Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.61
URTEIL
vom1. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...], Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin, Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 6. Dezember 2019 (SG.2019.174)
betreffend versuchte schwere Körperverletzung und sexuelle Nötigung
6.4
6.7.5Allerdings ist es im vorliegenden Fall zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; WOHLERS, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem 8. September 2021 und dem 12. Juli 2023 erging seitens des Appellationsgerichts keine Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für knapp 2 Jahre nicht vorangetrieben wurde. Es rechtfertigt sich darum eine Reduktion der Strafhöhe um 2 Monate.
Somit beträgt die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers angemessene Strafe 18 Monate Freiheitsstrafe.
8.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der Berufungskläger in zweiter Instanz in allen Anklagepunkte schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 5'847.50 sowie die Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2'000. zu belassen.
8.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
6. Dezember 2019mangels Anfechtung in Rechtskrafterwachsen sind:
A____wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen der versuchten schweren Körperverletzung und der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13.-17. Mai 2017 (4 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuchesausnahmsweise abgesehen.
A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 5'847.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'403.30 und ein Auslagenersatz von CHF 57.10 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 651.45, somit insgesamt CHF 9'111.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von zwei Dritteln dieses Betrages bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).