opencaselaw.ch

SB.2020.37

versuchte schwere Körperverletzung resp. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

Basel-Stadt · 2024-08-15 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.37

URTEIL

vom15. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...],                                                                Beschuldigter

Rechtsanwalt und Notar,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte

Privatklägerschaft

B____, geb. [...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 18. November 2019

Urteil des Appellationsgerichts vom 18. August 2021

(vom Bundesgericht am 15. August 2023 aufgehoben)

betreffend versuchte schwere Körperverletzung resp. einfache Körper-

verletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

Mit Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, unter Einrechnung eines Tages Polizeigewahrsam und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege, eventualiter der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, wurde er freigesprochen. Des Weiteren wurde A____ zur Zahlung von CHF 2'081.– Schadenersatz, zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017, sowie zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung, zuzüglich 4 % Zins seit dem

6. August 2017, an den Privatkläger B____ (nachfolgend: Privatkläger) verpflichtet. Schliesslich wurden ihm die Kosten des Verfahrens und eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Urteil erhob A____ mit Eingabe vom 6. Mai 2020 Berufung, womit er im Wesentlichen einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und die Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg beantragte. Der Privatkläger stellte mit Stellungnahme vom 21. Mai 2020 den Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 14. Mai 2020 Anschlussberufung, womit sie einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren beantragte.

Mit Urteil vom

18. August 2021 stellt das Appellationsgericht fest, dass folgende Punkte des Strafgerichtsurteils vom 18. November 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Appellationsgericht den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 85.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. August 2017 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 850.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitstrafe). Ausserdem verurteilte es ihn zur Zahlung von CHF 2'081.– Schadenersatz und von CHF 1'000.– Genugtuung an den Privatkläger, jeweils zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017 resp. seit dem 6. August 2017. Schliesslich auferlegte es dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 3'269.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich der Auslagen, davon die Kosten der Erstellung des Gutachtens und der Befragung des Gutachters einzig im Umfang von 75 % dieser Kosten). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sprach es für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 7'166.– und einen Auslagenersatz von CHF 246.30, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 570.75, aus der Gerichtskasse zu. Art. 135 Abs. 4 StPO blieb für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren im Umfang von 75 % vorbehalten.

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht (7B_11/2021 und 7B_204/2022). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht. In der Sache strebte sie eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen versuchter schwerer Körperverletzung an. Der Beschuldigte rügte Verletzungen des Anklageprinzips, des rechtlichen Gehörs und des Fairnessgebots. Er verlangte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Sache sei zur neuen Entscheidung bezüglich der Nebenfolgen des beantragten Freispruchs und der Kosten an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren.

Mit Urteil vom

15. August 2023 hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (Beschwerdeführerin 1 im bundesgerichtlichen Verfahren) das Urteil des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Die Beschwerde des Beschuldigten wies es ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.– auferlegte es dem Beschuldigten (Beschwerdeführer 2 im bundesgerichtlichen Verfahren).

3.1Es stellt sich die Frage, wie die vorliegende Tat rechtlich zu würdigen ist. Während das Strafgericht sie als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand qualifiziert hat, hat sie das Appellationsgericht mit seinem (nun aufgehobenen) Urteil vom 18. August 2021 als einfache Körperverletzung (Grundtatbestand) gewertet. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Demgegenüber stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, eine versuchte schwere Körperverletzung könne im Rückweisungsverfahren von vornherein nicht mehr zur Diskussion stehen, da die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht keine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung beantragt habe. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei der Tat um eine blosse Tätlichkeit.

3.4.4Für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein aus dem Umstand gezogen werden, dass ihm das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).

4.1Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.2

4.2.1Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2023 wurde der Beschuldigte Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG und grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.–, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilende Tat begangen, bevor das Strafgericht Basel-Landschaft das erwähnte Urteil gefällt hat.

4.2.2Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz). Diese Bestimmung will insbesondere eine Schlechterstellung des Täters durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren vermeiden. Dabei ist eine Abänderung des Ersturteils ausgeschlossen (Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12; BGE 142 IV 265 E. 2.4.1).

