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SB.2020.88

ad 1: Raufhandel; ad 2: versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel und Landfriedensbruch; ad 3: Landfriedensbruch; ad 4: Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Basel-Stadt · 2025-04-08 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.88

URTEIL

vom8. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter 1

vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat,

substituiert durch MLaw Gian Ruppaner, Advokat,

Henric Petri-Strasse 9, Postfach, 4010 Basel

und

B____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...] Beschuldigter 2

vertreten durch MLaw Nina Langner, Rechtsanwältin,

Nietengasse 15, 8004 Zürich

und

C____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...] Beschuldigter 3

vertreten durch lic. iur. Viviane Andrea Hasler,

Rechtsanwältin, Turnerstrasse 26,

Postfach 426, 8042 Zürich

und

D____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                       Beschuldigter 4

vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel

E____Privatkläger

Opfer

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 9. März 2020 (SG.2019.151)

betreffend

ad 1: Raufhandel

ad 2: versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel und

Landfriedensbruch

ad 3: Landfriedensbruch

ad 4: Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung. Die Staatsanwaltschaft, welche zuungunsten der Beschuldigten das Rechtsmittel ergriffen hat, ist zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO); die Beschuldigten, welche das Rechtsmittel ergriffen haben (alle ausser A____), sind ebenfalls zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, womit auf sie einzutreten ist. Zuständig ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

://:1.

BetreffendA____wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____wird – für den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Raufhandels (Phase 1 der Anklageschrift) – verurteilt zu8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. Mai 2018 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 51 des Strafgesetzbuches.

Von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels (Phase 2 der Anklageschrift) wird erfreigesprochen.

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 2'597.35 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 750.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Privatverteidiger im erstinstanzlichen Verfahren, Dr. Georg Gremmelspacher, wird eine reduzierte Entschädigung von CHF 5'318.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für das zweitinstanzliche Verfahren, in dem er als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, werden ihm ein Honorar von CHF 4'184.– und ein Auslagenersatz von CHF 79.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 340.75 (7,7 % auf CHF 1'150.15 sowie 8,1 % auf CHF 3'113.35), somit total CHF 4'604.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

2.

BetreffendB____wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen.

B____wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Phase 1 der Anklageschrift) – des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu17 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Juni bis 13. Juli 2018 (21 Tage), sowie zu einerGeldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 133 Abs. 1, 260 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf des Raufhandels (Phase 2 der Anklageschrift) wird erfreigesprochen.

Die am 9. November 2015 von der Staatsanwaltschaft [...] bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, sowie die am 13. Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft [...] bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 80.–, Probezeit 3 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht vollziehbar erklärt.

B____ trägt die Kosten von CHF 5'840.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Nina Langner, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 10'530.– und ein Auslagenersatz von CHF 269.90, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 874.80, somit total CHF 11'674.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 50 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

3.

BetreffendC____wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Die Berufung von C____ wird teilweise gutgeheissen.

C____wird des Landfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von 260 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf des Raufhandels wird erfreigesprochen.

Die am 8. März 2017 vom Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. März bis 13. Mai 2016 (58 Tage), Probezeit 3 Jahre, sowie die am 18. April 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern – Mittelland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 2 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht vollziehbar erklärt.

C____ trägt reduzierte Kosten von CHF 2'467.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Kosten für die Sachverständige G____, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Viviane Hasler, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'069.20 und ein Auslagenersatz von CHF 131.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 496.25 (7,7 % auf CHF 1'486.50 sowie 8,1 % auf CHF 4'713.80), somit total CHF 6'696.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 80 % bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

4.

BetreffendD____wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 9. März 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist:

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. Die Berufung von D____ wird gutgeheissen.

D____wird von den Vorwürfen des Raufhandels und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes kostenlosfreigesprochen.

Ihm wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung in Höhe von CHF 4'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Privatverteidiger, lic. iur. Alain Joset, wird eine Entschädigung von CHF 12'914.70für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 5'456.30 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Manyoki

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.