Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.20
URTEIL
vom8. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____Privatkläger
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. September 2019
betreffend versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegen-
stand
Mit Verfügung vom 3. November 2023 bzw. Vorladung vom 8. November 2023 wurden der Berufungskläger sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger zur Berufungsverhandlung vom 8. März 2024 vorgeladen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 bzw. Vorladung vom 29. Februar 2024 wurde der ursprünglich mitbeschuldigte, mangels Erklärung seiner Berufung mittlerweile rechtskräftig verurteilte C____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) als Zeuge zur Berufungsverhandlung vom 8. März 2024 geladen. Der Mitbeschuldigte ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Auch die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und der fakultativ geladene Privatkläger blieben der Berufungsverhandlung fern. Anlässlich der Verhandlung wurde zunächst der Berufungskläger befragt, bevor sein amtlicher Verteidiger zum Vortrag gelangte. In beweisrechtlicher Hinsicht hält der Berufungskläger an seinem Antrag, der Mitbeschuldigte sei als Zeuge einzuvernehmen, fest. In materieller Hinsicht beantragt er, das angefochtene Urteil sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand freizusprechen sei. Ausserdem seien sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten und entsprechendes Material zu löschen. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. c des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs bis zur Rechtskraft des Entscheids ausserhalb des Aktendossiers verwendet werden, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht. Mit der Rechtskraft des Entscheids sind die erkennungsdienstlich erhobenen Daten jedoch (von Amtes wegen) zu vernichten bzw. löschen (vgl. dazu auchBeydoun/Santschi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 261 StPO N 1 ff.).
Vorliegend erfolgt die Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung des Berufungsklägers mithin von Gesetzes wegen, sofern die Strafverfolgungsbehörde keine anderen Gründe gemäss Art. 261 Abs. 1 StPO geltend machen sollte. In einem solchen Fall hätte der Berufungskläger jedoch auf dem Beschwerdeweg dagegen vorzugehen, weshalb auf seinen Antrag nicht eingetreten werden kann.
6.
6.1Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
6.2Für das erstinstanzliche Verfahren wurde dem amtlichen Verteidiger, [...], ein Honorar von insgesamt CHF 4'316.15 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens des Berufungsklägers keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird dem amtlichen Verteidiger für seinen Aufwand gemäss Honorarnote zuzüglich die Bemühungen der Berufungsverhandlung insgesamt CHF 4'365.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Akten S. 640 ff.). Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 17. September 2019 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____wird von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand kostenlosfreigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'992.95 und ein Auslagenersatz von CHF 53.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 318.35 (7,7 % auf CHF 2'363.40 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'683.35 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 4'365.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.