Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. November 2019 wurde A____ (Berufungsklägerin) der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung), der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz schuldig erklärt. Sie wurde zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit drei Jahre; unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. März 2019), zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der kriminellen Organisation sowie der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise hinsichtlich der Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2) wurde sie hingegen freigesprochen. Zudem wurde A____ für sechs Jahre des Landes verwiesen und die gegen sie am 18. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft [...] bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.‒, Probezeit zwei Jahre, nicht vollziehbar erklärt (hingegen wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert). Darüber hinaus wurde der beschlagnahmte Personenwagen [...] eingezogen. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände wurden der Berufungsklägerin zurückgegeben. Ferner sind A____ Verfahrenskosten von CHF 6520.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 13000. auferlegt worden. Schliesslich ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Die Berufungsklägerin, amtlich verteidigt durch B____, hat am 14. November 2019 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 5. Mai 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 25. September 2020 begründet. Es wird beantragt, es sei die Berufungsklägerin in Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts vom Vorwurf der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) sowie der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen (Ziff. 1). Zudem sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (Ziff. 2). Darüber hinaus sei der Berufungsklägerin das beschlagnahmte Fahrzeug [...] unter Aufhebung der Beschlagnahme auszuhändigen (Ziff. 3) und ihr für die Dauer der ungerechtfertigten Haft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 4). Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen sei (Ziff. 5).
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 12. Mai 2020 Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 18. November 2020 begründet. Nachdem mit der Anschlussberufungserklärung ausgeführt wurde, die Anschlussberufung solle dem Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen, wird mit der Anschlussberufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort (welche ein identisches Schriftstück bilden) beantragt, es sei die Berufungsklägerin der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung), der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Zudem sei sie in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils auch bezüglich der Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2) der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Die Berufungsklägerin sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit drei Jahre) und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.‒ zu verurteilen (Ziff. 3 und 4). Die Landesverweisung und die Busse seien zu bestätigen (Ziff. 5). Über die Nebenfolgen und die Entschädigungsfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden (Ziff. 6), alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 7). A____ beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
Die Berufungsklägerin wurde von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2022 dispensiert. Hierbei gelangten ihr amtlicher Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
4.3 Strafart
4.3.1Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
4.3.2Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.4), kommt für den Schuldspruch wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) aufgrund der Verschuldensbewertung, die zu einer überjährigen Freiheitsstrafe führt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario), bloss eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei damit obligatorisch eine Geldstrafe zu verbinden ist. Hinsichtlich der restlichen Schuldsprüche ist indes nicht einzusehen, weshalb im Sinne des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht eine eingriffsschwächere Geldstrafe verhängt werden könnte.
4.4 Qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise
4.5 Mit Geldstrafe zu ahndende Vergehen
4.6 Mit Busse zu ahndende Übertretungen
4.7 Persönliche Verhältnisse
4.7.2In den Akten ist zwar dokumentiert, dass die Berufungsklägerin unter starken Rückenschmerzen leidet, womit auch das Dispensationsgesuch begründet wurde (Akten S. 1384). Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor indes nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom
17. Juni 2003 E. 2,Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auchMathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, N 356). Demgemäss kann A____ aus ihren gesundheitlichen Problemen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.7.3Die Berufungsklägerin wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Akten S. 1345 f.) mit Urteil der Staatsanwaltschaft [...] vom 18. Dezember 2018 wegen Veruntreuung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100., Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'500. verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft). Dass A____ trotz dieser Verurteilung innerhalb der laufenden Probezeit erneut delinquierte, zeugt zwar von einer gewissen Unbelehrbarkeit, kann angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einschlägige Delikte gehandelt hat, gerade noch einmal unberücksichtigt bleiben. Den Bedenken bezüglich der Legalprognose kann einerseits bei der Festsetzung der Probezeit hinsichtlich der bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl. dazu E. 4.9). Andererseits wurde die Probezeit im Rahmen der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe um ein Jahr verlängert (vgl. dazu E. 1.3.2).
4.7.4Da der Berufungsklägerin auch kein (konstantes) Geständnis (wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat [vorinstanzliches Urteil S. 38], hat sie ihr anfängliches Teilgeständnis widerrufen und ab diesem Zeitpunkt gegen jegliche Evidenz die gegen sie erhobenen Vorwürfe vehement bestritten und sich in der Folge immer wieder neuer Schutzbehauptungen bedient) oder besondere Einsicht oder Reue zugutegehalten werden können, sind die bisher zugemessenen Strafen unverändert zu belassen.
