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SB.2020.120

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügige) Sachbeschädigung

Basel-Stadt · 2025-02-27 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.120

URTEIL

vom27. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. […] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel

vertreten durch Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

[...]

C____

[...]

D____

[...]

E____

[...]

F____

[...]

G____

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 19. August 2020 (SG.2021.102)

betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch,

mehrfache Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügige)

Sachbeschädigung

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

19. August 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und (geringfügiger) Sachbeschädigung – des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. bis 13. Dezember 2017, 16. bis 17. Dezember 2017 sowie vom 23. April bis zum 25. April 2019 (5 Tage), einerGeldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–, sowie zu einerBusse von CHF 250.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 186, 177 Abs. 1, 126 Abs. 1, 144 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter, 139 Ziff. 2 (alte Fassung), 49 Abs. 1, 51, 106, 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Die am 12. Februar 2019 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches für nicht vollziehbar erklärt.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.

Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'516.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.30, somit total CHF 3'526.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Martin Manyoki

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.