

10. Januar 2019

3.3Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und aufgrund der Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von Diebstählen bereit gewesen. Wesentlicher Ansatzpunkt ist das berufsmässige Handeln: Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Dabei kann eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (zum Ganzen: BGE 119 IV 129 E. 3a, bestätigt u.a. in BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 129 IV 188; BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018 E. 3.2, 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere eigennütziges Handeln voraus und kommt bei fremdnützigem Handeln nur in Betracht, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Entscheidend ist der Nachweis der für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden Absicht als innere Tatsache. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden kann. Damit die Voraussetzungen sachlich-rechtlich überprüft werden können, sind die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns – wie beispielsweise Umfang und Dauer der Tatgewinne, die der Täter erzielen wollte – zu schliessen ist, in den Urteilsgründen präzise darzulegen (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).

3.4Die mehrfache Deliktsbegehung ist unbestritten. In der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 wurden dem Berufungskläger 2 im Zeitraum von November 2018 bis Juni 2019 insgesamt zehn Fahrraddiebstähle angelastet (drei gemäss Anklageziffer 14, vier gemäss Anklageziffer 15 und drei gemäss Anklageziffer 16: vgl. angefochtenes Urteil S. 10–13). Unbestritten ist ferner, dass der Berufungskläger 2 die gestohlenen Fahrräder betreffend die Anklageziffern 15 und 16 veräussern wollte. Wie bereits in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Hehlerei betreffend den Berufungskläger 1 dargelegt, räumte der Berufungskläger 2 anlässlich der Berufungsverhandlung ausserdem ein, auch die drei Fahrräder gemäss Anklageziffer 14 gemeinsam mit dem Berufungskläger 1 inseriert zu haben (vgl. E. 2.3.3 oben). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich das Strafgericht in einem zweiten Schritt mit dem angestrebten Erlös auseinandersetzte, welcher sich der Berufungskläger 2 aus dem Verkauf sämtlicher gestohlener Fahrräder erhoffte – wobei das Strafgericht, wie vom Berufungskläger 2 richtig erkannt, wohl versehentlich lediglich von acht Fahrrädern ausgegangen ist.

Es mag zutreffen, dass der Wert der Fahrräder nie konkret eruiert wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass zwei Fahrräder mit einem Wert von ca. CHF 1'000.–, ein (Elektro-)Fahrrad auf ca. CHF 2'500.– und ein weiteres (Elektro-)Fahrrad auf ca. CHF  3'000.– geschätzt wurden (Akten S. 1816 und 2131 f.). Auch die Bilder der weiteren Fahrräder lassen darauf schliessen, dass es sich um hochwertigere Fahrräder gehandelt hatte (Akten S. 893 ff.). Erstellt sind sodann die drei Verkaufsversuche über die Onlineplattform, für die der Berufungskläger 1 wegen mehrfacher versuchter Hehlerei zu verurteilen ist (vgl. E. 2.3 oben sowie Akten S. 887). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht für die Festlegung des vom Berufungskläger 2 angestrebten Erlöses auf den durchschnittlichen Verkaufspreis dieser drei inserierten Fahrräder von ungefähr CHF 200.– abstellte, zumal der Berufungskläger 2 anlässlich der Berufungsverhandlung verlauten liess, dass er sich mit Fahrradpreisen nicht auskenne (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 3614). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass die Preise nicht sonderlich variierten.

Der Berufungskläger 2 hat sich in einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne von acht Monaten zehn Fahrraddiebstähle zu Schulden kommen lassen. Er ist dabei relativ professionell vorgegangen, indem er die Fahrräder in der von ihm angemieteten Geschäftslokalität (vgl. etwa Akten S. 2084 und 2089) bzw. in einem ehemaligen Hühnerstall, in den er zuvor eingebrochen war (vgl. etwa Anzeige vom