4.8 Verletzung des Beschleunigungsgebots?
4.9 Modalitäten des Vollzugs
5. Landesverweisung
5.1 Grundlagen
5.2 Härtefall?
6. Einziehung des [...]
Da die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) schuldig gesprochen wird, ist der dabei als Transportmittel verwendete [...] als instrumentum sceleris in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen.
7. Erstinstanzliche Kosten
7.1 Grundlagen
Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.2 Im vorliegenden Fall
7.3 Rückforderungsvorbehalt erste Instanz
8. Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.1 Grundlagen
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2 Im vorliegenden Fall
Die Berufungsklägerin obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als sie einen Freispruch von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) erreicht. Es rechtfertigt sich daher auch hier, ihr um 1/5 reduzierte Kosten, mithin eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1600. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Fernmeldedienstleistungen in Höhe von CHF 5'700.‒, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft im November 2020 und der Ladungsverfügung im August 2021 nicht kurz war (vgl. dazu schon E. 4.8), werden der Berufungsklägerin «bloss» die Hälfte der Standgebühren des vorläufig beschlagnahmten bzw. nun eingezogenen [...] in der Höhe von CHF 4'350.10 auferlegt. Die andere Hälfte der Standgebühren von CHF 4'350.10 geht zu Lasten der Gerichtkasse.
9. Entschädigung
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei Stunden für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive einer Stunde Nachbesprechung), ausgerichtet (für den genauen Betrag wird das auf das Urteilsdispositiv verwiesen). Da A____ im Berufungsverfahren zu rund 1/5 obsiegt (vgl. dazu E. 8.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 4/5 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Dispositiv
- Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.35
URTEIL
vom28. Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch B____, Advokat, Beschuldigte
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 5. November 2019 (SG.2019.166)
betreffend qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) sowie Hinderung einer Amtshandlung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. November 2019 wurde A____ (Berufungsklägerin) der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung), der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz schuldig erklärt. Sie wurde zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit drei Jahre; unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 29. März 2019), zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der kriminellen Organisation sowie der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise hinsichtlich der Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2) wurde sie hingegen freigesprochen. Zudem wurde A____ für sechs Jahre des Landes verwiesen und die gegen sie am 18. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft [...] bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.‒, Probezeit zwei Jahre, nicht vollziehbar erklärt (hingegen wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert). Darüber hinaus wurde der beschlagnahmte Personenwagen [...] eingezogen. Die restlichen beschlagnahmten Gegenstände wurden der Berufungsklägerin zurückgegeben. Ferner sind A____ Verfahrenskosten von CHF 6520.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 13000. auferlegt worden. Schliesslich ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Die Berufungsklägerin, amtlich verteidigt durch B____, hat am 14. November 2019 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 5. Mai 2020 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 25. September 2020 begründet. Es wird beantragt, es sei die Berufungsklägerin in Abänderung des Urteils des Strafdreiergerichts vom Vorwurf der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) sowie der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen (Ziff. 1). Zudem sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen (Ziff. 2). Darüber hinaus sei der Berufungsklägerin das beschlagnahmte Fahrzeug [...] unter Aufhebung der Beschlagnahme auszuhändigen (Ziff. 3) und ihr für die Dauer der ungerechtfertigten Haft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 4). Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen sei (Ziff. 5).
Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 12. Mai 2020 Anschlussberufung erklärt und dieselbe am 18. November 2020 begründet. Nachdem mit der Anschlussberufungserklärung ausgeführt wurde, die Anschlussberufung solle dem Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen, wird mit der Anschlussberufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort (welche ein identisches Schriftstück bilden) beantragt, es sei die Berufungsklägerin der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung), der Hinderung einer Amtshandlung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Zudem sei sie in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils auch bezüglich der Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2) der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Die Berufungsklägerin sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Probezeit drei Jahre) und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.‒ zu verurteilen (Ziff. 3 und 4). Die Landesverweisung und die Busse seien zu bestätigen (Ziff. 5). Über die Nebenfolgen und die Entschädigungsfolgen sei dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden (Ziff. 6), alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 7). A____ beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
Die Berufungsklägerin wurde von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2022 dispensiert. Hierbei gelangten ihr amtlicher Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
1.1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 bzw. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.1.2Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, wobei kein Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses erforderlich ist. Indes ist die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft dann zu verneinen, wenn konkrete Indizien für ein treuwidriges Verhalten sprechen. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann der Fall, wenn eine Anschlussberufung ohne nähere Begründung und ohne Vorbringen neuer Tatsachen, wie von Art. 391 Abs. 2 StPO gefordert wird, einzig zur Strafhöhe eingereicht wird, obschon die erste Instanz den diesbezüglichen Anträgen vollumfänglich entsprochen hatte (BGE 147 IV 505 E. 4.4.3).
