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SB.2020.84

Diebstahl, versuchten Diebstahl, Strafzumessung und Landesverweisung

Basel-Stadt · 2024-01-17 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.84

URTEIL

vom17. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,Prof. Dr. Cordula Lötscher, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Juni 2020

betreffend Diebstahl, versuchten Diebstahl, Strafzumessung und Landes-

verweisung

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Die vorliegende Berufung beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen Diebstahls (Anklageschrift Ziff. 1 lit. b) und versuchten Diebstahls (Ziff. 3), die Strafzumessung und die ausgesprochene Landesverweisung sowie die Verfahrenskosten. Die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls (AS Ziff. 1 lit. a, Ziff. 2), geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei), Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern sind somit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig geworden sind mangels Anfechtung die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Juni 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Schuldsprüche wegen mehrfachenDiebstahls (Anklage Ziff 1 lit a. und Ziff. 2; Art. 139 Ziff. 1 StGB), geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei, Art. 149 i.V.m. 172terStGB), Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. 29 SVG, 54 Abs. 3 sowie 55 Abs. 1 VTS), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG);

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

A____wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Diebstahls (AS Ziff. 3) und des versuchten Diebstahls (AS Ziff. 1 lit b) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 11. Dezember 2019 bis 9. Januar 2020 (29 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ (verrechnet mit CHF 500.‒ des Kostendepots),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art.49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Von der Busse werden B____ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches gegen Abtretung seiner Forderung an den Staat CHF 140.‒ zugesprochen.

Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66abisdes Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 3’010.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 510.‒ für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’275.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere Auslagen).

Das Kostendepot von CHF 10’313.95 wird mit der Busse sowie den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren verrechnet. Der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’156.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 192.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 257.85, somit total CHF 3’606.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Verteidigungskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 85% vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).