29. Juli 2019, Akten S. 2131 f.), lagerte und anschliessend im Internet weiterveräusserte resp. versuchte, diese zu veräussern. Der Berufungskläger 2 hat seine Bereitschaft, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen (vgl.Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 139 StGB N 107 ff.), mit seinem Verhalten damit zweifellos kundgetan. Wie dargelegt, reicht für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sodann die Annahme einer quasi nebenberuflichen Tätigkeit, solange aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, dass Einkünfte erzielt werden sollen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellen (E. 3.3 oben). Der angestrebte Verkaufserlös sämtlicher Fahrraddiebstähle beläuft sich bei zehn Fahrrädern auf CHF 2'000.– bzw. bei den vom Strafgericht angenommenen acht Diebstählen auf CHF 1'600.–. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, stellte dies für den mittel- und arbeitslosen Berufungskläger 2 klarerweise einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt dar (vgl. dazu Akten S. 193 sowie Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 3148). Dies räumte der Berufungskläger 2 anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Februar 2019 letztlich denn auch ein, indem er auf die Frage, weshalb er das Fahrrad gestohlen habe, angab, er habe es weiterverkaufen wollen, da er zu jener Zeit kein Geld gehabt habe, um zu überleben (Akten S. 2084).

Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch damit zu bestätigen und der Berufungskläger 2 wegen gewerbsmässigen Diebstahls für schuldig zu erklären.

4.1.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

4.1.2Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

4.1.3Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn er alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat er jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Der Berufungskläger 1 hat mit dem Ausfüllen resp. dem Registrieren der diversen Sportwett-, Lotto- sowie Euromillions-Scheine den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung mehrfach erfüllt, weshalb nach der dargelegten konkreten Methode bei der Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich für jeden einzelnen Verstoss zunächst eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen wäre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sämtliche Scheine innerhalb von lediglich drei Tagen auf dieselbe Weise ausgefüllt und im System registriert wurden. Die einzelnen Tathandlungen sind daher zeitlich sowie sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass es nicht angebracht und aufgrund der Vielzahl der einzelnen Vorgänge nicht zweckmässig erscheint, eine entsprechende Strafzumessung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass für die Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung selbst bei einem strikten Vorgehen nach der konkreten Methode eine Geldstrafe ausser Betracht fiele. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl.leading caseBGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Der Berufungskläger 1 weist im aktuellen Strafregisterauszug vom 6. November 2023 eine Vielzahl von Vorstrafen aus, wobei er nicht nur zu bedingten und unbedingten Geldstrafen, sondern mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2015 auch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Ausserdem fällt die vorliegend zu beurteilende Deliktsserie in die Probezeit der vorerwähnten Vorstrafe sowie in jene der Vorstrafe der Bundesanwaltschaft vom

5. Juli 2018 (Akten S. 3574 ff.). Nicht einmal die durchaus naheliegende Möglichkeit eines Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat den Berufungskläger 1 folglich davon abgehalten, erneut delinquent zu werden. Ferner ist zu beachten, dass sich der Berufungskläger 1 die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung zu Schulden kommen liess, weil er gemäss eigenen Angaben «nur noch Schwarz» gesehen habe und er etwas habe verdienen wollen (Audioaufzeichnung 2 Verhandlung Strafgericht, Laufzeit 01:42:28–01:42:40). Der finanzielle Druck gab demnach auch gemäss eigenem Bekunden mitunter den Ausschlag für die Begehung der Delikte. Eine (hohe) Geldstrafe könnte sich daher durchaus negativ auf die kriminelle Energie des Berufungsklägers 1 auswirken, weshalb sich auch in dieser Hinsicht eine Geldstrafe als nicht zweckmässig erweist (vgl. dazu BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich daher, die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung einheitlich zu betrachten und eine einzige (Gesamt)Strafe zu bilden.

4.3.3Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Es kann jedoch auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 4.2.1 oben). Der Berufungskläger 1 ist mehrfach sowie in Bezug auf Vermögensdelikte auch einschlägig vorbestraft (vgl. Akten S. 3580) und weder (bedingte und unbedingte) Geldstrafen, bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen oder laufende Probezeiten haben den Berufungskläger 1 davon abgehalten, die vorliegenden Delikte zu begehen. Wie ebenfalls bereits erwähnt, besteht grundsätzlich auch die Sorge, dass sich der Berufungskläger 1 zur Begleichung einer allfälligen Geldstrafe erneut Vermögensdelikte zu Schulden kommen lassen könnte. Eine Geldstrafe erscheint daher nicht gerechtfertigt.