Zwar wurde in der Anschlussberufungserklärung bloss ausgeführt, die Anschlussberufung solle dem Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen. Indes ist die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz mit ihren Anträgen zum Strafmass (teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilbedingte Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 65.‒ [unter Widerruf und Vollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 18. Dezember 2017], Busse von CHF 400.‒) nicht durchgedrungen bzw. stellt vor Appellationsgericht wie zuvor erwogen ‒ leicht nach unten angepasste Anträge zum Strafmass. Daher ist die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 1363 ff., 1385 f., 1388 f.) nicht anwendbar und die Legitimation der Staatsanwaltschaft betreffend Anschlussberufung trotz der zur Diskussion stehenden Bemerkung in der Anschlussberufungserklärung gegeben.
1.1.3Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist im Ergebnis einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2Die Schuldsprüche wegen grober- sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabengesetz, der Freispruch von der Anklage der kriminellen Organisation, die Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft [...] am 18. Dezember 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.‒ (hingegen Probezeitverlängerung von einem Jahr), die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (mit Ausnahme des Personenwagens [...]) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.3.3Für die Anschlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO gelten die Vorschriften von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO sinngemäss. Daher ist in der Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, in welchem Umfang (Art. 399 Abs. 3 StPO) und in welchen Punkten (Art. 399 Abs. 4 StPO) eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils angestrebt wird.
In der Anschlussberufungserklärung vom 12. Mai 2020 wurde bekanntlich bloss ausgeführt, die Anschlussberufung solle dem Appellationsgericht die reformatio in peius ermöglichen. Diese Formulierung muss nachdem sie der Rechtsmittellegitimation nicht schadet so verstanden werden, dass sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO auf die Strafzumessung beschränkt. Der erst in der Anschlussberufungsbegründung vom 18. November 2020 thematisierte Freispruch von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 2) ist daher mangels rechtsgenüglicher Anfechtung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr weiter zu thematisieren. Nachdem dies den Parteien nach kurzer Vorab-Beratung des Appellationsgerichts mitgeteilt wurde, hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft seinen Antrag zum Strafmass im Rahmen seines Plädoyers von 16 auf 15 Monate Freiheitsstrafe nach unten korrigiert (Akten S. 1361, 1388 f.).
2. Tatsächliches
2.1 Vorbemerkung
2.2 Fahrt vom 28. März 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle Nr. 6)
2.3 Fahrt vom 5. Dezember 2018 (AS Ziff. 1.11, Tabelle Nr. 1)
2.4 Fahrt vom 11. Februar 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle Nr. 2)
2.5 Fahrt vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle Nr. 3)
2.6 Fahrt vom 23. Februar 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle Nr. 4)
2.7 Fahrt vom 2. März 2019 (AS Ziff. 1.11, Tabelle Nr. 5)
3. Rechtliches
3.1 Mehrfache qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise
3.2 Hinderung einer Amtshandlung
Durch die Flucht auf die Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern hat A____ wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 35) die Polizeibeamten an der Fortsetzung der Kontrolle, insbesondere der weiteren Überprüfung der Ausschreibung sowie der Einforderung der Busse von CHF 1'500. respektive der Durchführung der Festnahme zwecks Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe gehindert. Durch dieses Verhalten hat sich die Berufungsklägerin wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB strafbar gemacht und es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch (vgl. dazu BGE 124 IV 127 E. 3; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3;Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 286 StGB N 7 ff.).
4. Strafzumessung
4.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl.Trechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterinnenkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom
4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
4.3 Strafart
4.3.1Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
4.3.2Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.4), kommt für den Schuldspruch wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) aufgrund der Verschuldensbewertung, die zu einer überjährigen Freiheitsstrafe führt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario), bloss eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei damit obligatorisch eine Geldstrafe zu verbinden ist. Hinsichtlich der restlichen Schuldsprüche ist indes nicht einzusehen, weshalb im Sinne des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht eine eingriffsschwächere Geldstrafe verhängt werden könnte.
