Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.70
URTEIL
vom17. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____Anschlussberufungsklägerin
c/o Sozialhilfe, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel Privatklägerin 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Opferhilfe beider BaselPrivatklägerin 2
Steinengraben 5, 4051 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 20. Februar 2020
betreffend Menschenhandel, Förderung der Prostitution, einfache Körper-
verletzung, Drohung, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder
des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Förderung der Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung
6.8Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorlebens und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es in [...]/Ungarn geboren und dort zusammen mit fünf Brüdern und zwei Schwestern bei den Eltern aufgewachsen. Er besuchte acht Jahre lang die Grundschule, hat danach aber keine Ausbildung absolviert. Der Beschuldigte ist geschieden und hat mit drei verschiedenen Frauen sechs Kinder (Akten S. 5, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1191 ff.). Wie dem Beweisergebnis entnommen werden kann, sind die variationsreichen Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommensverhältnissen als Schutzbehauptungen zu werten und es ist davon auszugehen, dass er von Kreditgeschäften und der Zuhälterei lebte. Dafür hielt er sich zuletzt zusammen mit seiner Ex-Partnerin offenbar abwechslungsweise in Ungarn und Deutschland auf. Der Beschuldigte ist strafrechtlich nicht unbelastet, jedoch nicht durchgehend einschlägig verurteilt. Wie EUROPOL berichtet, sass der Beschuldigte vom 15. November 2012 bis 11. April 2015 in Ungarn im Gefängnis, da er wegen Erpressung und Wucher zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt wurde; er wurde auf Bewährung freigelassen. Im 2015 erfolgte in Ungarn eine weitere Verurteilung wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, wobei der diesbezügliche Freiheitsentzug vom 12. Januar bis 26. April 2016 dauerte, ehe der Beschuldigte erneut auf Bewährung entlassen wurde (Akten S. 327). Dabei belastet es den Beschuldigten nicht unerheblich, dass er die vorliegend zur Debatte stehenden Delikte nur kurze Zeit nach seiner letzten Gefängnisstrafe für ein einschlägiges Delikt verübt hat, da auch der Tatbestand der Förderung der Prostitution Nötigungskomponenten aufweist. Diese Vorstrafe ist mithin zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, nicht hingegen seine nicht einschlägige Delinquenz. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten nicht im Sinne einer erhöhten Strafempfindlichkeit zu werten, da er im Rahmen der Berufungsverhandlung angab, dass sich sein Karzinom nicht verschlechtert habe und er dies selbst mit Entzündungshemmern und Crèmes behandeln könne (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1718). Auch aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat die ihm zur Last gelegten Delikte bestritten und keinerlei Einsicht und Reue gezeigt. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Februar 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Förderung der Prostitution, der einfachen Körperverletzung sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu28 Monaten Freiheitsstrafesowie zu einerGeldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30., unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom
20. April 2019 bis zum 19. August 2021,
in Anwendung von Art. 195 lit. c und d und Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 116 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (alte Fassung), sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage des Menschenhandels (begangen im 2016), der Drohung sowie der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts wird A____freigesprochen.
A____ wird zu CHF 50'303.25 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.
A____ wird zu CHF 13'000. Genugtuung zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. August 2016 an die Privatklägerin 1 verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 47'000. wird abgewiesen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 8'744.50 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Zeugenentschädigung von insgesamt CHF 66.20 sowie allfällige übrige Auslagen).
Die beschlagnahmten EUR 2'715. werden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz für ihre Aufwendungen bis zum 13. November 2020 ein Honorar von CHF 1'400. und ein Auslagenersatz von CHF 42., zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 111.05, somit total CHF 1'553.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9716. und ein Auslagenersatz von CHF 909.40 (zzgl. Gebührenersatz von CHF 165.), zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 818.15, somit total CHF 11'608.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'800. und ein Auslagenersatz von CHF 107.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 377.85, somit total CHF 5'285.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2300. und ein Auslagenersatz von CHF 69., somit total CHF 2'369. aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der Privatklägerin 1 wird zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'500. (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Parteientschädigung fällt gemäss Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung zu Folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) das Rechtsmittel ergreifen, das auch gegen den Endentscheid zulässig ist.