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Aufgrund dieser Ausführungen rechtfertigt es sich in Bezug auf die Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe von 18 Monaten für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt einen Monat für die mehrfache Hehlerei (jeweils zehn Tage pro Schuldspruch), insgesamt dreieinhalb Monate für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (50 Tage, 20 Tage, 10 Tage, 10 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage, 3 Tage), 15 Tagessätze für das Fahren ohne gültigen Führerschein, 15 Tagessätze für das Fahren unter Drogeneinfluss und einen Monat für das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 24 ½ Monaten.

In gleicher Weise ist die Geldstrafe für die Drohung von 45 Tagessätzen um 5 Tagessätze für Beschimpfung zu erhöhen.

Schliesslich ist die Busse für die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz von CHF 300.– um jeweils CHF 170.– für das Führen eines Leichtmotorfahrrads in fahrunfähigem Zustand und die Verweigerung der angeordneten Blutprobe als Lenker eines Leichtmotorfahrrads, um CHF 120.– für die mehrfache Missachtung der Führung des vorgeschriebenen Mietverzeichnisses als gewerbsmässiger Mietwagenvermieter und um CHF 40.– für das Fahren ohne Licht auf eine Gesamtbusse von CHF 800.– zu asperieren.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6, 133 IV 158 E. 8).

Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 30. April 2020 und die Berufungserklärung durch den Berufungskläger 1 erfolgte fristgerecht am 15. Oktober 2020 (Akten S. 3329). Das vorliegende Berufungsverfahren dauerte mithin mehr als drei Jahre, was zu lang ist, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Es sind indes keine aussergewöhnlichen Umstände bekannt, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden. In Anbetracht der Dauer des Berufungsverfahrens rechtfertig sich eine Reduktion um rund 10 %. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich, womit eine Freiheitsstrafe von 24 ½ Monate, eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen sowie eine Busse von CHF 700.– resultieren.

Der Berufungskläger 1 wurde am 20. Mai 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren und am 5. Juli 2018 von der Bundesanwaltschaft zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Akten S. 3580, 3582 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Berufungskläger 1 in den Probezeiten der beiden Vorstrafen.

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Hinsichtlich der Vorstrafe vom 20. Mai 2015 ist die Dreijahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB mittlerweile abgelaufen, weshalb nicht nur kein Widerruf erfolgen kann, sondern auch die vorinstanzliche Verlängerung der Probezeit um eineinhalb Jahre nicht bestätigt werden kann. Die Vorstrafe vom 5. Juli 2018 könnte hingegen grundsätzlich noch widerrufen werden. Da dem Berufungskläger 1 in der Zwischenzeit nicht nur keine Schlechtprognose, sondern grundsätzlich eine gute Legalprognose zu stellen ist (vgl. E. 4.16 unten), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf verzichtet. Aufgrund seines strafrechtlichen Leumunds wird der Berufungskläger 1 indessen verwarnt und die Probezeit der Vorstrafe (drei Jahre) um die Hälfte (eineinhalb Jahre) verlängert (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

4.16.1Der Berufungskläger 1 ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 700.– zu verurteilen.

Bei diesem Strafmass fällt hinsichtlich der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in Betracht. Da der Berufungskläger 1 mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2015 u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war (Akte S. 3580) und die Tatzeitpunkte der vorliegend zu beurteilenden Delikte innert fünf Jahren seit dieser Verurteilung liegen, ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2).

