Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.120
URTEIL
vom27. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [ ] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel
vertreten durch Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
[...]
C____
[...]
D____
[...]
E____
[...]
F____
[...]
G____
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 19. August 2020 (SG.2021.102)
betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch,
mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügige)
Sachbeschädigung
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
19. August 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügiger) Sachbeschädigung des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis 13. Dezember 2017, 16. bis 17. Dezember 2017 sowie vom 23. April bis zum 25. April 2019 (5 Tage), einerGeldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10., sowie zu einerBusse von CHF 250.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 186, 177 Abs. 1, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter, 139 Ziff. 2 (alte Fassung), 49 Abs. 1, 51, 106, 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Die am 12. Februar 2019 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht vollziehbar erklärt.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.
Der amtlichen Verteidigerin, [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'516. und ein Auslagenersatz von CHF 10.30, somit total CHF 3'526.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Manyoki
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.