4.2.3Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor, setzt das Gericht zunächst eine gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest, welche sich aus der rechtskräftigen Grundstrafe und der nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafe für das neue Delikt zusammensetzt. Dabei ist nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, d.h. das Zweitgericht hat zunächst die Strafe für die neu zu beurteilende Tat festzusetzen. Anschliessend sind die die vom Erstgericht verhängte rechtskräftige Grundstrafe und die vom Zweitgericht für das neu zu beurteilende Delikt auszugsprechende Strafen durch Anwendung des Asperationsprinzips zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für das neu zu beurteilende Delikt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Dabei ist zu unterscheiden, ob die schwerste Tat bereits in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten ist; in diesem Fall ist die Grundstrafe aufgrund der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Ist hingegen die neu zu beurteilende Tat die schwerste, ist für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe die für die neue Tat schuldangemessene Strafe durch die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eingetretene Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für das neu zu beurteilende Delikt abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4;Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 169).

4.2.4Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Denn die Aussprechung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist – wie die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB – nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist daher nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-) Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Das Zweitgericht ist indes im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGe 142 IV 265 E. 2.3.2). Sind die konkreten Einsatzstrafen nicht gleichartig, ist keine Zusatzstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1;Trechsel/Seelmann,Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Art. 49 N 13 m.w.H.).

4.3Um zu ermitteln, ob im vorliegenden Fall eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist daher zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für die heute zu beurteilende einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu bestimmen.

4.3.1Ausgangspunkt hierfür bildet der Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).

4.3.2Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Vorliegend waren die Verletzungsfolgen des Delikts zwar nicht schwer. Der Privatkläger erlitt eine Prellung des Kopfes mit einer Quetschrisswunde in der Hinterhauptsregion. Die Wunde wurde chirurgisch versorgt und führte nicht zu weiteren Beeinträchtigungen. Allerdings ist dieser glimpfliche Ausgang – wie vorstehend ausgeführt – nicht das Verdienst des Beschuldigten, sondern einzig dem Zufall zu verdanken. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Kopf um einen sensiblen Körperbereich, der unter der Einwirkung eines Schlages unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstands wie der Biegehantel erheblich verletzt werden kann. Zudem wirkt sich die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend aus. Der Beschuldigte hat heimtückisch von hinten mit einer Trainingsfeder resp. Biegehantel auf den Kopf des Privatklägers geschlagen, welcher davon völlig überrascht wurde und keine Chance hatte, dem Schlag auszuweichen oder ihn abzuwehren. Das Vorgehen zeugt von einer hohen Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers ist daher im Rahmen der einfachen Körperverletzung als recht schwer zu werten und liegt verschuldensmässig im Grenzbereich zu einer versuchten schweren Körperverletzung.

4.3.3In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten wirkt die Grundlosigkeit der Tat belastend. Der Privatkläger hatte dem Beschuldigten – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde – keinen auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Anlass für den Gewaltakt gegeben. Es lag in keiner Weise eine Provokation vor, und es ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschuldigte durch den (fröhlichen) Gruss des ihm unbekannten Privatklägers derart provoziert fühlte, dass er ihn verfolgte und ihm mit der Biegehantel über den Kopf schlug. Allerdings ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,98 g/kg stark alkoholisiert war (Akten S. 341), was zu seiner Enthemmung und zu seiner irrationalen Reaktion beigetragen haben dürfte. Mit der Vorinstanz ist indessen festzustellen, dass er dennoch zielgerichtet agierte und keine erkennbaren Ausfallerscheinungen zeigte, so dass nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinnes von Art. 19 StGB auszugehen ist. Insgesamt ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten ebenfalls als recht schwer zu beurteilen.

4.3.4In einem letzten Schritt sind noch die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich kann grundsätzlich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich diese neutral auswirken (Urteil des Strafgerichts vom 18. August 2021, S. 17).

4.3.5Angesichts dieser Umstände erscheint für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 12 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Eine Geldstrafe fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Da somit eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist diese als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2023 auszugestalten, wofür nach dem oben Ausgeführten zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden ist.

4.4Die (abstrakt) schwerste Tat – Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), welche gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Mindeststrafe von 1 Jahre Freiheitsstrafe zu ahnden ist – ist im bereits rechtskräftigen Grundurteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2023 enthalten. Die vom Strafgericht Basel-Landschaft ausgefällte Strafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe ist somit die Grundstrafe, die durch die Strafe für das neu zu beurteilende Delikt unter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist, um die (hypothetische) Gesamtstrafe zu ermitteln.