4.16.2Das Strafgericht hat den (teil)bedingten Strafvollzug nicht gewährt, da es für besonders günstige Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sah (angefochtenes Urteil S. 50). Diese Einschätzung war im Jahr 2020 durchaus zutreffend. Wie bereits unter dem Titel der Täterkomponente erwogen (vgl. E. 4.11 oben), ist es beim Berufungskläger 1 seit dem vorinstanzlichen Urteil allerdings zu einem ausserordentlich positiven Lebenswandel gekommen. Er hat aus eigenem Antrieb eine ambulante psychotherapeutische Therapie begonnen, die er noch heute regelmässig besucht (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 3609), und er ist mittlerweile abstinent von Marihuana. Ausserdem lebt er in einer festen Beziehung und hat im August 2023 eine Lehre als Sanitärinstallateur begonnen. Das im Berufungsverfahren in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten kam denn auch zum Schluss, dass in einem solchen Fall, wie er sich vorliegend präsentiert, lediglich noch eine geringe bis moderate Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Berufungskläger 1 erneut delinquent werden könnte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 mittlerweile die Vorteile einer sozial integrierten Lebensführung mit erstrebenswerten Zielen nicht nur erkannt, sondern auch begonnen habe, diese umzusetzen. Vergleichbare Straftaten seien lediglich noch dann mit einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad zu erwarten, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen seines psychischen Befindens eintreten sollten; bei alltäglichen Belastungen der Lebensführung sei die Wahrscheinlichkeit erneuter strafbarer Handlungen jedoch gering, da er solche selbständig oder mit angemessener Unterstützung bewältigen könnte (Gutachten [...] S. 93 f., 102 f., Akten S. 3503 f., 3512 f.).

Insgesamt ist nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt von einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Berufungsklägers 1 auszugehen, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich dieser positive Wandel noch im Prozess befindet: So steht der Berufungskläger 1 am Beginn seiner dreijährigen Lehre und auch seine Therapie verbunden mit der regelmässigen Abstinenzkontrolle bestreitet er erst seit einer vergleichsweise kurzen Dauer. Die Fortsetzung der Therapie sowie die kontrollierte Abstinenz sah der Gutachter denn auch als zwei wesentliche Elemente dafür, die günstige Legalprognose auf Dauer zu gewährleisten (vgl. Gutachten [...] S. 94, Akten S. 3504). Es erscheint daher angezeigt, diesen Umständen mit einer leicht längeren Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) Rechnung zu tragen und dem Berufungskläger 1 in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung zu erteilen, sich weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und die Behandlung zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden, solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger 1 damit zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die ausgestandene Haft von 55 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Probezeit sowohl der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe als auch der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird auf drei Jahre festgesetzt, wobei dem Berufungskläger 1 die Weisung erteilt wird, sich weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und die Behandlung zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden, solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.

Der Berufungskläger 2 ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen.

Bei diesem Strafmass fällt hinsichtlich der Freiheitsstrafe grundsätzlich der bedingte Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in Betracht. Da der Berufungskläger 2 wie bereits mehrfach ausgeführt mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2014 u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war (Akten S. 3590 f.) und die Tatzeitpunkte der vorliegend zu beurteilenden Delikte innert fünf Jahren seit dieser Verurteilung liegen, ist der Strafaufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Zunächst ist es – entgegen dem Einwand des Berufungsklägers 2 (vgl. Berufungsbegründung Berufungskläger 2 Ziff. I.3, Akten S. 3391) – nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht bei der Prognosebeurteilung eine vom Berufungskläger 2 an den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafverfahren, fehlende Reue sowie seine berufliche Situation berücksichtigte. Für die Beurteilung der Legalprognose sind sämtliche Tatsachen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter eines Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 46, 67, 75, 97, mit Hinweisen).

Die Verteidigerin des Berufungsklägers 2 weist in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer im Wesentlichen darauf hin, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 f., Akten S. 3615 f.). Dies mag zutreffen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 2 mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. Ausserdem kommt im Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB der Vorstrafe vom 2. September 2014 die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Berufungskläger 2 weitere Straftaten begehen könnte (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 97, mit Hinweisen). Kommt hinzu, dass sich auch die berufliche Situation und soziale Integration des Berufungsklägers 2 in der Zwischenzeit nicht verändert hat: So lebt er eigenen Angaben zufolge von der Sozialhilfe, konsumiert Marihuana und hat kein wirkliches soziales Netzwerk. Er gab denn auch an, dass er sich erst noch Perspektiven machen müsste, sollte er nicht in den Strafvollzug versetzt werden (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6 ff., Akten S. 3612 ff.). Es mag – wie von ihm dargelegt – sein und ist auch nachvollziehbar, dass ihn das vorliegende Verfahren und insbesondere die Aussicht, für eine längere Dauer in den Strafvollzug zu müssen, schwer belastet. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche beim Berufungskläger 2 besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB erahnen liessen. Unter diesen Voraussetzungen kann ihm der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden.

