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SB.2020.89

mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Drohung

Basel-Stadt · 2024-02-29 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.89

URTEIL

vom29. Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Cordula Lötscher,

MLaw Anja Dillenaund Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Juni 2020

betreffend mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Drohung

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11. Juni 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung;

-Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – nebst dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 8. April 2015 von der Staatsanwaltschaft Luzern bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt und die vorinstanzlich ausgesprochene Verwarnung sowie die vorinstanzlich angeordnete einjährige Verlängerung der Probezeit aufgehoben.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'390.60 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andreas Callierotti

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.