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SB.2020.78

einfache Körperverletzung

Basel-Stadt · 2025-01-22 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.78

URTEIL

vom22. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, Dr. iur. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagter

Privatkläger

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 13. März 2020 (SG.2019.258)

betreffend einfache Körperverletzung

5.1.3Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung zu einem Stundenansatz von CHF 200.– ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger eine reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich der Honorarnote seines Verteidigers im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 83,33% des Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichtsvom 13. März 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 3.2);

-      Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

-      Freispruch von der Anklage des Raubs;

-      Aufhebung der durch Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2014 angeordneten ambulanten Behandlung gemäss Art. 63a Abs. 3 des Strafgesetzbuches;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'100.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'600.– für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 185.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 250.40 (7,7 % auf CHF 895.30 sowie 8,1 % auf CHF 2'240.–), somit total CHF 3'385.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 83,33% vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.