6.1

6.1.1Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Es erfolgten zwar bereits vorinstanzlich einzelne Freisprüche, jedoch können der beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend der Fall.

6.1.2Der Berufungskläger 1 trägt damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 22'272.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 22'000.–. Sein Kostendepot von CHF 11'830.28 wird mit der Geldstrafe, der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.

6.1.3Der Berufungskläger 2 trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9'676.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.–. Sein Kostendepot von CHF 220.– wird mit der Busse verrechnet.

6.2

6.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.2.2Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Bezug auf den Berufungskläger 1 auf CHF 1'500.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenregelments [GGR, SG 154.810]). Im Schuldpunkt unterliegt der Berufungskläger 1 vollumfänglich. Bei der Strafzumessung dringt er mit seiner Berufung hingegen zu einem grossen Teil durch. Es ist daher von einem Obsiegen zu einem Drittel bzw. von einem Unterliegen zu zwei Dritteln auszugehen. Dem Berufungskläger 1 sind daher zwei Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen. Hinzukommen zwei Drittel der Kosten für das forensisch-psychologische Gutachten vom 15. November 2023 von CHF 7'942.50 (vgl. Akten S. 3528).

6.2.3Der Berufungskläger 2 unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich; die leichte Reduktion der Strafe erfolgt einzig aufgrund der Dauer des Berufungsverfahrens. Er trägt damit die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Diese werden aufgrund des geringeren Umfangs seiner Berufung auf CHF 1'000.– (inkl. Urteilsgebühr und Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR).

6.3

6.3.1Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1 macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 28.6 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was angesichts des Umfangs des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen vier Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Da dem Berufungskläger 1 eine um ein Drittel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung zwei Drittel des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.3.2Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers 2 macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 18.75 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen auch bei ihr vier Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

://:1.BetreffendA____wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. April 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 91 Abs. 2 lit. b, 95 Abs. 1 lit. a und e, 91 Abs. 1 lit. c, 91a Abs. 1 und 2 und 90 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 149 in Verbindung mit 70 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung;

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen versuchten Hehlerei, der Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 1, 4, 6, 7, 13, 17, 24 und 27 der rektifizierten Anklageschrift vom 20. Januar 2020 sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Fahrverbots) schuldig erklärt und verurteilt zu24 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 18. Juni 2019 bis

12. August 2019 (55 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2021, einerGeldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 40.–,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. August 2020,sowie zu einerBusse von CHF 700.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 158 Ziff. 2, 160 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180 und 177 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 18 der Signalisationsverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 20. Mai 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprocheneFreiheitsstrafe von 7 Monatenwird in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches und die gegen ihn am

5. Juli 2018 von der Bundesanwaltschaft unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgesprocheneGeldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.–wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3nicht vollziehbarerklärt. Hingegen wird er verwarnt und die Probezeit der Verurteilung vom 5. Juli 2018 um 1,5 Jahre verlängert.

Es wird dem Beurteilten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches dieWeisungerteilt, sich weiterhin auf eigene Kosten ambulant psychotherapeutisch behandeln zu lassen und diese zusätzlich mit regelmässigen Abstinenzkontrollen zu verbinden, solange es die behandelnde Therapeutin oder der behandelnde Therapeut für notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der Probezeit.

A____ trägt die Kosten von CHF 22'272.90 und die Urteilsgebühr von CHF 22'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich zwei Drittel der Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von CHF 7'942.50 sowie allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 11'830.28 wird mit der Geldstrafe, der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'520.– und ein Auslangenersatz von CHF 171.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 515.25, somit total CHF 7'206.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

2.BetreffendB____wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. April 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:

Die Berufung von B____ wird abgewiesen.

B____wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 24. Februar 2019 bis 26. Februar 2019 (2 Tage), sowie zu einerBusse von CHF 400.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen B____ am 2. September 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt ausgesprocheneFreiheitsstrafe von 7 Monatenwird in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuchesnicht vollziehbar erklärt.

B____ trägt die Kosten von CHF 9'676.20 und die Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 220.– wird mit der Busse verrechnet.

Der amtlichen Verteidigerin,, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'550.– und ein Auslangenersatz von CHF 112.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 359.–, somit total CHF 5'021.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).