4.5Der Beschuldigte macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, die zu einer (weiteren) Strafminderung führen müsse. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als anmessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 m.w.H.). Entscheidend sind etwa der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen die Schwere des Tatvorwurfs, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom

12. November 2012 E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2;Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auchSummers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), wenn also das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder – als ultima ratio – in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

Die hier zu beurteilende Körperverletzung fand am 8. August 2017, also vor gut 7 Jahren statt. Das erstinstanzliche Urteil erging 2 ¼ Jahre später, am 18. November

2019. Das Berufungsverfahren dauerte bis zum ersten Entscheid vom 18. August 2021 1 ¾ Jahre. 2 Jahre später (1 ¾ Jahre nach Versand des Berufungsurteils) erfolgte der Entscheid des Bundesgerichts vom 15. August 2023. Seither ist – zufolge Einholung der Stellungnahme des Gutachters C____ und eines Obergutachtens beim IRM Bern – wiederum ein Jahr vergangen. Es handelt sich in der Sache nicht um ein besonders komplexes Verfahren, sondern um die Beurteilung eines einfachen Schlags mit einem Gegenstand auf den Kopf des Privatklägers. Die Verfahrensdauer lag bei allen drei involvierten Gerichten am oberen Rand des Angemessenen. Namentlich die auf einem Irrtum beruhenden falschen Angaben des Gutachters über das Tatinstrument in der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 18. August 2021 führten zu zeitraubenden Weiterungen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Diese insgesamt überaus lange Verfahrensdauer muss zu einer Strafreduktion führen. Angemessen erscheint hierfür eine Reduktion der Strafe um 5 Monate.

4.6Es ist somit folgende (hypothetische) Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für die vom Strafgericht Basel-Landschaft am 21. Juni 2023 beurteilten Delikte (Grundstrafe) ist durch die – retrospektive – Konkurrenz mit der neu zu beurteilenden einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (hypothetische Einsatzstrafe 12 Monate Freiheitsstrafe) in Anwendung des Asperationsprinzips um 8 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Damit beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 32 Monate Freiheitsstrafe. Von dieser sind infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots 5 Monate Freiheitsstrafe abzuziehen. Nach Abzug der bereits rechtskräftigen Grundstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe verbleibt somit eineZusatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe.

4.7Bei der Frage, ob die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 und 43 StGB möglich ist, ist das Mass der hypothetischen Gesamtstrafe massgebend. Liegt diese über 24 Monaten resp. 36 Monaten Freiheitsstrafe, kann auch für die Zusatzstrafe der bedingte resp. teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden. Wurde in einem solchen Fall für die Grundstrafe der bedingte Vollzug gewährt, bleibt dieser jedoch bestehen (Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 177).

Vorliegend beträgt die hypothetische Gesamtstrafe 32 Monate Freiheitsstrafe. Die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Zusatzstrafe von 3 Monaten ist daher nicht möglich. Der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB ist zwar möglich, doch muss gemäss 43 Abs. 3 StGB der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe betragen. Die Zusatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Die Freisprüche von den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege (Anklageschrift Ziff. 2);

-      die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-      die Auferlegung der Mehrkosten von CHF 100.– (Verfahrenskosten) zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____wird der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. August 2017 (1 Tag), als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. Juni 2023,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2, 43 Abs. 1, 49 Abs. 2 und 51 und des Strafgesetzbuches.

A____ wird zur Zahlung von CHF 2'081.– Schadenersatz, zuzüglich 4 % Zins seit dem 15. September 2017, sowie zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung, zuzüglich 4 % Zins seit dem 6. August 2017, an B____ verurteilt.

A____ trägt die Kosten von CHF 3’269.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die übrigen Auslagen, darunter die Kosten des Obergutachtens des IRM Bern von CHF 6'050.70).

Die Kosten des IRM Basel von CHF 600.– für das Gutachten vom 26. Februar 2021, von CHF 440.– für die Teilnahme des Gutachters an der Verhandlung vom 18. August 2023 sowie von CHF 1'600.– für die rechtsmedizinische Stellungnahme vom 1. November 2023 gehen zu Lasten des Staates.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'516.65 und ein Auslagenersatz von CHF 22.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 366.05 (7,7 % auf CHF 386.65 sowie 8,1 % auf CHF 4'152.20), somit total CHF 4'904.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.