4.4 Qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise
4.5 Mit Geldstrafe zu ahndende Vergehen
4.6 Mit Busse zu ahndende Übertretungen
4.7 Persönliche Verhältnisse
4.7.2In den Akten ist zwar dokumentiert, dass die Berufungsklägerin unter starken Rückenschmerzen leidet, womit auch das Dispensationsgesuch begründet wurde (Akten S. 1384). Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor indes nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom
17. Juni 2003 E. 2,Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auchMathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, N 356). Demgemäss kann A____ aus ihren gesundheitlichen Problemen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.7.3Die Berufungsklägerin wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Akten S. 1345 f.) mit Urteil der Staatsanwaltschaft [...] vom 18. Dezember 2018 wegen Veruntreuung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100., Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'500. verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft). Dass A____ trotz dieser Verurteilung innerhalb der laufenden Probezeit erneut delinquierte, zeugt zwar von einer gewissen Unbelehrbarkeit, kann angesichts der Tatsache, dass es sich nicht um einschlägige Delikte gehandelt hat, gerade noch einmal unberücksichtigt bleiben. Den Bedenken bezüglich der Legalprognose kann einerseits bei der Festsetzung der Probezeit hinsichtlich der bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe begegnet werden (vgl. dazu E. 4.9). Andererseits wurde die Probezeit im Rahmen der Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe um ein Jahr verlängert (vgl. dazu E. 1.3.2).
4.7.4Da der Berufungsklägerin auch kein (konstantes) Geständnis (wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat [vorinstanzliches Urteil S. 38], hat sie ihr anfängliches Teilgeständnis widerrufen und ab diesem Zeitpunkt gegen jegliche Evidenz die gegen sie erhobenen Vorwürfe vehement bestritten und sich in der Folge immer wieder neuer Schutzbehauptungen bedient) oder besondere Einsicht oder Reue zugutegehalten werden können, sind die bisher zugemessenen Strafen unverändert zu belassen.
4.8 Verletzung des Beschleunigungsgebots?
4.9 Modalitäten des Vollzugs
5. Landesverweisung
5.1 Grundlagen
5.2 Härtefall?
6. Einziehung des [...]
Da die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) schuldig gesprochen wird, ist der dabei als Transportmittel verwendete [...] als instrumentum sceleris in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen.
7. Erstinstanzliche Kosten
7.1 Grundlagen
Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.2 Im vorliegenden Fall
7.3 Rückforderungsvorbehalt erste Instanz
8. Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.1 Grundlagen
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2 Im vorliegenden Fall
Die Berufungsklägerin obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als sie einen Freispruch von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) erreicht. Es rechtfertigt sich daher auch hier, ihr um 1/5 reduzierte Kosten, mithin eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1600. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Fernmeldedienstleistungen in Höhe von CHF 5'700.‒, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft im November 2020 und der Ladungsverfügung im August 2021 nicht kurz war (vgl. dazu schon E. 4.8), werden der Berufungsklägerin «bloss» die Hälfte der Standgebühren des vorläufig beschlagnahmten bzw. nun eingezogenen [...] in der Höhe von CHF 4'350.10 auferlegt. Die andere Hälfte der Standgebühren von CHF 4'350.10 geht zu Lasten der Gerichtkasse.
9. Entschädigung
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei Stunden für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive einer Stunde Nachbesprechung), ausgerichtet (für den genauen Betrag wird das auf das Urteilsdispositiv verwiesen). Da A____ im Berufungsverfahren zu rund 1/5 obsiegt (vgl. dazu E. 8.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 4/5 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. November 2019 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
A____wird in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung und Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise (Bereicherungsabsicht und fortgesetzte Begehung) sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom 29. März 2019 bis 5. November 2019 (221 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einerGeldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30., sowie zu einerBusse in Höhe von CHF 300.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 116 Abs. 3 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes, Art. 286 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 sowie 106 des Strafgesetzbuches.
A____wird von der Anklage der qualifizierten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise betreffend Vorfall vom 15. Februar 2019 (AS Ziff. 1.10 Nr. 3) freigesprochen.
Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. n des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes verwiesen.
Der beschlagnahmte Personenwagen [...] (Kontrollschild [...]) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 6520.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 10400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1600.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Fernmeldedienstleistungen in Höhe von CHF 5'700.‒, zuzüglich die hälftigen Standgebühren des [...] bis Ende Juni 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 4'350.10, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Die andere Hälfte der Standgebühren von CHF 4'350.10 geht zu Lasten der Gerichtkasse.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5'943.35 und ein Auslagenersatz von CHF 51.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 461.60, somit total CHF 6456.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang 4/5 vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).